Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Normüberschrift

Nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes - (Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - AbwAG NRW)

Vom 8. Juli 2016 (Fn 1)

(Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559))

Teil 1

Abgabepflicht, Umlage der Abgabe

§ 1 (Fn 3)
Abgabepflicht anderer als der Abwassereinleiter
(zu §§ 8, 9 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Die Gemeinden sind außer für eigene Einleitungen auch an Stelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten (Kleineinleiter). Sie sind ferner, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2, für alle Einleitungen von Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114)) in der jeweils geltenden Fassung abgabepflichtig. Wurde die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser gemäß § 52 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung auf einen sondergesetzlichen Abwasserverband übertragen, so ist der Verband für das Niederschlagswasser nach Satz 2 abgabepflichtig.

(2) Der Einleiter von Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage ist außer für seine Einleitung auch an Stelle Dritter für die Einleitungen von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation abgabepflichtig, sofern aus ihr Niederschlagswasser ganz oder teilweise seiner Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

§ 2
Umlage der Abgabe durch Gemeinden und Abwasserverbände
(zu § 9 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Die Gemeinden legen

1. die von ihnen für eigene Einleitungen zu entrichtenden,

2. die von ihnen nach § 1 Absatz 1 an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtenden und

3. die nach Absatz 2 von Abwasserverbänden auf sie umgelegten

Abwasserabgaben durch Gebühren nach §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung auf die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, und auf die Abwassereinleiter um. Die Abwälzung kann im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren erfolgen.

(2) Die Abwasserverbände legen die für die eigenen Einleitungen, für Einleitungen Dritter im Sinne von § 1 Absatz 2 und für Flusskläranlagen zu entrichtenden Abwasserabgaben im Rahmen der Erhebung von Verbandsbeiträgen auf die Mitglieder um, deren Abwasser der Verband ganz oder teilweise behandelt und einleitet.

(3) Bei der Abwälzung und der Umlage nach den Absätzen 1 und 2 ist von Maßstäben auszugehen, die zu der Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.

§ 3 (Fn 4)
Ausnahmen von der Abgabepflicht, Verrechnung
(zu § 10 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Der Abgabepflichtige hat im Fall des § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage anzuzeigen, ob die Anlage in Betrieb genommen wurde. Kann die Anlage zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht in Betrieb genommen werden, ist den zuständigen Behörden der neue Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen.

(2) Im Fall des § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes sind die entstandenen Aufwendungen von den Abgabepflichtigen schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Diese kann für die Prüfung des Nachweises die Vorlage von Sachverständigengutachten und Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Abgabepflichtigen verlangen.

(3) Zum Nachweis der nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes geforderten Minderung der Fracht hat der Abgabepflichtige die zur Nachprüfung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen. Die Angaben müssen mindestens enthalten:

1. eine Beschreibung des zu behandelnden Abwasserstroms und der Frachtverminderung,

2. eine Beschreibung der beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen,

3. eine Darstellung über die Auswirkungen auf die Gesamteinleitung, sofern die Minderung der Fracht in einem zu behandelnden Teilstrom erfolgt,

4. eine Darstellung der beabsichtigten Nachweisführung zur Frachtverminderung.

Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde sechs Monate vor der Errichtung oder Erweiterung der Anlage vorzulegen, sofern die Minderung der Fracht in einem zu behandelnden Teilstrom erfolgen soll. Die zuständige Behörde kann zum Nachweis der Minderung der Schadstofffracht ein mit ihr abgestimmtes Messprogramm von dem Abgabepflichtigen verlangen, das einen Zeitraum von sechs Monaten vor und nach der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage umfassen soll.

(4) Zu der insgesamt geschuldeten Abgabe nach § 10 Absatz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes gehört auch die Abgabe, die für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser aus dem der Abwasserbehandlungsanlage zugehörigen Kanalisationsnetz erhoben wird.

