Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern
Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen
und Schleswig-Holstein zu § 11 Absatz 1 Satz 2 des
Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer
Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten
des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung
vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 841)

Vom 5. Dezember 1961 (Fn1)

Der Landtag hat am 13. November 1961 dem Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zu § 11 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung ,,Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 841) zugestimmt.

Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgegeben.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsabkommen
zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Berlin,
Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein zu § 11
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung einer
Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung
von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen
auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 -BGBl. I S. 841-

1. Die Länder Baden-Württemberg, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, die sich unbeschadet des späteren Beitritts weiterer Länder an der Stiftung Preußischer Kulturbesitz beteiligen, kommen überein, den von den Ländern gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 des Stiftungsgesetzes aufzubringenden Anteil an dem Fehlbetrag der Stiftung wie folgt zu verteilen:

a)

Baden-Württemberg trägt 1/19 des Gesamtfehlbetrages, höchstens jährlich

500 000 DM,

b)

Schleswig-Holstein trägt 1/19 des Gesamtfehlbetrages, höchstens jährlich

250 000 DM,

c)

Nordrhein-Westfalen und Berlin übernehmen zu gleichen Teilen den Rest des auf die Länder insgesamt entfallenden Fehlbetrages der Stiftung.

2. Das Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1961 in Kraft.

Bonn, den 14. Juli 1961

Für das Land Baden-Württemberg
Dr. Wolfgang Haußmann
unter dem Vorbehalt der Genehmigung des
Abkommens durch den Landtag von Baden-
Württemberg gemäß § 45 b RHO

Für das Land Berlin
Dr. G. Klein

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Dr. Meyers

Für das Land Schleswig-Holstein
v. Hassel




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1962 S. 2.