Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Normüberschrift
Verordnung über
die Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Richterinnen und Richter
sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Geschäftsbereich des
Ministeriums der Justiz (Beurteilungsverordnung JM - BeurtVO
JM)
Vom 14. Dezember 2022 (Fn 1)
Aufgrund des § 14 Absatz 5 und 6 Satz 2 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), von denen Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504) neu gefasst und Absatz 6 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:
§ 1 Grundsätze, Beurteilungsarten
§ 1
Grundsätze, Beurteilungsarten
(1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen von Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sowie von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten des Landes Nordrhein-Westfalen. Einzelheiten zu dieser Verordnung werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.
(2) Dienstliche Beurteilungen sind unter Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit und der Stellung der Staatsanwaltschaften als Organe der Rechtspflege zu erstellen.
(3) Dienstliche Beurteilungen erfolgen in regelmäßigen Zeitabständen (Regelbeurteilungen) und nach Maßgabe des § 3 aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen). Sie erfolgen durch die dazu bestimmte dienstvorgesetzte Stelle und als weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) nach Maßgabe der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM vom 4. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 652) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die dienstliche Beurteilung erfolgt unter Verwendung eines Beurteilungsformulars, dessen Form, Inhalt und Ausgestaltung in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 2 festgelegt werden.
§ 2 Regelbeurteilungen
§ 2
Regelbeurteilungen
(1) Vor der Ernennung auf Lebenszeit erfolgt eine Regelbeurteilung nach Ablauf einer Probezeit von sechs, achtzehn und sechsunddreißig Monaten und alsdann alle zwei Jahre. Von einer Regelbeurteilung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn in den letzten sechs Monaten vor dem Stichtag bereits eine Anlassbeurteilung wegen der Bewerbung um ein Eingangsamt erstellt wurde.
(2) Nach der Ernennung auf Lebenszeit erfolgt eine Regelbeurteilung alle vier Jahre zum Stichtag 1. Juni.
(3) Eine Regelbeurteilung erfolgt nicht für
1. Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte,
2. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte, die
a) das 50. Lebensjahr vollendet haben und beantragen, nicht beurteilt zu
werden, oder
b) das 55. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nicht beantragen, beurteilt
zu werden,
3. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte während der Dauer einer Erprobung im Sinne des § 14 Absatz 6 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, deren tatsächliche Tätigkeit im Durchschnitt des Beurteilungszeitraums unterhalb von 20 Prozent der regelmäßigen Dienstzeit lag, ist die Verpflichtung zur Nachzeichnung entsprechend § 9 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
§ 3 Anlassbeurteilungen
§ 3
Anlassbeurteilungen
(1) Eine Anlassbeurteilung erfolgt bei jeder Bewerbung um ein Eingangsamt oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts (Beförderungsamt), es sei denn, das Ende des Beurteilungszeitraums der letzten dienstlichen Beurteilung, die eine Prognose für das angestrebte Statusamt bereits enthält, liegt nicht mehr als sechs Monate zurück und eine davon abweichende Beurteilung ist nicht veranlasst.
