Historische SGV. NRW.
Aufgehoben am 29.12.2000 08:26:35.
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Gebühren und Auslagen der
Bezirksschornsteinfegermeister (Kehr- und
Überprüfungsgebührenordnung)
Vom 27. November 1984 (Fn 1)
Aufgrund des § 24 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953), und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen vom 5. Mai 1970 (GV. NW. S. 339) (Fn 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1975 (GV. NW. S. 423), wird verordnet.
§ 1 (Fn 3) Erhebung von Gebühren
§ 1 (Fn 3)
Erhebung von Gebühren
(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt für die Kehr- und Überprüfungsarbeiten von dem Grundstückseigentümer Gebühren nach Maßgabe dieser Verordnung. Neben den festgesetzten Gebühren werden keine Wegegelder erhoben.
(2) Die Gebühren sind nach Arbeitswerten (AW) bemessen. Das Entgelt beträgt für einen Arbeitswert 1,20 DM zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 2 (Fn 4, 5) Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten
§ 2 (Fn 4, 5)
Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten
(1) Zu den Gebühren für regelmäßig wiederkehrende Arbeiten gehören die Grundgebühr, die Kehrgebühren, die Überprüfungsgebühren, die Gebühren und Auslagen für Messungen sowie die Gebühr für die Feuerstättenschau (§§ 3-7). Die Gebühren nach den §§ 3 und 4 werden für jedes selbständige Gebäude zusammengerechnet und je nach der Anzahl der Kehrungen in gleiche Teile geteilt. Die Teilbeträge sind nach Durchführung der entsprechenden Arbeiten fällig. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
(2) Wird ein Gebäude oder eine kehr- und überprüfungspflichtige Anlage erst im Laufe des Kalenderjahres in Benutzung genommen, so ist für die noch anfallenden Kehrungen bzw. Überprüfungen die anteilige Kehr- bzw. Überprüfungsgebühr zu erheben. Die Grundgebühr fällt in vollem Umfang an. Entsprechend ist zu verfahren, wenn im Laufe des Kalenderjahres ein Gebäude nur zeitweise benutzt oder eine Anlage ordnungsgemäß außer Betrieb gesetzt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 der Kehr- und Überprüfungsordnung).
(3) Ein selbständiges Gebäude im Sinne dieser Verordnung ist jedes selbständig benutzbare, durch eine Hausnummer ausgewiesene oder mit einem eigenen Eingang versehene Bauwerk einschließlich der unbewohnten Nebengebäude wie z. B. Waschküchen, Futterküchen u. a.
(4) Als Stockwerk im Sinne dieser Verordnung gilt jedes über dem Keller liegende Geschoß, durch das der jeweilige Schornstein oder die jeweilige Abgasleitung verlaufen. Der Keller wird als Stockwerk mitgerechnet, wenn dort die Sohle des Schornsteins oder der Abgasleitung liegt. Vom Fußboden des Dachgeschosses bis zur Mündung des Schornsteins oder der Abgasleitung werden je angefangene 2,50 m als Stockwerk gerechnet; Restlängen bis zu 1 m bleiben außer Ansatz. Satz 3 gilt entsprechend für Schornsteine oder Abgasleitungen, deren Höhe sich nicht nach Stockwerken berechnen läßt.
