Historische SGV. NRW.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.




Historisch:

Normüberschrift

Durchführungsverordnung zum Gesetz
über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen
(Wohn- und Teilhabegesetz - WTG)

Vom 18. November 2008 (Fn 1)

(Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts
 und zur Änderung von Landesrecht vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738))

Zur Durchführung der §§ 6 Abs. 9, 9 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 4, 11 Abs. 2 und 12 Abs. 5 (- § 11 Abs. 2: im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Wohnungsbau -) des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738) wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Teil 1
Anforderungen an die Wohnqualität

§ 1

Barrierefreiheit

§ 2

Weitere allgemeine Anforderungen

§ 2a

Anteil der Einzelzimmer in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

§ 3

Anforderungen an Einrichtungen für pflegerische Betreuung

Teil 2
Personelle Anforderungen

§ 4

Persönliche Ausschlussgründe

§ 5

Fort- und Weiterbildung

Teil 3
Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner

Kapitel 1
Der Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirat – Aufgabe, Wahl und Amtszeit

§ 6

Aufgaben des Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirates

§ 7

Aufgaben des Betreibers und der Einrichtungsleitung einer Betreuungseinrichtung

§ 8

Wahlrecht

§ 9

Anzahl der Mitglieder

§ 10

Wahlgrundsätze

§ 11

Wahlverfahren

§ 12

Amtszeit des Beirates

§ 13

Neuwahl des Beirates

§ 14

Ende der Mitgliedschaft

§ 15

Nachrücken von Ersatzmitgliedern

Kapitel 2
Arbeit des Beirates

§ 16

Vorsitz

§ 17

Sitzungen

§ 18

Entscheidungen

§ 19

Rechenschaftsbericht

Kapitel 3
Aufgaben des Beirates

§ 20

Zuständigkeit

§ 21

Mitbestimmung

§ 22

Mitwirkung

§ 23

Zusammenarbeit in der Betreuungseinrichtung

Kapitel 4
Vertretungsgremium und Vertrauensperson

§ 24

Folgen bei Nichtwahl eines Beirates

§ 25

Bestellung einer Vertrauensperson

§ 26

Amtszeit der Vertrauensperson

Teil 4
Anzeige- und Dokumentationspflichten

§ 27

Anzeigepflichten

§ 28

Dokumentationspflichten

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

§ 30

Schlussvorschriften

§ 31

Inkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht, Berichtspflicht

Teil 1
Anforderungen an die Wohnqualität

§ 1
Barrierefreiheit

Betreuungseinrichtungen müssen den allgemein anerkannten fachlichen Standards der Barrierefreiheit genügen. Bauliche und sonstige Anlagen der Betreuungseinrichtungen sind entsprechend den bei den Bewohnern vorhandenen Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auszuführen. § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften finden Anwendung.

§ 2
Weitere allgemeine Anforderungen

(1) Neubauten sollen an integrierten Wohnstandorten errichtet werden, damit den Bewohnern eine Teilnahme am Leben in der örtlichen Gemeinschaft möglich ist.

(2) Bei Neu- oder Umbau ist eine für Bewohner überschaubare baulich-räumliche Struktur zu realisieren. Lange Flure sind zu vermeiden.

(3) Bewohnerzimmer für mehr als zwei Bewohner sind unzulässig. Diese Anforderung ist spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

(4) Die Wohnfläche ohne Bad soll bei Einzelzimmern 14 qm und bei Doppelzimmern 24 qm nicht unterschreiten. Bei der baulichen Gestaltung soll eine Nettogrundfläche von 40 qm je Bewohner nicht unterschritten werden. Für Rollstuhlfahrer sind zusätzlich 10 qm, in Betreuungseinrichtungen mit interner Tagesstruktur sind zusätzlich 5 qm Nettogrundfläche zu berücksichtigen. Grundsätzlich soll jedem Zimmer ein eigenes Duschbad zugeordnet sein; so genannte Tandemlösungen, bei denen ein Bad für zwei Bewohner errichtet wird, sind zulässig.

(5) Der Betreiber ist verpflichtet, für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Innentemperatur in den Individual- und Gemeinschaftsbereichen zu sorgen.

(6) Für jeweils bis zu zwanzig pflegebedürftige Bewohner ist in der Einrichtung ein Pflegebad vorzuhalten, soweit im Individualbereich keine andere geeignete Dusch- oder Bademöglichkeit besteht. Mindestens ein Wannenbad muss in der Einrichtung vorhanden sein.

