Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Normüberschrift

Verordnung
zu den Aufgaben der Finanzaufsicht und Sicherungsmaßnahmen der Konzessionsinhaberin
oder des Konzessionsinhabers in den Spielbanken Nordrhein-Westfalen
(Finanzaufsichts- und Sicherungsverordnung NRW - FinASVO NRW)

Vom 18. November 2020 (Fn 1)

(Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a))

Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Aufgaben der Finanzaufsicht vor dem Spielbetrieb

§ 1                   Allgemeine Aufgaben

§ 2                   Einrichtung der Spieltische

§ 3                   Spieltägliche Inbetriebnahme im Automatenspiel

§ 4                   Verschluss Spielautomaten und Geldscheinbehälter für das Automatenspiel

§ 5                   Ziehung Geldscheinbehälter Automatenspiel

Abschnitt 2
Aufgaben der Finanzaufsicht während des Spielbetriebs

§ 6                   Allgemeines

§ 7                   Aufsicht im Klassischen Spiel

§ 8                   Entfernen von Geld, Spielmarken oder Fälschungen vom Spieltisch

§ 9                   Wechselungen im Klassischen Spiel

§ 10                 Nachlagen im Klassischen Spiel

§ 11                 Zwischenzählung im Klassischen Spiel

§ 12                 Nicht abgeholte Gewinne, Fundstücke im Klassischen Spiel

§ 13                 Unterbrechung des Spielbetriebs im Klassischen Spiel

§ 14                 Aufsicht im Automatenspielbetrieb

§ 15                 Außerplanmäßige Öffnung und Fehlfunktionen im Automatenspiel

§ 16                 Gewinnauszahlungen und Jackpoteinstellung

§ 17                 Nicht abgeholte Gewinne, Fundstücke im Automatenspiel

Abschnitt 3
Aufgaben der Finanzaufsicht nach dem Spielbetrieb

§ 18                 Klassisches Spiel

§ 19                 Automatenspiel

Abschnitt 4
Turniere im Klassischen Spiel und Automatenspiel

§ 20                 Allgemeines zu Turnieren im Klassischen Spiel und Automatenspiel

§ 21                 Turnierablauf und Aufsicht im Klassischen Spiel

§ 22                 Turnierablauf und Aufsicht im Automatenspiel

§ 23                 Turnierabrechnung im Klassischen Spiel und Automatenspiel

Abschnitt 5
Weitere Aufgaben der Finanzaufsicht

§ 24                 Sicherstellung des regelgerechten Spielablaufs

§ 25                 Überwachung der Abrechnungen im Klassischen Spiel

§ 26                 Abstimmung der Zählergebnisse der einzelnen Spieltische

§ 27                 Tagesabrechnung und Abgleich der Spielergebnisse

§ 28                 Zeitpunkt der Abrechnung im Automatenspiel

§ 29                 Zählung der Geldscheine und Tickets im Automatenspiel

§ 30                 Abstimmung der Zählergebnisse im Automatenspiel

§ 31                 Tagesabrechnung im Automatenspiel

§ 32                 Wochenabrechnung im Automatenspiel

§ 33                 Monatliche Abrechnung im Automatenspiel, Besonderheiten beim Mystery Jackpot

§ 34                 Aufbewahrung der Spielmarkenbestände

§ 35                 Besetzung der Tischaufsicht bei Spielen mit Spielrisiko

§ 36                 Außerbetriebnahme von Spielautomaten

§ 37                 Inventurzählung

§ 38                 Gameshows und vergleichbare Sonderveranstaltungen

§ 39                 Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten

§ 40                 Übergangsregelung

§ 41                 Inkrafttreten

Abschnitt 1
Aufgaben der Finanzaufsicht vor dem Spielbetrieb

§ 1
Allgemeine Aufgaben

(1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber darf den Spielbetrieb im Klassischen Spiel erst eröffnen, wenn dessen Überwachung durch die Anwesenheit der Finanzaufsicht im Spielsaal sichergestellt ist. Für die Spieleröffnung im Automatenspiel ist regelmäßig die Anwesenheit der Finanzaufsicht in der Spielbank ausreichend.

(2) Zur Kontrolle der Einhaltung der zugelassenen Spielzeiten darf die Finanzaufsicht auch die Aufzeichnungen des elektronischen Aufzeichnungssystems der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers nutzen.

§ 2
Einrichtung der Spieltische

(1) Die Finanzaufsicht hat vor Eröffnung des Klassischen Spiels zu prüfen, ob die Spieltische von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ordnungsgemäß eingerichtet wurden. Näheres hierzu regeln die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Spieltische im Klassischen Spiel sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber mit Behältern auszustatten, in denen Bargeld bis zur Zählung sicher verwahrt wird. Solange die Spieltische im Klassischen Spiel mit Behältern ausgestattet sind, denen Bargeld ohne elektronische Erfassung zugeführt wird (Bargeldbehälter), darf mit dem Spielbetrieb erst begonnen werden, nachdem sich die Finanzaufsicht davon überzeugt hat, dass die Bargeldbehälter mit der für den Spieltag vorgesehenen Markierung ordnungsgemäß in den Spieltischen eingelassen sind. Sobald die Spieltische im Klassischen Spiel mit Behältern ausgestattet sind, denen ein Geldscheinakzeptor vorgeschaltet ist und der über eine elektronische Erfassung verfügt (Geldscheinbehälter), entfällt diese Aufgabe.

(3) Die Bargeld- oder Geldscheinbehälter müssen stets verschlossen sein. Sie können nur mittels eines unter Doppelverschluss stehenden Schlüssels, der fest in dem für die Zählung und Abrechnung vorgesehenen Raum (Zählraum) verankert ist, geöffnet werden. Der Schlüssel der Finanzaufsicht für den Doppelverschluss ist außerhalb der Zählzeiten in einem fest im Zählraum verankerten Tresor (Schlüsseltresor) aufzubewahren. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat einen geeigneten Schlüsseltresor zur Verfügung zu stellen. Solange für den Schlüssel noch kein Schlüsseltresor zur Verfügung steht, ist der Schlüssel in dem in den Räumlichkeiten der Finanzaufsicht fest verankerten Tresor aufzubewahren. Tresor und Schlüsseltresor dürfen ausschließlich von den Bediensteten der Finanzaufsicht bedient werden.

(4) Die Spieltische im Klassischen Spiel sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber mit variablen Lagen auszustatten. Die Finanzaufsicht hat darauf zu achten, dass die Schlusslage des vorangegangenen Spieltages bei der nächsten Eröffnung zum entsprechenden Spieltisch gebracht, aus dem Doppelverschluss genommen und, sobald ein Table Management System eingesetzt ist, in diesem erfasst wird. Es ist sicherzustellen, dass der Anfangsbestand mit dem Endbestand des vorherigen Spieltages übereinstimmt. Weicht der tatsächliche Bestand der Spielmarken bei Tischeröffnung vom Schlussbestand des vorangegangenen Spieltages ab, eröffnet der Spieltisch gleichwohl mit dem bei der Tischschließung erfassten Lagenbestand. Die Aufklärung der Differenz erfolgt grundsätzlich vor Spielbeginn unter Einsatz der vorhandenen technischen Mittel in Zusammenarbeit mit einer oder einem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers außerhalb des Spielsaals.

(5) Der Schrank, in dem sich die Spielmarkensortiermaschine befindet, ist grundsätzlich nach Ende des Spieltags von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber und der Finanzaufsicht unter Doppelverschluss zu nehmen. Ist der Schrank nach Spielschluss des vorangegangenen Spieltages zu Wartungs- oder Reparaturarbeiten unverschlossen geblieben, ist der Doppelverschluss vor Spielbeginn herzustellen und im Tischeröffnungsprotokoll zu vermerken.

(6) Bei Kartenspielen ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber verpflichtet, vollständige und unversehrte Karten zur Verfügung zu stellen. Bei Kartenspielen mit Spielrisiko für die Spielbank hat sich die Finanzaufsicht grundsätzlich vor Spielbeginn von der Vollständigkeit und Unversehrtheit der Karten zu überzeugen. Dies gilt auch für halbautomatische Spieltische unabhängig von deren Standort, zum Beispiel im Automatensaal. Die Finanzaufsicht prüft vor Spielbeginn auch das Vorhandensein des für die jeweilige Kartenmischmaschine zutreffenden Siegels sowie dessen Unversehrtheit. Im Falle einer Neuversiegelung ist die Finanzaufsicht ebenfalls zu beteiligen.

§ 3
Spieltägliche Inbetriebnahme im Automatenspiel

Die spieltägliche Inbetriebnahme der Spielautomaten erfolgt durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Finanzaufsicht stellt insbesondere unter Nutzung des elektronischen Aufzeichnungssystems sicher, dass keine Bespielung außerhalb der zugelassenen Spielzeiten erfolgt.

§ 4
Verschluss Spielautomaten und Geldscheinbehälter für das Automatenspiel

(1) Die Spielautomaten müssen über Geldscheinbehälter verfügen, bei denen die Zuführung über einen vorgeschalteten Geldscheinakzeptor elektronisch erfasst wird. Die Spielautomaten müssen stets verschlossen sein. Eine Öffnung ist nur zu Zwecken der technischen oder aufsichtlichen Überprüfung oder zur Entnahme der Geldscheinbehälter zur Zählung (Ziehung) zulässig. Die Geldscheinbehälter sind gemäß § 2 zu verschließen. Das Öffnen der Geldscheinbehälter und die Zählung hat die Finanzaufsicht gemäß § 31 zu überwachen.

