Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Normüberschrift

Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die
allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 30. Oktober 2007 (Fn 1)

(Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur
 in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482))

I. Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben

§ 1
Auflösung der Versorgungsämter

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.

(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(3) Die Versorgungsämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Köln, Münster, Soest und Wuppertal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.

§ 2 (Fn 2)
Aufgaben des Schwerbehindertenrechts

(1) Die den Versorgungsämtern nach den §§ 69 und 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch übertragenen Aufgaben werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Aufsichtsbehörde und Widerspruchsbehörde ist die Bezirksregierung Münster.

Oberste Aufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

(3) Die Aufsichtsbehörden können allgemeine und besondere Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern.

(4) Die fachlich zuständige oberste Aufsichtsbehörde wertet die Erfahrungen mit der Aufgabenübertragung als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung nach den Absätzen 2 und 3 aus und berichtet dem Landtag hierüber bis zum 31. Dezember 2014.

§ 3 (Fn 6)
(weggefallen)

§ 4 (Fn 6)
(weggefallen)

allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern.

§ 5
Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen.

(2) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit kraft Bundesrechts wahr. Die Aufsicht führt die Bezirksregierung Münster. Oberste Aufsichtsbehörde ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

§ 6
Aufgaben nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit

(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als landesweite Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Münster übertragen.

(2) Die Aufsicht führt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

§ 7 (Fn 2)
Arbeitsmarkt- und sozialpolitische Förderprogramme

(1) Die Aufgaben der Versorgungsämter in den Bereichen der arbeitsmarktpolitischen Förderprogramme gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Bezirksregierung über, in deren Bezirk das jeweilige Versorgungsamt seinen Sitz hat, soweit die Aufsicht keine abweichenden Regelungen für einzelne Förderprogramme trifft.

(2) Die den Versorgungsämtern Düsseldorf und Dortmund obliegenden Aufgaben in den Bereichen der sozialpolitischen Förderprogramme gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit landesweiter Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Düsseldorf über.

(3) Die Aufsicht führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

§ 8
Sonstige Aufgaben

(1) Die Aufgaben der Kostenerstattung nach dem Gesetz zur Hilfe für Familien bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen werden mit Wirkung vom 1. Januar 2 008 als landesweite Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Münster übertragen.

(2) Die Aufgaben nach dem Gesetz über den Bergmannversorgungsschein werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 als landesweite Zuständigkeit auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe übertragen. Er nimmt die Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr.

(3) Die Aufsicht führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.

II. Personalrechtliche Maßnahmen

§ 9
Beamte

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten Beamten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 und der §§ 11 bis 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die dort genannten kommunalen Körperschaften über. Die mit Aufgaben nach §§ 6 und 8 Abs. 1 betrauten Beamten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 3 und des § 13 Abs. 4 auf die Bezirksregierung Münster über. Die mit Aufgaben nach § 7 betrauten Beamten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3 und der §§ 11 bis 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Bezirksregierungen über. Beamte der Versorgungsämter, die nicht unmittelbar mit Aufgaben nach §§ 2 bis 8 betraut sind, gehen kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die neuen Aufgabenträger über.

(2) Die Beamten der Versorgungsämter, die nicht von den Personalüberleitungsverträgen nach Absatz 4 erfasst sind und nicht nach Absatz 1 auf die Bezirksregierungen übergehen, gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über.

(3) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 und 2 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

(4) Soweit die Beamten auf kommunale Körperschaften übergehen, werden zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt Personalüberleitungsverträge geschlossen.

§ 10
Tarifbeschäftigte

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(2) Die mit Aufgaben nach §§ 6 und 8 Abs. 1 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 5 und des § 13 Abs. 4 und 5 auf die Bezirksregierung Münster über. Die mit Aufgaben nach § 7 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 nach Maßgabe des Absatzes 5 und der §§ 11 bis 21 auf die Bezirksregierungen über.

