Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

Normüberschrift

Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages
(Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag -
AG GlüStV NRW
)

Vom 13. November 2012 (Fn 1)

(Artikel 2 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen
in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524))

Teil 1

Umsetzung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (Fn 10)

§ 1
Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe

(1) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig

1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen,

2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,

3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,

4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden,

5. den Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs bei der Veranstaltung und dem Vertrieb von Sportwetten vorzubeugen sowie

6. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.

(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nimmt das Land Nordrhein-Westfalen die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots, die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben wahr.

§ 2 (Fn 11)
Organisation des staatlichen Glücksspielangebots

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen ist zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Lotterien und Sportwetten gemäß § 10 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) zu veranstalten und durchzuführen.

(2) Die Glücksspielaufsicht überwacht die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 oder auf Grund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Sie unterstützt die nach den § 9a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2, §§ 27f und 27p des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörden sind verpflichtet, erlangte Kenntnisse über unerlaubtes Glücksspiel den Finanzbehörden mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.

§ 3 (Fn 12)
Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung

(1) Das Land erfüllt die ordnungsrechtliche Aufgabe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, durch einen Rechtsträger im Sinne des § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, dessen Aufgabenumfang sich aus der ihm nach § 4 erteilten Erlaubnis ergibt. Anderweitige Betätigungen und die Gründung von Tochterunternehmen bedürfen der Erlaubnis, die nur erteilt werden darf, wenn sichergestellt ist, dass hierdurch die Aufgabenerfüllung nach Satz 1 nicht beeinträchtigt wird.

(2) In Bezug auf Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote wird die ordnungsrechtliche Aufgabe nach Absatz 1 durch die Anstalt „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder vom 15. Dezember 2011 und vom 19. Januar 2012 (GV. NRW. 2012 S. 223) erfüllt.

(3) Annahmestellen gemäß § 5, Lotterieeinnehmer gemäß § 6 Absatz 2, gewerbliche Spielvermittler gemäß § 7 und Wettvermittlungsstellen gemäß § 13 bedürfen nach § 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 für die Vermittlung von Glücksspielen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 4 (Fn 13)
Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis zum Veranstalten, Durchführen und Vermitteln von Glücksspielen setzt voraus, dass

1. die Ziele des § 1 nicht entgegenstehen,

2. die Einhaltung

a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

b) der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

c) der Anforderungen an die Aufklärung nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und

d) die Teilnahme am Sperrsystem für die Verpflichteten nach den §§ 8 bis 8c und 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021

sichergestellt ist,

3. die Anforderungen des § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erfüllt sind,

4. Veranstalter und Vermittler zuverlässig sind, insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt werden,

5. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege der Veranstalterinnen oder der Veranstalter nach § 3 Absatz 1 die Anforderungen des § 9 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erfüllt sind,

Die Nachweise sind von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Konzepte, Darstellungen und Bescheinigungen zu führen. Konzepte und Darstellungen sind, soweit erforderlich, vor Antragstellung zu entwickeln und zusammen mit eingeholten Bescheinigungen mit dem Antrag vorzulegen. Die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, soll die Erlaubnis erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis ist widerruflich und befristet zu erteilen. Sie kann, auch nachträglich, mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden. Daneben sind in der Erlaubnis

1. der Veranstalter und der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,

2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,

3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,

4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung und Vermittlung,

5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan,

6. bei Vermittlungen der Veranstalter und

7. Inhalts- und Nebenbestimmungen für die erlaubte Werbung

festzulegen.

(3) Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen. In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die

1. Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,

2. Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,

3. Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann und

4. Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten sowie die Auszahlung der Gewinne.

(4) Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln von Glücksspielen erteilt werden, die nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 nicht erlaubt sind.

(5) Die Erlaubnis für Spielhallen richtet sich nach § 16.

§ 5 (Fn 3)
Annahmestellen

(1) Der Betrieb einer Annahmestelle bedarf der behördlichen Erlaubnis. In ihr werden stationär Lotterieprodukte der staatlichen Veranstalterin oder des staatlichen Veranstalters nach § 3 Absatz 1 vermittelt. Der Antrag kann nur von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt werden und setzt einen privatrechtlichen Vertrag zwischen der Annahmestellenbetrei­berin oder dem Annahmestellenbetreiber und der Veranstalterin oder dem Veranstalter voraus. § 13b bleibt unberührt.

(2) In einer Annahmestelle dürfen auch Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (§§ 12 ff. des Glücksspielstaatsvertrags 2021) vertrieben werden, sofern die jeweilige Erlaubnis dies zulässt.

(3) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle darf nur erteilt werden, wenn die Räumlichkeiten nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gemäß § 1 nicht entgegenstehen. In Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Spielhallen und allen dazu gehörenden Flächen oder in ähnlichen Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, dienen, sowie in Gaststätten darf eine Annahmestelle nicht betrieben werden. Gleiches gilt für andere Räumlichkeiten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden. In einer Annahmestelle dürfen keine Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und keine Wettterminals betrieben werden.

(4) Zahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes im Sinne von § 10 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erforderlich sind.

(5) Annahmestellen sollen zueinander einen Mindestabstand von 200 Metern nicht unterschreiten. Im Falle einer Unterschreitung ist für die Erteilung einer Erlaubnis der Nachweis der Erforderlichkeit anhand der prognostizierten Kundenströme und der übrigen Versorgung des Einzugsgebietes mit öffentlichem Glücksspiel zu erbringen. Im Fall von Unterschreitungen des Mindestabstands zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe von 200 Metern sind zusätzlich Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder- und Jugendliche zu treffen.

(6) Maßgeblich für die Berechnung des Mindestabstands ist die Luftlinie zwischen dem Eingang der Annahmestelle und dem Eingang der anderen Annahmestelle oder Einrichtung. Abweichend davon ist bei Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe die Grenze des Grundstücks maßgeblich. Sind mehrere Eingänge vorhanden, ist jener Eingang maßgeblich, bei dessen Berücksichtigung sich die geringste Entfernung ergibt. Außer Betracht bleiben solche Eingänge, die bestimmungsgemäß nicht durch die Kundinnen und Kunden der Annahmestelle beziehungsweise die Benutzerinnen und Benutzer der anderen Einrichtung zu nutzen sind. Mindestabstände zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe hindern nicht die Neuansiedlung solcher Einrichtungen. Im Fall der Neuansiedlung von öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe innerhalb des Mindestabstands genießen erlaubte Annahmestellen Bestandsschutz für die Dauer der Wirksamkeit der zum Zeitpunkt der Neuansiedlung wirksamen Erlaubnis.