(2) Die Geldscheinbehälter dürfen zur Zählung ihres Inhalts ausschließlich mittels eines gesicherten Transportwagens in den Zählraum verbracht werden. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat einen geeigneten Transportwagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Spielautomaten, der Transportwagen sowie der Zählraum stehen unter Alleinverschluss der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers führen grundsätzlich ohne Beteiligung der Finanzaufsicht die Wartung oder die Reparatur der Spielautomaten und die Ziehung der Geldscheinbehälter einschließlich des Transports in den Zählraum durch. Solange die Spielautomaten, der Transportwagen sowie der Zählraum noch nicht unter Alleinverschluss der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers stehen, sind die Wartung oder die Reparatur der Spielautomaten und die Ziehung der Geldscheinbehälter einschließlich des Transports in den Zählraum durch die Finanzaufsicht zu begleiten.

§ 5
Ziehung Geldscheinbehälter Automatenspiel

(1) Die Ziehung der Geldscheinbehälter für das Automatenspiel wird von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers oder nach Maßgabe des § 4 durchgeführt und erfolgt täglich für eine von der Spielbank ausgewählte Anzahl von Spielautomaten. Die Finanzaufsicht ist von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber mittels Zieh- und Zusatzliste über die getroffene Auswahl zu unterrichten. Der Ziehvorgang findet außerhalb der Öffnungszeiten des Automatenspiels statt. Der Automatensaal ist in dieser Zeit für die Öffentlichkeit geschlossen zu halten und darf nur durch von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber befugten Personen und der Finanzaufsicht betreten werden. Die Durchführung von Wartungs- oder Reparaturarbeiten ist zulässig.

(2) Die Geldscheinbehälter sind unverzüglich in den Zählraum zu bringen. Dort verbleiben sie bis zur Zählung im verschlossenen Transportwagen.

Abschnitt 2
Aufgaben der Finanzaufsicht während des Spielbetriebs

§ 6
Allgemeines

(1) Die Finanzaufsicht hat den gesamten Spielbetrieb unter Beachtung der Spielordnung NRW [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung], der Betriebserlaubnisse und Einzelfallregelungen zu beaufsichtigen und alle ihr zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen zu veranlassen, um die zutreffende Ermittlung des Bruttospielertrags, die richtige Berechnung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen sowie den ordnungsgemäßen Spielbetrieb sicherzustellen.

(2) Das Spiel ist von Anfang bis Ende des Spielbetriebs ununterbrochen zu beaufsichtigen. Die Beaufsichtigung erfolgt in den Spielsälen. Um die ununterbrochene Aufsicht zu gewährleisten, wird die Finanzaufsicht von einem Team ausgeübt, das sich im Laufe der Schicht bei der Wahrnehmung der Tätigkeiten abwechselt und in enger Zusammenarbeit auch unter Nutzung eines Kommunikationsmediums die erforderlichen Einzelmaßnahmen untereinander abstimmt. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat der Finanzaufsicht ein geeignetes Kommunikationsmedium gleicher Art und Güte, wie sie oder er es für ihre oder seine eigenen Beschäftigten bereithält, zur Verfügung zu stellen. Der Spielbetrieb darf nicht fortgesetzt werden, wenn eine Beaufsichtigung durch die Finanzaufsicht nicht mehr gewährleistet ist; hierüber hat die Finanzaufsicht die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber rechtzeitig zu informieren.

(3) Sofern die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber der Finanzaufsicht an einem Standort ein eigenes laufendes Videoüberwachungssystem (Videoleitstand) zur Verfügung stellt, erfolgt die Beaufsichtigung in den Spielsälen und parallel durch Kontrollen der laufenden Videoüberwachung und der Videoaufzeichnungen in den Räumen der Finanzaufsicht. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat der Finanzaufsicht für deren Aufgabenerfüllung insbesondere unter Nutzung des Videoleitstandes gemäß § 13 Absatz 9 Satz 4 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) angemessene Räume zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Diese sind mit einem EDV-System, Monitoren und einem Bedienpult für die Videoüberwachung auszustatten. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat der Finanzaufsicht einen eigenständigen und unabhängigen Zugriff auf das von ihr oder ihm verwendete Videoüberwachungssystem zur Verfügung zu stellen. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat der Finanzaufsicht dabei Zugriff auf die Tisch-, Tableau- und Kesselkameras, die das Spielgeschehen der Spiele des Klassischen Spiels vollständig aufzeichnen, sowie auf die Kameras im Zählraum, die die Zähl- und Abrechnungsvorgänge vollständig aufzeichnen, zu gewähren. Soweit für die Finanzaufsicht ein darüberhinausgehendes, gezieltes Heranzoomen einzelner Spieltische beziehungsweise -situationen technisch nicht möglich ist, stellt die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber der Finanzaufsicht auf deren Anforderung alle gewünschten Videosequenzen zur Verfügung.

(4) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat im Klassischen Spiel ein Table Management System gemäß § 13 Absatz 9 Satz 2 des Spielbankgesetzes NRW einzusetzen. Die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers haben die Finanzaufsicht laufend durch Hinweismitteilungen aus dem Table Management System einzubinden. Bei den zu übermittelnden Sachverhalten, handelt es sich insbesondere um:

1. Zwischenzählungen,

2. Nachlagen,

3. Wechselungen,

4. Bargeldwechselungen am Spieltisch über 2 000 Euro sowie Gewinnmitnahmen und Spielverluste am Spieltisch über 5 000 Euro und

5. Verdachtsalarme.

Im Übrigen richtet sich die Übermittlung nach der Prioritätseinstufung der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers oder der Beauftragten, insbesondere der Spielbankleitungen. Die danach den Floormen oder der Saalleitung übermittelten Sachverhalte sind zugleich der Finanzaufsicht zuzuleiten.

(5) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat die Spieltische auch mit einem elektronische Aufzeichnungssystem auszustatten. Die Finanzaufsicht erhält täglich nach Spielschluss die Bestandshöhe der Geldscheinbehälter für das Klassische Spiel, die Cashdrop-Liste, die Berichte über die Nachlagen und Zwischenzählungen sowie Anfangs- und Endbestände der Tischlagen getrennt nach Spieltischen.

(6) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat die Spielautomaten mit einem elektronische Aufzeichnungssystem auszustatten. Die Finanzaufsicht erhält täglich von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers sämtliche Berichte über Gewinnauszahlungen und Tickets sowie über alle Soll- und Ist-Zählergebnisse sowie Statusberichte.

(7) Werden von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber andere elektronische Aufzeichnungs- oder Hinweissysteme eingesetzt, mit denen alle Vorgänge in oder an den Spieltischen oder Spielautomaten registriert und zur Überprüfung und zum Abgleich an einen zentralen Rechner weitergeleitet werden, sind die erforderlichen Daten aus diesen Systemen von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber laufend, spätestens täglich zur Verfügung zu stellen und von der Finanzaufsicht bei ihrer Überwachungstätigkeit zu verwenden.

(8) Die in den elektronischen Aufzeichnungs- und Hinweissystemen gespeicherten Daten sind der Finanzaufsicht im genannten Umfang von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(9) Die Finanzaufsicht hat die Aufzeichnungen und Hinweise aus den Systemen stichprobenartig zu prüfen und auszuwerten. Sie ist berechtigt, im Einzelfall weitere Systemauswertungen von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers anzufordern.

(10) Werden Unregelmäßigkeiten oder Abweichungen von den Spieltisch- oder Automatendaten bemerkt, hat die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers umgehend für Aufklärung zu sorgen. Die Aufzeichnungen sind nach Abschluss der Prüfung von der Finanzaufsicht abzuzeichnen und zu archivieren.

(11) Waren bei der Zählung Differenzen zu klären, erhält die Finanzaufsicht über das Prüfungsergebnis von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers unverzüglich einen gesonderten Bericht.

§ 7
Aufsicht im Klassischen Spiel

(1) Die Finanzaufsicht hat während des Spielbetriebs unter Abwägung des jeweiligen Risikopotenzials die korrekte Abwicklung der nachfolgenden Maßnahmen im Klassischen Spiel zu überwachen:

1. die Einhaltung der Bestimmungen über Mindest- und Höchsteinsätze an den Spieltischen,

2. korrektes Wechseln und Aussetzen von Spielmarken oder Geldbeträgen,

3. die Behandlung der Spielansagen, sogenannte Annoncen, entsprechend den Spielregeln und der Dienstanweisung der Spielbank,

4. die rechtzeitige Bekanntgabe der Beendigung von Einsatzmöglichkeiten, sogenannte Spielabsagen, sowie die Überwachung des damit verbundenen Verbots weiterer Einsätze,

5. der vollständige Abzug der Einsätze, mit denen die Spielerinnen und Spieler verloren haben,

6. die Gewinnansagen entsprechend der Dienstanweisung der Spielbank sowie die zutreffende Gewinnauszahlung und

7. die Unterbindung von Gemeinschaftsspiel, sogenanntes Bandenspiel.

(2) Die Finanzaufsicht hat insbesondere den Hinweismeldungen aus dem Table Management System entsprechend § 6 nachzugehen.

(3) Bei der Spielart Ultimate Texas Hold‘em sind grundsätzlich auch während des Spielbetriebs, insbesondere die Vollständigkeit und Unversehrtheit der Karten nach Maßgabe des § 2 Absatz 6 zu überprüfen. Dies gilt auch für halbautomatische Spieltische unabhängig von deren Aufstellungsort.