(7) In jeder Betreuungseinrichtung muss eine ausreichende Zahl von Zimmern vorhanden sein, um auf Krisenfälle angemessen reagieren zu können.

§ 2a
Anteil der Einzelzimmer in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Der Anteil der Einzelzimmer in jeder Einrichtung beträgt mindestens 80 %. Diese Anforderung ist spätestens zum 31. Juli 2018 zu erfüllen.

§ 3
Anforderungen an Einrichtungen für pflegerische Betreuung

Für Einrichtungen, die auf pflegerische Betreuung ausgerichtet sind, gelten ergänzend die Bestimmungen der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 610).

Teil 2
Personelle Anforderungen

§ 4
Persönliche Ausschlussgründe

(1) Bei Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und Beschäftigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind. Ungeeignet ist insbesondere,

a) wer

aa) wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit oder wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder darüber hinaus als Einrichtungsleitung wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Unterschlagung, Betrugs, Hehlerei oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist oder
bb) in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach den § 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist.

b) die Einrichtungsleitung, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 des Wohn- und Teilhabegesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begangen worden sind. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 5
Fort- und Weiterbildung

(1) Der Betreiber einer Betreuungseinrichtung ist verpflichtet, Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben.

(2) Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung sind verpflichtet, sich auch in Fragen der Personalführung, Organisationsentwicklung und Qualitätssicherung fortzubilden.

(3) Mehrjährig Beschäftigten, die keine Fachkräfte im Sinne des § 12 des Wohn- und Teilhabegesetzes sind, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.

Teil 3
Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner

Kapitel 1
Der Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirat
– Aufgabe, Wahl und Amtszeit

§ 6
Aufgaben des Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirates

(1) Bewohnerinnen- und Bewohnerbeiräte (Beiräte) haben die Interessen der Bewohner zu vertreten. Beiräte sind über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren, die das Leben in der Betreuungseinrichtung betreffen. Sie können mitbestimmen, wenn es um die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die Freizeitgestaltung und die Hausordnung in der Betreuungseinrichtung geht.

(2) Ein Beirat kann für einen Teil einer Betreuungseinrichtung, aber auch für mehrere Betreuungseinrichtungen zusammen gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner besser gewährleistet wird.

§ 7
Aufgaben des Betreibers und der Einrichtungsleitung
einer Betreuungseinrichtung

(1) Der Betreiber der Betreuungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass Beiräte gewählt werden können, sie über das Wohn- und Teilhabegesetz und die Mitwirkung und Mitbestimmung in einer Betreuungseinrichtung Bescheid wissen.

(2) Die Betreuungseinrichtung stellt dem Beirat unentgeltlich Räume zur Verfügung. Sie trägt auch die angemessenen Kosten für den Beirat. Der Beirat bekommt einen Platz für einen Schaukasten oder ein schwarzes Brett. Er bekommt auch die Möglichkeit, Mitteilungen an die Bewohner zu versenden.

(3) Die Einrichtungsleitung hat die Wahl eines Beirats und seiner Mitglieder unverzüglich der Überwachungsbehörde mitzuteilen. Kann kein Beirat gewählt werden, hat sie auch das unter Angabe der Gründe der Überwachungsbehörde bekannt zu geben.

§ 8
Wahlrecht

(1) Wählen dürfen alle, die am Wahltag in der Betreuungseinrichtung wohnen.

(2) Zum Mitglied eines Beirates kann gewählt werden, wer in der Betreuungseinrichtung wohnt, aber auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen, etwa Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen oder Behindertenorganisationen.

(3) Nicht gewählt werden kann, wer beim Betreiber der Betreuungseinrichtung arbeitet und dort Geld verdient, wer bei denen arbeitet, die die Betreuungseinrichtung finanzieren, oder bei einer Überwachungsbehörde beschäftigt ist, die die Betreuungseinrichtung kontrolliert.

§ 9
Anzahl der Mitglieder

(1) Die Zahl der Mitglieder des Beirates bestimmt sich wie folgt:

a) Drei bei bis zu 50 Bewohnern,

b) Fünf bei mehr als 50 Bewohnern,

c) Sieben bei mehr als 150 Bewohnern

d) Neun bei mehr als 250 Bewohnern.

(2) Die Bewohner sollen im Beirat immer die Mehrheit bilden; mindestens eine Bewohnerin oder ein Bewohner muss dem Beirat angehören.

§ 10
Wahlgrundsätze

(1) Der Beirat wird in geheimer Wahl gewählt. Diejenigen, die wählen dürfen, können auch Personen vorschlagen, die nicht in der Betreuungseinrichtung wohnen.