(3) Tariflich Beschäftigte der Versorgungsämter, die nicht unmittelbar mit Aufgaben nach §§ 2 bis 8 betraut sind, gehen nach Maßgabe des Absatzes 5 kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Bezirksregierungen über oder werden kraft Gesetzes entsprechend Absatz 1 mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und kraft Gesetzes nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2008 den in §§ 11 bis 21 genannten kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt, sofern sie nicht nach Absatz 4 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement übergehen.

(4) Die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter, die nicht von den Personalgestellungsverträgen nach Absatz 6 erfasst sind und nicht nach Absatz 2 oder 3 auf die Bezirksregierungen übergehen, gehen kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabstufung sind ausgeschlossen.

(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.

(6) Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt.

(7) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.

§ 11
Versorgungsamt Aachen

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Aachen und die Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg über.

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland über.

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Köln über.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

§ 12
Versorgungsamt Bielefeld

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Bielefeld und die Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn über.

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Detmold über.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

§ 13
Versorgungsamt Dortmund

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hagen und Herne sowie auf den Ennepe-Ruhr-Kreis und den Kreis Unna über.

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Arnsberg über. Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 2 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Düsseldorf über.

(4) Die mit Aufgaben nach § 8 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen auf die Bezirksregierung Münster über.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

§ 14
Versorgungsamt Duisburg

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Duisburg und die Kreise Kleve und Wesel über.

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland über.

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Düsseldorf über.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

§ 15
Versorgungsamt Düsseldorf

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld und Mönchengladbach sowie die Kreise Mettmann und Viersen und den Rhein-Kreis Neuss über.

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland über.

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 und 2 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Düsseldorf über.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

§ 16
Versorgungsamt Essen

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen über.

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland über.

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Düsseldorf über.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

§ 17
Versorgungsamt Gelsenkirchen

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Bottrop und Gelsenkirchen sowie den Kreis Recklinghausen über.

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Münster über.

(4) Die mit Aufgaben nach § 8 Abs. 2 betrauten Beamten gehen auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.

(5) Die Regelungen der Absätze 1, 2 und 4 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

§ 18
Versorgungsamt Köln

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie den Rhein-Erft-Kreis, den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis und den Rhein-Sieg-Kreis über.

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland über.

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Köln über.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

§ 19
Versorgungsamt Münster

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Münster sowie die Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf über.

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.

(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

§ 20
Versorgungsamt Soest

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreie Stadt Hamm, den Hochsauerlandkreis, den Märkischen Kreis sowie die Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest über.

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.

(3) Die mit Aufgaben nach § 7 Abs. 1 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten gehen entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf die Bezirksregierung Arnsberg über.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

§ 21
Versorgungsamt Wuppertal

(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 und 5 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben anteilig auf die kreisfreien Städte Remscheid, Solingen und Wuppertal über.

(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Rheinland über.

(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend.

§ 22
Bezirksregierung Münster

(1) Die mit den Aufgaben der Widerspruchs- und Klagebearbeitung nach § 4 betrauten Beamten und tariflich Beschäftigten der Bezirksregierung Münster gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.

(2) Für die Überleitung der Beamten gilt § 9 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(3) Die tariflich Beschäftigten werden den Landschaftsverbänden im Wege der Personalgestellung nach Maßgabe des § 10 Abs. 7 zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt; § 10 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

III. Kostenfolgen

§ 23 (Fn 3)
Belastungsausgleich

(1) Für die wesentlichen Belastungen, die den Landschaftsverbänden, Kreisen und kreisfreien Städten durch dieses Gesetz entstehen, gewährt das Land einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe der folgenden Absätze. Zusätzlich erstattet es die für die Beamten gemäß § 9 entstehenden Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen nach Eintritt in den Ruhestand. Ferner trägt das Land die Personalkosten für die Tarifbeschäftigten gemäß § 10. Daneben werden Sach- und Dienstleistungen nach Maßgabe des § 24 und ein finanzieller Ausgleich für den fachbezogenen Sachaufwand gemäß § 26 zur Verfügung gestellt.

