Historische SGV. NRW.

Aufgehoben am 08.01.2004 12:39:34.




Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über kommunale Pflegebedarfspläne
nach dem Landespflegegesetz (BedPlaVO)

Vom 4. Juni 1996 (Fn 1)

Aufgrund des § 6 Abs. 4 und des § 7 des Landespflegegesetzes vom 19. März 1996 (GV. NW. S. 137) (Fn 2) sowie des § 5 Abs. 2 LOG NW wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Bauen und Wohnen und nach Zustimmung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge sowie des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:

§ 1

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen Pflegebedarfspläne auf. Die Kreise haben die kreisangehörigen Gemeinden bei der Aufstellung von Pflegebedarfsplänen frühzeitig zu beteiligen. Sie können Teilpläne, die die kreisangehörigen Gemeinden für ihr Gebiet erarbeiten, in den Pflegebedarfsplan aufnehmen. Dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Pflegekonferenz ist Gelegenheit zu geben, zum Entwurf des Pflegebedarfsplans Stellung zu nehmen. In den Pflegebedarfsplänen sind:

1. der Bestand an solchen ambulanten Diensten, Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie der vollstationären Pflegeeinrichtungen aufzuführen, die über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI verfügen. Diese Einrichtungen sind bezüglich ihrer Zahl, Art, Trägerschaft, Zahl der Plätze im teil- und vollstationären Bereich und ihres Leistungsangebotes zu beschreiben. Anschrift und fernmündliche Erreichbarkeit sind anzugeben.

2. ein weiterer Bedarf an solchen Einrichtungen für einen Zeitraum von fünf Jahren (Prognosezeitraum) darzustellen und

3. die zur Deckung des Bedarfs erforderlichen Maßnahmen für den Prognosezeitraum anzugeben.

Darüber hinaus sollen die Pflegebedarfspläne das Angebot der komplementären Hilfen und Möglichkeiten zur Weiterentwicklung geeigneter Wohnformen für Pflegebedürftige aufzeigen.

(2) Die Pflegebedarfspläne sind jährlich zu aktualisieren.

§ 2

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sollen bei der Ermittlung des Bedarfs an ambulanten Diensten, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie vollstationären Pflegeeinrichtungen die vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales herausgegebenen Planungshilfen berücksichtigen. Hierüber soll die Ermittlung des Bedarfs für alle pflegebedürftigen Personen möglich werden. Soweit die Planungshilfen hierzu nicht ausreichen, sind sie vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales entsprechend weiterzuentwickeln.

(2) Bei der Ermittlung eines über den Bestand hinausgehenden Bedarfs sollen folgende Grundsätze gelten:

1. Ambulante Pflegedienste sowie Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben Vorrang vor vollstationären Pflegeeinrichtungen.

2. Wohngebietsnahe Pflegedienste und -einrichtungen sind an folgenden Kriterien auszurichten:

- Die Weiterentwicklung des pflegerischen Angebots muß die Pflege in der eigenen Häuslichkeit zum Ziel haben.

- Verbund- und Kombinationslösungen zwischen ambulanten Diensten, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie der komplementären Hilfen sind anzustreben. In diese Kooperationen sind ortsnahe vollstationäre Pflegeangebote einzubeziehen.

- Ambulante Pflegedienste sollen nur in den Bedarfsplan aufgenommen werden, wenn sie Tages-, Nacht- und Wochenenddienste gewährleisten. Dies kann auch durch Kooperation mit anderen Diensten sichergestellt werden.

- Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sollen im Bereich der pflegerischen Versorgung alter Menschen 12 bis 14, Einrichtungen der Kurzzeitpflege 6 bis 20 Plätze aufweisen. Solitäreinrichtungen der Tages- und Nachtpflege sollen mindestens 12, die der Kurzzeitpflege mindestens 15 Plätze aufweisen. Im Einzelfall kann diese Grenze unterschritten werden, wenn dies fachlich und wirtschaftlich vertretbar ist. Insgesamt ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

- Bei vollstationären Einrichtungen soll die Möglichkeit genutzt werden, durch eine zentrale Dienstleistungseinheit mehrere kleinere Einrichtungen im Verbund wirtschaftlich zu betreiben. Eine Zahl von 40 bis 80 Pflegeplätzen soll angestrebt werden. Im Einzelfall kann diese Grenze unterschritten werden, wenn dies fachlich und wirtschaftlich vertretbar ist. Insgesamt ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

3. Die Weiterentwicklung des pflegerischen Angebotes ist mit den Angeboten betreuten Wohnens und sonstigen Maßnahmen zur Sicherung der eigenen Häuslichkeit für Pflegebedürftige abzustimmen.

§ 3

(1) Beauftragte Stelle im Sinne des § 7 PfG NW sind die Kreise und die kreisfreien Städte sowie die Landschaftsverbände. Auskünfte sind nur insoweit einzuholen, als sie den Kreisen und kreisfreien Städten nicht im Rahmen der Pflegestatistik nach § 109 SGB XI und der dazu ergangenen Rechtsverordnung zugänglich sind.

(2) Die in der Rechtsverordnung nach § 109 SGB XI genannten Erhebungszeitpunkte und Erhebungszeiträume gelten auch für die Einholung weitergehender Auskünfte nach dieser Verordnung.

§ 4

Der Pflegebedarfsplan ist in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 5

Die Pflebedarfspläne sind erstmalig bis spätestens 31. Dezember 1997 aufzustellen.

§ 6 (Fn 3)

Die Verordnung tritt mit Inkrafttreten des § 43 SGB XI, frühestens jedoch am 1. Juli 1996 in Kraft.




Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 196.Aufgehoben durch VO v. 24. 11. 2003 (GV. NRW. S. 748); in Kraft getreten am 13. Dezember 2003.

Fn2

SGV. NW. 820.

Fn3

siehe Bek. v. 10. 6. 1996 (GV. NW. S. 205).