§ 6 (Fn 14)
Klassenlotterien und Lotterieeinnehmer

(1) Über Anträge der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder auf Veranstaltung der Lotterien und Anträge ihrer Lotterieeinnehmer in Nordrhein-Westfalen entscheidet die nach § 9a Absatz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuständige Behörde

(2) Für Verkaufsstellen der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder, die zugleich Annahmestellen sind, kann der Antrag im Sinn des § 29 Absatz 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 im Auftrag der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder auch von dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Absatz 1) gestellt werden.

§ 7 (Fn 11)
Gewerbliche Spielvermittlung

(1) Wer sich im Land Nordrhein-Westfalen als gewerblicher Spielvermittler betätigen will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 4. § 19 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt.

(2) Darüber hinaus findet § 5 Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.

(3) Es kann auch das Vermitteln solcher öffentlicher Glücksspiele erlaubt werden, die von Veranstaltern anderer Länder im Sinne des § 10 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag veranstaltet werden und die in der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 2 festgelegt sind.

Teil 2

Suchtprävention und Suchtforschung, Zweckabgaben

§ 8 (Fn 11)
Suchtprävention und Suchthilfe

Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von Beratungsstellen  und Projekten zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht und zur fachlichen Beratung und Unterstützung der Glücksspielaufsicht.

§ 9 (Fn 15)
Förderung der Glücksspielforschung

(1) Das Land finanziert Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht und der Auswirkungen der zum 1. Juli 2021 eingetretenen Rechtsänderungen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern.

(2) Der in § 3 Absatz 1 genannte Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen, die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder nach § 3 Absatz 2 sowie die Sportwettvermittlerinnen und Sportwettvermittler nach § 13 sind verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vorzuhalten und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

§ 10 (Fn 16)
Zweckabgaben

(1) Zweckabgaben aus den staatlich veranstalteten Glücksspielen sind zur Erfüllung sozialer, kultureller und sonstiger gemeinnütziger Aufgaben an das Land abzuführen. Die Zweckabgaben dienen insbesondere auch der Finanzierung der Aufgaben nach §§ 8 und 9.

(2) Zweckabgaben aus Sportwetten, die staatlich veranstaltet werden, sind ausschließlich für sportliche und kulturelle Zwecke, für Zwecke des Umweltschutzes und der Entwicklungszusammenarbeit, für Zwecke der Jugendhilfe und für Zwecke der Wohlfahrtspflege nach § 29 Absatz 2 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung sowie für Hilfeeinrichtungen für Glücksspielsüchtige zu verwenden.

Teil 3

Jugendschutz (Fn 10)

§ 11 (Fn 11)
Jugendschutz

Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen dürfen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist, soweit nicht eine Ausnahme nach § 4 Absatz 3 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gegeben ist, unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicher zu stellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen nur durch die Glücksspielaufsichtsbehörden in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben selbst oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten durchgeführt werden.

§ 12 (Fn 2)

Teil 4

Sportwetten

§ 13 (Fn 17)
Erlaubnis von Wettvermittlungsstellen

(1) Die Vermittlung von Sportwetten im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in einer stationären Vertriebsstelle im Sinne des § 3 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (Betreiben einer Wettvermittlungsstelle) bedarf der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sowie nach § 4 und der weiteren Vorschriften dieses Gesetzes. § 21a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt. Unerheblich für die Einordnung als Wettvermittlungsstelle ist, ob die Räumlichkeiten Sitz- oder Stehgelegenheiten anbieten, die zum längeren Verweilen einladen, und ob Monitore oder Fernsehgeräte angebracht sind.

(2) Die Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch eine Vermittlerin oder einen Vermittler wird der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis für Sportwetten und der Vermittlerin oder dem Vermittler erteilt. Den Erlaubnisantrag kann nur die Veranstalterin oder der Veranstalter stellen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter trägt die Gewähr dafür, dass die Vermittlerin oder der Vermittler die im Antragsverfahren zu berücksichtigenden gesetzlichen Anforderungen für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle erfüllt. Die Erlaubnis berechtigt nur zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle durch die im Antrag genannte Vermittlerin oder den im Antrag genannten Vermittler. Ist die Vermittlerin eine juristische Person, berechtigt die Erlaubnis zudem nur zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle durch die im Antrag genannte Geschäftsführung, es sei denn, die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde stimmt dem Betreiben durch die neue Geschäftsführung zu. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle neuen Mitglieder der Geschäftsführung die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfüllen. Die Erlaubnis erlischt im Fall einer Beendigung der Veranstaltererlaubnis. Sie darf nicht übertragen werden. Ihre Verpachtung und Unterverpachtung sind unzulässig.

(3) Die Erlaubnis darf nur für die Vermittlung im Hauptgeschäft erteilt werden. Eine Vermittlung im Nebengeschäft ist unzulässig. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Geschäftsräume nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis ist längstens auf sieben Jahre zu befristen.

(4) In einer Wettvermittlungsstelle und allen dazu gehörenden Flächen dürfen ausschließlich die in der Veranstaltererlaubnis zugelassenen Sportwetten an diejenige Veranstalterin beziehungsweise denjenigen Veranstalter vermittelt werden, der oder dem die Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle erteilt worden ist. Die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger öffentlicher Glücksspiele ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind der Abschluss und die Vermittlung von Pferdewetten unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss und die Vermittlung von Pferdewetten.

(5) Als nach § 21a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 außerhalb von Wettvermittlungsstellen verbotene Vermittlungstätigkeit gilt auch jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, eine Wettkontoeröffnung zu bewirken, insbesondere, wenn Kundendaten erhoben werden, sowie das Aufstellen von Wettterminals und jede Form des Duldens des Aufstellens von Wettterminals. Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen ist unzulässig in

1. Spielbanken, Spielhallen und allen dazu gehörenden Flächen oder in ähnlichen Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dienen

2. Gaststätten und gastronomieähnlichen Räumen sowie

3. anderen Räumlichkeiten, in denen Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden.

(6) Zur Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und zum Ausschluss gesperrter Spieler ist eine lückenlose und ständige Zutrittskontrolle sicherzustellen.