(5) Im Fall des § 10 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes haben die Abgabepflichtigen der zuständigen Behörde die Anzeige gemäß § 57 Absatz 1 des Landeswassergesetzes, sofern sie für die Errichtung und Erweiterung der Abwasseranlage erforderlich ist. Hinsichtlich der Mitteilung über die Inbetriebnahme der Anlage, des Nachweises der Aufwendungen und der Frachtverminderung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Für den Fall, dass das Abwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, die noch nicht den Anforderungen des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, hat der Abgabepflichtige die Anpassung dieser Anlage durch eine bestandskräftige, die Anpassung anordnende Entscheidung der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(6) Ein Abwasserverband kann nach § 10 Absatz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes auch Aufwendungen verrechnen, die von einem Mitglied des Abwasserverbandes erbracht worden sind. Die verrechneten Aufwendungen sind dem Mitglied zu erstatten.

(7) Entstehen einer Gemeinde Aufwendungen dadurch, dass das Abwasser aus einer vorhandenen Einleitung der Abwasserbehandlungsanlage einer Nachbargemeinde zugeführt wird, können diese Aufwendungen nach § 10 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes von der Nachbargemeinde verrechnet werden. Die verrechneten Aufwendungen sind der Gemeinde zu erstatten, bei der diese entstanden sind.

(8) Im Falle des § 59 des Wasserhaushaltsgesetzes darf der Abgabepflichtige unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes Aufwendungen verrechnen, die der Erzeuger von gewerblichem oder industriellem Abwasser für die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage vor Einleitung in die private Abwasseranlage des Abgabepflichtigen tätigt. Die verrechneten Aufwendungen sind dem Abwassererzeuger vom Abgabepflichtigen zu erstatten.

(9) Aufwendungen einer Gemeinde oder eines Abwasserverbandes für Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser können auch dann nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes verrechnet werden, wenn die Gemeinde oder der Abwasserverband selbst nicht für die Einleitung des Niederschlagswassers abgabepflichtig ist, sondern eine Nachbargemeinde oder ein Dritter, dem insoweit die Abwasserbeseitigungspflicht durch wasserbehördliche Entscheidung übertragen worden ist. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(10) Ein gewerbliches Mitglied eines Abwasserverbandes, dem durch wasserbehördliche Entscheidung Abwasserbeseitigungspflichten des Verbandes oder einer Mitgliedsgemeinde zur gemeinsamen oder alleinigen Aufgabenwahrnehmung übertragen worden sind, kann unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes die Aufwendungen verrechnen, die dem Abwasserverband oder der Mitgliedsgemeinde entstanden sind. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.

Teil 2

Bewertungsgrundlagen

§ 4
Besonderheit bei Nachklärteichen
(zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes)

Wird ein Gewässer oder ein Gewässerteil als Nachklärteich zur Abwasserbehandlung in Anspruch genommen und ist er der Abwasserbehandlungsanlage klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. Den Umfang der Verminderung schätzt die zuständige Behörde.

Teil 3

Ermitteln der Schädlichkeit

§ 5 (Fn 5)
Ermitteln auf Grund des wasserrechtlichen Bescheides
(zu §§ 2, 4, 9 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Die zuständige Behörde hat in dem die Abwassereinleitung zulassenden oder sie nachträglich beschränkenden Bescheid zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten der Schmutzwassereinleitung von Amts wegen festzusetzen

1. die Jahresschmutzwassermenge und

2. die Überwachungswerte (§ 4 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes).

Sofern Schmutzwasser und Niederschlagswasser vermischt eingeleitet werden, sind die Jahresschmutzwassermenge für das Schmutzwasser und die Überwachungswerte für das Abwasser (§ 2 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes) festzusetzen. Enthalten bereits erteilte Bescheide die nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben nicht, sind die Bescheide nachträglich zu ergänzen. Die festgesetzte Jahresschmutzwassermenge ist mindestens einmal in fünf Jahren zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Der Einleiter hat dazu auf Anforderung die Jahresschmutzwassermenge entsprechend Absatz 2 zu ermitteln und bis zum 1. März des darauf folgenden Jahres der zuständigen Behörde zusammen mit den dabei zugrunde gelegten Messergebnissen und Daten mitzuteilen.

