Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
Historisch:
Normüberschrift
Bekanntmachung
der Kennzeichnung gesperrter Waldflächen
nach § 5 Abs. 5 des Landesforstgesetzes
Vom 1. Juni 1970 (Fn 1)
Auf Grund von § 5 Abs. 5 des Landesforstgesetzes vom 29. Juli 1969 (GV. NW. S. 588) (Fn 2) werden die nachfolgenden Muster der bei der Sperrung von Waldflächen zu verwendenden Schilder bekanntgegeben:
Muster 1
(Abb. 1) |
Sperrschild für befristete Sperrung. |
Aufschrift: |
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BITTE nicht betreten |
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Diese Waldfläche ist mit Genehmigung der Forstbehörde vorübergehend gesperrt |
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von: |
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bis: |
Muster 2
(Abb. 2) |
Sperrschild für unbefristete Sperrung. |
Aufschrift: |
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BITTE nicht betreten |
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Diese Waldfläche ist mit Genehmigung der Forstbehörde gesperrt |
Muster 3
(Abb. 3) |
Eines der in Abb. 3 dargestellten Zusatzschilder ist anzubringen, wenn einer der auf ihnen genannten Gründe zutrifft |
Form, Farbe und Gestaltung der neuen Sperrschilder gehen aus den Abbildungen 1 und 2 hervor. Die in Abbildung 3 der o.g. Bekanntmachung dargestellten Zusatzschilder bleiben unverändert.
Außer-Kraft-Treten
Außer-Kraft-Treten
Die Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Anlagen:
GV. NW. 1970 S. 499, geändert durch Bek. v. 22. 9. 1977 (GV. NW. S. 368); Artikel 215 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NW. 790. |