Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

Normüberschrift

Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über
die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
(DVOzVermKatG NRW)

Vom 25. Oktober 2006 (Fn 1)

Aufgrund des § 29 Nrn. 1 bis 9 und 11 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW) vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) (Fn 2) vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der Fassung vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem Finanzministerium und dem Justizministerium verordnet:

Inhaltsübersicht (Fn 4)

Abschnitt 1
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit

§ 1

Zuständige Behörde für die Landesvermessung

§ 2

Aufsichtsbehörden

§ 3

Kreise und kreisfreie Städte als Katasterbehörden

§ 3a

Zusammenarbeit bei der Bereitstellung

Abschnitt 2
Aufgaben

§ 4

Geodätischer Raumbezug

§ 5

Topographische Geobasisdaten

§ 6

(aufgehoben)

§ 7

Kartographische Geobasisdaten

§ 8

Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters

§ 9

Metadaten

Abschnitt 3
Bereitstellung der Geobasisdaten

§ 10

Bereitstellung der Liegenschaftskatasterakten

§ 11

Nutzung der Geobasisdaten

§ 12

(aufgehoben)

§ 13

Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung

§ 14

Elektronische Bereitstellung der Geobasisdaten

§ 15

(aufgehoben)

Abschnitt 4
Liegenschaftsvermessungen

§ 16

Ermittlung und Feststellung von Grundstücksgrenzen

§ 17

Abmarkung von Grundstücksgrenzen

§ 18

Bildung von Flurstücken zur Durchführung von Enteignungs- und öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren

§ 19

Verfahren bei der Durchsetzung der Pflichten

§ 20

Elektronische Kommunikation bei Liegenschaftsvermessungen

§ 21

Einzusetzendes Fachpersonal

Abschnitt 5
Verfahren der Offenlegung

§ 22

Offenlegung des Liegenschaftskatasters

§ 23

Offenlegung bei Liegenschaftsvermessungen

Abschnitt 6
Sicherung, Aufbewahrung und Archivierung

§ 24

Sicherung

§ 25

Aufbewahrung

§ 26

Aussonderung und Anbietung

§ 27

Archivierung

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 28

Elektronische Kommunikation

§ 29

Übergangsregelungen

§ 30

Inkrafttreten

Abschnitt 1
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit

§ 1 (Fn 5)
Zuständige Behörde für die Landesvermessung

(1) Neben den mit den §§ 8 bis 10 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist, zugewiesenen Aufgaben wirkt die für die Landesvermessung zuständige Behörde in nationalen und internationalen Normungs- und Fachgremien mit, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde unterstützt zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters auch die Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung von Programmsystemen für automatisierte Verfahren. Weiterhin unterstützt sie die Vermessungsstellen bei der Prüfung und Kalibrierung ihrer Vermessungsinstrumente, die im amtlichen Vermessungswesen (§ 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) eingesetzt werden. Soweit erforderlich hält sie hierzu geeignete Prüf- und Kalibrierungseinrichtungen sowie geeignete Auswerteprogramme vor.

§ 2 (Fn 5)
Aufsichtsbehörden

(1) Die Aufsichtsbehörden nach § 25 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes und § 1 Absatz 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) entscheiden, wenn unterschiedliche Auslegungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bestehen und koordinieren die entsprechenden Maßnahmen zur Behebung von Mängeln oder Beanstandungen.

(2) Zum Zweck der einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters unterstützen die Aufsichtsbehörden die Katasterbehörden bei ihren Vorhaben zur Neueinrichtung, Erneuerung und sonstigen Weiterentwicklung des Geobasisinformationssystems für diesen Bereich, soweit diese Vorhaben überörtliche Bedeutung haben oder die Leistungskraft der Katasterbehörden übersteigen. Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium entscheidet über Art und Umfang der Unterstützung.

§ 3 (Fn 5)
Kreise und kreisfreie Städte als Katasterbehörden

Die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden wirken gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes an den Aufgaben der Landesvermessung mit. Dabei unterstützen sie den Aufbau und die Überwachung von Stationen des Satellitenpositionierungsdienstes und die Laufendhaltung von Höhenfestpunkten des Raumbezugspunktfeldes.

§ 3a (Fn 5)
Zusammenarbeit bei der Bereitstellung

(1) Gemäß § 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes dürfen andere behördliche Stellen im Auftrag der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde bei der amtlichen Bereitstellung von Geobasisdaten nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen mitwirken. Amtliche Beglaubigungen sowie die Erteilung von Auskünften, die über Auszüge und Einsichtnahmen hinausgehen, obliegen jedoch ausschließlich der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde.

(2) Im Einvernehmen mit der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde dürfen kreisangehörige Gemeinden, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sowie alle Katasterbehörden als dezentrale Stellen Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters in Ausgestaltung der für die Papierform festgelegten Standardausgaben als Ausdrucke oder in digitaler Form bereitstellen. Aufgaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes verbleiben bei der für die Führung der Geobasisdaten jeweils zuständigen Behörde.

(3) Das bei der für die Landesvermessung zuständigen Behörde eingerichtete Geodatenzentrum hat als zentrale Stelle landesweit digitale Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters, die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes geführt werden, über Geodatendienste oder auf Datenträger bereitzustellen und hierbei die Aufgabe als zuständige Behörde im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes wahrzunehmen. Im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Katasterbehörden wird vom Geodatenzentrum zudem ein zentraler Zugang zu den bei diesen Behörden eingerichteten Abrufverfahren zur Übermittlung von Vermessungsunterlagen (§ 14 Absatz 3 Satz 1) bereitgestellt.

