Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Normüberschrift
Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-UVO)
Vom 23. Juni 2021 (Fn 1)
(Artikel 4 des
Gesetzes über Zuständigkeiten und zur Umsetzung des vereinheitlichten
Energieeinsparrechts
für Gebäude (GEG-Umsetzungsgesetz - GEG-UG NRW) vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782))
Auf Grund des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. 2021 S. 782) in Verbindung mit §§ 94, 101 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) und des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie:
§ 1 (Fn 2) Zuständigkeiten
§ 1 (Fn 2)
Zuständigkeiten
(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug der Anforderungen und der Pflichten des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) gemäß § 78 Absatz 4, § 80 Absatz 1, § 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 95, § 96 Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2, § 107 Absatz 5 und Absatz 7 sowie für die Erteilung von Befreiungen gemäß § 102 und § 103 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Gebäudeenergiegesetzes werden den unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen. In den Fällen des § 79 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist, wird die Erteilung von Befreiungen nach § 102 und § 103 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Gebäudeenergiegesetzes den oberen Bauaufsichtsbehörden übertragen.
(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in den Fällen des § 108 Absatz 1 Nummer 1 bis 20 des Gebäudeenergiegesetzes.
(3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des § 99 Absatz 3 Satz 3 und § 108 Absatz 1 Nummer 21 des Gebäudeenergiegesetzes.
§ 2 (Fn 3) Nachweispflicht, Erfüllungs- und Unternehmererklärung
§ 2 (Fn 3)
Nachweispflicht, Erfüllungs- und Unternehmererklärung
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Eigentümerin oder der Eigentümer hat bei der Errichtung oder Änderung aller in den Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden Gebäude eine staatlich anerkannte Sachverständige oder einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) in der jeweils geltenden Fassung zu beauftragen, die oder der die Anforderungen an zu errichtende Gebäude gemäß Teil 2 des Gebäudeenergiegesetzes oder an bestehende Gebäude gemäß Teil 3 des Gebäudeenergiegesetzes nachweist oder prüft und erklärt, dass die Anforderungen erfüllt sind. § 68 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018 gilt entsprechend. Werden die Nachweise von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt, ist eine Prüfung durch Dritte nicht erforderlich. Werden sie von anderen Personen aufgestellt, sind sie von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen, mit Ausnahme der Fälle gemäß Satz 2. Auf Antrag kann eine Prüfung nach Maßgabe des § 68 Absatz 6 Satz 3 der Landesbauordnung 2018 von der unteren Bauaufsichtsbehörde erfolgen.
(2) Die Nachweise sind:
1. die Berechnungsdokumentation zur Einhaltung der Anforderungen an zu errichtende Gebäude gemäß §§ 10 bis 45 des Gebäudeenergiegesetzes oder an bestehende Gebäude gemäß §§ 46 bis 51 des Gebäudeenergiegesetzes,
2. der Energieausweis gemäß § 81 des Gebäudeenergiegesetzes und
3. die Erfüllungserklärung gemäß § 92 des Gebäudeenergiegesetzes.
Die Nachweise sind von der Aufstellerin oder dem Aufsteller zu unterschreiben. Im Fall einer erforderlichen Prüfung ist die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift und Stempel der Prüfinstanz zu bestätigen.
(3) Während der Bauausführung hat sich die oder der zuständige staatlich anerkannte Sachverständige durch stichprobenhafte Kontrollen am Gebäude davon zu überzeugen, dass die baulichen Anlagen und deren energietechnische Ausrüstungen entsprechend den Nachweisen nach Absatz 2 Nummer 1 errichtet werden. Nach der abschließenden Fertigstellung sind die Angaben im Energieausweis mit der Berechnungsdokumentation abzugleichen und es ist eine Erfüllungserklärung nach dem als Anlage 1 aufgeführten Muster auszustellen. In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 hat die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigte Person gemäß § 88 des Gebäudeenergiegesetzes die stichprobenhaften Kontrollen am Gebäude durchzuführen und eine Erfüllungserklärung auszustellen.