(2) Die Jahresschmutzwassermenge wird aus einzelnen von Niederschlag unbeeinflussten Schmutzwassermengen in kürzeren Zeiträumen hochgerechnet. Dabei sind regelmäßig wiederkehrende Schwankungen des Schmutzwasseranfalls im Verlauf des Jahres oder kürzerer Zeitabschnitte angemessen zu berücksichtigen.

(3) Die Überwachungswerte werden nach Maßgabe der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes festgesetzt.

(4) Ist die Einhaltung eines Überwachungswertes von einer bestimmten Abwassertemperatur oder einer zeitlichen Begrenzung abhängig, wird dieser Wert der Ermittlung der Schadeinheiten nach § 4 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes für das gesamte Veranlagungsjahr zugrunde gelegt.

(5) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, kann die zuständige Behörde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Abgabe für Schmutzwassereinleitungen in dem Bereich, für den die Kläranlage bestimmt ist (Einzugsbereich der Kläranlage), vom Betreiber der Flusskläranlagen zu zahlen ist und nach der Zahl der Schadeinheiten im Gewässer unterhalb der Flusskläranlagen berechnet wird. In der Verordnung sind die Gewässer oder Gewässerabschnitte zu bestimmen, die zum Einzugsbereich der Kläranlage gehören, dabei sind unverschmutzte oder sanierte Gewässer oder Gewässerabschnitte nicht einzubeziehen. Der Einzugsbereich ist der Entwicklung jeweils anzupassen. Die wasserrechtliche oder verbandsaufsichtliche Genehmigung der Flusskläranlagen gilt als Bescheid im Sinne des § 4 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes, wenn in ihr die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten sind. Der für die Flusskläranlagen Abgabepflichtige zahlt auch die Abgabe für das über eine öffentliche Kanalisation im Einzugsgebiet der Flusskläranlagen eingeleitete Niederschlagswasser. Die in § 8 Absatz 2 vorgesehene Freistellung von der Abgabepflicht gilt auch, wenn die entsprechenden Voraussetzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Flusskläranlagen vorliegen. Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die vorübergehend noch nicht kanalisierten Einzugsbereiche einer ehemaligen Flusskläranlage gemäß § 45 Absatz 2 des Landeswassergesetzes, wenn der Abwasserbeseitigungspflichtige die gemäß § 57 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Maßnahmen und die zeitlichen Abfolgen in seinem Abwasserbeseitigungskonzept nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes ausweist.

(6) Ein Abwassereinleiter, dessen Abwassereinleitung nicht durch einen den Anforderungen des § 4 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes in Verbindung mit Absatz 1 entsprechenden Bescheid zugelassen ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich die Daten und Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ermittlung der nach Absatz 1 in den Bescheid aufzunehmenden Angaben erforderlich sind. Er hat insbesondere die jährlich zum 1. März von ihm für das vorangegangene Jahr entsprechend Absatz 2 ermittelte Jahresschmutzwassermenge und die dabei zugrunde gelegten Messergebnisse und Daten mitzuteilen. Er hat ferner die erforderlichen Ermittlungen zu dulden. § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

(7) Erklärt ein Abwassereinleiter gemäß § 4 Absatz 5 des Abwasserabgabengesetzes  gegenüber der zuständigen Behörde, dass er im Erklärungszeitraum eine geringere als die im Bescheid für einen bestimmten Zeitraum begrenzte Abwassermenge einhalten wird, hat er auch anzugeben, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt. Treffen diese Angaben und Nachweise nicht zu oder weist die Festsetzungsbehörde nach, dass die vom Abwassereinleiter erklärte Abwassermenge überschritten wurde, ist für den gesamten Erklärungszeitraum die diesem Zeitraum entsprechende Schmutzwassermenge der Festsetzung der Jahresschmutzwassermenge im Bescheid zu entnehmen. Der Abwassereinleiter hat die zur Überprüfung seiner Angaben erforderlichen Ermittlungen zu dulden. § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