(4) Für Abstimmungen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung des Geodatenzentrums gemäß Absatz 3 wird ein Koordinierungsausschuss eingerichtet. Dieser besteht aus je zwei Personen des Geodatenzentrums, des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums, des Städtetages Nordrhein-Westfalen und des Landkreistages Nordrhein-Westfalen. Er tritt bei Bedarf zusammen und ist beschlussfähig, wenn jede der aufgeführten Stellen durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Jede dieser Stellen hat eine Stimme. Der Koordinierungsausschuss trifft seine Beschlüsse einstimmig.

(5) Digitale Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters können mit Genehmigung des für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministeriums auch über behördliche Stellen des Bundes oder anderer Bundesländer zur Nutzung bereitgestellt werden.

Abschnitt 2
Aufgaben

§ 4 (Fn 5)
Geodätischer Raumbezug

(1) Das amtliche Vermessungswesen basiert auf dem einheitlichen geodätischen Raumbezug (§ 1 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes). Dieser wird realisiert durch das Raumbezugspunktfeld der Landesvermessung und das Vermessungspunktfeld des Liegenschaftskatasters. Er wird insbesondere über den Satellitenpositionierungsdienst bereitgestellt.

(2) Das Raumbezugspunktfeld der Landesvermessung umfasst alle geodätischen Grundnetzpunkte, Höhenfestpunkte, Schwerefestpunkte und Referenzstationspunkte, die im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung (§ 8 Absatz 2 Nummer 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) geführt werden.

(3) Das Raumbezugspunktfeld ist aktuell zu halten. Zur Dokumentation von Veränderungen ist in das Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung ein entsprechender Historiennachweis zu integrieren bzw. hiermit zu verknüpfen.

(4) Bei der Erhebung, Führung und Bereitstellung der Daten sind, soweit möglich, bundeseinheitliche Standards zu berücksichtigen.

§ 5 (Fn 5)
Topographische Geobasisdaten

(1) Die topographischen Geobasisdaten beschreiben die Erdoberfläche in ihrer räumlichen Gliederung und in ihren Erscheinungsformen einschließlich des Reliefs und der darauf befindlichen Objekte mit ihren Merkmalen. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die topographischen Geobasisdaten werden grundsätzlich abgeleitet aus den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters (§ 8 Absatz 5). Diese Daten werden ergänzt um erforderliche Erhebungen der Landesvermessung, die den Katasterbehörden wiederum für Auswertungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung zu stellen sind.

(3) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde soll die Planung und Durchführung von Vorhaben der fluggestützten Fernerkundung, die für die Erhebung der topographischen Geobasisdaten von Bedeutung sein können (§ 3 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes), unterstützen.

(4) Die topographischen Geobasisdaten sind im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung (§ 8 Absatz 2 Nummer 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes) zu führen und aktuell zu halten; zur Dokumentation von Veränderungen ist ein entsprechender Historiennachweis zu integrieren oder damit zu verknüpfen. Zu den topographischen Geobasisdaten gehören auch die von der für die Landesvermessung zuständigen Behörde erstellten Luftbilderzeugnisse und weiteren Fernerkundungsergebnisse sowie die in der bisherigen Landesluftbildsammlung enthaltenen Luftbilder.

§ 6 (Fn 5)
(aufgehoben)

§ 7 (Fn 5)
Kartographische Geobasisdaten

(1) Die mit kartographischen Gestaltungselementen verknüpften topographischen Geobasisdaten (§ 5) werden als kartographische Geobasisdaten bezeichnet. Die kartographischen Geobasisdaten sind im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung zu führen und aktuell zu halten. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die kartographischen Geobasisdaten stellen die Landesfläche in unterschiedlichen Generalisierungsstufen und Zielmaßstäben unter Beachtung des § 5 Absatz 1 Satz 2 flächendeckend dar. Aus diesen Daten werden die Topographischen Landeskarten abgeleitet.

§ 8 (Fn 5)
Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters

(1) Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Angaben nach § 11 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes aktuell darzustellen und zu beschreiben. Diese sind als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung in dem Umfang zu erheben und aktuell vorzuhalten, wie dies für deren Bereitstellung in den landeseinheitlich vorgegebenen Standardausgaben textlicher und kartographischer Art in den Zielmaßstäben 1:5.000 und größer notwendig ist. § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. Über die Erfüllung der Pflichtaufgabe hinaus können im Rahmen des § 13 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes weitere Angaben im Liegenschaftskataster geführt werden, wenn kommunale Belange oder sonstige Nutzerbelange (§ 1 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) dies erfordern und deren regelmäßige Aktualisierung sichergestellt ist. Zur Dokumentation von Veränderungen ist in das Geobasisinformationssystem für den Bereich des Liegenschaftskatasters ein Historiennachweis zu integrieren oder hiermit zu verknüpfen.

(2) Liegenschaftsangaben (§ 11 Absatz 1 und 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) sind

1. die Flurstücksgrenzen, einschließlich der Hinweise auf Besonderheiten der Grenzen, insbesondere auf streitige Grenzen (§ 19 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes),

2. die katastertechnischen Ordnungseinheiten des Flurstücks,

3. die Flurstücksfläche,

4. die Gebäudedaten (insbesondere Lage, Hausnummer, Gebäudegrundriss, Funktion und Eigenname),

5. die Koordinaten und weitere beschreibende Daten der Grenz-, Gebäude- und sonstigen Vermessungspunkte (Vermessungspunktfelder des Liegenschaftskatasters, nach § 4 Absatz 1 Satz 2) sowie

6. die Straßennamen, Gewannenbezeichnungen und sonstige Lagebezeichnungen.