(4) Bei Spielen ohne Spielrisiko für die Spielbank ist die Finanzaufsicht berechtigt, aber nicht verpflichtet, neben der Beobachtung der Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, der Spiele und des Spielablaufs auch darauf zu achten, dass die für die Spielbank anfallenden Beträge, die Taxe, zutreffend ermittelt, eingezogen und den hierfür vorgesehenen Behältnissen zugeführt wird.

§ 8
Entfernen von Geld, Spielmarken oder Fälschungen vom Spieltisch

(1) Die Finanzaufsicht hat, vorbehaltlich der §§ 9 bis 11, 18 und 30 bis 35, jede Entfernung von Geld, Spielmarken oder Fälschungen vom Spieltisch durch die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu überwachen. Fälschungen, als Falschgeld verdächtigtes, nachgemachtes oder verfälschtes Geld sowie gefälschte Spielmarken sind von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers auszusondern. Sofern polizeiliche Ermittlungen eingeleitet werden, sind sämtliche ausgesonderte Gegenstände von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers den Ermittlungsbehörden zu übergeben.

(2) Insbesondere hat die Finanzaufsicht darauf zu achten, dass

1. Spielmarken und Geldscheine, die nach der Spielentscheidung gesetzt wurden, sogenannte Poussette, und

2. Einsatzbeträge, die das für den jeweiligen Spieltisch geltende Maximum überschreiten und Einsatzbeträge, die nach den geltenden Regeln nicht im Spiel eingesetzt werden dürfen,

sofern die Spielerinnen und Spieler nicht zu ermitteln sind oder die Rücknahme verweigern, nur in Anwesenheit der Finanzaufsicht vom Spieltisch entfernt und zur dafür bestimmten Kasse verbracht werden.

§ 9
Wechselungen im Klassischen Spiel

(1) Spielmarken, die zum Umtausch in andere Werte vom Spieltisch entfernt werden, müssen so lange auf dem Spieltisch wertmäßig markiert bleiben, bis der Gegenwert in Spielmarken ersetzt ist. Wechselungen können an der Kasse, der Zentralkasse oder der Pitkasse oder zwischen Spieltischen erfolgen. Die eingetauschten Spielmarken dürfen der Tischlage erst zugeführt werden, nachdem sich die Finanzaufsicht von der Richtigkeit überzeugt hat. Die Finanzaufsicht bleibt dabei am Spieltisch, bis sämtliche Spielmarken wieder der Tischlage zugeführt sind und damit der Wechselvorgang abgeschlossen ist. Sie hat darauf zu achten, dass die gewechselten Stücke mit der Markierung wertmäßig übereinstimmen. Wird ein Table Management System eingesetzt, ist sicherzustellen, dass die entsprechende Eingabe von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers vorgenommen wird.

2) Kassen befinden sich in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen. Wechselungen gemäß Absatz 1, Nachlagen gemäß § 10 und Zwischenzählungen gemäß § 11 erfolgen an den Kassen in den Spielsälen des Klassischen Spiels. Gewinnauszahlungen im Automatenspiel gemäß § 16 erfolgen an den Kassen in den Spielsälen des Automatenspiels. Sind Zentralkassen vorhanden, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(3) Pitkassen sind Kassen mit unveränderlichem Wertbestand, die sich in den im Spielsaal vorhandenen Spielstationen, sogenannten Pits, befinden. Sie sind in einem verschlossenen videoüberwachten Schrank, sogenannter Pittresor, aufzubewahren und in das Table Management System einzubinden. Sind Pitkassen vorhanden, können Wechselungen zwischen Spieltisch und Pitkasse oder Pitkasse und Zentralkasse von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ohne Hinzuziehung der Finanzaufsicht durchgeführt werden. Die Finanzaufsicht überwacht ausschließlich Wechselungen zwischen Spieltisch und Zentralkasse. Wechselungen zwischen den Spieltischen sind beim Einsatz von Pitkassen nicht mehr zulässig.

§ 10
Nachlagen im Klassischen Spiel

(1) Im Klassischen Spiel darf eine Nachlage nur übergeben werden, wenn die Anfangslage eines Spieltisches für den Spielbereich nicht ausreicht, die Nachlage in bedarfsgerechter Höhe erfolgt und sich die Finanzaufsicht und die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zuvor von der Richtigkeit der Nachlage überzeugt haben. Wird ein Table Management System eingesetzt, ist sicherzustellen, dass die entsprechende Eingabe von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers vorgenommen wird.

(2) Über die Nachlagen sind Quittungsbelege zu erstellen, die von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und der Kassiererin oder dem Kassierer zu unterschreiben sind. Die Finanzaufsicht unterschreibt diese Quittungsbelege erst bei Zuführung zur Tischlage. Eine Ausfertigung wird im Bargeldbehälter des Spieltisches versenkt. Eine Ausfertigung geht zurück an die Kasse oder Zentralkasse. Die Finanzaufsicht erhält eine weitere Ausfertigung, legt diese tischbezogen chronologisch ab und vermerkt die Nachlage im Tischabrechnungsprotokoll. Sobald die Spieltische mit Geldscheinbehältern ausgestattet sind, entfällt die Ausfertigung für den Bargeldbehälter. Wird ein Table Management System eingesetzt, entfällt die Eintragung im Tischabrechnungsprotokoll.

(3) Die Nachlage ist bei der Ermittlung des Bruttospielertrags zu berücksichtigen.

§ 11
Zwischenzählung im Klassischen Spiel

(1) Werden während des Spielbetriebs Spielmarken und Bargeld an die dafür bestimmte Kasse abgeführt, dürfen diese vom Spieltisch erst entfernt werden, nachdem sich die Finanzaufsicht und die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers von der Richtigkeit der abzuführenden Beträge überzeugt haben. Wird ein Table Management System eingesetzt, ist sicherzustellen, dass die entsprechende Eingabe von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers vorgenommen wird.

(2) Im Übrigen ist entsprechend § 10 Absatz 2 und 3 zu verfahren.

§ 12
Nicht abgeholte Gewinne, Fundstücke im Klassischen Spiel

(1) Kann für gewinnende Einsätze auf Nummernchancen, zum Beispiel Plein, Cheval, Transversale, Carré, im Spielfeld keine Besitzerin oder kein Besitzer ermittelt werden (sogenannte Schäfchen), ist der Einsatz umgehend abzuziehen und zusammen mit dem Gewinnbetrag für die Dauer von drei Spielen im Chiprack oder Boudin zu verwahren. Ergibt sich für gewinnende Einsätze auf ein- und zweifachen Chancen nach dreimaliger Anzahlung keine Besitzerin oder kein Besitzer, ist ebenso zu verfahren. Wird innerhalb der Frist von drei Spielen ein Gewinnanspruch erhoben, prüft die Finanzaufsicht im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, ob dieser Anspruch zu Recht angemeldet wird. Wird innerhalb der Frist kein Anspruch erhoben oder bestehen an der Rechtmäßigkeit dieses Anspruchs begründete Zweifel, ist der verwahrte Betrag der Spiellage des Spieltisches zuzuführen. Wird ein berechtigter Anspruch nach Fristablauf geltend gemacht, ist der Gewinn auszuzahlen.

(2) Spielmarken und Geldscheine, die von ihrer Besitzerin oder ihrem Besitzer auf dem Spieltisch zurückgelassen wurden, sogenannte Fundstücke, sind nach § 19 Absatz 4 des Spielbankgesetzes NRW dem Bruttospielertrag hinzuzurechnen, wenn die Besitzerin oder der Besitzer bis zum Ende des Spieltages keinen berechtigten Besitzanspruch erhebt.

§ 13
Unterbrechung des Spielbetriebs im Klassischen Spiel

(1) Bei planmäßigen vorübergehenden Unterbrechungen, zum Beispiel Spielpausen an Silvester, kann die Finanzaufsicht gestatten, dass die Lagen-, Bargeld- und Geldscheinbehälter verschlossen oder beim französischen Roulette unter Aufsicht am Spieltisch verbleiben.

(2) Wird der Spielbetrieb durch außergewöhnliche Vorkommnisse unterbrochen, hat die Finanzaufsicht möglichst dafür Sorge zu tragen, dass die Lagen-, Bargeld- und die Geldscheinbehälter ungezählt sicher verwahrt werden. Bei allen Maßnahmen hat der Schutz von Leib und Leben absoluten Vorrang. Solche außergewöhnlichen Vorkommnisse sind auf der Tagesabrechnung zu vermerken.

§ 14
Aufsicht im Automatenspielbetrieb

Zur Beaufsichtigung des Spielbetriebs ist grundsätzlich ein permanenter Aufenthalt der Finanzaufsicht im Automatensaal nicht erforderlich. Durch ein Kommunikationsmedium ist für den Bedarfsfall eine unverzügliche Beteiligung der Finanzaufsicht sicherzustellen. Für die Überwachung nutzt die Finanzaufsicht insbesondere die aus ihrer Sicht erforderlichen Daten aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem. Die in den §§ 15 bis 17 aufgeführten Überwachungstätigkeiten bleiben unberührt.

§ 15
Außerplanmäßige Öffnung und Fehlfunktionen im Automatenspiel

(1) Die Finanzaufsicht überwacht die Öffnung von Geldscheinbehältern auch bei außerplanmäßigen Ziehungen, zum Beispiel bei Reklamation durch Spielerinnen oder Spieler.

(2) Bemerkt die Finanzaufsicht Fehlfunktionen an einem Spielautomaten, hat sie umgehend die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und die Schichtführerin oder den Schichtführer der Finanzaufsicht zu unterrichten. Die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers hat umgehend für Abhilfe zu sorgen. Ist die sofortige Abhilfe nicht möglich, ist der Spielautomat abzuschalten.