(7) Die Erlaubnisbehörde kann im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 alle Unterlagen einsehen, die im Rahmen der Wettvermittlung in der Wettvermittlungsstelle erstellt wurden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Hierzu zählen insbesondere Unterlagen einschließlich elektronischer Dokumente über getätigte Spieleinsätze, ausgezahlte Gewinne, Belege über Ein- und Auszahlungen, Bewegungen auf den Spielerkonten und Wettscheine. Diese Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren. Aufbewahrungsvorschriften nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(8) Eine anonyme Wettabgabe ist verboten. Vermittlerinnen und Vermittler sind verpflichtet, ein von der Inhaberin oder dem Inhaber der Veranstaltererlaubnis vorgehaltenes spielerbezogenes Konto zu nutzen, um einen medienbruchfreien Austausch der Daten, die die Spielerin oder den Spieler betreffen, zu gewährleisten. Auf dem spielerbezogenen Konto sind sämtliche von der Spielerin oder dem Spieler, auf deren beziehungsweise dessen Namen das spielerbezogene Konto geführt wird, getätigten Wetten zu erfassen. Von anderen Personen getätigte Wetten dürfen nicht erfasst werden. Bei dem spielerbezogenen Konto kann es sich um ein bei der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber nach den §§ 4 und 4a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 eingerichtetes Spielkonto gemäß § 6a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 oder um ein stationäres Spielerkonto nach den folgenden Bestimmungen handeln, welches nur für stationäre Wetten genutzt werden darf. Erlaubnisinhaberinnen oder Erlaubnisinhaber nach den §§ 4, 4a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 dürfen für jede Spielerin und jeden Spieler nur ein einziges stationäres Spielerkonto führen. § 21a Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt auch im Fall der Nutzung eines stationären Spielerkontos unberührt. Bei Einrichtung eines stationären Spielerkontos hat eine eindeutige Identifizierung und eine Authentifizierung der Spielerin oder des Spielers zu erfolgen. Auf Verlangen der Spielerin oder des Spielers müssen Ausdrucke über die auf dem stationären Spielerkonto erfassten Zahlungsvorgänge, die abgeschlossenen Wetten und die Gewinne zur Verfügung gestellt oder in elektronischer Form übermittelt werden. Dies gilt für ein Spielkonto nach § 6a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 entsprechend, wenn dieses für die Erfassung der stationären Wetten genutzt wird. § 6d des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt. Spielerbezogene Konten und Software, die im Rahmen der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen erstellt und genutzt werden, können gleichzeitig zur glücksspielrechtlichen Aufgabenerfüllung verwandt werden, soweit die Anforderungen deckungsgleich sind.

(9) Die Vermittlerin oder der Vermittler ist verpflichtet, ein Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu entwickeln und regelmäßig zu überarbeiten. Das Personal ist regelmäßig zu schulen.

(10) Die Vermittlerin oder der Vermittler trägt die Gewähr dafür, dass in Wettvermittlungs-stellen in Aufgabenbereichen, die in direktem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen, nur Personen beschäftigt werden, die zuverlässig und geschult im Sinne des Glücksspielrechts und des Gewerberechts sind.

(11) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend auf Inhaberinnen oder Inhaber von Veranstaltererlaubnissen für Sportwetten anzuwenden, die ohne Zwischenschaltung einer Wettvermittlerin oder eines Wettvermittlers erlaubte Wetten ortsgebunden eigenständig anbieten.

(12) Die Vermittlung von Sportwetten auf oder im Umkreis von 100 Metern um Sportanlagen, auf denen zulässigerweise bewettbare Ereignisse stattfinden, ist verboten. Davon ausgenommen sind Sportanlagen, die ausschließlich dem Pferderennsport dienen. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Vorgabe zum Umkreis in Satz 1 abweichen.

 (13) Zu anderen Wettvermittlungsstellen soll ein Mindestabstand von 100 Metern nicht unterschritten werden. Die Wettvermittlungsstelle soll nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werde, dabei soll regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern zu Grunde gelegt werden. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

(14) Über alle innerhalb desselben Kalendermonats vollständig eingegangenen Erlaubnisanträge hat die Erlaubnisbehörde gemeinsam zu entscheiden, wenn die Einhaltung des Mindestabstands nach Absatz 13 Satz 1 nur dadurch zu erreichen ist, dass mindestens eine konkurrierende Antragstellerin oder ein konkurrierender Antragsteller seine Standortauswahl ändert. In diesen Fällen ist zur Auflösung der Konkurrenzsituation eine Auswahlentscheidung zu treffen, wenn die konkurrierenden Antragstellerinnen oder Antragsteller keine Einigung erzielen. Dasselbe gilt, wenn alle konkurrierenden Wettvermittlungsstellen Wetten an dieselbe Antragstellerin beziehungsweise denselben Antragsteller vermitteln und diese beziehungsweise dieser keine Entscheidung trifft, welcher Antrag zurückgezogen wird. Die Erlaubnisbehörde darf die Auswahl durch Losentscheid vornehmen, sofern keine zwingenden rechtlichen Gründe eine andere Auswahlentscheidung gebieten. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten zur Auswahlentscheidung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(15) Wettvermittlungsstellen, die am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügt haben, gelten als mit dem Mindestabstand zu anderen Wettvermittlungsstellen des Absatzes 13 Satz 1 übergangsweise bis zum 30. Juni 2022 und für die Dauer der Wirksamkeit einer bis zu diesem Datum erteilten Erlaubnis für das Betreiben einer Wettvermittlungsstelle vereinbar. Für diese Wettvermittlungsstellen findet Absatz 13 Satz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass regelmäßig ein Mindestabstand von 100 Metern zu Grunde gelegt werden soll.

§ 13a (Fn 4)
Gestaltung, Einrichtung und Betrieb von Wettvermittlungsstellen

(1) Zur Kriminalitäts- und Suchtprävention ist die Wettvermittlungsstelle so zu gestalten, dass sie gut einsehbar ist. Das Anbringen oder Aufstellen von Sichtschutz ist verboten; das Verkleben und das Bekleben von Glasscheiben gilt als Sichtschutz, soweit dadurch die Einsehbarkeit nicht nur unwesentlich erschwert wird. Von der äußeren Gestaltung der Wettvermittlungsstelle darf keine Werbung für den Wettbetrieb oder die angebotenen Wetten ausgehen. Es darf kein zusätzlicher Anreiz für den Wettbetrieb durch eine besonders auffällige äußere Gestaltung geschaffen werden.