(3) Liegenschaftskatasterakten (§ 11 Absatz 1 Satz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) sind

1. die durch die Vermessungsstellen eingereichten Vermessungsschriften,

2. die sonstigen Urkunden, die rechtserhebliche Entscheidungen im Sinne des Katasterrechts enthalten und

3. die in Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit von den Gerichten den Katasterbehörden mitgeteilten rechtskräftigen Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten sowie

4. der weitere Schriftverkehr und die sonstigen den Katasterbehörden eingereichten wesentlichen Unterlagen.

(4) Die aufgrund örtlicher Feststellungen oder anderer Erhebungsverfahren ermittelten Gegebenheiten der Erdoberfläche (insbesondere Bodenbewuchs, Nutzungsart, Beschaffenheit oder Bebauung) werden hinsichtlich ihrer vorhandenen beziehungsweise zu erwartenden Nutzung (§ 11 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) geführt. Die tatsächlichen Nutzungen der Erdoberfläche müssen lückenlos und überschneidungsfrei nachgewiesen werden. Überlagernde Nutzungen werden nachgewiesen, soweit sie von den Nutzungen der Erdoberfläche oder untereinander durch Bauwerke getrennt sind.

(5) Angaben zur charakteristischen Topographie (§ 11 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes) beschreiben die nicht zu den Liegenschaften gehörenden Bauwerke und Einrichtungen sowie sonstige mit dem Grund und Boden verbundene topographisch bedeutende Objekte der Landschaft. Die Erhebung der entsprechenden Daten beinhaltet die Erfassung der Lage und erforderlichenfalls der Höhe. Angaben zur charakteristischen Topographie sind in einem solchen Umfang im Liegenschaftskataster zu führen, wie dies für die Darstellung in den Standardausgaben (Absatz 1 Satz 2) erforderlich ist. Den Anforderungen an die topographischen Geobasisdaten (§ 5 Absatz 2) ist Rechnung zu tragen.

(6) Das Liegenschaftskataster ist gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes neu einzurichten, wenn dessen Inhalte im Vermessungs- und Katastergesetz neu festgelegt oder in ein grundlegend neues technisches System der Führung übertragen werden. Einzelheiten hierzu regelt das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium.

(7) Zu seiner Aktualisierung ist das Liegenschaftskataster regelmäßig oder anlassbezogen fortzuführen und bei Bedarf zu erneuern. Die Erneuerung des Liegenschaftskatasters umfasst alle Maßnahmen, bei denen von Amts wegen in größeren Gebieten die bisher vorhandenen durch neu erhobene Geobasisdaten ersetzt oder ergänzt werden (zum Beispiel durch die Katasterneuvermessung, die Übernahme von Bodenordnungsergebnissen, die Aktualisierung der Nutzungsarten und der charakteristischen Topographie oder die Ergänzung um Reliefinformationen).

§ 9 (Fn 5)
Metadaten

Metadaten sind Informationen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Geodatenzugangsgesetzes vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 84). Die für die Landesvermessung zuständige Behörde und die Katasterbehörden sind verpflichtet, als Metadaten zu Geobasisdaten und -diensten mindestens die dafür relevanten Inhalte nach § 7 Absatz 2 und 3 des Geodatenzugangsgesetzes in geeigneter Weise zu erheben, aktuell zu führen und kostenfrei interoperabel bereitzustellen.

Abschnitt 3
Bereitstellung der Geobasisdaten

§ 10 (Fn 5)
Bereitstellung der Liegenschaftskatasterakten

Für die Bereitstellung von Unterlagen aus den Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3) ist die Darlegung eines berechtigten Interesses nur insoweit erforderlich, wie diese Unterlagen Eigentümerangaben (§ 11 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes) oder Angaben zu weiteren Personen im Umfang der Eigentümerangaben enthalten. Die Unterlagen sollen nur in dem durch das berechtigte Interesse gerechtfertigten Umfang bereitgestellt werden, es sei denn, dies ist mit einem unvertretbar hohen Aufwand verbunden. § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Für die sachgerechte Verwendung dieser Unterlagen sind die Nutzer selbst verantwortlich.

§ 11 (Fn 5) (Fn 4)
Nutzung der Geobasisdaten

(1) Die Nutzung eines amtlichen Dokumentes des Liegenschaftskatasters (Standardausgabe oder Liegenschaftskatasterakte) ist wie folgt erlaubt:
1. Das Dokument darf unverändert weitergegeben und veröffentlicht werden,
2. eigene Vervielfältigungen dürfen nur angefertigt werden, wenn hierfür die Verantwortung für mögliche Abweichungen vom Original übernommen wird und
3. das Dokument darf für eine Weitergabe oder Veröffentlichung nur umgestaltet werden, wenn die Umgestaltung und die hierfür verantwortliche Stelle eindeutig kenntlich gemacht werden.
Bei Veröffentlichungen ist ein Quellenvermerk erforderlich, soweit die Quelle nicht unmittelbar aus dem Dokument ersichtlich ist.

(2) Für alle sonstigen Geobasisdaten, Metadaten, Dienste und Dokumente gelten die durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichten einheitlichen Lizenzbedingungen „Datenlizenz Deutschland - Zero“. Erfolgt die Bereitstellung gemäß § 3a Absatz 5, können abweichende Regelungen festgelegt werden.