(2) Eine Anlassbeurteilung erfolgt zudem
1. zum Beginn einer mindestens sechs Monate dauernden Abordnung oder Zuweisung oder eines mindestens sechs Monate dauernden Dienstleistungsauftrags sowie bei Beendigung einer solchen Abordnung oder Zuweisung oder eines solchen Dienstleistungsauftrags; dies gilt nicht, wenn
a) das Ende des Beurteilungszeitraums der letzten dienstlichen Beurteilung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt und eine davon abweichende Beurteilung nicht veranlasst ist,
b) die Abordnung innerhalb des Bezirks derselben dienstvorgesetzten Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM erfolgt oder
c) der Dienstleistungsauftrag an eine Richterin oder einen Richter auf Probe innerhalb des Bezirks derselben dienstvorgesetzten Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM erteilt wird,
2. bei einer Versetzung; dies gilt nicht, wenn
a) das Ende des Beurteilungszeitraums der letzten dienstlichen Beurteilung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt und eine davon abweichende Beurteilung nicht veranlasst ist,
b) die Versetzung innerhalb des Bezirks derselben dienstvorgesetzten Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM erfolgt oder
c) die oder der zu Beurteilende seit der letzten dienstlichen Beurteilung nur im aufnehmenden Geschäftsbereich tätig gewesen ist,
3. nach Beendigung einer Erprobung im Sinne des § 14 Absatz 6 des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes, es sei denn, die Erprobung wird vor Ablauf von drei Monaten abgebrochen,
4. auf Aufforderung des für Justiz zuständigen Bundesministeriums anlässlich der Bundesrichterwahlen und
5. zum Beginn einer mindestens zwölf Monate dauernden beschäftigungslosen Elternzeit, vollständigen Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Antrag der oder des zu Beurteilenden.
(3) Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags sind, soweit erforderlich, ferner rechtzeitig vor Ablauf der in § 22 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 23 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Fristen zu beurteilen.
§ 4 Beurteilungsmaßstab
§ 4
Beurteilungsmaßstab
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind am Maßstab desjenigen Statusamts unter Berücksichtigung der Anforderungsprofile nach § 8 zu beurteilen, das die oder der zu Beurteilende am Stichtag innehat. Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind am Maßstab desjenigen Statusamts unter Berücksichtigung der Anforderungsprofile nach § 8 zu beurteilen, in dem sie später als Richterin oder Richter auf Lebenszeit beziehungsweise als Staatsanwältin oder Staatsanwalt verwendet werden sollen.
(2) Mit jeder Beförderung in ein höheres Statusamt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden. Nach jeder Beförderung sind bei der dienstlichen Beurteilung entsprechend strengere Maßstäbe anzulegen.
§ 5 Beurteilungsmerkmale
§ 5
Beurteilungsmerkmale
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind jeweils anhand folgender Hauptmerkmale zu bewerten:
1. Sach- und Fachqualifikation,
2. Persönliche Qualifikation,
3. Soziale Qualifikation sowie
4. Führungs- und Leitungsqualifikation.
(2) Zur weiteren Konkretisierung werden den Hauptmerkmalen in der Verwaltungsvorschrift nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Untermerkmale zugeordnet. Bei der dienstlichen Beurteilung von
1. Präsidentinnen und Präsidenten sowie deren Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten,
2. Direktorinnen und Direktoren sowie deren ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter,
3. Leiterinnen und Leitern der Generalstaatsanwaltschaften und der Staatsanwaltschaften sowie deren Vertreterinnen und Vertretern sowie
4. Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälten als Leiterinnen oder Leitern einer Abteilung bei einer Generalstaatsanwaltschaft sowie Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten als Leiterinnen oder Leitern einer Hauptabteilung bei einer Staatsanwaltschaft
werden dem Hauptmerkmal Führungs- und Leitungsqualifikation gesonderte Untermerkmale zugeordnet, die den besonderen Anforderungen dieser Ämter Rechnung tragen.
(3) Den Untermerkmalen sollen Ausformungen mit beispielhaftem und erläuterndem Charakter hinzugefügt werden.
§ 6 Bewertung
§ 6
Bewertung
(1) Die Hauptmerkmale sind anhand der ihnen zugeordneten Untermerkmale in textlicher Form zu bewerten und jeweils mit einer Zwischennote zu versehen (Zwischenbewertung). Die dienstliche Beurteilung ist mit einer zusammenfassenden Würdigung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung und einer diesbezüglichen Gesamtnote (Gesamturteil) abzuschließen. Das Gesamturteil ist aus den vier Zwischenbewertungen unter Würdigung ihrer Gewichtung und nicht als arithmetisches Mittel zu bilden. Dabei kommt den Zwischenbewertungen der Hauptmerkmale nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 4 zusammenbetrachtet ein größeres Gewicht zu als den zusammenbetrachteten Zwischenbewertungen der Hauptmerkmale nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 3. Das Hauptmerkmal nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 ist umso gewichtiger, je größer der Umfang der im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Führungs- und Leitungsaufgaben ist. Aus der Begründung des Gesamturteils muss sich die im Einzelfall vorgenommene Gewichtung der vier Zwischenbewertungen ergeben.