§ 3 (Fn 6) Grundgebühr
§ 3 (Fn 6)
Grundgebühr
AW |
|
Die Grundlage für jedes benutzte selbständige Gebäude beträgt jährlich zuzüglich |
16,8 |
pro Stockwerk |
0,6 |
§ 4 (Fn 6) Kehrgebühren
§ 4 (Fn 6)
Kehrgebühren
AW |
||
Die Kehrgebühr beträgt pro Kehrung für jedes Gebäude |
11,1 |
|
zuzüglich |
||
1. |
für Schornsteine bis 1600 cm2 |
|
pro Schornstein |
2,8 |
|
und pro Stockwerk |
0,42 |
|
2. |
für Schornsteine über 1600 cm2, die nicht bestiegen werden |
|
pro Schornstein |
4,2 |
|
und pro Stockwerk |
0,42 |
|
3. |
für Schornsteine, die bestiegen werden |
|
pro Schornstein |
6,8 |
|
und pro Stockwerk |
1,3 |
|
4. |
für Rauchkanäle bis 1600 cm2 |
|
pro Rauchkanal |
||
für das erste angefangene Meter |
2,6 |
|
für jedes weitere angefangene Meter |
1,0 |
|
5. |
für Rauchkanäle über 1600 cm2, die nicht bestiegen werden |
|
pro Rauchkanal |
||
für das erste angefangene Meter |
5,2 |
|
für jedes weitere angefangene Meter |
2,0 |
|
6. |
für Rauchkanäle, die bestiegen werden |
|
pro Rauchkanal |
||
für das erste angefangene Meter |
5,6 |
|
für jedes weitere angefangene Meter |
4,0 |
|
7. |
für Rauchrohre |
|
pro Rauchrohr |
||
für das erste angefangene Meter |
2,6 |
|
für jedes weitere angefangene Meter |
1,0 |
§ 5 (Fn 7) Überprüfungsgebühren
§ 5 (Fn 7)
Überprüfungsgebühren
AW |
||
Die Überprüfungsgebühr beträgt für jedes Gebäude |
11,1 |
|
zuzüglich |
||
1. |
für Abgasleitungen, Abgasschornsteine, Luftabgasschornsteine, Abluftschornsteine |
|
pro Schornstein oder Leitung |
2,8 |
|
und pro Stockwerk |
0,42 |
|
2. |
für Abgaswegeüberprüfung |
15,2 |
für jede weitere Abgaswegeüberprüfung in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum |
7,7 |
|
3. |
für Zulufteinrichtungen |
1,0 |
§ 6 (Fn 8) Gebühren und Auslagen für Messungen
§ 6 (Fn 8)
Gebühren und Auslagen für Messungen
(1) Die Gebühren für Emissionsmessungen nach §§ 14 und 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) betragen pro Messung bei Feuerungsanlagen
|
|||
bei Einsatz von |
bei einer Meßstelle |
für jede weitere Meßstelle oder Feuerungsanlage in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum |
|
|
|||
AW |
AW |
||
1. |
flüssigen Brennstoffen |
||
a) in Brennwertfeuerstätten |
33,5 |
25,4 |
|
b) in den übrigen Feuerstätten |
35,0 |
26,9 |
|
2. |
gasförmigen Brennstoffen |
30,8 |
22,7 |
3. |
festen Brennstoffen |
142,5 |
100,6 |
(2) Die Gebühr für Kohlenmonoxidmessungen nach § 3 Abs. 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung beträgt
|
||
für die erste Messung |
für jede weitere Messung an Feuerungsanlagen in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum |
|
|
||
AW |
AW |
|
20,0 |
12,0 |
(3) Für die Wiederholungsmessungen nach §§ 14 Abs. 4 und 15 Abs. 4 1. BImSchV werden die Gebühren nach Absatz 1 berechnet.
(4) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann bei Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen neben den Gebühren die Erstattung der Auslagen verlangen, die durch die Auswertung der Rauchgasmessung entstehen.
(5) Für die nach § 3 Abs. 3 der Kehr- und Überprüfungsordnung auszustellende Bescheinigung kann ein Betrag von 3,50 DM berechnet werden.