(2) In allen zu einer Wettvermittlungsstelle gehörenden Flächen, über die die Betreiberin oder der Betreiber die unmittelbare Verfügungsgewalt ausübt, einschließlich des Eingangsbereichs, sind verboten

1. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten,

2. Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist,

3. Selbstbedienungsterminals, bei denen ein Wettvorgang anonym durch direkte Zahlung am Terminal abgeschlossen werden kann, ohne dass es einer Kontrolle durch die Vermittlerin oder den Vermittler oder deren oder dessen Personals bedarf oder ohne dass die Wette durch Nutzung einer Spielerkarte unmittelbar auf einem Spielerkonto registriert wird, sowie das Aufstellen von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit,

4. der Vertrieb von Waren und die Erbringung von anderen Dienstleistungen, sofern der Vertrieb oder die Erbringung dem Zweck dient, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen, unter Ausnahme der Einräumung der Möglichkeit, Bild- oder Tonübertragungen von Sportereignissen in der Wettvermittlungsstelle zu verfolgen,

5. jegliche Art von Vergünstigungen, die einen Anreiz zum Wetten bieten sollen, insbesondere die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder die Abgabe unter dem Einkaufspreis,

6. der Ausschank, Konsum oder Verkauf von alkoholischen Getränken und

7. die Gewährung von Krediten, Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen durch die Konzessionsnehmerin oder den Konzessionsnehmer, die Vermittlerin oder den Vermittler oder deren oder dessen Bedienstete an Spielerinnen oder Spieler.

(3) Vermittlerinnen, Vermittlern und deren Personal ist es verboten, Spielerinnen und Spieler dazu zu animieren, Wetten abzuschließen oder bestehende spielerbezogene Konten nicht zu kündigen. Vermittlerinnen und Vermittler sind verpflichtet, die Einhaltung des Verbots durch geeignete Maßnahmen zu überwachen.

§ 13b (Fn 4)
Übergangsregelung für Wettvermittlung in Annahmestellen

(1) Bis zum 30. Juni 2024 dürfen aufgrund einer besonderen Erlaubnis in Annahmestellen nach § 5 im Nebengeschäft Sportwetten vermittelt werden, die von der Veranstalterin oder dem Veranstalter nach § 3 Absatz 1 oder einer juristischen Person, an der ausschließlich Personen im Sinne des § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 beteiligt sind, veranstaltet werden. Die Vermittlung von Ergebniswetten während des laufenden Sportereignisses sowie die Vermittlung von Ereigniswetten sind in Annahmestellen unzulässig nach § 29 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn eine Erlaubnis nach § 5 vorliegt. Die Erlaubnis wird befristet erteilt, längstens bis zum 30. Juni 2024. Sie erlischt, wenn die Erlaubnis nach § 5 aufgehoben wird oder erlischt. Die Regelungen zum Betrieb der Annahmestellen in der Erlaubnis nach § 5 gelten, einschließlich der erhöhten Anforderungen an den Spieler- und Jugendschutz bei der Vermittlung von Sportwetten entsprechend. Die äußere Gestaltung, die Einrichtung und der Betrieb der Annahmestelle dürfen durch die Sportwettvermittlung nach ihrem Wesen und Gesamtbild nicht verändert werden. Insbesondere dürfen keine Monitore angebracht werden, mit deren Hilfe Wettveranstaltungen verfolgt werden können oder Sitz- oder Stehgelegenheiten geschaffen werden, die zum längeren Verweilen in der Annahmestelle einladen. Die Aufstellung von Wettterminals ist untersagt. Zulässig sind Spielvorbereitungsterminals, mit deren Hilfe Spielscheine lediglich vorausgefüllt werden können.

Teil 5

Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential

§ 14 (Fn 11)
Kleine Lotterien

(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung im Sinne von § 18 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 kann für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,

1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,

2. bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40 000 Euro nicht übersteigt und

3. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet.

(2) In der allgemeinen Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen.

(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

(4) Der Reinertrag und die Gewinnsumme müssen jeweils mindestens ein Drittel der Entgelte betragen. Der Reinertrag ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

(5) Die allgemeine Erlaubnis nach Absatz 1 und eine Erlaubnis nach § 4 für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung im Sinne von § 18 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 kann abweichend von den §§ 4 bis 8, § 12 Absatz 1, §§ 13, 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §§ 15 bis 17 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erteilt werden.

§ 15 (Fn 11)
Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen

(1) Für allgemein erlaubte Veranstaltungen können von der zuständigen Ordnungsbehörde im Einzelfall Auflagen erlassen werden.

(2) Im Einzelfall kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung untersagt werden, wenn

1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder des Glücksspielstaatsvertrags 2021 oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,

2. durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder

3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.

Teil 6

Spielhallen

§ 16 (Fn 5)
Spielhallen

(1) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient; Schank- und Speisewirtschaften sind keine Spielhallen. Ein Unternehmen ist trotz anderslautender Anzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung und Bestätigung nach § 33c Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung auch dann als Spielhalle im Sinne des Satzes 1 anzusehen, wenn auf Grund einer Gesamtschau der objektiven Betriebsmerkmale folgende äußerlich erkennbare Merkmale vorliegen:

1. die Art und der Umfang der angebotenen Nebenleistung spielen im Vergleich zum Umfang des angebotenen Spielbetriebes und im Hinblick auf die Ausgestaltung und Größe der Betriebsstätte eine erkennbar untergeordnete Rolle oder

2. Umsätze werden ausschließlich oder überwiegend aus der Aufstellung von Geldspielgeräten generiert.

(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen der Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und nach diesem Gesetz. Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. die Errichtung oder der Betrieb den Zielen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gemäß § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuwiderläuft,

2. die in § 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Absatz 3 der Gewerbeordnung genannten Voraussetzungen vorliegen,

3. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen,

4. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt,

5. die Betreiberin oder der Betreiber oder die Spielhallenleiterin oder der Spielhallenleiter unzuverlässig ist, insbesondere nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Spielteilnahme ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird,

6.die Einhaltung

a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

b) der Beschränkungen für öffentliche Glücksspiele im Internet nach § 4 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

c) der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

d) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

e) der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 oder

f) die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 bis 8c des Glücksspielstaatsvertrags 2021

nicht sichergestellt ist oder

7. nicht sichergestellt ist, dass während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend ist.