(2) Zwischen- und Gesamtnoten sind:
hervorragend:
13 - 15 Punkte,
erheblich über dem Durchschnitt:
10 - 12 Punkte,
überdurchschnittlich:
7 - 9 Punkte,
den Anforderungen entsprechend:
4 - 6 Punkte,
unterdurchschnittlich:
1 - 3 Punkte,
ungenügend:
0 Punkte.
Zu verwenden sind ganze Punktwerte. Andere Bewertungen oder Zusätze sind unzulässig.
§ 7 Zusätzliche Bestimmungen für Anlassbeurteilungen
§ 7
Zusätzliche Bestimmungen für Anlassbeurteilungen
(1) Bei einer Anlassbeurteilung nach § 3 Absatz 1 ist ausgehend von dem Gesamturteil über die im Beurteilungszeitraum gezeigte Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eine Prognose der für das angestrebte Amt zu erwartenden Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Eignung im weiteren Sinne) der oder des zu Beurteilenden abzugeben. Maßstab für die Prognose ist das angestrebte Statusamt unter Berücksichtigung der Anforderungsprofile nach § 8.
(2) Bei einer Anlassbeurteilung nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 ist ausgehend von dem Gesamturteil eine Prognose der zu erwartenden Eignung im weiteren Sinne für jedes typischerweise erste Beförderungsamt des betreffenden Dienstzweiges oder der betreffenden Gerichtsbarkeit, dessen Übertragung eine Erprobung voraussetzt, anzugeben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Grad der Eignung im weiteren Sinne ist zusammenfassend zu bewerten und zwar mit
hervorragend geeignet:
13 - 15 Punkte,
besonders gut geeignet:
10 - 12 Punkte,
gut geeignet:
7 - 9 Punkte,
geeignet:
4 - 6 Punkte,
nicht geeignet:
0 - 3 Punkte.
§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 8 Anforderungsprofile
§ 8
Anforderungsprofile
(1) Für jedes Eingangs- und Beförderungsamt wird ein Anforderungsprofil in der Verwaltungsvorschrift nach § 1 Absatz 1 Satz 2 erstellt.
(2) Die Anforderungsprofile nach Absatz 1 beschreiben idealtypische Qualifikationen und enthalten keine konstitutiven Merkmale. Sie sind insoweit verbindlich, als die dienstliche Beurteilung einschließlich der Prognose nach § 7 Absatz 1 und 2 an ihnen ausgerichtet werden muss. Weniger entwickelte Qualifikationen können dabei durch andere stärker ausgeprägte Qualifikationen kompensiert werden; als fehlend festgestellte Qualifikationen können nur ausnahmsweise kompensiert werden. Qualifikationen, die von der oder dem zu Beurteilenden aufgrund einer Schwerbehinderung nicht erfüllt werden können, bleiben außer Betracht.
(3) Soweit Anforderungsprofile eine bestimmte Bewährungs- oder Verwendungszeit vorsehen, gilt für die Berechnung dieser Zeit eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes als volle Arbeitszeit. Bei einer geringeren Teilzeitbeschäftigung ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur Beschäftigung mit 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Fall einer teilweisen Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen der Mitgliedschaft in einem Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrat oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie für den Fall einer teilweisen Freistellung von Rechtsprechungs- oder staatsanwaltlichen Aufgaben zur Wahrnehmung von Aufgaben der Justizverwaltung.