(2) Der finanzielle Ausgleich gemäß Absatz 1 Satz 1 umfasst Pauschalbeträge für

1. den Personalaufwand für die Beamten gemäß § 9 im aktiven Dienstverhältnis (Absatz 4),

2. den Personalaufwand für Nachersatz (Absatz 5),

3. den allgemeinen Sachaufwand (Absatz 6).

Die voraussichtliche Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs ab dem Jahr 2011 ergibt sich aus der Kostenfolgeabschätzung in Anlage 1.

(3) Der Personalbedarf der Landschaftsverbände, Kreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2011 in den einzelnen Aufgabenbereichen und seine Aufteilung ergeben sich aus Anlage 2. Auf der Grundlage des Personalbedarfs gemäß Satz 1 wird der finanzielle Ausgleich für Personalaufwand und allgemeinen Sachaufwand gemäß Absatz 2 für die einzelnen Landschaftsverbände, Kreise und kreisfreien Städte berechnet. Solange der tatsächliche Personalbestand der Beschäftigten gemäß §§ 9 und 10 in den übertragenen Aufgabenbereichen bei einzelnen kommunalen Körperschaften den Personalbedarf gemäß Satz 1 überschreitet, wird der finanzielle Ausgleich für die Jahre 2011 bis 2013 auf der Grundlage des tatsächlichen Personalbestands berechnet. Bei der Aufteilung des finanziellen Ausgleichs gemäß Satz 1 kann ein interkommunaler Ausgleich für Beihilfeleistungen von mehr als 100.000 Euro pro Jahr in Einzelfällen für die betroffenen kommunalen Körperschaften vorgesehen werden, wenn sich dadurch die Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs nach diesem Gesetz nicht erhöht.

(4) Der finanzielle Ausgleich für den Personalaufwand für die Beamten gemäß § 9 errechnet sich durch Multiplikation der Anzahl der Vollzeitäquivalente der Beamten gemäß § 9, die sich im aktiven Dienstverhältnis befinden, mit den Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent von 42.241 Euro. Die Jahresdurchschnittskosten schließen die gesetzlichen Leistungen des Dienstherrn mit Ausnahme der Versorgungsanwartschaften und Versorgungsleistungen ein.

(5) Als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für Beschäftigte, die als Nachersatz für ausgeschiedene Beschäftigte mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 betraut werden, werden Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent von 51.625 Euro zu Grunde gelegt. Bis zum Jahr 2013 sind die kommunalen Körperschaften berechtigt, eigenen Nachersatz gemäß Satz 1 für ausgeschiedene Beschäftigte zu stellen, soweit das Land keine entsprechende Ersatzgestellung vornimmt. Ab dem Jahr 2014 können sie in eigener Zuständigkeit Nachersatz gemäß Satz 1 stellen. Der finanzielle Ausgleich wird für die Anzahl der Vollzeitäquivalente gewährt, um die der Personalbedarf gemäß Absatz 3 Satz 1 durch das Ausscheiden von mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 betrauten Beschäftigten unterschritten wird. Der Personalaufwand für weitere Beschäftigte, die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 betraut werden, kann berücksichtigt werden, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung nachhaltig gefährdet ist. Dies ist dann gegeben, wenn der Personalbedarf gemäß Absatz 3 Satz 1 durch Personalausfälle auf Grund von Langzeiterkrankungen von mehr als drei Monaten im Kalenderjahr um mindestens 30 Prozent unterschritten wird.

(6) Der finanzielle Ausgleich für den allgemeinen Sachaufwand für einen Büroarbeitsplatz errechnet sich durch Multiplikation der Anzahl der Vollzeitäquivalente nach der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 mit 10 Prozent der Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent gemäß Absatz 5 Satz 1. Der finanzielle Ausgleich für den sonstigen allgemeinen Sachaufwand errechnet sich durch Multiplikation der Anzahl der Vollzeitäquivalente nach der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 mit 5 Prozent der Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent gemäß Absatz 5 Satz 1. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Der finanzielle Ausgleich wird den Landschaftsverbänden, Kreisen und kreisfreien Städten vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt. In den ersten drei Quartalen eines Kalenderjahres erfolgt die Auszahlung als Abschlagszahlung. Im vierten Quartal erfolgt die endgültige Festsetzung des finanziellen Ausgleichs für das laufende Kalenderjahr.

