Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Normüberschrift

Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Vom 13. Dezember 2019 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 58 Absatz 1 Satz 2 und 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), verordnet das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 1

Den Landesober- und Landesmittelbehörden sowie unteren Landesbehörden, Einrichtungen, Landesbetrieben sowie Sondervermögen, soweit sie den Landeshaushalt ausführen, werden folgende Befugnisse übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zu stunden,

a) bei Beträgen unter 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren,

b) bei Beträgen von 40 000 Euro bis 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu achtzehn Monaten,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro,

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht in den Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung liegt vor, soweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro überschritten wird.

§ 2

Die nachstehenden Befugnisse werden für Ersatz- und Rückzahlungsansprüche nach § 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, für Zinsansprüche sowie für nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes übergegangene Ansprüche der Berechtigten auf die Kreise und kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt übertragen:

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 20 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen unter 13 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu zehn Jahren zu stunden,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen unter 20 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen unter 15 000 Euro,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen unter 1 000 Euro zu erlassen.

Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung liegt vor, soweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro überschritten wird.

§ 3

Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Kreise und kreisfreien Städte für Rückzahlungs- und Zinsansprüche, die in Zusammenhang mit der Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, entstehen, übertragen:

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung und die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung, soweit der geschuldete Gesamtbetrag im Einzelfall weniger als 10 000 Euro beträgt;

2. die Stundung von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen unter 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren;

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung niederzuschlagen, im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen unter 8 000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen unter 6 000 Euro,

4. den Erlass von Ansprüchen gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen unter 4 000 Euro.

Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung liegt vor, soweit ein Gesamtbetrag in Höhe von 500 000 Euro überschritten wird.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Der Minister

für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

des Landes Nordrhein-Westfalen




Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. S. 965).