§ 9 Beurteilungs- und Überbeurteilungszuständigkeit
§ 9
Beurteilungs- und Überbeurteilungszuständigkeit
(1) Die dienstliche Beurteilung obliegt derjenigen Stelle, die am Ende des Beurteilungszeitraums dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM ist. Die Zuständigkeit für die Überbeurteilung richtet sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 10 und § 7 Absatz 2 Nummer 3 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM.
(2) Im Verhinderungsfall ist die Vertreterin oder der Vertreter zuständig. Hat die Vertreterin oder der Vertreter im Vergleich zu der oder dem zu Beurteilenden ein gleichrangiges oder niedrigeres Statusamt inne, ist die Beurteilung im Fall einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung von der gemäß § 8 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung nächsthöheren dienstvorgesetzten Stelle zu erstellen.
(3) Im Fall der Abordnung an eine Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des für Justiz zuständigen Ministeriums oder der Zuweisung einer Tätigkeit bei einer solchen Stelle obliegt die dienstliche Beurteilung vorbehaltlich des Absatzes 4 der letzten dienstvorgesetzten Stelle im Sinne des § 1 Absatz 1 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag der Stelle einzuholen, bei der die oder der zu Beurteilende tätig ist.
(4) Erfolgt die Abordnung an eine Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des für Justiz zuständigen Ministeriums oder die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer solchen Stelle zum Zwecke der Erprobung, obliegt die dienstliche Beurteilung wegen der Beendigung der Erprobung den in § 2 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 6 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM genannten dienstvorgesetzten Stellen für die zu Beurteilenden ihres Geschäftsbereichs. Zu diesem Zweck ist ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag der Stelle einzuholen, bei der die Erprobung erfolgt ist.
(5) Die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die an das für Justiz zuständige Ministerium abgeordnet sind, obliegt in allen Fällen dem für Justiz zuständigen Ministerium.
§ 10 Erstmalige Regelbeurteilung
§ 10
Erstmalige Regelbeurteilung
Die Regelbeurteilungen nach § 2 Absatz 2 sind erstmals zum Stichtag 1. Juni 2025 zu erstellen. Der Beurteilungszeitraum dieser Beurteilungen erstreckt sich vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Mai 2025.
§ 11 Besonderheiten in der Arbeitsgerichtsbarkeit
§ 11
Besonderheiten in der Arbeitsgerichtsbarkeit
(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 wird der Stichtag der Regelbeurteilungen durch das Datum der Lebenszeiternennung bestimmt.
(2) Die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts oder der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts soll in das Beurteilungsverfahren einbezogen werden. Die Möglichkeit, weitere Dezernentinnen oder Dezernenten in das Beurteilungsverfahren einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt.
§ 12 Evaluierung
§ 12
Evaluierung
Diese Verordnung wird nach Ablauf von drei Jahren seit ihrem Inkrafttreten von dem für Justiz zuständigen Ministerium überprüft.
§ 13 Übergangsregelung
§ 13
Übergangsregelung
Dienstliche Beurteilungen, deren Stichtag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt, sind einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Überbeurteilung auf der Grundlage der Allgemeinen Verfügung „Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 121), die zuletzt durch Allgemeine Verfügung vom 4. Juli 2016 (JMBl. NRW S. 191) geändert worden ist, zu erstellen. Dasselbe gilt für dienstliche Beurteilungen einschließlich einer gegebenenfalls erforderlichen Überbeurteilung, die aus Anlass einer Bewerbung um ein vor dem 1. Januar 2023 ausgeschriebenes Eingangs- oder Beförderungsamt zu erstellen sind, mit der Maßgabe, dass der späteste Beurteilungsstichtag der 31. Dezember 2022 ist; die Stellenbesetzungsverfahren sind auf der Grundlage dieser dienstlichen Beurteilungen und der in Satz 1 genannten Allgemeinen Verfügung zu Ende zu führen.
§ 14 Inkrafttreten
§ 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Minister der
Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1104). |
|