Die Erlaubnis ist widerruflich zu erteilen und auf eine Dauer von längstens sieben Jahren zu befristen. Sie kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Ein Mindestabstand von 350 Metern zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden. Die Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand nach Satz 1 zu Grunde gelegt werden. § 5 Absatz 6 gilt entsprechend. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

(4) Zwischen Spielhallen findet ein von Absatz 3 Satz 1 abweichender geringerer Mindestabstand von 100 Metern (geringerer Mindestabstand) Anwendung, wenn sowohl die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird (Antragsspielhalle), als auch alle erlaubten Spielhallen, die sich innerhalb des Mindestabstands nach Absatz 3 Satz 1 zu ihr befinden (Nachbarspielhallen), die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. die Spielgeräte sind einzeln aufgestellt in entweder einem Abstand von mindestens 2 Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens 1 Meter,

2. durch die Betreiberin oder den Betreiber oder auf deren oder dessen Veranlassung wird mindestens zweimal täglich, davon einmal bei der Öffnung der Spielhalle und einmal mindestens sechs Stunden nach diesem Zeitpunkt, überprüft, ob die vorzuhaltenden Informationsmaterialien in ausreichender Anzahl vorhanden sind, und die erfolgte Überprüfung protokolliert,

3. es werden Informationen über das Suchtrisiko und mögliche negative Folgen des Glücksspiels, die Möglichkeit der Selbst- und Fremdsperre und mindestens eine Suchthilfeeinrichtung einschließlich deren Kontaktdaten von außerhalb der Spielhalle gut sichtbar und lesbar in unmittelbarer Nähe des Eingangs der Spielhalle angebracht,

4. die Betreiberinnen oder Betreiber und die Spielhallenleitungen verfügen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10,

5. das Personal der Spielhallen ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10 besonders geschult und

6. die Spielhallen sind nach § 16a zertifiziert.

§ 5 Absatz 6 gilt für den geringeren Mindestabstand entsprechend.

(5) Darüber hinaus ist für die Erlaubniserteilung unter Anwendung des geringeren Mindestabstands nach Absatz 4 erforderlich, dass der Erlaubnisbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlaubnisantrag der Antragsspielhalle für alle Nachbarspielhallen eine schriftliche Erklärung der Erlaubnisinhaberinnen beziehungsweise Erlaubnisinhaber vorliegt, nach der sie sich für den Fall der Erteilung der Erlaubnis für die Antragsspielhalle zur Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 für die gesamte restliche Laufzeit ihrer Erlaubnisse verpflichten und bestätigen, die Widerrufsvorschrift des Absatzes 7 zur Kenntnis genommen zu haben. Die Erklärung ist entbehrlich, wenn bereits eine Verpflichtung besteht, die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 für die gesamte restliche Laufzeit der Erlaubnis einzuhalten. Zu erlaubten Spielhallen, welche die Voraussetzungen des Satzes 1 und des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 nicht erfüllen, ist der Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 auch dann einzuhalten, wenn die Antragsspielhalle die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 erfüllt.

(6) Eine unter Anwendung des geringeren Mindestabstands erteilte Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn in Bezug auf diese Spielhalle eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 wegfällt, es sei denn, die Spielhalle hält im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu jeder anderen erlaubten Spielhalle den Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 ein.

(7) Die Erlaubnis einer Nachbarspielhalle, für die die Erklärung nach Absatz 5 Satz 1 im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung für die Antragsspielhalle vorlag, ist zu widerrufen, wenn in Bezug auf diese Spielhalle eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 6 wegfällt, es sei denn, die Spielhalle hält im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf zu jeder anderen erlaubten Spielhalle den Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 ein.

(8) Als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig.

(9) In einer Spielhalle im Sinne des Absatzes 1, einschließlich des Eingangsbereichs und aller zu ihr gehörenden Flächen, über die die Betreiberin oder der Betreiber die unmittelbare Verfügungsgewalt ausübt, sind

1. der Abschluss von Lotterien und Wetten sowie das Aufstellen von Wettterminals und jede Duldung des Aufstellens von Wettterminals,

2. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten,

3. Zahlungsdienste im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und

4. die kostenlose Abgabe von Speisen und Getränken sowie die Abgabe von Speisen und Getränken zu Preisen, die unter dem Einkaufspreis liegen,

unzulässig.

(10) In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine erlaubte Wettvermittlungsstelle befindet, darf keine Spielhalle betrieben werden.

§ 16a (Fn 18)
Zertifizierung

(1) Eine Zertifizierung ist nur erforderlich, soweit dies durch dieses Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben wird. Die Zertifizierung erfolgt ausschließlich durch nach Absatz 2 akkreditierte Prüforganisationen. Zertifizierungen, die vor dem 1. Juli 2021 erteilt worden sind, entsprechen nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz.

(2) Prüforganisationen sind zur Zertifizierung nach diesem Gesetz berechtigt, wenn sie hinsichtlich der hierzu erforderlichen Sachkunde und ihrer organisatorischen, personellen und finanziellen Unabhängigkeit von Spielhallenbetreiberinnen und Spielhallenbetreibern, Automatenaufstellerinnen und Automatenaufstellern und deren Interessenverbänden bei der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß DIN ISO/IEC 17065 Ausgabe Januar 2013 akkreditiert sind. Die Akkreditierung darf einer Prüforganisation nur erteilt werden, wenn

1. die Prüforganisation, deren Leitung sowie das von ihr zur Prüfung eingesetzte Personal zuverlässig sind und die Gewähr dafür bieten, dass die Zertifizierung ordnungsgemäß durchgeführt wird, insbesondere die hierfür erforderliche Sachkunde vorliegt,

2. die Prüforganisation und deren leitendes Personal sowie nahe Angehörige des leitenden Personals keine Spielhallen betreiben, nicht als Automatenaufstellerinnen oder Automatenaufsteller oder Herstellerinnen oder Hersteller von Geldspielgeräten tätig sind und keine ähnlichen Tätigkeiten ausüben,

3. an der Prüforganisation keine Person unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 5 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte beteiligt ist, welche eine Tätigkeit im Sinne der Nummer 2 ausübt oder ihrerseits mit mehr als 5 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte an einem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, welches eine Tätigkeit im Sinne der Nummer 2 ausübt,

4. mit dem Antrag ein Zertifizierungsprogramm vorgelegt wird oder nachgewiesen wird, dass ein bereits akkreditiertes Zertifizierungsprogramm einer Dritten oder eines Dritten, das Konformitätszeichen, genutzt wird und

5. nachgewiesen wird, dass das vorgelegte Zertifizierungsprogramm für Prüfungen nach den Absätzen 3 und 4 geeignet ist, insbesondere also gewährleistet wird, dass regelmäßig nur solche Spielhallen über eine Zertifizierung verfügen, die mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen.

Die Akkreditierung ist widerruflich und auf längstens fünf Jahre befristet zu erteilen und kann unter Auflagen erteilt werden. Sie ist zu widerrufen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr gegeben sind.

(3) Die Zertifizierung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen dieses Gesetzes und der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.

(4) Die Zertifizierung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Danach ist eine neue Zertifizierung zu beantragen. Während der Laufzeit der Zertifizierung hat die Prüforganisation jährlich mindestens zwei stichprobenartige Überprüf­ungen durchzuführen, ob die Voraussetzungen der Zertifizierung weiter vorliegen. Mindestens eine dieser Überprüfungen muss unangekündigt erfolgen und darf nicht als Überprüfung erkennbar sein. Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen einer Zertifizierung nicht vorliegen, ist die Zertifizierung zu entziehen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei einer vorherigen Überprüfung nicht vorhanden war und der unverzüglich behoben wird.