(2) Jede Bewohnerin und jeder Bewohner hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen erhält.

(3) Bei Stimmengleichheit ist diejenige oder derjenige gewählt, der in der Betreuungseinrichtung lebt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewohnerinnen und Bewohner entscheidet das Los.

§ 11
Wahlverfahren

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit wählt der Beirat drei Bewohnerinnen oder Bewohner aus, die die neue Wahl eines Beirats organisieren. Diese bilden den Wahlausschuss und wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Wahlausschusses. Der Wahlausschuss kann sich vom Beratungsgremium bei seiner Arbeit helfen lassen.

(2) Die Einrichtungsleitung hat dem Wahlausschuss zu helfen, die Wahl durchzuführen. Die Einrichtungsleitung hat auch die Überwachungsbehörde über die bevorstehende Wahl zu informieren. Wer gewählt werden möchte, muss dies dem Wahlausschuss mitteilen.

(3) Der Wahlausschuss bestimmt darüber, wie gewählt werden soll: in einer Wahlversammlung oder durch schriftliche Abgabe der Stimme. Er teilt allen Bewohnerinnen und Bewohnern

- rechtzeitig (spätestens vier Wochen vorher)

- den Ort und den Zeitpunkt der Wahl

- sowie die Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten

mit.

(4) Gibt es keinen Beirat, wählt der Beirat nicht spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit drei Bewohner für den Wahlausschuss aus oder steht kein Bewohner für den Wahlausschuss zur Verfügung, muss die Einrichtungsleitung die Wahl nach den Grundsätzen dieser Verordnung durchführen.

(5) Die Einrichtungsleitung hält die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten, den Ablauf des Wahlverfahrens und das Wahlergebnis schriftlich fest und teilt dies der Überwachungsbehörde mit. Für Einwände gegen das Wahlergebnis ist die Überwachungsbehörde zuständig.

(6) Der neu gewählte Beirat informiert die Bewohnerinnen und Bewohner durch einen Aushang am schwarzen Brett oder andere geeignete Mittel über das Ergebnis der Wahl.

§ 12
Amtszeit des Beirates

Die Amtszeit beträgt in Einrichtungen der Behindertenhilfe 4 Jahre, ansonsten 2 Jahre.

§ 13
Neuwahl des Beirates

Neuwahlen muss es geben, wenn die Anzahl der Mitglieder im Beirat um mehr als die Hälfte gesunken ist. Neuwahlen muss es auch geben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirats nicht mehr im Beirat arbeiten wollen.

§ 14
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch:

a) Ablauf der Amtszeit

b) Rücktritt vom Amt

c) Ausscheiden aus der Betreuungseinrichtung (zum Beispiel bei Auszug).

Sind Angehörige, Betreuerinnen oder Betreuer einer Bewohnerin oder eines Bewohners in den Beirat gewählt und scheidet der Bewohner aus der Betreuungseinrichtung aus, endet auch die Mitgliedschaft der oder des Angehörigen, der Betreuerin oder des Betreuers.

§ 15
Nachrücken von Ersatzmitgliedern

Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht gewählt wurden, kommen auf eine Ersatzliste. Wenn Mitglieder aus dem Beirat ausscheiden oder verhindert sind, rückt von ihnen in den Beirat nach, wer bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erhalten hat.

Kapitel 2
Arbeit des Beirates

§ 16
Vorsitz

Der Beirat wählt mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Wer den Vorsitz führen will, soll in der Betreuungseinrichtung wohnen. Er hat die Aufgabe, die Interessen des Beirats und der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Einrichtungsleitung zu vertreten.

§ 17
Sitzungen

(1) Die oder der Vorsitzende des Beirats lädt zu den Sitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. Die Einrichtungsleitung der Betreuungseinrichtung muss von dem Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig erfahren und teilnehmen, wenn sie eingeladen wurde.

(2) Ist ein Beirat neu gewählt, lädt der Wahlausschuss zur ersten Sitzung des Beirates ein. Zwischen der Einladung und der ersten Sitzung sollen nicht mehr als 14 Tage liegen. Der Wahlausschuss informiert mit seiner Einladung zur ersten Sitzung des Beirates auch über das Wahlergebnis.

(3) Der Beirat kann auch beschließen, dass zu seiner Sitzung Fachleute zu einem bestimmten Thema oder andere Personen eingeladen werden. Fahrtkosten und andere Auslagen (aber kein Honorar) für die Fachleute muss der Betreiber der Betreuungseinrichtung bezahlen. Der Beirat kann sich mit seinen Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung auch an die Überwachungsbehörde wenden.

(4) Die Mitglieder des Beirates arbeiten freiwillig und bekommen für ihre Arbeit kein Geld.

(5) Die Mitglieder des Beirates haben aufgrund ihrer Tätigkeit keine Vorteile und auch keine Nachteile. Keine Bewohnerin oder kein Bewohner darf aufgrund der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson im Beirat, im Vertretungsgremium oder im Beratungsgremium Vorteile oder Nachteile haben.

§ 18
Entscheidungen

(1) Beschlüsse trifft der Beirat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, hat die oder der Vorsitzende eine zweite Stimme.

(2) Von jeder Sitzung des Beirates muss ein Bericht über den Verlauf der Sitzung angefertigt werden. Die Einrichtungsleitung hilft in geeigneter Weise.

§ 19
Rechenschaftsbericht

(1) Mindestens einmal im Jahr wird eine Bewohnerversammlung abgehalten, bei der der Beirat einen Tätigkeitsbericht abgeben muss.

(2) Die Bewohner sind berechtigt, zur Bewohnerversammlung Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen.

(3) Auf Verlangen des Beirats muss auch die Einrichtungsleitung an der Sitzung teilnehmen oder aber auf einzelne Fragen der Bewohnerversammlung Antwort geben.

Kapitel 3
Aufgaben des Beirates

§ 20
Zuständigkeit

Der Beirat hat folgende Aufgaben:

1. Maßnahmen bei der Einrichtungsleitung zu beantragen, die den Bewohnern und Bewohnerinnen dienen.

2. Beschwerden und Anregungen an die Einrichtungsleitung weiterzugeben und mit ihr darüber zu verhandeln.

3. neuen Bewohnern und Bewohnerinnen zu helfen, sich in der Betreuungseinrichtung zurechtzufinden.

4. bei Entscheidungen mitzubestimmen oder mitzuwirken (siehe §§ 21 und 22).

5. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden und eine neue Wahl vorzubereiten.

6. eine Bewohnerversammlung durchzuführen und dort einen Bericht über die Tätigkeiten abzugeben.

7. bei Maßnahmen mitzuwirken, bei denen es um die Förderung der Qualität der Betreuung geht.

§ 21
Mitbestimmung

Der Beirat bestimmt bei folgenden Entscheidungen der Einrichtungsleitung mit:

1. Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung

2. Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung und

3. Aufstellung und Änderung der Hausordnung in der Betreuungseinrichtung.

Wenn die Hausordnung Bestandteil des Vertrages zwischen Betreiber und Bewohner werden soll, ist sie nur mit Zustimmung des Beirates wirksam.

§ 22
Mitwirkung

Der Beirat wirkt mit bei:

1. Formulierung oder Änderung des Muster-Vertrages,

2. Maßnahmen zum Verhindern von Unfällen,

3. Änderung der Kostensätze,

4. Unterkunft und Betreuung,

5. Veränderung des Betriebes der Betreu­ungseinrichtung,

6. Zusammenschluss mit einer anderen Betreuungseinrichtung,

7. Änderung der Art und des Zwecks der Betreuungseinrichtung,

8. Umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten,

9. Maßnahmen einer angemessenen Qualität der Betreuung,

10. Maßnahmen der sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

(2) Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, dem Beirat auf Nachfrage mitzuteilen, wie Finanzierungsbeiträge einer Bewohnerin oder eines Bewohners verwendet werden. In diesem Fall müssen die Mitglieder des Beirates über das, was sie erfahren, schweigen.

§ 23
Zusammenarbeit in der Betreuungseinrichtung

(1) Die Mitbestimmung und Mitwirkung durch den Beirat soll vertrauensvoll und mit Verständnis ausgeübt werden. Der Beirat soll rechtzeitig vom Betreiber und der Einrichtungsleitung über alle Dinge, die der Mitbestimmung und Mitwirkung unterliegen, informiert und auch fachlich beraten werden.

(2) Die Einrichtungsleitung soll sich zur Verständigung mit dem Beirat zusammensetzen und ihre beabsichtigten Entscheidungen mit ihm erörtern. Die Anträge und Beschwerden des Beirats müssen von der Einrichtungsleitung spätestens nach 2 Wochen beantwortet werden. Wird dem Anliegen nicht entsprochen, muss die Einrichtungsleitung dies schriftlich begründen. Der Beirat kann die zuständige Behörde in Angelegenheiten, die seiner Mitwirkung unterliegen, um eine Beratung bitten, wenn die beabsichtigten Maßnahmen der Einrichtungsleitung nach seiner Auffassung nicht mit geltenden rechtlichen Bestimmungen vereinbar oder für die Bewohnerinnen und Bewohner nicht zumutbar sind.

(3) Wenn der Beirat in den Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterliegen, seine Zustimmung nicht erteilt und auch nach einer Besprechung zwischen Einrichtungsleitung und Beirat keine Einigung zustande kommt, wird die Überwachungsbehörde versuchen, zu vermitteln. Kommt immer noch keine Einigung zustande, entscheidet sie unter Abwägung der Interessen der Bewohner und des Betreibers nach billigem Ermessen.

(4) Die Einrichtungsleitung führt das Ergebnis der Mitwirkung und der Mitbestimmung aus.

Kapitel 4
Vertretungsgremium und Vertrauensperson

§ 24
Folgen bei Nichtwahl eines Beirates

(1) Wenn kein Beirat gewählt werden kann, wird ein Vertretungsgremium gebildet. Das Vertretungsgremium hat so viele Mitglieder und die gleichen Rechte und Pflichten wie der Beirat. Die Überwachungsbehörde fordert die interessierten Angehörigen und rechtlichen Betreuerinnen oder Betreuer durch einen öffentlichen Aushang in der Betreuungseinrichtung auf, sich zu einigen, wer von ihnen in das Vertretungsgremium entsandt werden soll. Diese Angehörigen und Betreuerinnen oder Betreuer werden dann von der Überwachungsbehörde als Mitglieder des Vertretungsgremiums bestellt. Die Bestellung ist den Mitgliedern des Vertretungsgremiums und dem Betreiber schriftlich mitzuteilen. Der Betreiber hat die Bewohner in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten. Kommt eine Einigung, wer Mitglied im Vertretungsgremium werden soll, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Überwachungsbehörde nicht zustande, wird von ihr eine Vertrauensperson bestellt.

(2) Sobald ein Beirat gewählt werden kann, erlischt die Funktion des Vertretungsgremiums.

(3) Überwachungsbehörde und Einrichtungsleitung sorgen dafür, dass unverzüglich ein Beirat gewählt wird.

§ 25
Bestellung einer Vertrauensperson

(1) Kann ein Vertretungsgremium nicht gebildet werden, bestellt die zuständige Behörde unverzüglich nach Beratung mit den Bewohnern eine Vertrauensperson.

(2) Zur Vertrauensperson kann nur bestellt werden, wer nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten zur Ausübung dieses Amts geeignet ist. Sie muss von der zuständigen Überwachungsbehörde und von dem Betreiber, von denen, die den Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung bezahlen und von denen, die die Interessen des Betreibers vertreten, unabhängig sein. Die Vertrauensperson muss mit der Bestellung einverstanden sein.

(3) § 24 Abs. 1 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.

(4) Die Vertrauensperson hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Beirat. Der Betreiber hat der Vertrauensperson zur Ausübung ihres Amtes Zutritt zur der Betreuungseinrichtung zu gewähren und ihr zu ermöglichen, sich mit den Bewohnern in Verbindung zu setzen.

§ 26
Amtszeit der Vertrauensperson

(1) Die regelmäßige Amtszeit der Vertrauensperson beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn

a) die Vertrauensperson die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,

b) die Vertrauensperson gegen ihre Amtspflichten verstößt,

c) sie ihr Amt niederlegt,

d) ein Beirat oder ein Vertretungsgremium gebildet worden ist oder

e) wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Vertrauensperson und den Bewohnern nicht mehr möglich ist.

(3) § 24 Abs. 1 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.

Teil 4
Anzeige- und Dokumentationspflichten

§ 27
Anzeigepflichten

(1) Die Anzeige vor Aufnahme eines Betriebes muss folgende Angaben enthalten:

1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,

2. die Namen und die Anschriften des Betreibers und der Betreuungseinrichtung,

3. die Nutzungsart, die allgemeine Leistungsbeschreibung, die Konzeption der Betreuungseinrichtung sowie das vorgesehene Qualitäts- und Beschwerdeverfahren,

4. die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen,

5. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Einrichtungsleitung und bei Pflegeeinrichtungen auch der Pflegedienstleitung,

6. ein Muster der mit den Bewohnern abgeschlossenen Verträge,

7. die Regelungen in der vorgesehenen Hausordnung in der Betreuungseinrichtung,

8. Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Sozialgesetzbuch, sofern vorhanden; gegebenenfalls sind diese unverzüglich nachzureichen.