(8) Das Messprogramm und der Nachweis der Einhaltung des Wertes nach § 4 Absatz 5 des Abwasserabgabengesetzes muss gemäß den Festlegungen im Bescheid, im Fall der Erklärung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes gemäß den Bestimmungen des § 7 durchgeführt werden. Die Proben sind im Erklärungszeitraum einmal in einem Zeitraum von zwei Wochen an unterschiedlichen Tagen zu unterschiedlichen Tageszeiten zu entnehmen. In jedem Zwei-Wochen-Zeitraum muss ein Messergebnis aus dem Messprogramm vorliegen. Der erste Zwei-Wochen-Zeitraum beginnt mit dem ersten Tag des Erklärungszeitraumes. Diese Proben ersetzen die an diesem Tag geforderte Probe für die Selbstüberwachung. Die Ergebnisse der amtlichen Überwachung werden in der zeitlichen Reihenfolge in das Messprogramm eingeordnet. Wird eine geringere Abwassermenge, als im Bescheid festgelegt, erklärt, ist die Abwassermenge kontinuierlich zu messen. Die Messergebnisse sind der zuständigen Behörde spätestens zwei Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraumes vorzulegen. Ein nach diesem Absatz durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen.

§ 6
Überwachung der Abwassereinleitung
(zu §§ 4, 6 des Abwasserabgabengesetzes)

Die Überwachung nach § 4 Absatz 4 und 5 und nach § 6 Absatz 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes obliegt der für die Überwachung der Abwassereinleitung zuständigen Behörde. § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt zum Zwecke der Überwachung entsprechend.

§ 7
Ermitteln in sonstigen Fällen
(zu § 6 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Im Fall der Erklärung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes sind die Überwachungswerte nach den Einheiten für die Konzentration gemäß der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes, der Verdünnungsfaktor für die Giftigkeit gegenüber Fischeiern in ganzen Zahlen anzugeben. Die Einhaltung der erklärten Überwachungswerte wird nach den auf der Grundlage des § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes getroffenen Regelungen mit qualifizierter Stichprobe überprüft.

(2) Die Schätzung der Überwachungswerte und der Jahresschmutzwassermenge nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde. § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt zum Zwecke der Schätzung entsprechend.

§ 8 (Fn 2)
Abgabefreiheit bei Kleineinleitungen und bei Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser
(zu §§ 7, 8 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen nach § 8 des Abwasserabgabengesetzes bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren gesamtes Schmutzwasser im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht wird oder deren gesamtes Schmutzwasser in einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, sofern die Gemeinde ihrer Verpflichtung zum Einsammeln, Abfahren und Aufbereiten des in der Anlage anfallenden Schlamms gemäß § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Landeswassergesetzes nachkommt oder sofern die Abwasserbeseitigungspflicht insoweit gemäß § 49 Absatz 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes übertragen worden ist.

(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 7 des Abwasserabgabengesetzes) bleibt auf Antrag abgabefrei, wenn

1. die Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers und deren Betrieb den Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Nummer 3 und des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen; solange und soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, müssen die Anlagen den nach Maßgabe des Landeswassergesetzes eingeführten Regeln der Technik für die Trenn- und Mischkanalisation entsprechen,

2. die Einleitung des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers hinsichtlich der in der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes genannten Parameter den Mindestanforderungen nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen und

3. eine Selbstüberwachung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 Absatz 1, § 6 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.

(3) Werden bei Absatz 2 Nummer 1 die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bei der Einleitung von Niederschlagswasser über eine öffentliche Kanalisation (§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes) noch nicht erfüllt, gelten sie als erfüllt, wenn ein insoweit unbeanstandetes Abwasserbeseitigungskonzept des nach § 47 oder § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes Verpflichteten Maßnahmen enthält, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sicherstellen sollen, und diese fristgerecht umgesetzt werden. Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind auch erforderliche Untersuchungsmaßnahmen. Bis einschließlich 31. Dezember 2021 gelten die Anforderungen nach Satz 1 und 2 als erfüllt. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 reduziert sich der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes festzusetzende Betrag um 75 Prozent. Für die Einleitung von Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über  eine nichtöffentliche Kanalisation (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes) gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend.