(5) Alle zur Führung einer zertifizierten Spielhalle notwendigen Bescheinigungen müssen zusammengefasst und zur jederzeitigen Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde während der Öffnungszeiten vorgehalten werden.

(6) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Erkenntnisse, die gegen eine Zertifizierung einer Spielhalle sprechen könnten, der Zertifizierungsstelle mitzuteilen.

§ 17 (Fn 6)
Sperr- und Spielverbotszeiten

Die Sperrzeit für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen beginnt täglich um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Im Übrigen gelten die Regelungen des Feiertagsgesetzes NW vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 17a (Fn 18)
Übergangsregelung für Verbundspielhallen

(1) Für bis zu drei Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen und mindestens seit dem 1. Januar 2020 ohne Unterbrechung bestanden haben, können die Betreiberinnen und Betreiber durch einen gemeinsamen Antrag, in dem sie eine der antragstellenden Spielhallen zur primären Spielhalle bestimmen, Erlaubnisse nach § 16 beantragen. Über den Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entscheiden. Dies gilt nicht für Spielhallen, deren Betrieb untersagt oder für die ein Erlaubnisantrag abgelehnt worden ist, falls die Untersagung beziehungsweise die Ablehnung vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bestandskräftig geworden ist.

(2) Auf den gemeinsamen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zunächst über die Erlaubnis für die zur primären Spielhalle bestimmte Spielhalle zu entscheiden. Insoweit richtet sich das Erlaubnisverfahren nur nach den allgemeinen Bestimmungen.

(3) Für die mitantragstellende Spielhalle beziehungsweise die beiden mitantragstellenden Spielhallen einer nach Absatz 2 erlaubten Spielhalle steht § 25 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 der Erteilung einer bis längstens zum 31. Dezember 2028 zu befristenden Erlaubnis nach § 16 nicht entgegen, wenn sowohl für die nach Absatz 2 erlaubte Spielhalle als auch für alle mitantragstellenden Spielhallen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. die Betreiberinnen, Betreiber und Spielhallenleitungen verfügen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10,

2. das Personal der Spielhallen ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 1 Nummer 10 besonders geschult und

3. die Spielhallen sind nach § 16a zertifiziert.

Zwischen der nach Absatz 2 erlaubten Spielhalle und den mitantragstellenden Spielhallen sowie zwischen den mitantragstellenden Spielhallen ist kein Mindestabstand nach § 25 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und nach § 16 Absatz 3 Satz 1 beziehungsweise Absatz 4 einzuhalten, das Erfordernis eines Mindestabstands zu anderen Spielhallen bleibt unberührt.

(4) Fällt für die nach Absatz 2 erlaubte Spielhalle eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor dem 31. Dezember 2028 weg, sind die Erlaubnisse für alle mitantragstellen Spielhallen zu widerrufen. Fällt für eine mitantragstellende Spielhalle eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vor dem 31. Dezember 2028 weg, ist die Erlaubnis für diese Spielhalle zu widerrufen.

(5) Die Erlaubnisse nach § 16 für die mitantragstellenden Spielhallen erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2028 und bei Wegfall der Erlaubnis der nach Absatz 2 erlaubten Spielhalle. Dies gilt auch, wenn die Erlaubnisse für die mitantragstellenden Spielhallen auf einen späteren Zeitpunkt befristet sind.

§ 18 (Fn 19)
Übergangsregelung

(1) Die Abstandsregelung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhallen, für die eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist.

(2) Die bis zum 30. Juni 2021 befristeten und bis zu diesem Tag nicht aufgehobenen Erlaubnisse für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen gelten bis zur Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 16 Absatz 2 oder bis zur Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis, längstens aber bis zum 30. Juni 2022, fort, sofern die Betreiberin oder der Betreiber der Spielhalle bis zum 31. Juli 2021 einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis bei der zuständigen Erlaubnisbehörde stellt.

(3) Bis zum 31. Dezember 2022 sind im Fall des § 17a die Entscheidungen über die Erlaubnisse für die mitantragstellenden Spielhallen der nach § 17a Absatz 2 erlaubten Spielhalle zurückzustellen und die mitantragstellenden Spielhallen zu dulden,

1. wenn der gemeinsame Antrag nach § 17a Absatz 1 Satz 1 spätestens am 31. Juli 2021 bei der zuständigen Erlaubnisbehörde eingegangen ist sowie

2. wenn und solange der Erteilung der Erlaubnisse für die mitantragstellenden Spielhallen ausschließlich die Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entgegensteht und die Erfüllung dieser Voraussetzungen unmöglich oder unzumutbar ist.

Teil 7

Zuständigkeiten

§ 19 (Fn 6)
Erlaubnisbehörden

(1) Die Erlaubnisse nach § 4 werden vom für Inneres zuständigen Ministerium erteilt, soweit die §§ 9a und 27f des Glücksspielstaatsvertrags 2021 oder dieses Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regeln. Das für Inneres zuständige Ministerium ist auch zuständig für Erlaubnisse zur Einführung neuer Glücksspielangebote im Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, zur Einführung neuer Vertriebswege oder zur erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege im Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in Nordrhein-Westfalen. Es kann die Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium ist weiter für solche Veranstaltungen zuständig, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden, sowie für Veranstaltungen, die über den Zuständigkeitsbereich einer Bezirksregierung hinausgehen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes ermächtigen, eine Erlaubnis mit Wirkung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen, wenn der Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters in dem betreffenden Bundesland oder im Ausland liegt und die Veranstaltung sich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstrecken soll. Es kann die Befugnis zur Ermächtigung auch auf andere Behörden übertragen.

(3) Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Erteilung von Erlaubnissen für die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen innerhalb ihres Bezirks,

2. die Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen im Sinne von § 5 einschließlich der Erlaubnis nach § 13b sowie

3. die Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von Wetten durch Wettvermittlungsstellen im Sinne von § 13.

(4) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen

1. für gewerbliche Spielvermittlerinnen und Spielvermittler, die ausschließlich in Nordrhein-Westfalen tätig werden, und

2. für den Losverkauf durch Verkaufsstellen der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und durch Losverkäuferinnen oder Losverkäufer.

(5) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in Verbindung mit § 16.

(6) Eine Erlaubniserteilung im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und im gebündelten Verfahren nach § 19 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 steht der Erlaubniserteilung durch die zuständige Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen gleich.