(3) Ein Spielautomat ist zwingend außer Betrieb zu nehmen, wenn seine Einbindung in das elektronische Aufzeichnungssystem für den folgenden Spieltag nicht sichergestellt ist.

§ 16
Gewinnauszahlungen und Jackpoteinstellung

(1) Eine Gewinnauszahlung ab 5 000 Euro darf regelmäßig erst dann ausgeführt werden, wenn der im elektronischen Aufzeichnungssystem erfasste Betrag zuvor von der Finanzaufsicht überprüft wurde. Von der Überprüfung kann die Finanzaufsicht nach pflichtgemäßen Ermessen absehen, wenn sie vorrangige Aufgaben zu erledigen hat. Die Finanzaufsicht prüft stichprobenartig sowohl durch Beaufsichtigung im Einzelfall als auch nachgelagert durch Kontrolle der Protokolle aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem die Richtigkeit der Auszahlung. Bei Abweichungen zwischen dem am Spielautomaten angezeigten, im elektronischen Aufzeichnungssystem erfassten oder dem auf dem Ticket ausgewiesenen Betrag, sogenannte manuelle Jackpots, ist grundsätzlich vor einer Gewinnauszahlung die Finanzaufsicht zu unterrichten. Die Gewinnauszahlung bei Mystery Jackpots für Beträge unter 5 000 Euro erfolgt ohne Beteiligung der Finanzaufsicht. Der tägliche Abgleich der entsprechenden Kassenbuchungen mit dem Bruttospielertrag mindernden Buchungen erfolgt insoweit nachgelagert im Rahmen der täglichen Zählung.

(2) In den Fällen nach Absatz 1 darf die Löschung einer Gewinnanzeige an dem Spielautomaten im Beisein der Finanzaufsicht erst dann vorgenommen werden, wenn die Spielerin oder der Spieler den Gewinn in Empfang genommen hat.

(3) Bei anwachsenden, sogenannten progressiven Jackpots, erfolgen Festlegungen, Änderungen von Startkapital, Progressionen und Jackpothöhe sowie dessen Wegfall durch die Spielbankleitung beziehungsweise deren Vertreterinnen oder Vertreter. Die Finanzaufsicht ist laufend über derartige Vorgänge schriftlich zu unterrichten.

§ 17
Nicht abgeholte Gewinne, Fundstücke im Automatenspiel

(1) Über Guthabenbeträge auf dem Kreditmeter eines Spielautomaten, der Anzeigetafel, am Ende eines Spieltages ist unverzüglich von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ein sogenanntes Restkreditticket zu erstellen und der oder dem zum Empfang des Tickets Bevollmächtigten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu übergeben. In der gleichen Weise ist zu verfahren, wenn im Laufe eines Spieltages Guthabenbeträge auf dem Kreditmeter eines Spielautomaten festgestellt werden, der zu diesem Zeitpunkt nicht bespielt wird.

(2) In Fällen, in denen der Wert des jeweiligen Restkredittickets oder des im Spielautomaten aufgefundenen Tickets nicht mehr als 10 Euro beträgt, unterbleibt eine Videorecherche. Diese Tickets sind in Anwesenheit der Finanzaufsicht zu vernichten. Eine gesonderte Verbuchung des Wertes des Restkredittickets ist nicht erforderlich, da sich durch die Nichteinlösung der Bruttospielertrag erhöht.

(3) Restkredittickets ab einem Wert von 10 Euro, die im Laufe des Spieltages nicht einer Spielerin oder einem Spieler zugeordnet und an diese oder diesen übergeben werden können, sind bruttospielertragsmindernd an der Kasse oder Zentralkasse einzulösen. Dieser Vorgang ist durch Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu dokumentieren und durch die Finanzaufsicht abzuzeichnen. Ebenfalls ist der Finanzaufsicht unverzüglich eine Kopie der Dokumentation zu übergeben. Bei der nächsten Abrechnung für das Automatenspiel ist die Summe dieser eingelösten Restkredittickets des vorherigen Spieltages dem Bruttospielertrag hinzuzurechnen. Soweit später ein berechtigter Anspruch geltend gemacht wird und eine Auszahlung erfolgt, ist diese wiederum bruttospielertragmindernd zu verbuchen.

(4) Restkredite, für die aufgrund der technischen Einstellungen und Gegebenheiten am Spielautomaten wegen ihrer Höhe planmäßig kein Ticket erstellt werden kann, werden unmittelbar oder als Jackpot an die hierfür bestimmte Kasse übermittelt. Die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers haben in solchen Fällen zur Gewährleistung des gesicherten Nachweises eine Videorecherche durchzuführen. Kann der Restkredit keiner Spielerin oder keinem Spieler zugeordnet werden, ist er zu stornieren. Die hierfür bestimmte Kasse hat dies zu dokumentieren. Die Dokumentation ist von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und der Finanzaufsicht zu unterschreiben. Eine über die Stornierung hinausgehende Verbuchung der Restkredite ist zu unterlassen, da sich durch die Stornierung der Bruttospielertrag bereits entsprechend erhöht hat. Kann der Restkredit einer Spielerin oder einem Spieler zugeordnet werden, wird der Restkredit bruttospielertragerhöhend zur späteren Auszahlung zu gebucht. Im Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung an die ermittelte Spielerin oder den ermittelten Spieler mindert sich der Bruttospielertrag entsprechend.

(5) Geldscheine, die im Inneren des Spielautomaten aufgefunden werden und keiner Spielerin oder keinem Spieler zuzuordnen sind, werden im Beisein der oder des Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers dem Spielautomaten zugeführt. Mit dem über dieses Guthaben zu erstellenden Restkreditticket sowie mit Tickets, die im Inneren des Spielautomaten aufgefunden werden und keiner Spielerin oder keinem Spieler zuzuordnen sind, ist entsprechend der Absätze 2 bis 4 zu verfahren.

(6) Tickets, Münzen und Geldscheine, sogenannte Fundstücke, die außerhalb des Spielautomaten oder an anderer Stelle im Automatensaal aufgefunden werden, gehören zum bruttospielertragfreien Bereich der Spielbank. Die im Laufe eines Spieltages so aufgefundenen Tickets, sogenannte Fundtickets, werden von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers dokumentiert. Die Finanzaufsicht erhält eine Kopie der Dokumentation. Sie ist berechtigt, anlassbezogen oder stichprobenartig zu prüfen, ob die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers entsprechend ihrer oder seiner Richtlinien gemäß § 1 Absatz 1 Satz 8 Spielbankverordnung NRW [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] gehandelt haben.

Abschnitt 3
Aufgaben der Finanzaufsicht nach dem Spielbetrieb

§ 18
Klassisches Spiel

(1) Die letzten drei Spiele eines Tisches sind der Finanzaufsicht anzuzeigen. Die Spieltische sind getrennt aufzunehmen.

(2) Bei Kartenspielen mit Spielrisiko für die Spielbank ist grundsätzlich nach Spielende die Vollständigkeit und Unversehrtheit der Karten nach Maßgabe des § 2 Absatz 6 zu überprüfen. Dies gilt auch für halbautomatische Spieltische unabhängig von deren Aufstellungsort.

(3) Sind die Spieltische nicht mit einem Chiprack oder Chiptray ausgestattet, darf die Tischschließung erst dann erfolgen, wenn sich die Finanzaufsicht am Spieltisch befindet. Die Finanzaufsicht hat darauf zu achten, dass von den Spielerinnen und den Spielern zurückgelassene Einsatzstücke aus dem letzten Spiel der Tischlage zugeführt werden, es sei denn, die Spielerinnen und Spieler haben eine Zuführung zum Tronc verfügt. Sämtliche vorhandenen Spielmarken sind in die Lagenbehälter zu sortieren. Die Schließung eines Spieltisches ist im Tagesprotokoll zu vermerken.

(4) Sind die Spieltische mit Chipracks oder Chiptrays ausgestattet, dürfen die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers sie auch in Abwesenheit der Finanzaufsicht schließen. Sie haben sämtliche Spielmarken den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsbehältnissen zuzuführen und verschließen diese im Chiprack oder Chiptray.

(5) Die Tischaufnahme wird in Anwesenheit der Finanzaufsicht durchgeführt. Dazu ist das Chiprack oder Chiptray von der Finanzaufsicht und der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu öffnen.

(6) Werden an Spieltischen Spielmarkensortiermaschinen eingesetzt, sind diese nach Spielende von der Finanzaufsicht auf noch vorhandene Spielmarken zu überprüfen und gegebenenfalls im Inneren des Spieltisches gefundene Spielmarken der Tischlage eines Spieltisches zuzuführen.

(7) Wird ein Table Management System eingesetzt, sind sämtliche bei der Schließung eines Tisches vorhandenen Spielmarken in Gegenwart der Finanzaufsicht von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers dort zu erfassen. Spielmarken, die aus Platzgründen nicht mehr im Lagenbrett abgelegt werden können, sind im elektronischen Hinweissystem als Einnahme, Cashdrop, zu erfassen und dem Bargeld- oder Geldscheinbehälter des Spieltisches zuzuführen. Wird ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, sind diese Stücke in Stücke anderer Wertigkeit zu wechseln und im Lagenbrett aufzunehmen. Sie sind bei der Ermittlung des Bruttospielertrags zu berücksichtigen.

(8) Die Schließung eines Spieltisches und die Schlusslage sind von der Finanzaufsicht im entsprechenden Vordruck zu vermerken. Wird der Schrank, in dem sich die Spielmarkensortiermaschine befindet, bei Tischschließung aufgrund anstehender Wartungs- oder Reparaturarbeiten von der Finanzaufsicht nicht verschlossen, ist dies im Tischschließungsprotokoll zu vermerken. Anschließend sind diese Eintragungen mit den Eingaben der oder des Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers im Table Management System am Bildschirm des Spieltisches abzugleichen und der Gesamtwert der Schlusslage in dem entsprechenden Vordruck zu übernehmen. Das Original des entsprechenden Vordrucks wird in den Räumlichkeiten der Finanzaufsicht für die Zählschicht hinterlegt, eine Kopie wird im Tischschrank für die Tischeröffnung verschlossen.

(9) Die Bargeld- oder Geldscheinbehälter der einzelnen Spieltische sind nach Ende des Spieltags von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber und der Finanzaufsicht im Transportwagen unter Doppelverschluss zu nehmen. Der Transportwagen ist in einem lückenlos videoüberwachten Raum aufzubewahren.

§ 19
Automatenspiel

Die Außerbetriebnahme der Spielautomaten erfolgt durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die Finanzaufsicht stellt insbesondere unter Nutzung des elektronischen Aufzeichnungssystems sicher, dass keine Bespielung außerhalb der zugelassenen Spielzeiten erfolgt.

Abschnitt 4
Turniere im Klassischen Spiel und Automatenspiel

§ 20
Allgemeines zu Turnieren im Klassischen Spiel und Automatenspiel

(1) Im Rahmen von Turnierveranstaltungen ist der ordnungsgemäße Spielbetrieb zu gewährleisten. Für die Spielerinnen und Spieler ist jederzeit die Transparenz über die im Rahmen von Turnieren als Spieleinsatz vereinnahmten ausschüttungsfähigen Gewinne, zu denen neben den Buy-Ins, den Startgeldern, und den Buy-In-Anteilen der Re-Entrys auch die während des Turniers getätigten Rebuys, die Wiedereinkäufe, und Add-Ons, die Nachkäufe, gehören, sicherzustellen. Das gilt auch für Re-Entry-Turniere, bei denen die Möglichkeit des vollen erneuten Einkaufs, einschließlich des Entgelts für die Spielorganisation besteht.

(2) Die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers hat die getätigten Re-Entrys, Rebuys und Add-Ons nachvollziehbar festzuhalten und die Finanzaufsicht diese mit den vereinnahmten Geldern und den ausgegebenen Spielmarken abzugleichen. Unterscheidet sich bei einem einheitlichen Verkaufspreis die Anzahl der ausgegebenen Spielmarken für Rebuys und Add-Ons, ist eine Vermischung der aus der Turnierlage für die jeweilige Spielphase ausgegebenen Spielmarken nicht zulässig.

(3) Ein für die Spielorganisation im Rahmen der Turnierdurchführung gezahltes Entgelt gehört nicht zu den ausschüttungsfähigen Gewinnen. Es handelt sich um Bruttospielertrag, der gegebenenfalls um abzugsfähige Beträge gemindert werden darf. Ein solches Entgelt ist offen auszuweisen. Der unterschiedliche Verwendungszweck einzelner Teilbeträge des gezahlten Gesamtbetrages muss für die Teilnehmenden erkennbar sein.

(4) Sobald ein Turnier im Re-Entry-Format durchgeführt wird, gehört auch der Buy-In-Anteil der Re-Entrys zu den ausschüttungsfähigen Spieleinsätzen. Zu den im Rahmen der Re-Entrys erneut anfallenden Entgelten für die Spielorganisation gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Im Vorfeld ist die Finanzaufsicht rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung, über diese zu unterrichten. Dabei ist auch das Veranstaltungskonzept inklusive der Finanzierung mitzuteilen. Die Beträge, die aus dem Mystery Jackpot für derartige Veranstaltungen eingesetzt werden sollen, sind im Vorfeld zu benennen. Nachträgliche Erhöhungen sind nicht zulässig.

§ 21
Turnierablauf und Aufsicht im Klassischen Spiel

(1) Bei Freeze-Out-Turnieren sind weder Rebuy- noch Add-On-Optionen möglich. Re-Entry-Turniere bieten die Möglichkeit des vollen erneuten Einkaufs, einschließlich des Entgelts für die Spielorganisation. Bei der Durchführung von Turnieren ist die Finanzaufsicht am Turniertag rechtzeitig vor Beginn des Turniers zu benachrichtigen. Sie stellt sicher, dass die im Turnier zu verwendende Turnierlage vollständig ist und bestätigt dies auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(2) Die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers teilt die Anzahl der getätigten Buy-Ins mit und stellt sie auf einer Anzeigetafel dar. Die Finanzaufsicht prüft, ob der Wert der Anzeigetafel, die Anzahl der getätigten Buy-Ins, mit dem von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers mitgeteilten Wert übereinstimmt. Der Wert auf der Anzeigetafel ist gegebenenfalls entsprechend anzupassen.

(3) Nach Beendigung der Re-Entry-Phase ist die Finanzaufsicht zu benachrichtigen. Sie bestätigt den Bestand der nach Beendigung der Re-Entry-Phase vorhandenen Turnierlage auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(4) Die Finanzaufsicht ist auch nach Turnierende zu benachrichtigen. Sie bestätigt den Bestand der nach Durchführung des Turniers an die Beauftragte oder den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers übergebenen Turnierlage auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. Ist die übergebene Turnierlage unvollständig, sind Anzahl und Wert der fehlenden Stücke zu dokumentieren. Die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ermitteln mit Hilfe der Videoaufzeichnungen den Verbleib der Spielmarken und unterrichten die Finanzaufsicht unverzüglich schriftlich über das Ergebnis. Sofern der Verbleib endgültig nicht aufzuklären ist, hat die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers bei Verlustbeträgen, die geeignet sind, den Verlauf nachfolgender Turniere maßgeblich zu beeinflussen, rechtzeitig im Vorfeld weiterer Turniere geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Spielerschutzes zu ergreifen und die Finanzaufsicht hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(5) Bei Rebuy-Turnieren ist die Finanzaufsicht zudem rechtzeitig vor Beginn der Rebuy-Phase erneut zu benachrichtigen. Sie prüft und dokumentiert die Höhe der aus der Turnierlage für die Rebuy-Phase entnommenen Spielmarken. Diese werden an die oder den mit der Veräußerung der Rebuys an den einzelnen Spieltischen Beauftragte oder Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, die sogenannte Rebuy-Verkäuferin oder den sogenannten Rebuy-Verkäufer, ausgegeben.

(6) Bei jeder Nachlage aus der Turnierlage an die Rebuy-Verkäuferin oder den Rebuy-Verkäufer ist ebenso zu verfahren. Die Anwesenheit der Finanzaufsicht während der gesamten Rebuy-Phase ist nicht erforderlich.

(7) Nach Beendigung der Rebuy-Phase nimmt die Finanzaufsicht den Lagenbestand der Rebuy-Verkäuferin oder des Rebuy-Verkäufers auf. Anschließend überwacht sie die Zählung der durch den Rebuy-Verkauf vereinnahmten Beträge in Form von Bargeld und Jetons.

(8) Die Zählergebnisse, die vereinnahmten Beträge, sind um die von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers aus der Veräußerung der Buy-Ins mitgeteilten Beträge zu erhöhen und mit dem Wert der gesamten Turnierlagendifferenz abzugleichen. Hierbei darf sich kein Fehlbetrag zwischen den vereinnahmten Beträgen und den ausgegebenen Spielmarken beigemessenen Werten ergeben. Für die Festlegung des Ergebnisses ist die Wertigkeit der Turnierlagendifferenz maßgeblich.

(9) Das Endergebnis der Prüfung, die Anzahl der getätigten Buy-Ins und Rebuys, ist schriftlich festzuhalten und von der Turnierleitung und der Finanzaufsicht zu unterschreiben. In die Prüfung der Turnier-Anzeigetafel ist auch die Anzahl der getätigten Rebuys einzubeziehen.

(10) Bei Turnieren mit Rebuy- und Add-On-Option ist die Finanzaufsicht zudem rechtzeitig vor Beginn der Add-On-Phase erneut zu benachrichtigen. Sie prüft und dokumentiert die Höhe der aus der Turnierlage für die Add-On-Phase entnommenen Spielmarken. Diese werden an die weitere oder den weiteren, mit der Veräußerung der Add-Ons an den einzelnen Spieltischen Beauftragte oder Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers, die Add-On-Verkäuferin oder der Add-On-Verkäufer, ausgegeben. Für die Dauer der Add-On-Phase ist die Anwesenheit der Finanzaufsicht im jeweiligen Spielsaal grundsätzlich sicherzustellen. Während der Add-On-Phase überwacht die Finanzaufsicht, dass am einzelnen Spieltisch die Veräußerung der Add-Ons erst im Anschluss an die Veräußerung der Rebuys und somit dort nicht zeitgleich erfolgt.

(11) Nach Beendigung der Add-On-Phase nimmt die Finanzaufsicht den Lagenbestand der Add-On-Verkäuferin oder des Add-On-Verkäufers auf. Anschließend überwacht sie die Zählung der durch den Add-On-Verkauf vereinnahmten Beträge in Form von Bargeld und Jetons.

(12) Die in der Add-On-Phase vereinnahmten Beträge müssen beim Abgleich mit dem Wert der gesamten Turnierlagendifferenz berücksichtigt werden. Hierbei darf sich kein Fehlbetrag zwischen den vereinnahmten Beträgen und den ausgegebenen Spielmarken beigemessenen Werten ergeben. Für die Festlegung des Ergebnisses ist die Wertigkeit der Turnierlagendifferenz maßgeblich.

(13) Das Endergebnis der Prüfung, die Anzahl der getätigten Buy-Ins, Rebuys und Add-Ons, ist schriftlich festzuhalten und von der Turnierleitung und der Finanzaufsicht zu unterschreiben. In die Prüfung der Turnier-Anzeigetafel ist zudem die Anzahl der getätigten Add-Ons einzubeziehen.

§ 22
Turnierablauf und Aufsicht im Automatenspiel

(1) Die örtliche Turnierleitung wird durch eine hauptverantwortliche Saaldienstmitarbeiterin oder einen hauptverantwortlichen Saaldienstmitarbeiter, sogenannte Saalchefleitung oder Schichtleitung, besetzt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Direktion nicht gleichzeitig in der Funktion der Turnierleitung tätig ist.

(2) Mit geeigneten Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die örtliche Turnierleitung die Punkteerfassung regelgerecht vollzieht und die Zuordnung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers zu einem bestimmten Automaten nachweisbar vorgenommen wird. Hierzu ist eine geeignete Turnierverwaltungssoftware einzusetzen. Die Finanzaufsicht kann weitere hierzu erforderliche Maßnahmen vorschreiben. Der Finanzaufsicht ist vor jeder Spielrunde eine Übersicht zur Verfügung zu stellen, welche die Zuordnung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers zu einem bestimmten Automaten ausweist.

(3) Um die Überwachung zur Einhaltung der Zuordnung zu gewährleisten, ist dafür Sorge zu tragen, dass in jedem abgeschlossenen Raum, in dem Automaten für das Bespielen im Turnier vorgesehen sind, dauerhaft eine ausreichende Kontrolle durch Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers gewährleistet ist. Die Anzahl eingesetzter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll sich an der Anzahl der bespielten Turnierautomaten orientieren. Darüber hinaus ist ein persönliches Sicherheitsarmband mit einer einmaligen Startnummer zur Identifikation der Spielteilnehmer einzusetzen.

(4) Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass auftretenden Beschwerden während des Spielverlaufs abgeholfen wird. Hierzu ist je nach Art der Beschwerde die Turnierleitung, die Spielbankdirektion, die Geschäftsleitung und gegebenenfalls die örtliche Finanzaufsicht hinzuzuziehen.

(5) Außergewöhnliche Vorkommnisse, die auch den Aufgabenbereich der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde betreffen, sind auch dieser zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit unverzüglich durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber schriftlich zu berichten.

(6) Am Turniertag ist der Finanzaufsicht für jede an den Turnierautomaten gespielte Runde eine von Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers erstellte Aufstellung vorzulegen, aus der die Anzahl der bespielten Automaten ersichtlich ist. Die Aufstellung muss außerdem Angaben dazu enthalten, ob die Teilnahme an der Spielrunde aufgrund eines Buy-Ins, eines Rebuys oder gegebenenfalls eines Re-Entrys erfolgt.

(7) Der Finanzaufsicht ist zu Beginn einer jeden Spielrunde eine Liste mit den Startnummern der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und den dazugehörenden Spielautomatennummern auszuhändigen, damit die Anzahl der tatsächlich Teilnehmenden geprüft und bestätigt werden kann.

(8) Bei Turnieren, in denen Gewinne entweder ausschließlich aus den Spieleinsätzen resultieren oder neben in der Ausschreibung garantierten Gewinnen weitere aus den Spieleinsätzen resultierende Gewinne ausgespielt werden, ist der für die Gewinne zur Verfügung stehende Betrag von Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ab Turnierbeginn auf einer Turnier-Anzeigetafel auszuweisen und entsprechend den vereinnahmten Spieleinsätzen im Laufe des Turniers anzupassen. Anhand der vorgelegten Teilnehmerlisten ist durch die Finanzaufsicht ebenfalls zu überprüfen, ob der Wert auf der Anzeigetafel mit den tatsächlich vereinnahmten Spieleinsätzen übereinstimmt. Sollten sich Abweichungen ergeben, sind diese mit den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers abzuklären und der Wert auf der Anzeigetafel ist entsprechend zu korrigieren. Die Finalrunde darf erst nach Bestätigung des angezeigten ausschüttungsfähigen Betrages durch die Finanzaufsicht beginnen.

(9) Soweit für die Spielerinnen und Spieler die Teilnahme an einem Automatenturnier unentgeltlich erfolgt, prüft die Finanzaufsicht, ob die von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber ausgelobten Gewinne vollständig an die Spielerinnen und Spieler ausgegeben werden.

§ 23
Turnierabrechnung im Klassischen Spiel und Automatenspiel

(1) Im Anschluss an das jeweilige Turnier ist der Finanzaufsicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen eine Abschrift der Turnierabrechnung vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist bis auf längstens vierzehn Tage verlängert werden.

(2) Ein für die Spielorganisation erhobenes Entgelt darf im Rahmen der Turnierabrechnung nur um solche Aufwendungen gemindert werden, die die Teilnehmenden für sonstige Leistungen Dritter, zum Beispiel Gastronomieleistungen, erbringen. Eine Berücksichtigung ist erst im Zeitpunkt der Zahlung unter Vorlage einer Rechnung in Höhe des tatsächlich entstandenen Bruttoaufwands zulässig. Eigenkosten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers sind hingegen nicht bruttospielertragsmindernd berücksichtigungsfähig. Schüttet die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber das ihr oder ihm verbleibende Entgelt für die Spielorganisation ganz oder teilweise aus, handelt es sich hierbei um Mittelverwendung, die den Bruttospielertrag nicht mindert. Ist die Teilnahme an einem Automatenturnier für die Spielerinnen und Spieler unentgeltlich und werden Gewinne aus thesaurierten Beträgen, zum Beispiel aus dem Mystery Jackpot, ausgespielt, mindert dies den Bruttospielertrag.

(3) Sofern die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber den Teilnehmenden in der Ausschreibung Gewinne in bestimmter Höhe garantiert hat und die vereinnahmten ausschüttungsfähigen Spieleinsätze hierfür nicht ausreichen, ist die Unterdeckung als Marketing-Maßnahme aus dem Nettospielertrag zu finanzieren. Das Gleiche gilt für als Gewinn ausgezahlte Beträge, die die als Spieleinsatz vereinnahmten ausschüttungsfähigen Gewinne übersteigen.

(4) Die Finanzaufsicht prüft, ob die von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber ausgelobten Gewinne vollständig an die Spielerinnen und Spieler ausgegeben werden.

(5) Werden die für die Ausspielung gezahlten Beträge in einem Vorrundenturnier nicht oder nicht vollständig ausgezahlt und stattdessen Startkarten für Folgeturniere ausgespielt, ist durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber sicherzustellen und der Finanzaufsicht durch geeignete Aufzeichnungen nachzuweisen, dass diese in verfügbare Ausschüttungsbeträge der Folgeturniere einfließen und die Gesamtausschüttung spätestens im Finale erfolgt. Die Finanzaufsicht teilt die Anzahl der ausgespielten Finalkarten der Finanzaufsicht des Spielbankstandorts mit, in dem das Folge- oder Finalturnier ausgetragen wird. Der Wert der in den Vorrunden ausgespielten Finalkarten mindert die in diesem Turnier verfügbaren Ausschüttungsbeträge.

Abschnitt 5
Weitere Aufgaben der Finanzaufsicht

§ 24
Sicherstellung des regelgerechten Spielablaufs

(1) Die Finanzaufsicht sorgt neben der zutreffenden Ermittlung des Bruttospielertrags für einen regelgerechten Spielablauf.

(2) Der Finanzaufsicht sind von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber die jeweils geltenden und von der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde genehmigten Spielregeln sowie die internen spielbezogenen Richtlinien der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zur Verfügung zu stellen. Der Finanzaufsicht sind vor der Einführung neuer Spiele oder Spielformen und vor der Durchführung von Sonderveranstaltungen in einer Spielbank die erfolgten Genehmigungen der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.

§ 25
Überwachung der Abrechnungen im Klassischen Spiel

(1) Die Ermittlung des Bruttospielertrags sowie die Berechnung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen für die Tischspiele im Klassischen Spiel, zum Beispiel Roulette, Black Jack, Poker oder Baccara, sind nach Spielschluss, spätestens vor Eröffnung des Klassischen Spiels am nächsten Spieltag, durchzuführen und zu dokumentieren.

(2) Die Zählung und Abrechnung der Inhalte sämtlicher Lagen-, Bargeld- und Geldscheinbehälter ist täglich im Zählraum durch die Finanzaufsicht zu beaufsichtigen.

(3) Die Finanzaufsicht nimmt nicht an der Zählung der Tronceinnahmen teil.

(4) Bei Beaufsichtigung der Zählung hat die Finanzaufsicht darauf zu achten, dass der Zählraum verschlossen ist. Während der Zählung haben außer den mit der Zählung befassten Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und der Finanzaufsicht nur ausdrücklich befugte Personen Zutritt zum Zählraum. Befugt sind Personen, die die Dienst- und Fachaufsicht über die Finanzaufsicht führen und die die Glücksspielaufsicht wahrnehmen. Die bei der Zählung anwesenden Personen dürfen während des gesamten Zählvorgangs kein Privatgeld mit sich führen.

(5) Im Zählraum dürfen die Lagen-, Bargeld- und Geldscheinbehälter nur dann geöffnet werden, wenn außer der Finanzaufsicht eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers anwesend ist.

