Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Normüberschrift

Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59
der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Vom 11. Februar 2008 (Fn 1, 4)

Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), wird – soweit erforderlich mit Einwilligung des Finanzministeriums – verordnet:

§ 1 (Fn 5)

Den Kunsthochschulen, dem Landesarchiv NRW in Duisburg, dem Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen in Köln und der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht in Köln wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.

§ 2 (Fn 7)

(1) Diese Verordnung gilt für Landesober- und Landesmittelbehörden, Einrichtungen des Landes und Beliehene im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Landesmittelbehörden im Sinne dieser Verordnung sind die Bezirksregierungen, soweit sie den Landeshaushalt ausführen, und die Bezirksregierung Köln in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung.

(3) Einrichtungen des Landes im Sinne dieser Verordnung sind:
1. die Kunst- und Musikhochschulen NRW,
2. die Studierendenwerke,
3. das Landesarchiv NRW,
4. das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen in Köln und
5. die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht in Köln.

(4) Beliehene des Landes NRW im Sinne dieser Verordnung sind:
1. die Leitmarktagentur. NRW und
2. die NRW.Bank.

§ 3 (Fn 8)

Den Einrichtungen nach § 2 Absatz 3 wird die Befugnis übertragen,

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes bei einmaligen Leistungen nicht mehr als 100.000 Euro bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zu stunden bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen und zwar
a) bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet sowie
b) bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet,

und

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung zu erlassen bei Beträgen bis zu 10.000 Euro.

(Fn 6)

§ 4 (Fn 8)

Den Studierendenwerken als Ämter für Ausbildungsförderung wird die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit ein Gesamtbetrag von 50.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten
b) bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Dauer bis zu 3 Jahren

zu stunden,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 35.000 Euro befristet,
b) bei Beträgen bis zu 20.000 Euro unbefristet

niederzuschlagen und

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.

§ 5 (Fn 8)

Den Bezirksregierungen, soweit sie den Landeshaushalt ausführen, und der Bezirksregierung in Köln in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung, soweit meine Fachaufsicht gegeben ist, werden die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 50.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten
b) bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Dauer bis zu 3 Jahren

zu stunden,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet,
b) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet

niederzuschlagen und

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen.

§ 6 (Fn 8)

Den Beliehenen des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Absatz 4 wird, soweit sie Landesaufgaben für das Ministerium wahrnehmen, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit ein Gesamtbetrag von 50.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Dauer bis zu 18 Monaten
b) bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Dauer bis zu 3 Jahren

zu stunden,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO

a) bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet,
b) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet

niederzuschlagen und

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen.

(Fn 6)

§ 7 (Fn 8)

In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist unabhängig von der Höhe des Anspruchs meine vorherige Zustimmung einzuholen. Über- und außertarifliche Leistungen sind auch im Falle eines Vergleichs nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.

§ 8 (Fn 8)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 156, in Kraft getreten am 23. Februar 2008; geändert durch VO vom 14. November 2008 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 13. Dezember 2008; VO vom 9. Januar 2012 (GV. NRW. S. 89), in Kraft getreten am 10. Februar 2012; VO vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 2), in Kraft getreten am 7. Januar 2014; Verordnung vom 20. September 2018 (GV. NRW. S. 540), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018.

Fn 2

SGV. NRW. 630.

Fn 3

§ 7 geändert durch VO vom 14. November 2008 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 13. Dezember 2008.

Fn 4

Überschrift zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2018 (GV. NRW. S. 540), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018.

Fn 5

§ 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2018 (GV. NRW. S. 540), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018.

Fn 6

§§ 3(alt), 4 (alt) und 8 (alt) aufgehoben durch Verordnung vom 20. September 2018 (GV. NRW. S. 540), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018.

Fn 7

§ 2 eingefügt durch Verordnung vom 20. September 2018 (GV. NRW. S. 540), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018.

Fn 8

§ 2 (alt) umbenannt in § 3 und geändert, § 5 (alt) umbenannt in § 4 und geändert, § 6 (alt) umbenannt in § 5 und geändert, § 7 (alt) umbenannt in § 6 und geändert, § 9 (alt) umbenannt in § 7 und § 10 (alt) umbenannt in § 8 und Satz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 20. September 2018 (GV. NRW. S. 540), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018.