(2) Stehen die Einrichtungsleitung und die Pflegedienstleitung zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung spätestens vor Aufnahme des Betriebs nachzuholen.

(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen.

§ 28
Dokumentationspflichten

(1) Der Betreiber hat seine Tätigkeit zu dokumentieren. Aus der Dokumentation muss ersichtlich werden:

1. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,

2. der Name und der Vorname der Beschäftigten, deren Ausbildung und ausgeübte Tätigkeit sowie die anhand der Dienstpläne quartalsweise ermittelbare Arbeitszeit aller Beschäftigten,

3. der Name und der Vorname der Bewohner sowie der quartalsweise ermittelbare differenzierte Betreuungs- und Pflegebedarf aller Bewohner,

4. die Umsetzung der individuellen Pflegeplanungen und der Förder- und Hilfepläne für die Bewohner,

5. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnern sowie der Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen,

6. der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,

7. die Vollmachten der Bewohner und die Abrechnung der für sie verwalteten Gelder oder Wertsachen.

(2) Für jede Einrichtung sind gesonderte Aufzeichnungen zu machen.

Teil 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 29
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Buchstabe a des Wohn- und Teilhabegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) eine Betreuungseinrichtung betreibt, in der entgegen § 2 Abs. 3 mehr als zwei Bewohner in einem Zimmer untergebracht sind, entgegen § 2 Abs. 4 die erforderlichen Mindestflächen unterschritten werden, entgegen § 2 Abs. 5 nicht für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Raumtemperatur gesorgt ist, entgegen § 2 Abs. 6 keine Pflegebäder in ausreichender Zahl vorgehalten werden oder die Anforderungen an die Wohnqualität nach § 3 in Verbindung mit den §§ 3 Satz 1, 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, 5 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Förderpflegeverordnung nicht erfüllt sind,

b) Personen beschäftigt, die nach § 4 persönlich nicht geeignet sind,

c) entgegen § 7 Abs. 3 der Überwachungsbehörde die Wahl oder die Unmöglichkeit der Wahl eines Beirates nicht mitteilt,

d) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 den Bewohnern bei der Durchführung der Wahl trotz Aufforderung nicht hilft,

e) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 über die bevorstehende Wahl eines Beirates nicht informiert,

f) entgegen § 11 Abs. 4 keine Wahl zum Beirat durchführt,

g) entgegen § 17 Abs. 5 Bewohner wegen ihrer Tätigkeit im Beirat oder wegen der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Betreuerin oder eines Betreuers im Beirat oder im Vertretungsgremium benachteiligt oder begünstigt,

h) entgegen § 23 Abs. 1 Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

i) entgegen § 23 Abs. 2 Entscheidungen vor ihrer Durchführung nicht erörtert oder Beschwerden nicht oder nicht rechtzeitig bearbeitet,

j) entgegen § 23 Abs. 3 Entscheidungen trifft oder Maßnahmen durchführt, ohne dass die Zustimmung des Beirates, des Vertretungsgremiums oder der Vertrauensperson oder nach einer Erörterung die Zustimmung der Überwachungsbehörde vorliegt.

§ 30
Übergangsvorschrift

Bei Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Wohn- und Teilhabegesetz im Amt befindliche Heimbeiräte bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Soweit Ersatzgremien, Heimfürsprecherinnen oder Heimfürsprecher bestellt sind, werden bis zum 1. Juli 2009 entweder Beiräte gebildet oder Vertretungsgremien oder Vertrauenspersonen nach den Vorschriften dieser Verordnung bestellt. Die Regelungen über die Mitbestimmung in Fragen der Hausordnung gelten erst ab dem 1. Juli 2009. Soweit die Anforderungen des § 2 Abs. 5 nicht erfüllt werden, findet die Regelung des § 29 Buchstabe a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 keine Anwendung.

§ 31
Inkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen vom 25. Februar 1969 (GV. NRW. S. 142) und die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz vom 16. September 1975 (GV. NRW. S. 548) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung ersetzt im Land Nordrhein-Westfalen gemäß Artikel 125a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes in der Fassung vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die Heimmindestbauverordnung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), die Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), die Heimsicherungsverordnung vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553) und die Heimmitwirkungsverordnung vom 19. Juli 1976 (BGBl. S. 1819).

(3) Das für Soziales zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Der Minister
für Bauen und Verkehr




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.