(8) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Konnexitätsausführungsgesetzes ist das für Soziales zuständige Ministerium. Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 24 (Fn 2)
Sach- und Dienstleistungen des Landes

(1) Für die Bearbeitung der Aufgaben und die Auszahlung der im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zu zahlenden Leistungen, insbesondere für die Bearbeitung der Anträge nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und die Auszahlung des Elterngeldes, gewährt das Land Nordrhein-Westfalen den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den Landschaftsverbänden die kostenlose Nutzung des bisher beim Land für diese Aufgaben eingesetzten IT-Verfahrens. Die notwendigen Kosten für Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung dieses Verfahrens trägt das Land. Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in eigener Zuständigkeit die Anbindung an das Landesverwaltungsnetz sicher.

(2) Neben den Sach- und Dienstleistungen nach Absatz 1 trägt das Land die Kosten für die Dienstleistungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen beim Postversand für die Versorgungsverwaltung einschließlich der Portokosten.

§ 25 (Fn 3)
Anpassung des Belastungsausgleichs

(1) Die Jahresdurchschnittskostenbeträge gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sind bei künftigen Änderungen der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes bei den Kommunen jeweils entsprechend anzupassen.

(2) Der Personalbedarf gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 ist in Abständen von jeweils drei Jahren, erstmals zum 1. Januar 2014, anhand der Entwicklung der diesem Gesetz zugrunde liegenden Indikatoren zu überprüfen und bei einer wesentlichen Abweichung anzupassen.

(3) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anpassungen bei tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, die zu einer erheblichen Änderung des Bearbeitungsaufwands führen, durch Rechtsverordnung festzusetzen; die kommunalen Spitzenverbände sind in entsprechender Anwendung des § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes zu beteiligen.

§ 26 (Fn 4)
Fachbezogener Sachaufwand

(1) Zum Ausgleich des Aufwandes, der durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten in Gerichtsverfahren (fachbezogener Sachaufwand) entsteht, erhalten die Kreise und kreisfreien Städte einen Pauschalbetrag pro Fall von 56 Euro; als Fälle gelten Erstanträge, Änderungsanträge, Nachprüfungen und Widersprüche im Bereich des Schwerbehindertenrechts.

(2) Der fachbezogene Sachaufwand gemäß Absatz 1 Satz 1 ist in Abständen von jeweils drei Jahren, erstmals zum 1. Januar 2014, anhand der Entwicklung der Fallzahlen und der Kosten der Beweiserhebung zu prüfen und bei einer wesentlichen Abweichung anzupassen.

(3) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten zum Ausgleich des fachbezogenen Sachaufwandes durch Rechtsverordnung festzusetzen.

§ 27 (Fn 4)
Belastungsausgleich für die Vergangenheit

Zur pauschalen Abgeltung von Unterdeckungen in der Vergangenheit erhalten die Kreise, kreisfreien Städte und Landschaftsverbände spätestens im Jahr 2012 einen einmaligen Betrag von 6.000.000 Euro. Die Verteilung des Betrages erfolgt entsprechend dem Anteil der Kreise, kreisfreien Städte und Landschaftsverbände am Belastungsausgleich des Jahres 2010.

§ 28 (Fn 5)
Personenbezogene Bezeichnungen

Die personenbezogenen Bezeichnungen dieses Gesetzes beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 29 (Fn 5)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration


Anlagen:




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 482, in Kraft getreten am 21. November 2007; geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 2

§ 2, § 7 und § 24 geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Fn 3

§ 23 und § 25 neu gefasst durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Fn 4

§ 26 und § 27 neu eingefügt durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011; § 26 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 5

§ 26 (alt) und § 27 (alt) umbenannt in § 28 (neu) und § 29 (neu) durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Fn 6

§§ 3 und 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.