(3) Für Geobasisdaten, die den datenschutzrechtlichen Vorgaben unterliegen, ist anstelle der Absätze 1 und 2 § 14 des Vermessungs- und Katastergesetzes sowie § 10 dieser Verordnung maßgebend.

(4) Die Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes gilt bei Einhaltung der hier aufgeführten Vorgaben als erteilt.

§ 12 (Fn 5)
(aufgehoben)

§ 13 (Fn 5)
Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung

Die zur Aufgabenerfüllung benötigten Liegenschaftsangaben (§ 8 Absatz 2) und Eigentümerangaben (§ 11 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes) werden nach einer Neueinrichtung, Erneuerung oder Fortführung des Liegenschaftskatasters den Finanzämtern für die Grundbesitzbewertung sowie für die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge und den Grundbuchämtern zur Einrichtung und Führung des Grundbuchs sowie weiterer zur Führung des Grundbuchs erforderlicher Verzeichnisse bereitgestellt. Die für diese Zwecke benötigten Geobasisdaten sollen durch die Eröffnung eines direkten Zugriffs mittels Geodatendiensten bereitgestellt werden, wobei beim Zugriff auf personenbezogene Daten die Bestimmungen des § 14 zu beachten sind. Stehen diese Verfahren einschließlich des Historiennachweises der benötigten Geobasisdaten noch nicht zur Verfügung, erfolgt die Bereitstellung durch regelmäßige Datenübermittlungen. Unabhängig vom Bestehen eines Geodatendienstes teilen die Katasterämter den Finanzämtern und den Grundbuchämtern die Neueinrichtung sowie die Erneuerung und Fortführung der von ihnen benötigten Geobasisdaten mit.

§ 14 (Fn 7)
Elektronische Bereitstellung der Geobasisdaten

(1) Bei der elektronischen Bereitstellung der Geobasisdaten sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen des automatisierten Abrufverfahrens oder der regelmäßigen Datenübermittlung nach den §§ 9 und 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338) geändert worden ist, nur für die Eigentümerangaben (§ 11 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes) und für personenbezogene Daten nach § 10 Satz 1 zu treffen.

(2) Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs einschließlich der Identifizierbarkeit der abrufenden Person und der rechtmäßigen Weiterverwendung der Daten trägt der Datenempfänger unter Beachtung des § 14 Absatz 2 und 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes. Bei Verstößen kann die datenbereitstellende Stelle den Zugang zum Abrufverfahren sperren.

(3) Abrufverfahren für Daten nach Absatz 1 können für Datenempfänger nach § 14 Absatz 2 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes zu dem dort aufgeführten Zweck, insbesondere zur Übermittlung von Vermessungsunterlagen an die zur Ausführung von Liegenschaftsvermessungen befugten Stellen, eingerichtet werden. Anstelle eines Abrufverfahrens kann auch eine regelmäßige Datenübermittlung an die Finanz- und Grundbuchverwaltung (§ 13) gemäß § 9 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes eingerichtet werden.

(4) Für Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung und für Bergbauunternehmen im rheinischen Braunkohlenrevier können Abrufverfahren eingesetzt werden, soweit ein berechtigtes Interesse aufgrund der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vorliegt. Die Daten nach Absatz 1 werden für Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung sowie der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung in deren Zuständigkeitsbereichen und für Bergbauunternehmen im rheinischen Braunkohlenrevier im Bereich des gemäß § 25 des Gesetzes zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) geändert worden ist, bestimmten Braunkohlenplangebiets bereitgestellt. Die Daten nach Absatz 1 dürfen auch dann für ganze Bezirke des Liegenschaftskatasters (Gemarkungen) bereitgestellt werden, wenn diese Liegenschaften enthalten, die nicht zum Zuständigkeitsbereich des Unternehmens gehören; eine Nutzung der für solche Liegenschaften abgerufenen Daten durch das Unternehmen ist nicht zulässig.

(5) Die elektronische Bereitstellung von Geobasisdaten der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters in beglaubigter Form erfolgt durch die datenabgebende Stelle unter Beachtung des § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Zur Kennzeichnung der amtlichen Beglaubigung genügt der Beglaubigungsvermerk.

§ 15 (Fn 5)
(aufgehoben)

Abschnitt 4
Liegenschaftsvermessungen

§ 16 (Fn 5)
Ermittlung und Feststellung von Grundstücksgrenzen

(1) Soll eine bestehende Grundstücksgrenze festgestellt werden, so ist für die Grenzermittlung (§ 19 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen, wenn nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises keine Zweifel bestehen.

(2) Die Lage neu zu bildender Grundstücksgrenzen wird nach den Angaben der Beteiligten unter Beachtung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ermittelt.

(3) Ist die Lage einer Grundstücksgrenze durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich eindeutig festgelegt worden, so gilt die Grundstücksgrenze als festgestellt (§ 19 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes). Die Entscheidung oder der Vergleich ersetzen die Grenzermittlung und die Anerkennungserklärungen der Grundstückseigentümer. Die Übertragung der gerichtlich festgelegten Grundstücksgrenze in die Örtlichkeit erfolgt mit der für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Qualität.

(4) Ist eine Grundstücksgrenze aufgrund eines Gesetzes oder eines gesetzlich geregelten Verfahrens mit rechtlicher Wirkung gebildet worden, so gilt diese Grenze als festgestellt.

(5) Ist die Lage einer Grundstücksgrenze nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften eindeutig und zuverlässig ermittelt und das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt worden, so gilt diese Grenze als festgestellt.

