Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Normüberschrift

Bekanntmachung des Ersten Staatsvertrages
zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen
in Deutschland

Vom 13. November 2012 (Fn 1)

(Artikel 1 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen
in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524))

§ 1
Zustimmung

Dem am 15. Dezember 2011 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Berichtspflicht

(1) Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Das Inkrafttreten ist durch das für Inneres zuständige Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.

(2) Sollte der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 gegenstandslos werden, gilt sein Inhalt ab dem 1. Juli 2012 in Nordrhein-Westfalen als nordrhein-westfälisches Landesrecht, mit Ausnahme der Zuständigkeiten zum ländereinheitlichen und gebündelten Verfahren nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, die für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Land übergehen. Dies ist durch das für Inneres zuständige Ministerium bis zum 1. September 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.

(3) Tritt der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, gilt sein Inhalt bis zu einer neuen landesrechtlichen Regelung in Nordrhein-Westfalen als nordrhein-westfälisches Landesrecht mit Ausnahme der Zuständigkeiten zum ländereinheitlichen und gebündelten Verfahren nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, die für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Land übergehen. Dies ist durch das für Inneres zuständige Ministerium bis zum 1. September 2021 im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.

(4) Im Falle des Absatzes 2 berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 und im Falle des Absatzes 3 bis zum 31. Dezember 2022 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.


Anlagen:




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 524; ber. 2017 S. 319.

Obsolet durch Nachfolgeregelung.

Glücksspielstaatsvertrag (Anlage) geändert durch Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages in Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2019 (GV. NRW. S. 911), in Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. S. 105).