(4) Enthält bei Absatz 2 Nummer 2 die Erlaubnis oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes für die Einleitung schärfere Anforderungen, müssen auch diese eingehalten sein. Im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage sind bei gewerblichen Einleitungen von Niederschlagswasser die Mindestanforderungen für die Stoffe, die nicht in der Flusskläranlage nach dem Stand der Technik gemäß § 57 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes behandelt werden, an der Einleitung in das Gewässer einzuhalten.

(5) Der Antrag nach Absatz 2 ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums (Ausschlussfrist) zu stellen. Auf Antrag kann die zuständige Behörde eine abweichende Frist für die Beibringung der antragsbegründenden Nachweisunterlagen zulassen.

(6) Werden Anlagen zur Behandlung oder Rückhaltung von Niederschlagswasser errichtet oder erweitert, so können die für die Errichtung oder Erweiterung entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage für das Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Kanalisationsnetz geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Aufwendungen für Maßnahmen im Gewässer gemäß § 54 Satz 2 Nummer 5 des Landeswassergesetzes, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dienen und in einem insoweit unbeanstandeten Abwasserbeseitigungskonzept enthalten sind, können entsprechend Satz 1 verrechnet werden. Die § 3 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 3 Satz 3, 4 Halbsatz 1 und Satz 5 des Abwasserabgabengesetzes gelten entsprechend. Bei Anschlüssen nach § 10 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Bei der Festsetzung der Abwasserabgabe nach den Absätzen 1 bis 4 ist von den Verhältnissen am 31. Dezember des Kalenderjahres auszugehen. Im Fall von § 47 Absatz 2 Satz 3 des Landeswassergesetzes gibt die unbeanstandete Anzeige die Verhältnisse am 31. Dezember des Kalenderjahres wieder.

§ 9
Abzug der Vorbelastung
(zu § 4 des Abwasserabgabengesetzes)

Die Schätzung der Vorbelastung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde. Die Vorbelastung ist für die Zeit nach der Antragstellung (§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes) zu berücksichtigen.

Teil 4

Festsetzen und Erheben der Abgabe

§ 10
Abgabeerklärung
(zu § 11 des Abwasserabgabengesetzes)

Wird die Abgabe nicht auf Grund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids oder auf Grund der Genehmigung einer Flusskläranlage ermittelt, hat der Abgabepflichtige unbeschadet seiner Verpflichtung nach § 6 Absatz 1 des Abwasserabgabengesetzes die für die Ermittlung oder Schätzung der Abgabe notwendigen Daten und Unterlagen der zuständigen Behörde unaufgefordert spätestens drei Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums vorzulegen (Abgabeerklärung). Ist der Abgabepflichtige nicht selbst Abwassereinleiter, hat ihm dieser die notwendigen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabeerklärung längstens um ein halbes Jahr verlängern. Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung oder eine Entscheidung über eine Abgabenbefreiung oder die Ermäßigung des Abgabesatzes vorgesehen, haben die Abgabepflichtigen die hierfür erforderlichen Angaben zu machen.

§ 11
Festsetzen der Abgabe

(1) Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde jährlich festgesetzt. Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Im Fall der Abgabeerklärung beginnt die Festsetzungsfrist mit der Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen, im Fall der endgültigen Abrechnung nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes nach Ablauf des Jahres, in dem die errichtete oder erweiterte Abwasserbehandlungsanlage in Betrieb genommen worden ist.

(3) Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist.

§ 12
Fälligkeit, Verjährung

(1) Die Abgabe ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu entrichten.