(6) Für die Verschmelzung von Flurstücken im Zusammenhang mit einer anstehenden Grenz- oder Teilungsvermessung führt die Katasterbehörde die notwendigen Belastungsanfragen beim zuständigen Grundbuchamt durch und stellt diese Ergebnisse der Vermessungsstelle zur Vorbereitung der Vereinigungsanträge gebührenfrei bereit, falls die Vermessungsstelle dies beantragt.

§ 17 (Fn 5)
Abmarkung von Grundstücksgrenzen

(1) Grundstücksgrenzen werden in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Grenzfeststellung abgemarkt. Bei einer Liegenschaftsvermessung zur Feststellung von Grundstücksgrenzen ist die Abmarkung gemäß § 20 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes pflichtiger Bestandteil des Verwaltungsverfahrens.

(2) Verweigert ein Beteiligter im Grenztermin (§ 21 Absatz 2 Satz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) oder zu einem späteren Zeitpunkt seine Zustimmung zur Abmarkung einer festgestellten Grundstücksgrenze, so soll diese Grenze dennoch abgemarkt werden, wenn nach sachverständiger Beurteilung an der Richtigkeit des Katasternachweises und an seiner ordnungsgemäßen Übertragung in die Örtlichkeit sowie der antragsbezogenen Bildung neuer Grundstücksgrenzen keine Zweifel bestehen. Entsprechendes gilt für die Abmarkung der als festgestellt geltenden Grundstücksgrenzen nach § 16 Absatz 3 bis 5.

(3) Künftig wegfallende Grundstücksgrenzen sollen nicht abgemarkt, überflüssig gewordene Grenzzeichen sollen entfernt werden.

(4) Grenzzeichen zur Kennzeichnung der Grenzen von Nachbargrundstücken (§ 20 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) sind von den Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten auch in nicht festgestellten Grenzen zu dulden, da diese Grenzzeichen nur den Verlauf der Grenze der Nachbargrundstücke kennzeichnen. Gleiches gilt auch für als streitig bezeichnete Grundstücksgrenzen nach § 19 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes. Dieser Sachverhalt ist in der Grenzniederschrift (§ 21 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) klarzustellen.

(5) In Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz kann die Abmarkung der Grenzen land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke unterbleiben, wenn

1. die Grundstücksgrenzen infolge der Einwirkung durch land- und forstwirtschaftliche Arbeiten nicht dauerhaft gekennzeichnet werden können,

2. das Ergebnis der Vermessung den Anforderungen an ein Koordinatenkataster entspricht,

3. gekennzeichnete Grenz- und Vermessungspunkte zukünftig in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, um die nicht abgemarkten Grenzpunkte jederzeit in einem vertretbaren Aufwand einwandfrei in die Örtlichkeit übertragen zu können und

4. die Beteiligten damit einverstanden sind, dass die Grenzen ihrer Grundstücke nicht abgemarkt werden.

Bei den nach Nummer 3 zur Verfügung stehenden Grenzpunkten ist abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes eine nicht sichtbare Kennzeichnung zugelassen.

(6) Die jeweilige Vermessungsstelle entscheidet über die Zurückstellung der Abmarkung (§ 20 Absatz 3 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) und teilt der Katasterbehörde den voraussichtlichen Zeitpunkt des Wegfalls der Hinderungsgründe mit. Zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Abschlusses einer Liegenschaftsvermessung (Absatz 1 Satz 2) überwacht die Katasterbehörde das Nachholen zurückgestellter Abmarkungen. Wird eine zurückgestellte Abmarkung zu dem von der Vermessungsstelle mitgeteilten Zeitpunkt des Wegfalls der Hinderungsgründe, spätestens jedoch sechs Monate nach diesem Wegfall, nicht nachgeholt, so fordert die Katasterbehörde die Vermessungsstelle auf, ihr die Ergebnisse dieser Abmarkung innerhalb von drei Monaten zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen.

(7) Kann einem Veranlasser das unbefugte Entfernen oder Verändern von Grenzzeichen (§ 20 Absatz 6 Satz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) nachgewiesen werden, fordert ihn die Katasterbehörde mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, die erneute Abmarkung innerhalb von sechs Monaten bei einer hierzu befugten Vermessungsstelle zu beantragen; die Aufforderung ist zuzustellen. Kommt er der Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nach, veranlasst die Katasterbehörde auf seine Kosten das Erforderliche gemäß § 20 Absatz 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes.

§ 18 (Fn 5)
Bildung von Flurstücken zur Durchführung von Enteignungs- und
öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren

(1) Zur Durchführung eines Enteignungs- oder Bodenordnungsverfahrens (§ 11 Absatz 2 Satz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes) kann die für das jeweilige Verfahren zuständige Stelle eine Liegenschaftsvermessung (§ 12 Nummer 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) veranlassen und die Bildung neuer Flurstücke im Liegenschaftskataster beantragen.

(2) Die neu ermittelten Grundstücksgrenzen und deren Abmarkung sind in den jeweiligen Enteignungs- bzw. Bodenordnungsverfahren (§ 22 des Vermessungs- und Katastergesetzes) bekanntzugeben, soweit dies nicht im Rahmen von Liegenschaftsvermessungen nach Absatz 1 erfolgt. Sind von der Abmarkung betroffene Beteiligte (§ 21 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) nicht in das jeweilige Verfahren einbezogen, so hat in zeitlicher Anlehnung an das Verfahren eine separate Bekanntgabe zu erfolgen; entsprechendes gilt für das Entfernen von Grenzzeichen gemäß Absatz 3.

