Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Normüberschrift
Verordnung
über die elektronische Aktenführung bei den ordentlichen Gerichten
in Beschwerdeverfahren gemäß § 335a des Handelsgesetzbuches
Vom 21. November 2016 (Fn 1)
Auf Grund des § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 110b Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) verordnet das Justizministerium:
§ 1 Führung elektronischer Akten
§ 1
Führung elektronischer Akten
Bei dem Landgericht Bonn werden die Akten in Beschwerdeverfahren gemäß § 335a des Handelsgesetzbuches, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung neu angelegt werden, im Ganzen elektronisch geführt. Akten, die zu dem Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt sind, werden im Ganzen in Papierform geführt.
§ 2 (Fn 2) Übertragung von Papierdokumenten
§ 2 (Fn 2)
Übertragung von Papierdokumenten
(1) Schriftstücke oder sonstige Unterlagen, die nach Anlegen der elektronischen Akte in Papierform eingereicht werden und für eine Übertragung geeignet sind, sind in die elektronische Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden.
(2) Hinsichtlich der Übertragung und Vernichtung von Schriftstücken und sonstigen Unterlagen sind § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32e der Strafprozessordnung gemäß § 335a Absatz 4 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden.
§ 3 Erlass von Entscheidungen und Verfügungen
§ 3
Erlass von Entscheidungen und Verfügungen
Entscheidungen und Verfügungen sollen ab Inkrafttreten dieser Verordnung in elektronischer Form erlassen werden.
§ 4 Ersatzmaßnahmen
§ 4
Ersatzmaßnahmen
(1) Können elektronische Dokumente vorübergehend nicht entgegengenommen oder erzeugt werden, so sind die auf Grund dessen in Papierform eingereichten Schriftstücke oder sonstigen Unterlagen nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 unverzüglich in elektronische Dokumente zu übertragen.
(2) Gleiches gilt für abweichend von § 3 in nicht-elektronischer Form erlassene gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen.
§ 5 Datenverarbeitung im Auftrag
§ 5
Datenverarbeitung im Auftrag
Die Datenverarbeitung erfolgt im Auftrag des Landgerichts Bonn durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln als zentralem IT-Dienstleister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 6 Inkrafttreten
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2016 in Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 12. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1034); geändert durch Verordnung vom 11. Januar 2017 (GV. NRW. 2018 S. 49). |
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§ 2 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 11. Januar 2017 (GV. NRW. 2018 S. 49). |