(4) Die Berechnungsdokumentation nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist für genehmigungspflichtige Gebäude spätestens mit der Anzeige des Baubeginns der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Erfüllungserklärung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist für genehmigungspflichtige Vorhaben der unteren Bauaufsichtsbehörde spätestens mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung gemäß § 84 Absatz 4 Landesbauordnung 2018 vorzulegen.
(5) Bei Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung keiner Baugenehmigung unterliegen, ist die Berechnungsdokumentation und in den Fällen des § 92 Absatz 2 Gebäudeenergiegesetz eine Erfüllungserklärung der Bauherrin oder dem Bauherrn oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer zuzuleiten und von ihr oder ihm aufzubewahren. Die Nachweise sind der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(6) Bei Maßnahmen nach § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 des Gebäudeenergiegesetzes hat sich die Eigentümerin oder der Eigentümer vom ausführenden Fachunternehmen eine Unternehmererklärung entsprechend der als Anlage 2 zu dieser Verordnung bekannt gemachten Musters aushändigen zu lassen. Soweit anstelle der Schriftform mit Unterschrift elektronische Verfahren eingesetzt werden, ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente für die jeweilige Empfängerin beziehungsweise den jeweiligen Empfänger jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie in hinreichender Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt sind.
§ 3 (Fn 4) Befreiungen
§ 3 (Fn 4)
Befreiungen
(1) Qualifizierte Sachverständige für die Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gebäudeenergiegesetzes sind staatlich anerkannten Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung.
(2) Wenn die Einhaltung der Anforderungen im Verfahren nach § 48 Satz 1 des Gebäudeenergiegesetzes technisch nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand möglich ist, hat sich die Bauherrin oder der Bauherr dies von dem Fachunternehmen schriftlich unter Angabe der Gründe auf der Unternehmererklärung nach § 2 Absatz 6 bestätigen zu lassen. Soweit anstelle der Schriftform der Unternehmererklärung mit Unterschrift elektronische Verfahren eingesetzt werden, ist sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente für die jeweilige Empfängerin beziehungsweise den jeweiligen Empfänger jederzeit leicht zugänglich sind und dass sie in hinreichender Weise vor unbefugten Manipulationen geschützt sind.
§ 4 Ausnahmen für Gebäude öffentlicher Körperschaften
§ 4
Ausnahmen für Gebäude öffentlicher Körperschaften
§ 1 Absatz 1 Satz 1, § 2 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 gelten nicht für Gebäude des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände sowie derjenigen Gemeinden, die für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig sind. Die für die Errichtung dieser Gebäude zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden.
§ 5 Inkrafttreten
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder,
Familie, Flüchtlinge und Integration
Zugleich für die Ministerin für Schule und Bildung
Der Minister des
Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen
sowie für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie
Internationales
Der Minister für
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin für
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister der
Justiz
Der Minister für
Verkehr
Die Ministerin für
Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz
Hinweis:
(Artikel 6 des
Gesetzes über Zuständigkeiten und zur Umsetzung des vereinheitlichten
Energieeinsparrechts
für Gebäude (GEG-Umsetzungsgesetz - GEG-UG NRW) vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782))
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Artikel 1, 2 und 3 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 4 und 5 dieses Gesetzes treten am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlagen:
In Kraft getreten am 2. Juli 2021 (GV. NRW. S. 782); geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 (GV. NRW. S. 959, ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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§ 1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 (GV. NRW. S. 959, ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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§ 2 Absatz 1 und 6 geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 (GV. NRW. S. 959, ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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§ 3 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 (GV. NRW. S. 959, ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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Anlage 1 geändert durch Verordnung vom 21. September 2022 (GV. NRW. S. 959, ber. S. 985), in Kraft getreten am 27. Oktober 2022. |
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