(3) Kommt eine Feststellung der Grundstücksgrenzen in diesen Verfahren nicht zustande, ist die Bildung der Flurstücke und die Kennzeichnung der Flurstücksgrenzen auf Kosten der für das Verfahren zuständigen Stelle rückgängig zu machen.

§ 19 (Fn 4)
Verfahren bei der Durchsetzung der Pflichten

(1) Gemäß § 16 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes unterliegt die Errichtung eines Gebäudes (§ 11 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) oder dessen Grundrissveränderung der Einmessungspflicht. Von der Einmessungspflicht ausgenommen sind unabhängig vom Datum der Errichtung oder Fertigstellung:

1. Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt worden sind,

2. Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 m2 sowie sonstige Gebäude und Gebäudeanbauten von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster,

3. Gebäude und Gebäudeanbauten, die in § 62 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) aufgeführt sind,

4. Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie sich unter der Erdoberfläche befinden (unterirdische Gebäude),

5. Grundrissveränderungen nach Teilabbruch eines Gebäudes unter Beachtung von Absatz 2 Satz 4 und

6. Grundrissveränderungen durch das Aufbringen von Wärmedämmung.

(2) Die Gebäudeeinmessung gemäß § 16 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes ist spätestens unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes oder Grundrissveränderung zu beantragen. In Einzelfällen entscheidet die Katasterbehörde aufgrund der Aktualitätsanforderung an das Liegenschaftskataster über einen früheren Zeitpunkt der Gebäudeeinmessung. Die Vermessungsstellen haben die Katasterbehörde unverzüglich über die Beantragung der Gebäudeeinmessung und den frühestmöglichen Vermessungstermin zu informieren und die Vermessungsschriften der Gebäudeeinmessung innerhalb von fünf Monaten nach der Fertigstellung des Gebäudes der Katasterbehörde einzureichen. Wurde ein Teil eines Gebäudes abgebrochen, hat die Einmessung des veränderten Grundrisses nur dann zu erfolgen, wenn die bereits im Liegenschaftskataster geführten Angaben zum Gebäude nicht genügen, den neuen Grundriss eindeutig zu beschreiben. Beantragte Vermessungsunterlagen sind von der Katasterbehörde innerhalb einer Frist von einem Monat bereitzustellen.

(3) Werden der Katasterbehörde die Beantragungen der Einmessung der Gebäude oder Grundrissveränderungen nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung nachgewiesen, fordert sie die Verpflichteten mit gleichzeitiger Information über die Verfahrensregelungen schriftlich auf, innerhalb einer Frist von einem Monat die erforderlichen Gebäudeeinmessungen zu beantragen; die Aufforderung ist zuzustellen. Wird der Katasterbehörde die Beantragung der Gebäudeeinmessung nicht innerhalb dieses Monats nachgewiesen, veranlasst sie die Gebäudeeinmessung. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung für Gebäude und Grundrissänderungen, für die keine Gebäudeeinmessungen vorliegen, die aber von der Katasterbehörde durch die Auswertung anderer Unterlagen in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind, bevor die Katasterbehörde zu Gebäudeeinmessungen aufgefordert hat.

(4) Die Vermessungsstellen informieren die Verpflichteten über die Ergebnisse der Gebäudeeinmessung sowie über den Zeitpunkt, wann sie die Gebäudeeinmessung der Katasterbehörde zur Übernahme ins Liegenschaftskataster eingereicht haben. Die Katasterbehörde führt das Liegenschaftskataster innerhalb von 3 Monaten fort und stellt den Verpflichteten entsprechende Auszüge gemäß § 13 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes zur Verfügung.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten auch für Gebäude auf Grundstücken, die im Gebiet eines förmlich eingeleiteten Bodenordnungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, oder dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, liegen.

(6) Für bauliche Anlagen, bei denen eine Verpflichtung nach § 16 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes besteht, gelten die Regelungen der Absätze 3 bis 5 sinngemäß.

(7) Gemäß § 16 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes unterliegen Veränderungen auf einem Grundstück ebenfalls der Informations- oder Vermessungspflicht, wenn sie für die Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich sind. Bei Gebäuden und Gebäudeteilen nach Absatz 1 Nummer 4 haben die gesetzlich Verpflichteten die notwendigen Angaben gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 4 beizubringen; auf eine Vermessung kann verzichtet werden, wenn diese Angaben den Erfordernissen des Liegenschaftskatasters genügen. Die Unterlagen mit den notwendigen Angaben sind in die Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3 Nummer 4) zu übernehmen.

(8) Nachdem die Katasterbehörde von einer Veränderung (§ 16 Absatz 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes) Kenntnis erlangt hat, fordert sie die jeweils Verpflichteten auf, die notwendigen Angaben durch Vorlage entsprechender Unterlagen beizubringen, sofern ihr nicht selbst die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen. Eingereichte Unterlagen mit den notwendigen Angaben sind in die Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3 Nummer 4) zu übernehmen. Entsprechen diese Unterlagen nicht den Erfordernissen des Liegenschaftskatasters, fordert die Katasterbehörde die jeweils Verpflichteten auf, die Vermessung der Veränderung zu veranlassen.

(9) Für die Beibringung der notwendigen Angaben zu Veränderungen oder deren Vermessung gelten die Regelungen der Absätze 3 und 4 entsprechend.

§ 20 (Fn 7)
Elektronische Kommunikation bei Liegenschaftsvermessungen

(1) Die nach § 21 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes erforderlichen Erklärungen dürfen nur durch die Beteiligten persönlich oder durch deren Bevollmächtigte ohne die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation abgegeben werden.