§ 20 (Fn 6)
Aufsichtsbehörden

(1) Die nach § 19 zuständigen Behörden üben gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsinhaberinnen und -inhabern ab dem Zeitpunkt der Erlaubnis- und Konzessionserteilung auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 aus.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die zuständige Aufsichtsbehörde Testkäufe oder Testspiele nach § 9 Absatz 2a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 selbst oder durch eine von ihr beauftragte Dritte oder einen von ihr beauftragten Dritten durchführen. Die Nutzung einer Legende nach § 9 Absatz 2a Satz 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde zwingend erforderlich ist.

(3) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde kann alle Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle durch sie aufgrund dieses Gesetzes erlaubten Glücksspiele ordnungsgemäß veranstaltet oder durchgeführt, Abgaben abgeführt und die in der Erlaubnis enthaltenen Inhalts- und Nebenbestimmungen eingehalten werden. Sie kann insbesondere

1. die Erlaubnis widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen,

2. die Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch einen Sachverständigen prüfen lassen,

3. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen des Erlaubnisnehmers einsehen, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, und

4. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien der Veranstalterin oder des Veranstalters nach § 3 Absatz 1 teilnehmen.

§ 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist landesweit zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür, soweit diese im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen veranstaltet, vermittelt oder beworben werden und keine einheitliche Zuständigkeit nach § 9a Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 besteht,

1. im Rundfunk,

2. soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter des Glücksspiels weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen hat und sich die Maßnahme gegen den Veranstalter richtet oder

3. soweit die unerlaubten Glücksspiele oder die Werbung hierfür über Telekommunikationsanlagen übermittelt werden.

Zuständigkeiten, die sich aus dem Medienstaatsvertrag vom 14. bis zum 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334) in der jeweils geltenden Fassung oder dem WDR-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben hiervon unberührt. Maßnahmen der nach Satz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde, die sich gegen Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter richten, können nur im Einvernehmen mit der jeweils für den privaten Rundfunk zuständigen Zulassungsbehörde beziehungsweise der für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Rechtsaufsicht erfolgen.

(5) Das für Inneres zuständige Ministerium ist ausschließlich zuständig für Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, soweit keine ländereinheitliche Zuständigkeit nach § 9a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 besteht. Es kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde übertragen.

(6) Das für Inneres zuständige Ministerium ist zuständig für die Erteilung einer Ermächtigung nach § 9 Absatz 1a des Glücksspielstaatsvertrags 2021. Es kann die Befugnis zur Ermächtigung durch Rechtsverordnung auch auf andere Behörden übertragen.

(7) Im Übrigen sind die örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür einschließlich der Maßnahmen nach § 15 zuständig, soweit nicht im Glücksspielstaatsvertrag 2021 etwas anderes geregelt ist. Des Weiteren sind sie zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der Verpflichtung zum Abgleich mit der Sperrdatei nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 einschließlich der diesbezüglichen Ordnungswidrigkeiten nach § 28a Absatz 1 Nummer 29 bis 36 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 im Hinblick auf in Gaststätten bereitgehaltene Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit.

(8) Die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Glücksspielaufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen oder anderer Bundesländer zusammen.

Teil 8

Schlussbestimmungen

§ 21 (Fn 7)
Überleitungsvorschrift, Anwendung von Bundesrecht, Einschränkung von
Grundrechten

(1) Dieses Gesetz ersetzt im Land Nordrhein-Westfalen § 33i der Gewerbeordnung. Im Übrigen finden die Gewerbeordnung und die auf Grundlage der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiterhin Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen worden sind.

(2) Durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und auf Gewährleistung des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

§ 22 (Fn 6)
Verordnungsermächtigung

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. das Erlaubnisverfahren nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in Verbindung mit § 4 dieses Gesetzes, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,

2. die die Art und Umfang und das Einzugsgebiet der Annahmestellen nach § 5 Absatz 4 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsraumes, das Erlaubnisverfahren, die Befristung und das Erlöschen der Erlaubnis,

3. die Art der Begrenzung der Zahl der Wettvermittlungsstellen,

4. die Mitwirkung an der Sperrdatei nach §§ 8, 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

5. die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021,

6. die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen hinsichtlich der nach §§ 13, 13a und 13b zulässigen Wettvermittlungsstellen, einschließlich der räumlichen Beschaffenheit und der Nutzung in den zur Wettannahme bestimmten Geschäftsräumen, dem Erlaubnisverfahren, der Erlaubnisvoraussetzungen zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle, besonders im Hinblick auf das räumliche Zusammentreffen mit anderen gewerblichen Einrichtungen, sowie Anforderungen an ein Sozialkonzept, die zu nutzende Software, an das zu beschäftigende Personal, die Schulungen und die Informationsmaterialien zur Vermeidung von Spielsucht und nähere Vorgaben für zulässige Wettterminals und Spielvorbereitungsterminals,

7. die Anforderungen an die Eröffnung, den Betrieb, die Sperre und die Rückabwicklung von Spielerkonten, die zu verwendende Software, die zu speichernden Daten, die Speicherdauer und die Datenschutzvorgaben,

8. die Voraussetzungen, die Art und Weise und die Rechtsfolgen der nach § 9 Absatz 2a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 und §§ 11, 20 Absatz 2 zulässigen Testkäufe und Testspiele, soweit diese durch Glücksspielaufsichtsbehörden oder in deren Auftrag durchgeführt werden, deren Zuständigkeit sich aus § 20 dieses Gesetzes ergibt,

9. die Voraussetzungen, den Ablauf und das Verfahren des nach § 13 Absatz 14 erforderlichen Losentscheids,

10. die Anforderungen an die Unterrichtungen mit Prüfung sowie den Erwerb des Sachkundenachweises nach § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und an die Schulungen nach § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 und § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 einschließlich der näheren Bestimmung, welche Teile des Personals zu schulen sind und welche Vorgaben zur Anwesenheit des geschulten Personals in den Spielhallen bestehen und

11. das Nähere zu den Voraussetzungen der Zertifizierung nach § 16a Absatz 3 und 4 und zur Daten- und Informationsweitergabe zwischen Akkreditierungsstelle, zertifizierter Prüforganisation und der Glücksspielaufsicht.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Glücksspiele der Veranstalter anderer Länder nach § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, deren Vermittlung ohne eine Veranstaltungserlaubnis der zuständigen nordrhein-westfälischen Behörde auch im Hinblick auf die Ziele des § 1 erlaubt werden kann (§ 7 Absatz 3).