§ 7 (Fn 9) Kombinierte Überprüfungs- und Meßgebühren
§ 7 (Fn 9)
Kombinierte Überprüfungs- und Meßgebühren
Werden Überprüfungs- und Meßarbeiten an Gasfeuerstätten zusammen durchgeführt (§ 3 Abs. 2 letzter Satz der Kehr- und Überprüfungsordnung), beträgt die kombinierte Gebühr
|
|||
für die erste Überprüfung einschließlich Messung |
für jede weitere Überprüfung einschließlich Messung an Feuerungsanlagen in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum |
||
|
|||
AW |
AW |
||
1. |
Abgaswegeüberprüfung einschl. Emissionsmessung |
37,5 |
29,4 |
2. |
Abgaswegeüberprüfung einschl. Kohlenmonoxidmessung |
||
a) für Gasraumheizer |
22,3 |
14,2 |
|
b) für alle übrigen Gasfeuerstätten |
|||
29,4 |
21,3 |
||
3. |
Abgaswegeüberprüfung einschl. Emissions- und Kohlenmonoxidmessung |
||
38,2 |
30,1 |
||
4. |
Emissions- einschl. Kohlenmonoxidmessung |
||
31,5 |
23,4 |
Werden mehrere Kombinationen der Arbeiten in derselben Wohnung oder demselben Aufstellraum durchgeführt, wird für die zweite und jede weitere Kombination die reduzierte Gebühr berechnet.
§ 8 Zusätzliche Kehrungen und Überprüfungen
§ 8
Zusätzliche Kehrungen und Überprüfungen
Werden zusätzliche Kehrungen oder Überprüfungen von der Kreisordnungsbehörde angeordnet oder vom Grundstückseigentümer verlangt, so sind dafür die anteiligen Kehr- bzw. Überprüfungsgebühren nach den §§ 4 und 5 zu erheben.
§ 9 (Fn 10) Zuschläge
§ 9 (Fn 10)
Zuschläge
(1) Wird die Ausführung von Messungen, Kehr- oder Überprüfungsarbeiten in der Zeit von 18 bis 7 Uhr vom Grundstückseigentümer verlangt, so sind die doppelten Gebühren zu zahlen.
(2) Können Rauch- und Abgasmessungen, Kehr- oder Überprüfungsarbeiten zu dem vom Bezirksschornsteinfegermeister rechtzeitig angekündigten Termin aus Gründen, die der Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragter zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so ist ein Zuschlag von 8,-- DM zu entrichten.
§ 10 Beseitigung von Hart- oder Glanzruß
§ 10
Beseitigung von Hart- oder Glanzruß
Für die Reinigung eines Schornsteins, in dem Hart- oder Glanzruß haftet, mit Spezialkehrgeräten oder für das Ausbrennen eines solchen Schornsteins beträgt die Gebühr je Arbeitsstunde 60 AW.
Der Bezirksschornsteinfegermeister kann im übrigen für die sonstigen Aufwendungen (Gestellung von Hilfskräften, Arbeitsmaterial usw.) Ersatz der baren Auslagen verlangen.
§ 11 (Fn 10) Gebühren für die Prüfung und Begutachtung nach Baurecht
§ 11 (Fn 10)
Gebühren für die Prüfung und Begutachtung nach Baurecht
(1) Die Gebühr für die Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen oder Abgasleitungen und das Ausstellen der Bescheinigung nach § 43 Abs. 7 der Landesbauordnung (BauO NW) i. V. m. § 13 Abs. 1 Nrn. 4 und 9 SchfG einschließlich der Vorbesichtigung von Schornsteinen im Rohbauzustand und der Druckprüfung von Abgasleitungen beträgt
AW |
|
pro Gebäude |
85,9 |
pro Rauch- oder Abgasschornstein oder Abgasleitung |
25,2 |
und pro Stockwerk |
10,1 |
(2) Für die Prüfung und Begutachtung von Schornsteinen ohne Vorbesichtigung im Rohbauzustand wird die Hälfte der Gebührensätze nach Absatz 1 erhoben.
Das gleiche gilt auch für Abgasleitungen, die nur der Ringspaltmessung bedürfen.
(3) Für jede erforderliche Wiederholung der Druckprüfung von Abgasleitungen nach Absatz 1 wird die Hälfte der Gebührensätze nach Absatz 1 erhoben. Für jede erforderliche Wiederholung der Prüfung und Begutachtung nach Absatz 2 wird ein Viertel der Gebührensätze nach Absatz 1 erhoben.