(6) Bei der Zählung sind die Regelungen in den Absätzen 7 bis 13 zu beachten.

(7) Mit der Zählung des Inhalts des jeweiligen Bargeld- oder Geldscheinbehälters ist erst zu beginnen, wenn festgestellt ist, dass dieser leer, wieder verschlossen und abgestellt ist.

(8) Die Geldscheine sind von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu sortieren, zu zählen und gut sichtbar auf dem Abrechnungstisch aufzulegen. Der Zählvorgang ist von der Finanzaufsicht zu überwachen und auf ihr Verlangen zu wiederholen.

(9) Beim Einsatz von Zählmaschinen entfällt der Sortier- und Zählvorgang durch die Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die von der Zählmaschine ausgewiesenen Beträge sind von der Finanzaufsicht zu kontrollieren. Die aus dem Bargeld- oder Geldscheinbehälter entnommenen Münzen und Spielmarken sind auszusondern und separat gut sichtbar aufzulegen.

(10) Die festgestellten Werte der Spielmarken- und Bargeldbestände sowie die quittierten Beträge der Nachlagen und Zwischenzählungen sind für jeden Spieltisch in den entsprechenden für die Aufnahme vorgesehenen Vordruck einzutragen.

(11) Fälschungen zählen gemäß § 19 Absatz 5 des Spielbankgesetzes NRW mit dem Wert zum Bruttospielertrag, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben.

(12) Unterbrechungen im zeitlichen Ablauf der Zählung sind zu vermeiden. Sie sind nur zulässig, wenn zunächst der laufende Zählvorgang eines Bargeld- oder Geldscheinbehälters zu Ende geführt wird und die übrigen Bargeld- oder Geldscheinbehälter für die Dauer der Unterbrechung unter Verschluss genommen werden. Bei allen Maßnahmen hat der Schutz von Leib und Leben absoluten Vorrang.

(13) Die mit der Geldzählung beschäftigten Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers sind während des gesamten Zähl- und Abrechnungsvorgangs sorgfältig zu beobachten.

(14) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat die zur Zählung benötigten Maschinen zur Verfügung zu stellen und sicherzustellen, dass diese sachgerecht eingestellt und bedient werden.

(15) Sind die Spieltische mit Geldscheinbehältern ausgestattet, die im Table Management System eingebunden sind, erfolgt die Abrechnung in der Weise, dass die dort aufgezeichnete Summe der in der Tischlage am Ende des Spieltages vorhandenen Spielmarken, die sogenannte Endlage, vermindert wird um

1. die im Table Management System erfasste Summe der in der Tischlage am Anfang des Spieltages vorhandenen Spielmarken, die sogenannte Anfangslage, und

2. die zugeführten Nachlagen,

sowie erhöht wird um

3. die abgeführten Zwischenzählungen und

4. die Werte der Spielmarken- und Bargeldbestände der Bargeld- oder Geldscheinbehälter.

Die Abrechnung kann EDV-gestützt erfolgen.

§ 26
Abstimmung der Zählergebnisse der einzelnen Spieltische

Nach Abschluss der Eingaben des jeweiligen Spieltisches vergleicht die Finanzaufsicht die eingegebenen Werte mit ihren Aufzeichnungen. Im Falle der Übereinstimmung zeichnen die Finanzaufsicht, die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und die Kassiererin oder der Kassierer den Ausdruck der Tischabrechnung. Differenzen sind umgehend aufzuklären und zu dokumentieren. Ein unterschriebenes Exemplar der Tischabrechnung ist der Finanzaufsicht unverzüglich zu übergeben.

§ 27
Tagesabrechnung und Abgleich der Spielergebnisse

(1) Aus den aus § 28 eingegebenen Werten der einzelnen Spieltische erstellt die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers eine Tagesabrechnung sämtlicher Spieltische.

(2) Die Tagesabrechnung umfasst das Spielergebnis des Klassischen Spiels nach §§ 27 und 28 und des Automatenspiels nach §§ 31 und 32. Nachdem auch die Werte aus der Automatenabrechnung nach §§ 33 bis 35 erfasst wurden, erteilt die Finanzaufsicht die Freigabe zur EDV-gestützten Ermittlung des Tagesergebnisses.

(3) Der Ausdruck der Tagesabrechnung ist nach Überprüfung von der Finanzaufsicht und der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu unterschreiben. Ein unterschriebenes Exemplar der Tischabrechnungen ist der Finanzaufsicht unverzüglich zu übergeben.

§ 28
Zeitpunkt der Abrechnung im Automatenspiel

(1) Der Bruttospielertrag sämtlicher Spielautomaten wird einmal wöchentlich ermittelt. Hierzu werden täglich die Geldscheinbehälter der von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers in der Ziehliste und der Zusatzliste ausgewiesenen Spielautomaten gezogen.

(2) Die gezogenen Geldscheinbehälter sind bis zum Beginn der Zählung in einem verschlossenen Transportwagen in einem lückenlos videoüberwachten Raum aufzubewahren.

§ 29
Zählung der Geldscheine und Tickets im Automatenspiel

(1) Die Zählung und Abrechnung der Inhalte sämtlicher gezogener Geldscheinbehälter ist täglich im Zählraum durch die Finanzaufsicht zu beaufsichtigen.

(2) Die Finanzaufsicht nimmt nicht an der Zählung der Tronceinnahmen teil.

(3) Bei Beaufsichtigung der Zählung hat die Finanzaufsicht vor Beginn der Zählung darauf zu achten, dass der Zählraum verschlossen ist. Während der Zählung haben außer den mit der Zählung befassten Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers und der Finanzaufsicht nur ausdrücklich befugte Personen Zutritt zum Zählraum. Befugt sind Personen, die die Dienst- und Fachaufsicht über die Finanzaufsicht führen und die die Glücksspielaufsicht wahrnehmen. Die bei der Zählung anwesenden Personen dürfen während des gesamten Zählvorgangs kein Privatgeld mit sich führen.

(4) Im Zählraum dürfen die Geldscheinbehälter nur geöffnet werden, wenn außer der Finanzaufsicht die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers anwesend ist.

(5) Die Inhalte sämtlicher Geldscheinbehälter der auf der Zieh- und Zusatzliste ausgewiesenen Spielautomaten sind zu zählen.

(6) Tickets werden bei der Zählung aussortiert und nicht wertmäßig erfasst.

(7) Der Inhalt der Geldscheinbehälter ist für jeden Spielautomaten einzeln und vollständig zu ermitteln. Eine Vermengung der Inhalte verschiedener Geldscheinbehälter vor der Zählung ist auszuschließen.

(8) Sofern die Geldscheinbehälter mit Barcodes ausgestattet sind, sind diese mittels Scanner im Kassenabrechnungssystem zu erfassen.

(9) Der Geldscheinbehälter wird entleert. Vor Beginn der Zählung des Inhalts des jeweiligen Geldscheinbehälters ist sicherzustellen, dass dieser leer ist. Der Geldscheinbehälter ist anschließend wieder zu verschließen und sicher abzustellen. Die Geldbeträge sind von den Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers zu sortieren, zu zählen und gut sichtbar auf dem Abrechnungstisch aufzulegen. Beim Einsatz von Zählmaschinen entfällt der Sortier- und Zählvorgang durch die Beauftragten der Spielbank. Die von der Zählmaschine ausgewiesenen Beträge sind zu kontrollieren.

(10) Falschgeld oder Fremdwährungen sind auszusondern und getrennt zu verwahren. Falschgeld zählt mit dem Wert zum Bruttospielertrag, mit dem es am Spiel teilgenommen hat. Fremdwährungen sind mit ihrem Rückkaufwert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.

(11) Unterbrechungen im zeitlichen Ablauf der Zählung sind zu vermeiden. Sie sind nur zulässig, wenn zunächst der laufende Zählvorgang eines Geldscheinbehälters zu Ende geführt wird und die übrigen Geldscheinbehälter für die Dauer der Unterbrechung unter Verschluss genommen werden. Bei allen Maßnahmen hat der Schutz von Leib und Leben absoluten Vorrang.

(12) Die mit der Geldzählung beschäftigten Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers sind während des gesamten Zähl- und Abrechnungsvorgangs sorgfältig zu beobachten. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat sicherzustellen, dass die zur Zählung verwendeten Maschinen sachgerecht eingestellt und bedient werden.

§ 30
Abstimmung der Zählergebnisse im Automatenspiel

(1) Die ermittelten Kasseninhalte für jeden Spielautomaten sind einzeln zu erfassen und mit den Daten aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem abzugleichen. Die Übereinstimmung ist unterschriftlich zu bestätigen. Differenzen sind umgehend aufzuklären und zu dokumentieren.

(2) Für die Ermittlung des Bruttospielertrags ist das Zählergebnis maßgeblich.

§ 31
Tagesabrechnung im Automatenspiel

(1) Die Abrechnung der Inhalte sämtlicher am selben Spieltag gezogener Geldscheinbehälter hat täglich zu erfolgen. Dazu sind in einem Abrechnungsprogramm folgende Beträge des Spieltages festzuhalten:

1. die Zählergebnisse der Inhalte der gezogenen Geldscheinbehälter,

2. die von den Kassen der Spielbank ausgezahlten Gewinne, die dort und an den Auszahlungsautomaten vorgenommenen Ticketauszahlungen und

3. die Kassen-, Promotion-, Restkredittickets und die im Spielautomaten aufgefundenen Tickets im Sinne des § 17.

(2) Nach Abschluss der Eingaben erfolgt die EDV-gestützte Ermittlung des Tagesergebnisses nach Maßgabe des § 29 Absatz 2.