(2) Anträge zur Fortführung des Liegenschaftskatasters können einschließlich der Vermessungsschriften auf elektronischem Wege nach den Bedingungen des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eingereicht werden. Hierbei sind die elektronischen Abschriften der Vermessungsschriften unter Beachtung des § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu fertigen. Originale in Papierform sind zeitnah zur Übernahme in das Liegenschaftskataster der Katasterbehörde für die weitere Aufbewahrung einzureichen.

(3) Für die elektronische Kommunikation bezüglich der Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken nach § 17 des Vermessungs- und Katastergesetzes sind die Regelungen der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, und der zugehörigen Rechtsverordnungen zu beachten.

§ 21 (Fn 5)
Einzusetzendes Fachpersonal

(1) Die Katasterbehörde trägt die Verantwortung dafür, dass ihre Liegenschaftsvermessungen nur von solchen vermessungstechnischen Dienstkräften ausgeführt werden, die über die dem Schwierigkeitsgrad der Arbeiten in vermessungstechnischer und liegenschaftsrechtlicher Hinsicht entsprechende Befähigung und Erfahrung verfügen. Mit der Aufnahme von Grenzniederschriften dürfen nur beauftragt werden:

1. Beamtinnen und Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes sowie Dienstkräfte, die zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt sind,

2. Beamtinnen und Beamte des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes.

Die zur Aufnahme von Grenzniederschriften befugten Personen müssen die von anderen Dienstkräften ausgeführten Liegenschaftsvermessungen soweit persönlich überwachen, dass sie die mit der Beurkundung der Grenzniederschrift verbundene Verantwortung übernehmen können.

(2) Wer im Vorbereitungsdienst zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst steht, darf unter Leitung und Aufsicht einer Person nach Absatz 1 Satz 2 Liegenschaftsvermessungen durchführen. Auszubildende dürfen unter Leitung und Aufsicht einer Dienstkraft nach Absatz 1 Satz 2 in geringerem Umfang mit der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen einfacher Art betraut werden.

(3) Für andere behördliche Vermessungsstellen nach § 2 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Abschnitt 5
Verfahren der Offenlegung

§ 22 (Fn 5)
Offenlegung des Liegenschaftskatasters

(1) Im Verfahren der Offenlegung gemäß § 13 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes sind für die Veränderungen der alte und neue Bestand im Umfang des § 13 Absatz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes zur Einsichtnahme gegenüberzustellen.

(2) Die Bestände nach Absatz 1 sind in den Diensträumen der Katasterbehörde oder der Gemeinde, in deren Gebiet sich die betroffenen Liegenschaften befinden, unter Beachtung des § 14 Absatz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes zur Einsichtnahme bereitzustellen; ergänzend können Geodatendienste genutzt werden.

(3) Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegung von der Katasterbehörde in ihrem Amtsbezirk ortsüblich bekannt zu machen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 ist auf den Zweck der Offenlegung hinzuweisen. Es soll auch angegeben werden, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle er einzulegen ist.

§ 23 (Fn 5)
Offenlegung bei Liegenschaftsvermessungen

(1) Im Verfahren der Offenlegung nach § 21 Absatz 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes ist die nach § 21 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes aufzunehmende Niederschrift (Grenzniederschrift) zur Einsichtnahme auszulegen.

(2) Die Grenzniederschrift ist in den Dienst- beziehungsweise Geschäftsräumen der Vermessungsstelle, die die Grenzermittlung und die Abmarkung vorgenommen hat, zur Einsichtnahme bereitzustellen. Ist der Sitz der Vermessungsstelle von der Gemeinde aus, in der sich die betroffenen Liegenschaften befinden, in zumutbarer Weise nicht zu erreichen, so ist die Offenlegung in den Diensträumen dieser Gemeinde vorzunehmen.

(3) Ort und Zeit der Offenlegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegung von der Vermessungsstelle in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, in der sich die betroffenen Liegenschaften befinden.

(4) § 22 Absatz 4 gilt entsprechend.

Abschnitt 6
Sicherung, Aufbewahrung und Archivierung

§ 24 (Fn 5)
Sicherung

(1) Die Geobasisdaten sind von der jeweils zuständigen Behörde eigenverantwortlich zu sichern.

(2) Insbesondere sind von Unterlagen der Liegenschaftskatasterakten (§ 8 Absatz 3), die für die Nutzung bereitgestellt werden, im erforderlichen Umfang vorrangig digitale Gebrauchskopien herzustellen, um die Originale vor Abnutzung oder Beschädigung zu schützen.

§ 25 (Fn 5)
Aufbewahrung

(1) Alle Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters wie zum Beispiel Bücher, Karten, Pläne, Akten, Schriftstücke, Karteien, Luftbilder, Mikrofilme sowie elektronische Informationsträger und die auf ihnen gespeicherten Informationen, einschließlich der zu ihrer Auswertung erforderlichen Programme oder vergleichbaren Hilfsmittel sind Unterlagen im Sinne des § 1 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188), das zuletzt durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 603) geändert worden ist. Diese Unterlagen sind während der festgelegten Aufbewahrungsfristen zum ständigen Gebrauch benutzbar zu erhalten und sicher vor unbefugter Benutzung, Verlust oder Beschädigung zu lagern (Aufbewahrung). § 1 Absatz 3 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes ist zu beachten.