(2) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge sowie Rückzahlungen nach den § 10 Absatz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Abgabe beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabe fällig geworden ist, und die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung in dem Jahr, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

§ 13
Einziehen der Abgabe, Stundung, Erlass, Niederschlagung

(1) Die Abgabe wird von der zuständigen Behörde eingezogen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Abgabe ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Abgabeschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(3) Die zuständige Behörde kann die Abgabe ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann die Abgabe niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

Teil 5

Verwenden der Abgabe, Ordnungswidrigkeiten

§ 14
Zweckbindung
(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Die Einnahmen aus der Abgabe werden nach Abzug des Aufwands gemäß § 15 entsprechend der Zweckbindung in § 13 des Abwasserabgabengesetzes verwendet.

(2) Der gleichen Zweckbindung unterliegen Rückflüsse aus Zuwendungen, die aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt wurden.

§ 15
Verwaltungsaufwand
(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)

Der für Festsetzen und Erheben der Abgabe entstehende Aufwand wird ganz, der bei der Überwachung gemäß § 4 Absatz 4 und 5 und § 6 des Abwasserabgabengesetzes und § 6 entstehende Aufwand wird zu einem Drittel aus dem Aufkommen gedeckt.

§ 16
Mittelvergabe
(zu § 13 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Aus dem Abgabeaufkommen sind Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zu fördern unter Berücksichtigung

1. örtlicher und regionaler Schwerpunkte für die Sanierung von Gewässern und

2. sektoraler Schwerpunkte der Gewässerverschmutzung durch besonders schädliche Faktoren.

Zu den förderfähigen Maßnahmen nach § 13 des Abwasserabgabengesetzes zählen insbesondere die zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlichen Vorhaben. Dabei sind die in Maßnahmenprogrammen vorgesehenen Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen.

(2) Die zuständige Behörde fördert die einzelnen Maßnahmen in der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit nach Weisung der obersten Wasserbehörde.

§ 17
Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften

Bei Vollzug dieses Gesetzes sind folgende Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1. aus der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) die Bestimmungen über

a) die steuerlichen Begriffsbestimmungen (§ 3 Absatz 3),

b) den Steuerpflichtigen (§§ 32, 34 und 35),

c) das Steuerschuldverhältnis (§§ 42, 44, 45 und 48),

d) die Haftung (§§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77),

e) Fristen, Termine, Wiedereinsetzung und Amtshilfe (§§ 108 bis 117),

f) über die Verwaltungsakte (§§ 118 bis 132),

g) Form, Inhalt und Berichtigung von Steuererklärungen (§ 150 Absatz 1, § 153 Absatz 1),

h) über die Festsetzungsverjährung (§ 171 Absatz 1 bis 3a, 12 und 13),

i) Leistungsort, Tag der Zahlung (§ 224 Absatz 1 und 2), Aufrechnung (§ 226), Zahlungsverjährung (§§ 230 und 231), Verzinsung (§§ 233, 234 bis 236, 237 Absatz 1, 2 und 4, §§ 238 und 239), Säumniszuschläge (§ 240);

2. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Bestimmungen über die Art der Sicherheitsleistung (§§ 232, 234 bis 240).

§ 18
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig

handelt unbeschadet des § 15 des Abwasserabgabengesetzes, wer

1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 und 5 der Anzeigepflicht über die Inbetriebnahme einer Abwasserbehandlungsanlage nicht nachkommt,

2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 seine Abgabeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

3. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehene Festsetzung zu verhindern.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 19
Ermächtigung

Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umwelt zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zu bestimmen.

§ 20
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin

Der Minister

für Inneres und Kommunales

zugleich in eigener Ressortzuständigkeit

sowie für den Justizminister

Der Minister

für Wirtschaft, Energie, Industrie,

Mittelstand und Handwerk

zugleich für den Minister

für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,

Natur- und Verbraucherschutz

Der Minister

für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Die Ministerin

für Familie, Kinder, Jugend,

Kultur und Sport

Der Minister

für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

und Chef der Staatskanzlei zugleich für den Finanzminister




Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 2

§ 8: Absatz 2 geändert, Absätze 3 bis 5 eingefügt, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 6 und geändert und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 7 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 4

§ 3 Absatz 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 5

§ 5 Absatz 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.