(3) Der Finanzaufsicht ist der Ausdruck der Tagesabrechnung zusammen mit dem Abrechnungsformular einschließlich der Dokumentation zu Differenzen zu übergeben. Sie nimmt diese als Beleg zu den Automatenabrechnungen.

§ 32
Wochenabrechnung im Automatenspiel

(1) Die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers fasst die Tagesergebnisse für die wöchentliche Ermittlung des Bruttospielertrags der Spielautomaten am Abrechnungstag zusammen und hält sie in einer Wochenabrechnung fest.

(2) Die Finanzaufsicht prüft die Richtigkeit der Wochenabrechnung und quittiert dies durch Unterschrift im Rahmen der Zählung. Ein Ausdruck der Wochenabrechnung ist der Finanzaufsicht zu übergeben. Sie nimmt diesen als Beleg zu den Automatenabrechnungen.

§ 33
Monatliche Abrechnung im Automatenspiel, Besonderheiten beim Mystery Jackpot

(1) Die monatliche Abrechnung der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers ist mit den erforderlichen Belegen der Finanzaufsicht zum endgültigen Abgleich bis zum Zehnten des Folgemonats vorzulegen.

(2) Werden Beträge für Veranstaltungen, zum Beispiel Turniere oder Gameshows, aus dem Mystery Jackpot angemeldet, ist hierbei die tatsächliche Verfügbarkeit in dieser Höhe von der Finanzaufsicht zu prüfen. Eine Verwendung im Rahmen von Veranstaltungen ist maximal in Höhe des tatsächlichen Bestandes zulässig. Bei der Abrechnung des Monats, in dem die Veranstaltung stattgefunden hat, mindern nur die tatsächlich an die Gäste ausgezahlten Beträge den Bestand des Mystery Jackpots. Auszahlungen aus dem Mystery Jackpot dürfen nicht zur Deckung von Marketingausgaben verwendet werden.

§ 34
Aufbewahrung der Spielmarkenbestände

Die oder der Beauftragte der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers hat sicherzustellen, dass die für jeden Tisch vorgesehenen Tischlagen gesichert aufbewahrt werden. Dies kann in einem gesicherten Raum, in einem Pittresor, in einem Rollwagen oder Möbel, am Spieltisch oder im Pit erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Tischlagen mittels eines Deckels so unter Doppelverschluss gehalten werden, dass nur die Finanzaufsicht und eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers gemeinsam über die für den Spielbetrieb benötigten Tischlagen verfügen können.

§ 35
Besetzung der Tischaufsicht bei Spielen mit Spielrisiko

(1) Eine Besetzung der Tischaufsicht zu Croupière oder Croupier, Dealerin oder Dealer im Verhältnis eins zu zwei ist auch bei zwei unterschiedlichen Spielarten zulässig.

(2) Eine Besetzung der Tischaufsicht zu Croupière oder Croupier, Dealerin oder Dealer im Verhältnis eins zu drei ist auch bei mehreren unterschiedlichen Spielarten zulässig, wenn alle in den Absätzen 3 bis 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Es erfolgt eine laufende Videoüberwachung des Spielgeschehens, die auch während einer Videoüberprüfung gewährleistet ist. Die Qualität der Videoüberwachung und -aufzeichnung ermöglicht eine eindeutige Identifizierung der Einsätze auf dem jeweiligen Spieltisch.

(4) Bei der Platzierung der Spieltische und der beteiligten Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers wird auf einen größtmöglichen Sichtbereich für die zuständige Tischaufsicht und die Croupière oder Croupiers oder Dealerinnen oder Dealer geachtet.

(5) Es werden nur geschulte und erfahrene Tischaufsichten eingesetzt, deren administrative Aufgaben während der Beaufsichtigung der Spieltische auf das absolut notwendige Maß beschränkt sind.

(6) Die Spieltische sind in ein Table Management System eingebunden und es erfolgt eine laufende Lagenüberwachung für jeden Spieltisch mit regelmäßigen, mindestens zweistündlichen Zwischenauswertungen.

(7) Unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 darf beim Black Jack ausnahmsweise für die Dauer einer vollen Spielauslastung eine Tischaufsicht für maximal fünf Spieltische zuständig sein. Die übrigen Spieltische unterliegen weiterhin der Tischaufsicht im Verhältnis eins zu drei. Baldmöglichst ist zur Tischaufsicht im Verhältnis eins zu drei an allen Spieltischen zurückzukehren.

§ 36
Außerbetriebnahme von Spielautomaten

Wird ein Spielautomat mit einem neuen Spielangebot ausgestattet, außer Betrieb genommen oder aus dem Automatensaal entfernt, sind sämtliche Geldbestände des Spielautomaten, sogenannte thesaurierte Beträge, im Rahmen der Zählung zu erfassen. Auch außerhalb der Geldscheinbehälter im Spielautomaten befindliches Geld ist zu sammeln und der Zählung zuzuführen. Sämtliche am Spielautomaten von den Gästen eingezahlten und bisher noch nicht ausgeschütteten Jackpotbeträge sind ungemindert der Ausspielung, zum Beispiel über die Mystery Jackpot-Anlage, zuzuführen. Es existieren keine Vorgaben zum Zeitpunkt oder Zeitraum der Ausspielung. Der voreingestellte Startwert eines progressiven Jackpots verbleibt bei der Spielbank.

§ 37
Inventurzählung

Die Finanzaufsicht hat bei den Zieh- und Zählvorgängen darauf zu achten, dass bei der Inventurzählung sämtliche Geldbestände aller Spielautomaten erfasst werden. Auch außerhalb der Geldscheinbehälter in den Spielautomaten befindliches Geld ist zu sammeln und der Zählung zuzuführen.

§ 38
Gameshows und vergleichbare Sonderveranstaltungen

(1) Im Rahmen von Gameshows und vergleichbaren Sonderveranstaltungen ist der ordnungsgemäße Spielbetrieb zu gewährleisten.

(2) Im Vorfeld ist die Finanzaufsicht rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung, über diese zu unterrichten. Dabei ist auch das Veranstaltungskonzept inklusive der Finanzierung mitzuteilen. Die Beträge, die aus dem Mystery Jackpot für derartige Veranstaltungen eingesetzt werden sollen, sind im Vorfeld zu benennen. Nachträgliche Erhöhungen sind nicht zulässig.

(3) Die Finanzaufsicht prüft, ob die von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber im konzessionierten Spiel zur Ausspielung vorgesehenen Gewinne in der vorgesehenen Höhe an die Spielerinnen und Spieler ausgegeben werden.

(4) Werden in Vorrunden der Gameshow oder Sonderveranstaltung Teilnahmeberechtigungen an den Spielen der Hauptrunde, zum Beispiel Magic Slot und Glücksrad, ausgespielt, sind diese Teilnahmeberechtigungen mangels Fremdeinkauf kein Sachpreis und daher nicht bruttospielertragsmindernd berücksichtigungsfähig. Die Kosten für ein Rahmenprogramm, wie zum Beispiel Moderation oder musikalische Begleitung, sind aus dem Nettospielertrag zu begleichen, sie dürfen den Bestand der thesaurierten Beträge nicht mindern.

(5) Zu jeder Gameshow und Sonderveranstaltung ist der Finanzaufsicht von der oder dem Beauftragten der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers eine Abrechnung vorzulegen. Die Frist beträgt zehn Tage. In begründeten Ausnahmefällen kann sie bis auf vierzehn Tage verlängert werden. Die Abrechnung ist im Rahmen der Abrechnung der thesaurierten Beträge des Monats zu berücksichtigen, in dem die Veranstaltung stattgefunden hat.

§ 39
Maßnahmen bei Unregelmäßigkeiten

(1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat der Finanzaufsicht eine Beauftragte oder einen Beauftragten zu benennen, an die oder den die Finanzaufsicht sich wenden kann, wenn sie Unregelmäßigkeiten beim Spiel oder Unstimmigkeiten bei der Abrechnung bemerkt oder insoweit einen Verdacht für begründet hält.

(2) An die Beauftragte oder den Beauftragten wendet sich die Finanzaufsicht auch bei Verstößen gegen die Spielordnung, sonstige Anordnungen oder die Arbeitsrichtlinien der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers. Die oder der Beauftragte hat unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

(3) Bei Unregelmäßigkeiten und Verstößen, die ein sofortiges Tätigwerden der Finanzaufsicht zweckdienlich erscheinen lassen oder bei Gefahr im Verzug, kann die Finanzaufsicht jede ihr geeignet erscheinende Beschäftigte oder jeden ihr geeignet erscheinenden Beschäftigten der Spielbank unterrichten. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die angesprochene Person den Hinweis unverzüglich an ihre oder seine Beauftragten weiterleitet.

(4) Durch Spielerinnen und Spieler verursachte Unregelmäßigkeiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 hat die oder der Beauftragte unverzüglich abzustellen.

§ 40
Übergangsregelung

Die vorgesehenen Ausstattungen der einzelnen Spielbankenstandorte, wie der Einsatz von Geldscheinbehältern (§ 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1), die Installation von Schlüsseltresoren (§ 2 Absatz 3), der Alleinverschluss der Spielautomaten, der Transportwagen und der Zählräume (§ 4 Absatz 3), die Einrichtung eines Videoleitstandes (§ 6 Absatz 3) und die Installation eines Table Management Systems (§ 6 Absatz 4) sind spätestens bis zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung zu realisieren.

§ 41
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Minister des Innern

Der Minister der Finanzen

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales




Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a).