(2) Bei elektronisch gespeicherten Unterlagen sind die Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Verbindlichkeit und Lesbarkeit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. Elektronisch gespeicherte Unterlagen bedürfen der laufenden Pflege und müssen jeweils rechtzeitig ohne inhaltliche Veränderung in andere Formate oder auf andere Datenträger übertragen werden können, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Im Hinblick auf die spätere Archivierung ist bei der Einführung oder wesentlichen Änderung von Systemen zur elektronischen Speicherung und Verwaltung von aufzubewahrenden Unterlagen das zuständige Archiv zu beteiligen.

(3) Die Verfilmung oder Digitalisierung von Unterlagen hat unter Beachtung der einschlägigen DIN-Normen zu erfolgen, so dass die Reproduktion in den Originalmaßstab beziehungsweise die Originalgröße vollständig und ohne Qualitätsverlust gewährleistet ist und die Haltbarkeit der Filme beziehungsweise elektronischen Informationen sichergestellt wird.

§ 26 (Fn 5)
Aussonderung und Anbietung

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigte Unterlagen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters sind dem zuständigen Archiv (§ 27 Absatz 2) anzubieten (§ 4 Absatz 1 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen). Hierbei handelt es sich um

1. Originalunterlagen, die durch ihre Verfilmung oder Digitalisierung ersetzt wurden, sofern eine weitere Aufbewahrung nicht vorgesehen ist,

2. Unterlagen, die infolge der Berichtigung des Liegenschaftskatasters aufgrund der Ergebnisse öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren (§ 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes) außer Kraft gesetzt worden sind,

3. Unterlagen, die aufgrund erneuter Bodenschätzungen (§ 11 Absatz 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes) außer Gebrauch gesetzt worden sind und

4. Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist.

§ 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen kommt nicht zur Anwendung.

(2) In der Regel sind die vom zuständigen Archiv als nicht archivwürdig bewerteten Unterlagen von der anbietenden Stelle zu vernichten.

§ 27 (Fn 5)
Archivierung

(1) Archivierung ist die Übernahme von angebotenen (§ 26) und als archivwürdig bewerteten Unterlagen in das nach Absatz 2 zuständige Archiv zur dauerhaften Verwahrung gemäß den Bestimmungen des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen. Über die Archivwürdigkeit entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Archiv.

(2) Zuständiges Archiv für die vor dem 1. Januar 1948 entstandenen Unterlagen des Liegenschaftskatasters ist das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen, für die seit dem 1. Januar 1948 entstandenen Unterlagen des Liegenschaftskatasters das jeweilige Archiv des Kreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt. Abweichende Regelungen können im gegenseitigen Einvernehmen nach § 4 Absatz 5 Satz 4 bis 6 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vereinbart werden. Für die durch die zuständigen Landesbehörden aufzubewahrenden Unterlagen des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung ist das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen zuständig.

(3) Bei elektronisch gespeicherten Unterlagen ist die Form der Übermittlung vorab zwischen der anbietenden Stelle und dem zuständigen Archiv festzulegen.

(4) Die jeweilige Katasterbehörde ist nach § 6 Absatz 4 des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen berechtigt, die an das zuständige Archiv übergebenen Unterlagen (§ 25 Absatz 1) jederzeit zu nutzen. Die Nutzung der an das zuständige Archiv abgegebenen Unterlagen durch Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen und der für das zuständige Archiv geltenden Benutzungsordnung oder Archivsatzung.

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 28 (Fn 8)
Elektronische Kommunikation

Die elektronische Kommunikation gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist zugelassen, sofern in dieser Rechtsverordnung nichts anderes geregelt wird.

§ 29 (Fn 6)
Übergangsregelungen

(1) Für Gebäude und Grundrissveränderungen, die gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 6 nicht mehr einmessungspflichtig sind oder die unter die Regelung von Absatz 3 Satz 4 fallen, und deren Einmessung vor dem 1. März 2020 beantragt, aber örtlich noch nicht begonnen wurde, ist der Antrag zur Einmessung von Amts wegen nicht mehr auszuführen. Die Antragstellenden und die Katasterbehörde sind von der Vermessungsstelle zu informieren.

(2) Eine vor dem 1. März 2020 zurückgestellte Abmarkung ist nur dann von der Vermessungsstelle nachzuholen, wenn die Zahlung der diesbezüglichen Gebühren sichergestellt ist. Ist dies nicht zu erreichen, unterbleibt das Nachholen der Abmarkung und das Verfahren wird beendet. Die aktuellen Eigentümerinnen und Eigentümer der von der Abmarkung betroffenen Grundstücke und die Katasterbehörde sind von der Vermessungsstelle darüber zu informieren.

§ 30 (Fn 3)
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen




Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 462, in Kraft getreten am 8. November 2006; geändert durch Artikel 3 der VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 404), in Kraft getreten am 17. Juli 2010; Artikel 9 d. VO v. 22. Mai 2012 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 19. Juni 2012; Artikel 14 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015; Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2016 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. Januar 2017; Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020; Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 20061

Fn 3

§ 29 zuletzt geändert durch Artikel 14 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; umbenannt in § 30 durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 4

Inhaltsübersicht, § 11, § 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 5

§§ 1, 2, 3, 5 und 9 neu gefasst, § 3a eingefügt, §§ 4, 7, 8, 10, 13, 16, 17, 18, 21, 22, 23, 24, 25, 26 und 27 geändert sowie §§ 6, 11, 12 und 15 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015.

Fn 6

§ 29 eingefügt durch Verordnung vom 9. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 985), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 7

§ 14 und § 20 zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 8

§ 28: geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2015 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 8. August 2015; neu gefasst durch Artikel 44 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.