§ 23 (Fn 8)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt,

2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut vollziehbaren Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,

3. entgegen § 14 Absatz 1 eine Kleine Lotterie veranstaltet oder eine gemäß § 15 Absatz 2 untersagte Veranstaltung durchführt,

4. entgegen § 14 Absatz 3 die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder gegen erteilte Auflagen (§ 15 Absatz 1) verstößt,

5. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 verstößt,

6. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler nicht bei jeder Spielteilnahme der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Vermittlung offenlegt,

7. entgegen § 16 Absatz 2 eine Spielhalle ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt,

8. entgegen § 16 Absatz 8 das Unternehmen anders bezeichnet,

9. entgegen § 16 Absatz 9 den Abschluss von Wetten und Lotterien, das Aufstellen von Wettterminals, das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zulässt,

10. entgegen § 17 die Sperrzeiten nicht einhält,

11. eine Wettvermittlungsstelle ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt,

12. entgegen § 13 Absatz 2 die Wettvermittlungsstelle verpachtet oder unterverpachtet oder entgegen § 13 Absatz 4 für mehr als eine Inhaberin oder einen Inhaber einer Veranstaltererlaubnis Wetten vermittelt,

13. entgegen § 13 Absatz 3 die Wettvermittlung als Nebengeschäft betreibt,

14. entgegen § 21a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 außerhalb von Wettvermittlungsstellen Sportwetten vertreibt oder vermittelt,

15. entgegen § 13 Absatz 6 keine lückenlose und ständige Zutrittskontrolle sicherstellt,

16. die Vorgaben aus § 13b Absatz 2 nicht beachtet,

17. entgegen § 13a Absatz 1 gegen die Vorgaben zur äußeren Gestaltung der Wettvermittlungsstelle verstößt,

18. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 1 und 2 das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zulässt,

19. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 3 Selbstbedienungsterminals, bei denen ein Wettvorgang anonym durch direkte Zahlung am Terminal abgeschlossen werden kann, ohne dass es einer Kontrolle durch die Vermittlerin oder den Vermittler oder deren oder dessen Personals bedarf, aufstellt oder betreibt,

20. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 4 Waren vertreibt oder andere Dienstleistungen erbringt, die dem Zweck dienen, einen Anreiz zur Abgabe von Wetten in der Wettvermittlungsstelle zu schaffen,

21. entgegen dem Verbot aus § 13a Absatz 2 Nummer 5 Speisen und Getränke unentgeltlich oder weit unter dem Einkaufspreis abgibt oder sonstige Vergünstigungen an Spielerinnen und Spieler gewährt,

22. entgegen dem Verbot des § 13a Absatz 2 Nummer 6 alkoholhaltige Getränke ausschenkt oder verkauft,

23. entgegen § 13a Absatz 2 Nummer 7 Kredite, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen an Spielerinnen oder Spieler vergibt,

24. entgegen der Vorgaben nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen Personen beschäftigt, die nicht die zur Tätigkeit in einer Wettvermittlungsstelle erforderliche Zuverlässigkeit oder vorgeschriebene Schulungen besitzen,

25. gegen das Verbot aus § 13a Absatz 3 verstößt,

26. gegen eine Auflage oder Nebenbestimmung einer Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13, 13b oder 16 verstößt oder

27.entgegen § 16 Absatz 9 Nummer 4 Speisen und Getränke kostenlos oder zu Preisen, die unter dem Einkaufspreis liegen, abgibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,

1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden unter den Voraussetzungen der § 22 Absatz 2 und 3, § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist. § 17 Absatz 4 und § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1

1. Nummer 1, 4 bis 10, 12 bis 27 bei Verstößen der Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde,

2. Nummer 2 das für Inneres zuständige Ministerium oder

3. Nummer 3, 4, 7, 8, 9, 10, 11 und 14 bei unerlaubtem Glücksspiel die örtliche Ordnungsbehörde, auch in den Fällen, in denen ein Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde gestellt, aber noch nicht beschieden wurde.

(5) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 28a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, soweit sich aus dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 keine andere Zuständigkeit ergibt,

1. bei unerlaubtem Glücksspiel im Sinne des § 20 Absatz 4 die Bezirksregierung Düsseldorf,

2. bei Verstößen der Erlaubnisinhaberinnen und Erlaubnisinhaber die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde oder

3. bei unerlaubtem Glücksspiel die örtliche Ordnungsbehörde, auch in den Fällen, in denen ein Erlaubnisantrag bei der zuständigen Behörde gestellt, aber noch nicht beschieden wurde.

§ 24 (Fn 9)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) aufgehoben.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Für den Finanzminister
und den Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Der Justizminister
zugleich für den Minister
für Inneres und Kommunales

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
zugleich für die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Hinweis:

Vollzitat, starre Verweisung: „Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102) geändert worden ist,“




Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 524); geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 2

§ 12 Absatz 5 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Absatz 1, 3 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 3

§ 5: Absatz 3 geändert, Absatz 6 neu gefasst und Absatz 7 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.

Fn 4

§§ 13a und 13b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; § 13 a Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt, § 13b Überschrift und Absatz 2 geändert sowie Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 5

§ 16: Absatz 1, 2 und 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1, 2 und 3 geändert, bisheriger Absatz durch Absätze 4 bis 7 ersetzt, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 8, bisheriger Absatz 6 wird Absatz 9 und geändert, Absatz 10 wird angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 6

§ 17, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; §§ 19 und 20 neu gefasst und § 22 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 7

§ 21: Überschrift geändert, Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) wird Absatz 1 und geändert und Absatz 3 (alt) durch Absätze 2 und 3 ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 aufgehoben und bisherige Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 8

§ 23: Absatz 1 geändert und Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 9

§ 24: Überschrift geändert, Absatz 3 aufgehoben und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 10

Überschrift des Teils 1 und Überschrift des Teils 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 11

§ 2 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 und 3, § 8, § 11, § 14 Absatz 1, 4 und 5, § 15 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 12

§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 13

§ 4: Absatz 1 geändert, bisheriger Absatz 2 aufgehoben, bisheriger Absatz 3 wird Absatz 2 und geändert, bisheriger Absatz 4 wird Absatz 3, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 5 angefügt, bisheriger Absatz 7 wird Absatz 5 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 14

§ 6: Absatz 1 und 3 geändert sowie Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 15

§ § 9: Überschrift neu gefasst sowie Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 16

§ 10: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 17

§ 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 1 bis 5 und Absatz 8 neu gefasst, Absatz 6, 7 und 9 geändert, bisherige Absätze 11 bis 13 durch Absätze 11 bis 14 ersetzt, bisheriger Absatz 14 wird Absatz 15 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 18

§§ 16a und 17a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.

Fn 19

§ 18: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und geändert, Absatz 2 und 3 werden angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 772, ber. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Juli 2021.