Historische SGV. NRW.

Aufgehoben am 18.12.2003 19:02:34.




Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die gesonderte Berechnung
nicht geförderter Investitionsaufwendungen
von vollstationären Pflegeeinrichtungen
sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und
Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz
(GesBerVO)

Vom 4. Juni 1996 (Fn 1)

Aufgrund des § 15 Abs. 3 des Landespflegegesetzes - PfG NW - vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 137) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Bauen und Wohnen nach Zustimmung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:

§ 1

Auf Antrag erteilt der Landschaftsverband, in dessen Bezirk die Pflegeeinrichtung liegt, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI, soweit sie betriebsnotwendig und durch öffentliche Förderung nicht gedeckt sind. Die Zustimmung wird jeweils für zwölf Monate erteilt. Bei Platzzahländerung ist eine frühere Anpassung möglich.

§ 2

(1) Grundlage für die gesonderte Berechnung sind:

1. für die vor dem 1. Juli 1996 bestehenden oder im Bau befindlichen Pflegeeinrichtungen die zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Pflegeeinrichtung bereits vereinbarten Aufwendungen für Bau- und Einrichtungskosten,

2. für Pflegeeinrichtungen, die ab dem 1. Juli 1996 entstehen, die gemäß § 5 der Verordnung über die Förderung von Investitionen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege (StatPflVO) vom 4. Juni 1996 (GV. NW. S. 198) (Fn 3) begrenzten Aufwendungen.

(2) Als Aufwendungen für Anlagegüter, die im Eigentum des Trägers der Pflegeeinrichtung stehen, sind gesondert berechenbar:

1. die für Herstellung und Anschaffung abschreibungsfähiger Anlagegüter gezahlten Zinsen auf Fremdkapital für Annuitäten- oder Abzahlungsdarlehen bis zur Höhe des zum Zeitpunkt der jeweiligen Zinsfestschreibung nach Art des Darlehensvertrages marktüblichen Zinssatzes,

2. der nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 StatPflVO erhobene Verwaltungskostenbeitrag von 0,12%,

3. Zinsen für mit Eigenkapital des Einrichtungsträgers finanzierte Neuaufwendungen nach dem 30. Juni 1996 zur Herstellung und Anschaffung abschreibungsfähiger Anlagegüter in Höhe von 4% bei einer Laufzeit von maximal 31 Jahren,

4. Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung abschreibungsfähiger Anlagegüter in Höhe von jährlich 1% der Herstellungs- und Anschaffungskosten. Die Bemessungsbasis wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen seit 1962 nach verschiedenen Basisjahren (1962 = 100) im zweijährigen Turnus, erstmalig ab dem 1. Januar 1999, fortgeschrieben. Für die Fortschreibung gelten jeweils die Mai-Indizes des Jahres der Inbetriebnahme oder des dem Fortschreibungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahres,

5. Aufwendungen für Abschreibungen. Diese sind linear über die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen und zwar für Gebäude auf 50 Jahre (langfristige Anlagegüter) und für sonstige Anlagegüter auf 10 Jahre. Das Verhältnis von langfristigen und sonstigen Anlagegütern ist mit 85:15 festzusetzen. Bei der Indexierung der Aufwendungen für Abschreibungen der sonstigen Anlagegüter ist entsprechend Nummer 4 zu verfahren,

6. Personal- und Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der gesonderten Berechnung anfallen,

7. anteilige Aufwendungen für EDV, soweit deren Anwendung nach den Regelungen des SGB XI erforderlich ist.

Die gesonderte Berechnung nach den Nummern 1 bis 7 ist nur zulässig, soweit diese Aufwendungen nicht der Pflegevergütung, dem Entgelt für Unterkunft und Verpflegung, den Verbrauchsgütern oder den Zusatzleistungen zuzurechnen sind.

(3) Für die gesonderte Berechnung der Miete oder sonstiger Nutzungsentgelte für betriebsnotwendige Anlagegüter, die nicht im Eigentum des Einrichtungsträgers sind, ist zugrunde zu legen:

1. bei vollstationären Pflegeeinrichtungen die im Mietpreisspiegel ausgewiesene ortsübliche Vergleichsmiete für nicht preisgebundenen Wohnraum für kleinste Wohneinheiten mit besonderer Ausstattung,

2. bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege 20% der in Nummer 1 genannten Basis,

3. bei Einrichtungsgegenständen Aufwendungen, die der Höhe nach begrenzt sind, wenn für die gesonderte Berechnung Absatz 2 Nrn. 1, 4 und 5 angewendet würden.

In begründeten Einzelfällen kann die gesonderte Berechnung der Miete oder sonstiger Nutzungsentgelte der Höhe nach an den Aufwendungen orientiert werden, die nach Absatz 2 Nrn. 1, 4 und 5 zugrunde zu legen wären.

§ 3

Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind gleichmäßig auf die Zahl der Pflegeplätze der Pflegeeinrichtungen zu verteilen. Eine sachgerechte Differenzierung nach den Unterschieden des Raumangebotes ist zulässig. Dabei ist bei vollstationären Pflegeheimen eine durchschnittliche Auslastung von 95%, bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege von 90% und bei Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege von 85% zugrunde zu legen. Bei der Tages- und Nachtpflege ist von 250 Betriebstagen im Jahr bei einer betrieblichen Nutzung von 5 Tagen in der Woche auszugehen.

§ 4

Für Pflegeeinrichtungen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem Träger der Sozialhilfe ein Pflegesatz vereinbart oder von ihm festgesetzt ist, gilt § 20 Abs. 5 PfG NW. Ab dem 1. Januar 1999 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung auch für die in Satz 1 genannten Pflegeeinrichtungen ohne Einschränkung.

§ 5 (Fn 4)

Die Verordnung tritt mit Inkrafttreten des § 43 SGB XI, frühestens jedoch am 1. Juli 1996 in Kraft.




Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 196.Aufgehoben durch VO v. 15.10.2003 ( GV. NRW. S. 611); in Kraft getreten am 1. November 2003.

Fn2

SGV. NW. 820.

Fn3

SGV. NW. 820.

Fn4

siehe Bek. v. 10. 6. 1996 (GV. NW. S. 205).