Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Normüberschrift

Bekanntmachung des Finanzministers des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 21. 5. 1959
über Landesschuldurkundenpapier

Vom 21. Mai 1959(Fn 1)

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über den Schutz des zur Anfertigung von Schuldurkunden des Reiches und der Länder verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung vom 3. Juli 1925 (RGBl. I S. 93) werden hiermit die Kennzeichen eines Papiers bekanntgegeben, das zur Herstellung von Schuldurkunden des Landes Nordrhein-Westfalen verwendet wird.

Das Papier läßt bei Durchsicht Rauten erkennen, die aus zwei parallel laufenden dunklen Wellenlinien gebildet werden. In den Rauten erscheinen als dunkles Wasserzeichen die Buchstaben FM/NW, von denen jeweils vier Buchstabengruppen nach der Geviertmitte zeigen. Die dunklen Wellenlinien und die Buchstaben sind einseitig durch dünnere helle Linien begrenzt.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen.




Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1959 S. 108.