§ 12 (Fn 11) Sonstige Prüfung und Begutachtung
§ 12 (Fn 11)
Sonstige Prüfung und Begutachtung
(1) Für die Überprüfung des Lüftungsverbundes sowie für sonstige Prüfungen und Begutachtungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 SchfG beträgt die Gebühr 49 AW.
(2) Für sonstige Druck- oder Dichtheitsprüfungen werden die Kosten nach der erforderlichen Arbeitszeit und dem erforderlichen Arbeitsaufwand berechnet. Dabei ist die Arbeitsstunde mit 60 AW in Ansatz zu bringen.
§ 13 (Fn 12) Mahngebühren
§ 13 (Fn 12)
Mahngebühren
Wird eine fällige Gebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt, so kann für eine notwendige Mahnung ein Betrag von 5,-- DM berechnet werden.
§ 14 (Fn 13) Inkrafttreten
§ 14 (Fn 13)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 | GV. NW. 1984 S. 738, geändert durch VO v. 6. 12. 1985 (GV. NW. S. 767), 17. 12. 1986 (GV. NW. S. 752), 19. 11. 1987 (GV. NW. S. 418), 25. 11. 1988 (GV. NW. S. 490), 17. 3. 1989 (GV. NW. S. 191), 27. 11. 1989 (GV. NW. S. 648), 17. 10. 1990 (GV. NW. S. 593), 24. 11. 1990 (GV. NW. S. 641), 27. 11. 1991 (GV. NW. S. 554), 26. 11. 1992 (GV. NW. S. 469), 19. 11. 1993 (GV. NW. S. 914), 10. 11. 1994 (GV. NW. S. 1004), 19. 11. 1995 (GV. NW. S. 1184), 20.11.1997 (GV. NW. S. 424), 24.11.1998 (GV. NW. S. 692), 17.11.1999 (GV. NRW. S. 641).Aufgehoben durch VO v. 1.12.2000 (GV. NRW. S. 711). NRW. S. 711). |
SGV. NRW. 7125. |
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§ 1 Abs. 2 zuletzt geändert durch VO v. 24.11.1998 (GV. NW. S. 692); in Kraft getreten am 1. Januar 1999. |
|
§ 2 Abs. 4 zuletzt geändert durch VO v. 17.11.1999 (GV. NRW. S. 641); in Kraft getreten am 1. Januar 2000. |
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§ 2 Abs. 1 geändert durch VO v. 27. 11. 1991 (GV. NW. S. 554); in Kraft getreten am 1. Januar 1992. |
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§§ 3 und 4 geändert durch VO v. 19. 11. 1995 (GV. NW. S. 1184); in Kraft getreten am 1. Januar 1996. |
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§ 5 zuletzt geändert durch VO v. 19. 11. 1995 (GV. NW. S. 1184); in Kraft getreten am 1. Januar 1996. |
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§ 6 neugefaßt durch VO v. 17. 10. 1990 (GV. NW. S. 593); in Kraft getreten am 1. Januar 1991, geändert durch VO v. 27. 11. 1991 (GV. NW. S. 554); in Kraft getreten am 1. Januar 1992. |
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§ 13 geändert durch VO v. 17. 10. 1990 (GV. NW. S. 593); in Kraft getreten am 1. Januar 1991. |
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§ 11 neugefaßt durch VO v. 19. 11. 1995 (GV. NW. S. 1184); in Kraft getreten am 1. Januar 1996. |
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§ 12 zuletzt geändert durch VO v. 19. 11. 1995 (GV. NW. S. 1184); in Kraft getreten am 1. Januar 1996. |
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§ 9 Abs. 1 geändert durch VO v. 27. 11. 1991 (GV. NW. S. 554); in Kraft getreten am 1. Januar 1992. |
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§ 14 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |