Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Normüberschrift
Straßen- und Wegegesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW),
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 23. September 1995 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels IV des Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 2. Mai 1995 (GV. NW. S. 384) (Fn 2) wird nachstehend der Wortlaut des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der seit 30. Mai 1995 geltenden Fassung in fortlaufender Paragraphenfolge und unter Berichtigung von Unstimmigkeiten des Wortlauts bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt die Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1983 (GV. NW. S. 306) sowie die Änderungsgesetze vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175), vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 503) und vom 2. Mai 1995 (GV. NW. S. 384).
Der Minister für Wirtschaft und
Mittelstand,
Technologie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Straßen- und Wegegesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 1995
Inhaltsverzeichnis (Fn 15)
Erster Teil |
|
1. Abschnitt |
|
§ 1 |
Geltungsbereich |
§ 2 |
Öffentliche Straßen |
§ 3 |
Einteilung der öffentlichen Straßen |
§ 4 |
Straßenverzeichnisse und Straßennummern |
§ 5 |
Ortsdurchfahrten |
§ 6 |
Widmung |
§ 7 |
Einziehung, Teileinziehung |
§ 8 |
Umstufung |
§ 9 |
Straßenbaulast |
§ 9 a |
Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit |
§ 9b |
Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung |
2. Abschnitt |
|
§ 10 |
Wechsel der Straßenbaulast |
§ 11 |
Eigentumserwerb |
§ 12 |
Rückübertragung von Eigentum- und Vorkaufsrecht |
§ 13 |
Grundbuchberichtigung und Vermessung |
3. Abschnitt |
|
§ 14 |
Gemeingebrauch |
§ 14 a |
Straßenanliegergebrauch |
§ 15 |
Beschränkungen des Gemeingebrauchs |
§ 16 |
Vergütung von Mehrkosten |
§ 16 a |
Umleitungen |
§ 17 |
Verunreinigung, Abfall |
§ 18 |
Sondernutzungen |
§ 18a |
Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing |
§ 19 |
Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten und an Gemeindestraßen |
§ 19 a |
Sondernutzungsgebühren |
§ 20 |
Straßenanlieger, Zufahrten, Zugänge |
§ 21 |
Besondere Veranstaltungen |
§ 22 |
Unerlaubte Benutzung einer Straße |
§ 23 |
Sonstige Benutzung |
§ 24 |
Enteignungsbeschränkung |
4. Abschnitt |
|
§ 25 |
Bauliche Anlagen an Straßen |
§ 26 |
Entschädigung bei Anbaubeschränkungen |
§ 27 |
Freihaltung der Sicht bei Kreuzungen und Einmündungen |
§ 28 |
Anlagen der Außenwerbung |
§ 29 |
(weggefallen) |
§ 30 |
Schutzmaßnahmen |
§ 31 |
Schutzwald |
§ 32 |
Pflanzungen an Straßen |
5. Abschnitt |
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§ 33 |
Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen |
§ 34 |
Kostentragung bei Kreuzungen öffentlicher Straßen |
§ 35 |
Unterhaltung der Kreuzungen öffentlicher Straßen |
§ 35 a |
Kostentragung bei Kreuzungen mit Gewässern |
§ 35 b |
Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern |
§ 36 |
Ermächtigung zu Rechtsverordnungen |
6. Abschnitt |
|
§ 37 |
Planung und Linienabstimmung |
§ 37 a |
Vorarbeiten |
§ 37 b |
Planungsgebiete |
§ 38 |
Planfeststellung, Plangenehmigung |
§ 38a |
Rechtsbehelfe |
§ 38b |
Projektmanager |
§ 39 |
Behörden des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens |
§ 40 |
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht |
§ 40 a |
Einstellung des Planfeststellungsverfahrens |
§ 41 |
Vorzeitige Besitzeinweisung |
§ 42 |
Enteignung, Entschädigungsansprüche |
Zweiter Teil |
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§ 43 |
Träger der Straßenbaulast |
§ 44 |
Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten |
§ 45 |
Straßenbaulast Dritter |
§ 46 |
Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast |
Dritter Teil |
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1. Abschnitt |
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§ 47 |
Straßenbaulast für Gemeindestraßen |
§ 48 |
Beschränkt-öffentliche Gemeindestraßen |
§ 49 |
Radverkehrsnetze |
2. Abschnitt |
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§ 50 |
Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen und Wege |
§ 51 |
Anwendung von Vorschriften bei sonstigen öffentlichen Straßen |
3. Abschnitt |
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§ 52 |
(weggefallen) |
Vierter Teil |
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§ 53 |
Straßenaufsicht |
§ 54 |
Straßenaufsichtsbehörden |
§ 55 |
Bautechnische Regelungen |
§ 56 |
Straßenbaubehörden |
§ 57 |
(weggefallen) |
§ 58 |
(weggefallen) |
Fünfter Teil |
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1. Abschnitt |
|
§ 59 |
Ordnungswidrigkeiten |
2. Abschnitt |
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§ 60 |
Vorhandene Straßen |
§ 61 |
(weggefallen) |
§ 62 |
(weggefallen) |
§ 63 |
Eigentum |
§ 64 |
Sondernutzungen |
§ 65 |
(weggefallen) |
§ 66 |
(weggefallen) |
§ 67 |
(weggefallen) |
3. Abschnitt |
|
§ 68 |
(weggefallen) |
§ 69 |
(weggefallen) |
§ 70 |
Durchführungsvorschriften |
§ 71 |
Inkrafttreten |
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt
Grundsatzvorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit diese ausdrücklich genannt sind.
§ 2 (Fn 16) Öffentliche Straßen
§ 2 (Fn 16)
Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zur öffentlichen Straße gehören:
1. der Straßenkörper; das sind insbesondere
a) der Straßenuntergrund, die Erdbauwerke einschließlich der Böschungen, der Straßenunterbau, der Straßenoberbau, die Brücken, Tunnel, Dämme, Durchlässe, Gräben, Entwässerungsanlagen, Stützwände und Lärmschutzanlagen,
b) die Fahrbahn, die Trennsteifen, die befestigten Seitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen), die Bankette und die Bushaltestellenbuchten sowie die Rad- und Gehwege, auch wenn sie ohne unmittelbaren räumlichen Zusammenhang im wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen (unselbständige Rad- und Gehwege), sowie Parkplätze, Parkbuchten und Rastplätze, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen (unselbständige Parkflächen, unselbständige Rastplätze) und die Flächen verkehrsberuhigter Bereiche,
2. der Luftraum über dem Straßenkörper,
3. das Zubehör; das sind insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit, Ordnung oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung,
4. die Nebenanlagen; das sind Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, insbesondere Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen,
5. Rastplätze für Kraftfahrzeuge im Straßengüterverkehr, auch wenn sie nicht mit einer Fahrbahn im Zusammenhang stehen.
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen, Staudämmen und Staumauern gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenoberbau, die Fahrbahn, die Trennstreifen, die befestigten Seitenstreifen sowie die unselbständigenRad- und Gehwege und die unselbständigen Parkflächen.
§ 3 (Fn 20) Einteilung der öffentlichen Straßen
§ 3 (Fn 20)
Einteilung der öffentlichen Straßen
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
1. Landesstraßen einschließlich Radschnellverbindungen des Landes,
2. Kreisstraßen,
3. Gemeindestraßen,
4. sonstige öffentliche Straßen.
(2) Landesstraßen sind Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen untereinander und zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden. Radschnellverbindungen des Landes sind Wege, Straßen oder Teile von diesen, die dem Fahrradverkehr mit eigenständiger regionaler Verkehrsbedeutung zu dienen bestimmt sind; sie sollen untereinander oder mit anderen Radverkehrsverbindungen ein zusammenhängendes Netz bilden. Die Bestimmung von Wegen, Straßen oder Teilen von diesen zur Radschnellverbindung nimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den jeweils als Träger der Straßenbaulast betroffenen Kreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden vor.
(3) Kreisstraßen sind Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung, die den zwischenörtlichen Verkehsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens einen Anschluß an eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder Kreisstraße haben.
(4) Gemeindestraßen sind Straßen, die vorwiegend dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes dienen oder zu dienen bestimmt sind. Das sind:
1. Straßen, bei denen die Belange des Verkehrs überwiegen (Hauptverkehrsstraßen, Zubringerstraßen u. a.);
2. Straßen, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (Anliegerstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerbereiche u. a.);
3. alle sonstigen nicht unter 1. und 2. fallenden Straßen, die von der Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(5) Sonstige öffentliche Straßen sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, welche keiner anderen Straßengruppe angehören. Zu den sonstigen öffentlichen Straßen gehören insbesondere Rad- und Gehwege, soweit sie nicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b. zu einer Straße gehören (selbständige Rad- und Gehwege), und die Eigentümerstraßen und -wege.
§ 4 (Fn 15) Straßenverzeichnisse und Straßennummern
§ 4 (Fn 15)
Straßenverzeichnisse und Straßennummern
(1) Für die Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes, Kreisstraßen und Gemeindestraßen werden Straßenverzeichnisse als Bestandsverzeichnisse geführt. Der Landesbetrieb Straßenbau führt die Verzeichnisse Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen. Die Gemeinden führen die Verzeichnisse für die Gemeindestraßen. In die Verzeichnisse sind alle Straßen entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einer Straßengruppe, der Widmungsinhalt, die Träger der Straßenbaulast, die etwa vorhandenen Ortsdurchfahrten, Rastplätze für Kraftfahrzeuge im Straßengüterverkehr im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 5 sowie die Länge der Straßen einschließlich der Rad- und Gehwege aufzunehmen. Die Gemeindestraßen sollen zusätzlich nach ihrer Bedeutung oder Bestimmung im Sinne von § 3 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 gekennzeichnet werden. Für Straßen nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 (Hauptverkehrsstraßen) unterrichten die Gemeinden den Landesbetrieb Straßenbau auf Anfrage über den Bestand. Veränderungen haben die Straßenbaubehörden der verzeichnisführenden Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Einsicht in die Straßenverzeichnisse steht jedermann frei.
(2) Die Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen werden mit Nummern bezeichnet. Die Nummern für die Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes werden von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium, die der Kreisstraßen vom Landesbetrieb Straßenbau bestimmt. Die Gemeinden können die öffentlichen Straßen mit einem Namen oder einer Nummer bezeichnen.
(3) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Straßenverzeichnissen zu regeln.
§ 5 (Fn 15) Ortsdurchfahrten
§ 5 (Fn 15)
Ortsdurchfahrten
(1) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße oder Radschnellverbindung des Landes, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(2) Die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße oder einer Radschnellverbindung des Landes setzt der Landesbetrieb Straßenbau im Einvernehmen mit der Gemeinde und der Bezirksregierung fest. Die Festsetzung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße setzt der Kreis im Einvernehmen mit der Gemeinde und der Bezirksregierung fest. In kreisfreien Städten setzt die Stadt im Einvernehmen mit der Bezirksregierung die Ortsdurchfahrt fest. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen entsprechend.
(4) Bei der Festsetzung der Ortsdurchfahrt kann von Absatz 1 abgewichen werden, wenn die Länge der Ortsdurchfahrt wegen der Art der Bebauung in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Einwohnerzahl steht oder wenn es aus Gründen der ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Durchführung von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen geboten ist.
(5) Reicht die festgesetzte Ortsdurchfahrt einer Landesstraße für den Verkehr nicht aus, so soll der Landesbetrieb Straßenbau im Einvernehmen mit der Gemeinde und der Bezirksregierung eine Straße, die nach ihrem Ausbauzustand für die Aufnahme des Verkehrs geeignet ist, als zusätzliche Ortsdurchfahrt festsetzen. Satz 1 gilt für Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen entsprechend; die zusätzliche Ortsdurchfahrt wird im Einvernehmen mit der Gemeinde und der Bezirksregierung vom Kreis, in kreisfreien Städten im Einvernehmen mit der Bezirksregierung von der Stadt, festgesetzt.
§ 6 Widmung
§ 6
Widmung
(1) Widmung ist die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Sie ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
(2) Die Widmung verfügt die Straßenbaubehörde. Ist die widmende Straßenbaubehörde nicht Behörde des Trägers der Straßenbaulast, so ist zur Widmung dessen schriftliche Zustimmung erforderlich. Die Widmung eines nicht öffentlichen Weges, der außerhalb einer Ortsdurchfahrt in eine Bundesstraße, Landesstraße oder Kreisstraße einmündet, zu einer Straße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 bedarf der vorherigen Zustimmung der Straßenbaubehörde für die Bundesstraße, Landesstraße oder Kreisstraße.
(3) In der Widmung sind die Straßengruppe, zu der die Straße gehört (Einstufung), und Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise sowie etwaige sonstige Besonderheiten festzulegen (Widmungsinhalt).
(4) Nachträgliche Beschränkungen der Widmung richten sich nach den Vorschriften über die Einziehung (§ 7). Sonstige nachträgliche Änderungen des Widmungsinhalts sind durch Widmungsverfügung festzulegen.
(5) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder daß der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt oder den Besitz durch Vertrag überlassen haben oder daß der Träger der Straßenbaulast den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks durch Einweisung (§ 37 Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz in Verbindung mit § 50) oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.
(6) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Enteignung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.
(7) Bei Straßen, deren Bau oder wesentliche Änderung durch Planfeststellung geregelt wird, kann die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, daß sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Die Straßenbaubehörde hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe, die Straßengruppe sowie Beschränkungen und Besonderheiten der Widmung im Sinne von Absatz 3 der Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(8) Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 5 vorliegen. Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 bedarf es nicht.
§ 7 Einziehung, Teileinziehung
§ 7
Einziehung, Teileinziehung
(1) Einziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße verliert. Teileinziehung ist die Allgemeinverfügung, durch die die Widmung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird. Einziehung und Teileinziehung sind von der Straßenbaubehörde mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen und werden im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
(2) Hat eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für ihre Beseitigung vor, so soll die Straßenbaubehörde die Einziehung der Straße verfügen. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für eine Teileinziehung vor, so kann die Straßenbaubehörde die Teileinziehung verfügen.
(4) Die Absicht der Einziehung oder Teileinziehung ist von den berührten Gemeinden auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast mindestens drei Monate vorher ortsüblich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben; dabei ist unter Angabe von Zeit und Ort darauf hinzuweisen, daß bei der Gemeinde Karten der betroffenen Straße zur Einsicht bereitliegen. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung oder Teileinziehung vorgesehenen Strecken in dem in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plan als solche kenntlich gemacht worden sind.
(5) Werden durch Planfeststellung der Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen geregelt, so können Einziehung und Teileinziehung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, daß sie mit der Sperrung wirksam werden. Die Straßenbaubehörde hat den Zeitpunkt der Sperrung und den Inhalt der Verfügung der Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen.
(6) Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 6 Abs. 8 Satz 1 der Teil einer öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Einer Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 bedarf es in diesem Fall nicht.
(7) Mit der Einziehung einer Straße entfallen Gemeingebrauch (§ 14) und widerrufliche Sondernutzungen (§§ 18ff.). Bei Teileinziehung einer Straße werden Gemeingebrauch und widerrufliche Sondernutzungen entsprechend eingeschränkt.
§ 8 (Fn 5) Umstufung
§ 8 (Fn 5)
Umstufung
(1) Umstufung ist die Allgemeinverfügung, durch die eine öffentliche Straße bei Änderung ihrer Verkehrsbedeutung der entsprechenden Straßengruppe zugeordnet wird (Aufstufung, Abstufung). Die Umstufung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen.
(2) Änderungen der Verkehrsbedeutung, die eine Umstufung erforderlich machen können, haben die Straßenbaubehörden den Straßenaufsichtsbehörden anzuzeigen.
(3) Die Umstufungen verfügt die für die Straße höherer Verkehrsbedeutung (§ 3 Absatz 1) zuständige Straßenaufsichtsbehörde. Die beteiligten Träger der Straßenbaulast sind vorher mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung zu hören. Sind Straßen verschiedener Straßengruppen umzustufen, können die jeweiligen Straßenaufsichtsbehörden eine Festlegung der Zuständigkeit für die Verfügung der Umstufung im gegenseitigen Einvernehmen treffen.
(4) Werden infolge großräumiger Planungen oder Programme des Bundes oder des Landes Umstufungen erforderlich, so stellt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Raumordnung und Landesplanung zuständigen Ministerium und nach Anhörung des Regionalrates und der zuständigen Ausschüsse des Landtags ein Umstufungsprogramm auf.
(5) Die Umstufung soll nur zum Beginn eines Haushaltsjahres wirksam und mindestens drei Monate vorher angekündigt werden. Im Einvernehmen mit dem neuen Träger der Straßenbaulast kann ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden.
(6) Im Falle der Abstufung einer Bundesfernstraße bestimmt das für das Straßenwesen zuständige Ministerium die neue Straßengruppe. Der neue Träger der Straßenbaulast ist vorher zu hören.
§ 9 (Fn 20) Straßenbaulast
§ 9 (Fn 20)
Straßenbaulast
(1) Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben. Bei Radschnellverbindungen des Landes umfasst die Straßenbaulast die Beleuchtung. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.
(2) Beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Umweltschutzes, des Städtebaus, des öffentlichen Personennahverkehrs, der im Straßenverkehr besonders gefährdeten Personengruppen sowie des Rad- und Fußgängerverkehrs angemessen zu berücksichtigen. Die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sind mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen.
(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen bleiben unberührt.
§ 9a (Fn 15) Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit
§ 9a (Fn 15)
Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit
(1) Die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesstraßen zusammenhängenden Aufgaben obliegen den Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Das gleiche gilt für die Erhaltung der Verkehrssicherheit.
(2) Die Straßen sind so herzustellen und zu unterhalten, daß sie den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung genügen. Einer Genehmigung, Zustimmung, Anzeige, Erlaubnis, Überwachung und Abnahme bedarf es, ausgenommen für Gebäude, nicht, wenn die baulichen Anlagen zur Erfüllung der Straßenbaulast unter verantwortlicher Leitung einer Straßenbaubehörde erstellt werden. Satz 2 gilt für bauliche Anlagen von Gemeinden nur dann, wenn diese untere Bauaufsichtsbehörden gemäß § 60 Absatz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294) geändert worden ist, sind. Die Straßenbaubehörde trägt die Verantwortung dafür, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten und die sicherheitstechnischen Erfordernisse erfüllt werden.
(3) Die Straßenbaubehörde kann bestimmte Aufgaben, die ihr aufgrund des Absatzes 2 anstelle der Bauaufsichtsbehörde obliegen, nach den für die Bauaufsichtsbehörde geltenden Vorschriften auf besondere Sachverständige übertragen.
(4) Absatz 3 gilt für die Verwaltung der Bundesstraßen entsprechend.
§ 9b (Fn 17) Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung
§ 9b (Fn 17)
Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung
(1) Soweit es zur Unterhaltung einer öffentlichen Straße im Sinne des § 2 erforderlich
ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden,
dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten
oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten
durch die Straßenbaubehörde angekündigt werden.
(2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte
Anspruch auf Schadensersatz.
(3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen.
2. Abschnitt
Eigentum
§ 10 Wechsel der Straßenbaulast
§ 10
Wechsel der Straßenbaulast
(1) Beim Wechsel der Straßenbaulast gehen das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum bisher bereits dem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustand.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. das Eigentum an Nebenanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr.
4);
2. das Eigentum an Leitungen, die der bisherige Träger der Straßenbaulast für
Zwecke der öffentlichen Ver- und Entsorgung in die Straße verlegt hat;
3. Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus
Gebietsversorgungsverträgen;
4. Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus der
Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen.
(3) Hat der bisherige Eigentümer berechtigterweise besondere Anlagen in der Straße gehalten, so ist der neue Eigentümer verpflichtet, diese in dem bisherigen Umfang zu dulden. § 18 Abs. 3 und 4 und § 16 gelten entsprechend.
(4) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß sich die Straße in dem durch die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfang in einem der Verkehrssicherheit und der ordnungsgemäßen Unterhaltung entsprechenden Zustand befindet und er den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. Ist eine abzustufende Straße nicht ordnungsgemäß ausgebaut, so hat er dafür nur insoweit einzustehen, als der Ausbauzustand hinter den Anforderungen der künftigen Straßengruppe zurückbleibt.
(5) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat der neue Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Steht dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben und nach Erwerb auf den neuen Träger der Straßenbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grundstück dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden, gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im übrigenwird das Eigentum ohne Entschädigung übertragen.
§ 11 Eigentumserwerb
§ 11
Eigentumserwerb
(1) Der Träger der Straßenbaulast soll das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken erwerben.
(2) Stehen die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast, so hat dieser auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst dinglich Berechtigten die Grundstücke spätestens innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Inbesitznahme zu erwerben. Diese Frist ist gehemmt, solange der Erwerb der Grundstücke durch vom Träger der Straßenbaulast nicht zu vertretende Umstände verzögert wird. Waren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Grundstücke für eine Straße in Anspruch genommen, so beginnt die Frist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. Kommt der Träger der Straßenbaulast dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Berechtigte die ihm nach den §§ 10 bis 13 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes zustehenden Ansprüche unmittelbar bei der Enteignungsbehörde geltend machen. Für das Verfahren gelten die §§ 27 und 28 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes.
(3) Ist eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung nach § 38 nicht erfolgt und sind Grundstücke für die Straße in Anspruch genommen worden, so stellt die Enteignungsbehörde auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast im Enteignungsbeschluß zugleich die Zulässigkeit der Enteignung fest. § 4 Abs. 1 und 2 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes ist anzuwenden.
(4) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Träger der Straßenbaulast durch eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht die Verfügungsbefugnis eingeräumt, gilt Absatz 2 nicht, solange dieses Recht besteht.
(5) Bis zum Erwerb der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke nach Maßgabe des Absatzes 2 oder 3 stehen dem Träger der Straßenbaulast die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfange zu, in dem dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.
§ 12 (Fn 13) Rückübertragung von Eigentum und Vorkaufsrecht
§ 12 (Fn 13)
Rückübertragung von Eigentum und Vorkaufsrecht
(1) Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Eigentümer, wenn das Eigentum nach § 10 Abs. 1 übergegangen war, innerhalb eines Jahres verlangen, daß ihm das Eigentum ohne Entschädigung zurückübertragen wird.
(2) Waren die für die eingezogene Straße in Anspruch genommenen Grundstücke außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch Vertrag erworben, so steht dem jeweiligen Eigentümer des durch den ursprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Durch eine Rückübertragung des Eigentums nach Absatz 1 wird dieses Vorkaufsrecht nicht berührt.
(3) Auf das Vorkaufsrecht (Absatz 2) sind die §§ 463 bis 469, 472, 1098 Abs. 2, 1099 bis 1102 und 1103 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch.
§ 13 (Fn 5) Grundbuchberichtigung und Vermessung
§ 13 (Fn 5)
Grundbuchberichtigung und Vermessung
(1) Beim Übergang des Eigentums nach § 10 Abs. 1 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Straßenbaubehörde des neuen Trägers der Straßenbaulast zu stellen. Der Antrag muß vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast gehört.
(2) Die Kosten der Vermessung und Vermarkung eines nach § 10 Abs. 1 übergehenden Grundstücks hat der neue Träger der Straßenbaulast zu tragen.
(3) Wird das Eigentum nach § 12 Abs. 1 zurückübertragen, so hat der bisherige Träger der Straßenbaulast die Kosten für die Vermessung, die Vermarkung und Beurkundung zu tragen.
(4) Für die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch werden in den Fällen des § 10 Absatz 1 oder des § 12 Absatz 1 Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23.November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist, nicht erhoben.
3. Abschnitt
Gemeingebrauch,
Sondernutzungen und sonstige Benutzung
§ 14 Gemeingebrauch
§ 14
Gemeingebrauch
(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden, soweit sich aus der Widmung der Straße und dem Straßenverkehrsrecht nichts anderes ergibt.
(3) Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Der Straßenanliegergebrauch (§ 14a) bleibt unberührt.
(4) Die Erhebung von Gebühren für die Ausübung des Gemeingebrauchs bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.
§ 14a Straßenanliegergebrauch
§ 14a
Straßenanliegergebrauch
(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), dürfen innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift.
(2) Den Straßenanliegern steht unbeschadet des § 20 Abs. 5 kein Anspruch darauf zu, daß die Straße nicht geändert oder eingezogen wird.
§ 15 Beschränkungen des Gemeingebrauchs
§ 15
Beschränkungen des Gemeingebrauchs
(1) Der Gemeingebrauch kann vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch die Straßenbaubehörden beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. Die Beschränkungen sind von der Straßenbaubehörde in einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise kenntlich zu machen. Die Straßenverkehrsbehörde sowie die Gemeinden, die die Straße berührt, sind rechtzeitig vor der beabsichtigten Beschränkung des Gemeingebrauchs zu unterrichten; in unvorhergesehenen Fällen ist die Benachrichtigung nachzuholen. Die Vorschriften über die Einziehung und Teileinziehung (§ 7) bleiben unberührt.
(2) Der Träger der Straßenbaulast für eine Straße, deren Gemeingebrauch durch die Straßenbaubehörde dauernd beschränkt wird, ist verpflichtet, die Kosten für die Herstellung der erforderlichen Ersatzstraßen oder -wege zu erstatten, es sei denn, daß er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast der Ersatzstraße oder des Ersatzweges selbst übernimmt.
§ 16 Vergütung von Mehrkosten
§ 16
Vergütung von Mehrkosten
(1) Wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muß, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Bushaltestellenbuchten und die Sonderfahrstreifen des Linien- und Schulbusverkehrs. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Straße aus anderen Gründen auf Veranlassung eines anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut wird oder wenn Anlagen errichtet oder umgestaltet werden müssen, ohne daß der Träger der Straßenbaulast in Erfüllung seiner Aufgaben aus der Straßenbaulast oder aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist.
§ 16a Umleitungen
§ 16a
Umleitungen
(1) Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen auf Straßen nach § 15 Abs. 1 sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.
(2) Vor Anordnung einer Beschränkung sind der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke, die Straßenverkehrsbehörden und die Gemeinden, deren Gebiet die Straße berührt, zu unterrichten. Die Straßenbaubehörde hat im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zur Beseitigung der durch die Umleitung verursachten Schäden machen muß.
(3) Muß die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung verpflichtet. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wiederherzustellen.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn neue Landes- oder Kreisstraßen vorübergehend über andere dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen oder Wege an das Straßennetz angeschlossen werden müssen.
§ 17 (Fn 16) Verunreinigung, Abfall
§ 17 (Fn 16)
Verunreinigung, Abfall
(1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
(2) Der Träger der Straßenbaulast kann Abfall, der im Bereich von Straßen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fortgeworfen oder verbotswidrig gelagert wird, auf Kosten des Verursachers entsorgen. Dies gilt auch für Bundesstraßen.
§ 18 (Fn 6) Sondernutzungen
§ 18 (Fn 6)
Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist unbeschadet des § 14a Abs. 1 Sondernutzung. Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. In Ortsdurchfahrten bedarf sie der Erlaubnis der Gemeinde; soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und mit Auflagen verbunden werden. Ist die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast, so hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen auf seine Kosten zu ändern und dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.
(4) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Beim Erlöschen oder beim Widerruf der Erlaubnis sowie bei der Einziehung der Straße hat der Erlaubnisnehmer auf Verlangen der Straßenbaubehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen zu entfernen und den benutzten Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(5) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine nach Absatz 1 erteilte Erlaubnis bestehen.
(6) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
(7) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.
§ 18a (Fn 13) Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing
§ 18a (Fn 13)
Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing
(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur
Sondernutzung kann die Gemeinde zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für
stationsbasierte Carsharingfahrzeuge dazu geeignete Flächen einer
Ortsdurchfahrt einer Landes- oder Kreisstraße oder geeignete Flächen einer
Gemeindestraße bestimmen. § 2 Nummern 1, 2 und 4 sowie § 5 Absatz 1 Satz 3 des
Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230) gelten entsprechend. Ist
die Gemeinde in der Ortsdurchfahrt nicht Träger der Straßenbaulast, darf sie
die Flächen nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde bestimmen.
(2) Die Flächen sind im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten
Auswahlverfahrens, das auch durch ein von der Gemeinde beliehenes kommunales
Unternehmen durchgeführt werden darf, einem oder mehreren geeigneten und
zuverlässigen Carsharing-Anbietern durch Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur
Verfügung zu stellen. Es ist im Auswahlverfahren festzulegen, wie verfahren
wird, wenn pro Fläche mehr als ein Unternehmen einen Antrag auf Sondernutzung
stellt. § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 6 Satz 5 des Carsharinggesetzes
gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass sich Verweise auf das
Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen beziehen. § 18
Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 7, § 19a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie §
22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Sondernutzungserlaubnis nicht
auf Widerruf erteilt werden darf.
(3) Als Eignungskriterien für die Auswahl der Carsharing-Anbieter kann die
Gemeinde auch umweltbezogene oder solche Kriterien festlegen, die
1. einer Verringerung des motorisierten
Individualverkehrs insbesondere durch Vernetzung mit anderen
Mobilitätsangeboten oder
2. einer Entlastung von straßenverkehrsbedingten Luftschadstoffen, insbesondere
durch das Vorhalten elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne des
Elektromobilitätsgesetzes,
besonders dienlich sind.
Die Festlegung der Eignungskriterien kann auch durch Satzung erfolgen.
(4) Das vorgesehene Auswahlverfahren ist öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung muss alle für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere über den vorgesehenen Ablauf des Auswahlverfahrens, Anforderungen an die Übermittlung von Unterlagen sowie die Eignungskriterien. Sie muss zudem die vorgesehene Dauer der Sondernutzung enthalten. Das Auswahlverfahren ist von Beginn an fortlaufend zu dokumentieren. Alle wesentlichen Entscheidungen sind zu begründen. Gemeinden mit nicht mehr als 80 000 Einwohnerinnen und Einwohnern können in ihrem Auswahlverfahren von einzelnen Anforderungen abweichen, wenn dies aufgrund besonderer örtlicher Umstände gerechtfertigt ist. Die Gründe dafür sind aktenkundig zu machen.
§ 19 Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten
und an Gemeindestraßen
§ 19
Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten
und an Gemeindestraßen
Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in den Gemeindestraßen von der Erlaubnispflicht befreien und die Ausübung regeln. Die Satzung bedarf für die nicht in der Baulast der Gemeinde stehenden Ortsdurchfahrten der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast.
§ 19a (Fn 4) Sondernutzungsgebühren
§ 19a (Fn 4)
Sondernutzungsgebühren
(1) Für Sondernutzungen können Gebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu.
(2) Die Kreise und Gemeinden können die Gebühren nur aufgrund von Satzungen erheben. Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung zu regeln, soweit sie dem Land als Träger der Straßenbaulast zustehen.Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
§ 20 (Fn 5) Straßenanlieger, Zufahrten, Zugänge
§ 20 (Fn 5)
Straßenanlieger, Zufahrten, Zugänge
(1) Zufahrten sind die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten Verbindungen von anliegenden Grundstücken und von nicht öffentlichen Wegen mit Straßen. Die Anlage neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge zu einer Landesstraße, einer Radschnellverbindung des Landes oder einer Kreisstraße außerhalb von Ortsdurchfahrten gilt als Sondernutzung. Dies gilt auch, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.
(2) § 18 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Straßenbaubehörde von dem Erlaubnisnehmer alle Maßnahmen hinsichtlich der örtlichen Lage, der Art und Ausgestaltung der Zufahrt oder des Zugangs verlangen kann, die aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind.
(3) Einer Erlaubnis nach § 18 bedarf es nicht,
a) wenn Zufahrten oder Zugänge zu baulichen Anlagen geschaffen oder geändert werden, für welche eine Zustimmung oder Genehmigung nach § 25 erteilt wird oder als erteilt gilt;
b) wenn der Bau oder die Änderung von Zufahrten oder Zugängen in einem Flurbereinigungsverfahren oder in einem anderen förmlichen Verfahren unanfechtbar angeordnet ist.
(4) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 18 beruhen, gelten § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie § 22 entsprechend.
(5) Werden durch die Änderung oder Einziehung einer Straße Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken auf Dauer unterbrochen oder wird die Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 4 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen. § 42 Abs. 2 findet Anwendung.
(6) Werden durch Straßenarbeiten Zufahrten oder Zugänge für längere Zeit unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne daß von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Beruhen Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis, so besteht kein Anspruch. Absatz 5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(7) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, daß Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 5 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.
(8) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Straße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. § 42 Abs. 2 findet Anwendung.
(9) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung eines Vermögensschadens mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
§ 21 Besondere Veranstaltungen
§ 21
Besondere Veranstaltungen
Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 18 Abs. 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder der Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.
§ 22 (Fn 18) Unerlaubte Benutzung einer Straße
§ 22 (Fn 18)
Unerlaubte Benutzung einer Straße
(1) Werden Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt oder wird sonst eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
(2) Die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde
kann von der Straße entfernte Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen
zurückbehalten.
(3) Ist der Eigentümer oder Halter der von der Straße entfernten Gegenstände
innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen
Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht
nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gestellten
angemessenen Frist nicht ab, so sind die Gegenstände auf Antrag der für die
Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde von der örtlichen
Ordnungsbehörde zu verwerten. In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist
auf die Möglichkeit der Verwertung hinzuweisen. Im Übrigen ist § 45 des
Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 995) geändert worden ist,
entsprechend anwendbar.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Bundesstraßen.
(5) Zu Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 4 ist auch die örtliche
Ordnungsbehörde befugt.
(6) Die Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 23 (Fn 10) Sonstige Benutzung
§ 23 (Fn 10)
Sonstige Benutzung
(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums an Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt.
(2) In Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag der Gemeinde die Verlegung von Leitungen, die für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder Entsorgung der Gemeinde erforderlich sind, unentgeltlich zu gestatten.
(3) Im übrigen dürfen in Ortsdurchfahrten, deren Straßenbaulast nicht bei der Gemeinde liegt, Leitungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung und Entsorgung nur mit Zustimmung der Gemeinde verlegt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn es sich um Leitungen eines Unternehmens handelt, das das Recht hat, die Gemeindestraßen zur Versorgung oder Entsorgung des Gemeindegebietes zu benutzen.
(4) § 18 Abs. 4 bleibt unberührt.
(5) Soweit nicht eine vertragliche Regelung besteht, gelten § 18 Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 24 Enteignungsbeschränkung
§ 24
Enteignungsbeschränkung
Die Enteignung einer Straße ist nur insoweit zulässig, als die mit der Enteignung angestrebte Benutzung weder im Widerspruch zur Widmung steht noch den Bestand der Straße beeinträchtigt.
4. Abschnitt
Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen
§ 25 (Fn 9,15) Bauliche Anlagen an Straßen
§ 25 (Fn 9,
15)
Bauliche Anlagen an Straßen
(1) Außerhalb der Ortsdurchfahrten bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen jeder Art
1. längs der Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr, bei einer Radschnellverbindung des Landes der für den Fahrradverkehr bestimmten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen;
2. über Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen oder bei bereits bestehendem Anschluss erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist oder Ausbauabsichten sowie Straßenbaugestaltung dies erfordern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen bei der Straßenbaubehörde unter Angabe der Gründe versagt wird. Diese Belange sind auch bei der Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen zu beachten.
(3) Bei geplanten Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen gelten die Beschränkungen des Absatzes 1 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, in dem gemäß § 73 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, den Betroffenen und Vereinigungen Gelegenheit gegeben worden ist, den Plan einzusehen.
(4) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 1 keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der Straßenbaubehörde. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Antragsunterlagen versagt wird. Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium für bestimmte Fälle allgemein festlegen, daß die Genehmigung nicht erforderlich ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes entspricht (§ 9 Baugesetzbuch), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustandegekommen ist.
(6) Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, daß bestimmte Gemeindestraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage vom Anbau im Sinne des Absatzes 1 und von Zufahrten zu Bauanlagen freizuhalten sind, soweit dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Dabei kann der Abstand geringer festgesetzt werden.
§ 26 Entschädigung bei Anbaubeschränkungen
§ 26
Entschädigung bei Anbaubeschränkungen
(1) Wird infolge der Anwendung des § 25 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet. § 42 Abs. 2 findet Anwendung.
(2) Im Falle des § 25 Abs. 3 entsteht der Anspruch nach Absatz 1 erst, wenn der Plan festgestellt oder genehmigt oder mit seiner Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen des § 25 Abs. 1 in Kraft getreten sind.
§ 27 Freihaltung der Sicht bei Kreuzungen
und Einmündungen
§ 27
Freihaltung der Sicht bei Kreuzungen
und Einmündungen
(1) Bauliche Anlagen jeder Art dürfen außerhalb der Ortsdurchfahrten nicht errichtet oder geändert werden, wenn dadurch die Sicht bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen oder von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Schienenbahnen behindert und die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Das gleiche gilt auch für die höhengleichen Einmündungen von Straßen.
(2) § 26 ist entsprechend anzuwenden.
§ 28 (Fn 9, 5) Anlagen der Außenwerbung
§ 28 (Fn 9, 5)
Anlagen der Außenwerbung
(1) Anlagen der Außenwerbung dürfen außerhalb der Ortsdurchfahrten von Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr, bei einer Radschnellverbindung des Landes der für den Fahrradverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Im übrigen stehen sie den baulichen Anlagen des § 25 Abs. 1 und des § 27 gleich. Für nichtamtliche Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m2 und für Anlagen gemäß § 13 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Landesbauordnung und für Werbeanlagen an Fahrgastunterständen des öffentlichen Personenverkehrs oder der Schülerbeförderung soll die Straßenbaubehörde Ausnahmen vom Verbot des Satzes 1 zulassen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Für Anlagen nach Satz 3, die einer Baugenehmigung bedürfen, darf die Baugenehmigung nur mit vorheriger Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilt werden.
(2) An und auf Brücken über Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht oder aufgestellt werden.
(3) Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 29 (weggefallen)
§ 29
(weggefallen)
§ 30 (Fn 21) Schutzmaßnahmen
§ 30 (Fn 21)
Schutzmaßnahmen
(1) Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die zum Schutze der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z. B. Schneeverwehungen, Steinschlag, Überschwemmungen) notwendigen Einrichtungen zu dulden.
(2) Anpflanzungen sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und die Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.
(3) Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Anlage von Einrichtungen nach Absatz 1 oder die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzukündigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Die Betroffenen können die Maßnahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen.
(4) Werden Anpflanzungen oder Einrichtungen entgegen Absatz 2 Satz 1 angelegt, so sind sie auf schriftliches oder elektronisches Verlangen der Straßenbaubehörde von den nach Absatz 1 Verpflichteten binnen angemessener Frist zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist kann die Straßenbaubehörde die Anpflanzungen oder Einrichtungen auf Kosten der Verpflichteten beseitigen oder beseitigen lassen. Bei Gefahr im Verzug kann die Straßenbaubehörde ohne weiteres die Anpflanzungen oder Einrichtungen beseitigen oder beseitigen lassen.
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern oder Besitzern in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 die durch die Duldung verursachten Aufwendungen und Schäden angemessen zu ersetzen. § 42 Abs. 2 findet Anwendung. Haben die Entschädigungsberechtigten die Entstehung eines Vermögensnachteils mitverursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
§ 31 Schutzwald
§ 31
Schutzwald
(1) Wald längs der Straße ist auf Antrag der Straßenbaubehörde nach § 49 des Landesforstgesetzes zu Schutzwald zu erklären, soweit dies zum Schutz der Straße gegen nachteilige Einwirkungen der Natur oder im Interesse der Sicherheit des Verkehrs notwendig ist.
(2) Die Schutzwalderklärung kann auch erfolgen, um nachteilige Einwirkungen von der Straße auf die benachbarten Grundstücke zu verhindern oder zu mindern.
(3) Der Schutzwald ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu erhalten und den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. Die Überwachung obliegt der Forstbehörde im Benehmen mit der Straßenbaubehörde.
(4) Aus den in Absätzen 1 und 2 genannten Gründen können auch Bäume, Sträucher, Hecken und sonstige Feld- und Ufergehölze im Abstand bis zu 40 m vom Straßenkörper zu Schutzwald erklärt werden.
(5) Für die Entschädigung der Eigentümer und Nutzungsberechtigten gilt § 51 des Landesforstgesetzes. Entschädigungspflichtig ist der Träger der Straßenbaulast, dessen Straßenbaubehörde die Schutzwalderklärung beantragt hat.
§ 32 (Fn 19) Pflanzungen an Straßen
§ 32 (Fn 19)
Pflanzungen an Straßen
(1) Die Bepflanzung des Straßenkörpers und der Nebenanlagen, ihre Pflege und Unterhaltung bleiben dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. Soweit im Zuge von Ortsdurchfahrten nicht die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist, soll die Bepflanzung im Benehmen mit der Gemeinde erfolgen. Dem Naturschutz und der Landschaftspflege ist Rechnung zu tragen.
(2) Begrünte Teile der Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen und sonstige straßenbegleitende Grundstücksteile (Straßenbegleitflächen) an Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes sind mit dem Ziel zu bewirtschaften, die Luftreinhaltung, die Struktur- und Artenvielfalt und den Biotopverbund zu fördern. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und vorbehaltlich der Verkehrssicherheit sollen blütenreiche Strukturen auf den Straßenbegleitflächen erhalten und entwickelt werden. Den Kreisen und Gemeinden wird empfohlen, bei Straßenbegleitflächen in ihrer Straßenbaulast entsprechend zu verfahren.
(3) Die Eigentümer und die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen haben die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Sie haben der Straßenbaubehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen, wenn sie Wurzeln von Straßenbäumen abschneiden wollen.
5. Abschnitt
Straßenkreuzungen, Kreuzungen mit Gewässern
§ 33 Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen
§ 33
Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen
(1) Kreuzungen (§§ 34, 35) sind höhengleiche und höhenungleiche Überschneidungen öffentlicher Straßen. Einmündungen öffentlicher Straßen in andere stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.
(2) Wird über den Bau neuer sowie über die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen durch Planfeststellung oder Plangenehmigung entschieden, so ist dabei zugleich die Aufteilung der Kosten zu regeln, soweit die beteiligten Baulastträger keine Vereinbarung geschlossen haben.
§ 34 Kostentragung bei Kreuzungen öffentlicher Straßen
§ 34
Kostentragung bei Kreuzungen öffentlicher Straßen
(1) Beim Bau einer Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße die kreuzungsbedingten Kosten zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn die vorhandene Straße gleichzeitig ausgebaut wird. Zu den Kosten gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn eine Straße, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlußstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die kreuzungsbedingten Kosten im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen sowie Rad- und Gehwege einzubeziehen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
1. demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt;
2. den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.
(4) Muß eine höhengleiche Kreuzung wegen des Ausbaus einer oder mehrerer Straßen geändert werden, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 3 entsprechend. Muß eine höhengleiche Kreuzung ohne gleichzeitigen Ausbau einer Straße geändert werden, weil es die Verkehrsverhältnisse erfordern, so hat der Träger der Straßenbaulast der Straße höherer Verkehrsbedeutung die Änderungskosten zu tragen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart ist.
(6) Ergänzungen an Kreuzungen sind wie Änderungen zu behandeln.
§ 35 Unterhaltung der Kreuzungen öffentlicher Straßen
§ 35
Unterhaltung der Kreuzungen öffentlicher Straßen
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße höherer Verkehrsbedeutung (§ 3 Abs. 1) die Kreuzungsanlage zu unterhalten.
(2) Bei höhenungleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße höherer Verkehrsbedeutung das Kreuzungsbauwerk, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.
(3) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung oder Ergänzung an der Kreuzung durchgeführt ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird.
§ 35a (Fn 13) Kostentragung bei Kreuzungen mit Gewässern
§ 35a (Fn 13)
Kostentragung bei Kreuzungen mit Gewässern
(1) Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, daß unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflußt wird.
(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 67 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist) und werden dazu Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so daß eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen. Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn baureife Pläne vorhanden sind, die eine gleichzeitige Baudurchführung ermöglichen.
(4) Werden eine Straße und ein Gewässer gleichzeitig ausgebaut und wird infolge dessen eine bestehende Kreuzungsanlage geändert oder durch einen Neubau ersetzt, so haben der Träger des Gewässerausbaus und der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten für die Kreuzungsanlage in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahme zueinander stehen würden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten keine Einigung zustande, so ist darüber durch Planfeststellung oder Plangenehmigung zu entscheiden.
§ 35b Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern
§ 35b
Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern
(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlagen von Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung oder Plangenehmigung bestimmt wird. Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle und ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im Zuge von Straßen für die Schiffahrt sowie auf Schiffahrtszeichen. Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebs dieser Einrichtungen zu ersetzen oder abzulösen.
(2) Wird im Falle des § 35a Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.
§ 36 Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
§ 36
Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
(1) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die
1. der Umfang der Kosten nach § 34 näher bestimmt wird;
2. bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile der Kreuzungsanlage nach § 35 Abs. 1 und 2 zu der einen oder zu der anderen Straße gehören.
(2) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die
1. der Umfang der Kosten nach § 35a näher bestimmt wird;
2. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträgen nach § 35b Abs. 2 näher bestimmt werden.
6. Abschnitt
Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung
und Enteignung
§ 37 (Fn 14) Planung und Linienbestimmung
§ 37 (Fn 14)
Planung und Linienbestimmung
(1) Bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes, Kreisstraßen und Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 betreffen, sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung unbeschadet sonstiger Erfordernisse nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gemäß dem Stand der Planung gegeneinander und untereinander abzuwägen.
(2) Dem Bau oder der wesentlichen Änderung bestehender Landesstraßen und Kreisstraßen geht die Abstimmung des grundsätzlichen Verlaufs, der Streckencharakteristik und der Netzverknüpfung voraus. Dies gilt nicht für den Bau von Ortsumgehungen und Radschnellverbindungen des Landes. Eine Ortsumgehung ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, die der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. Die Linienabstimmung erfolgt in einem Verfahren, an dem die Träger öffentlicher Belange, Bürgerinnen und Bürger sowie bei Landesstraßen der Regionalrat zu beteiligen sind. Für die Linienabstimmung wird die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft. In die Prüfung der Umweltverträglichkeit sind alle ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten einzubeziehen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung muss den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1469) geändert worden ist, entsprechen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerinnen und Bürger ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 4 Satz 2 abzuschließen.
(3) Die Linienabstimmung für Landesstraßen führen der Landesbetrieb Straßenbau und die Bezirksregierungen durch. Der Bezirksregierung obliegt dabei die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und des Regionalrates. Nach Abschluss des Abstimmungsverfahrens bestimmt sie mit Zustimmung des für das Straßenwesen zuständigen Ministeriums die Planung und die Linienführung. Die Zustimmung ist innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Linienbestimmungsverfahrens einzuholen.
(4) Die Planung und Linienabstimmung für Kreisstraßen obliegt dem Träger der Straßenbaulast. Eine Linienbestimmung findet nicht statt. Bei Meinungsverschiedenheiten von Behörden bei der Planung von Kreisstraßen entscheidet das für das Straßenwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit den obersten Bundes- und im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden, deren Belange durch die Planung berührt sind. Der Beginn und das Ende des Planungsverfahrens sind der obersten Straßenbaubehörde anzuzeigen.
(5) Zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der Planung soll allen, deren Belange von der Planung berührt sein können, sowie anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Hierzu sind die Planungsentwürfe in den berührten Gemeinden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung einen Monat öffentlich auszulegen. Soweit verschiedene Lösungen in Betracht kommen, sollen diese aufgezeigt werden. Stellungnahmen können bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erfolgen. Danach soll die Gemeinde unter Beteiligung des Trägers der Straßenbaulast Gelegenheit zur Erläuterung und Erörterung der Planung geben. Bei Abgabe ihrer eigenen Stellungnahme unterrichtet die Gemeinde den Träger der Straßenbaulast über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen; sie soll dabei auch auf die Bedenken und Anregungen eingehen. Das Ergebnis der Bürgerbeteiligung ist in die Abwägung der Belange bei der Linienbestimmung bzw. bei der Bestimmung der Planung und Linienführung einzubeziehen. Die Öffentlichkeit ist über die abgestimmte, bei Landesstraßen bestimmte Planung durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt. Von der Beteiligung an der Planung kann abgesehen werden, wenn ein vorbereitender Bauleitplan oder ein genehmigter Braunkohlenplan (§ 26 Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) geändert worden ist) die Planung bereits enthält.
(6) Die abgestimmte, bei Landesstraßen bestimmte Planung soll im Flächennutzungsplan vermerkt werden. Soweit sie von mindestens regionaler Bedeutung ist, ist die Planung im Regionalplan darzustellen. Die rechtsverbindliche Entscheidung über die Planung erfolgt erst durch die Feststellung des Planes (Planfeststellungsbeschluss) oder durch Erteilung der Plangenehmigung oder einen die Planfeststellung ersetzenden Bebauungsplan.
(7) Bei Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen zur Folge haben können, hat die planende Behörde den Träger der Straßenbaulast unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig zu beteiligen. Bei den übrigen Straßen und Wegen ist die Straßenbaubehörde rechtzeitig zu beteiligen.
§ 37a (Fn 11) Vorarbeiten
§ 37a (Fn 11)
Vorarbeiten
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Wohnungen und eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Zustimmung der Besitzerin oder des Besitzers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) Die Absicht, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie sonstige Vorarbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch die Straßenbaubehörde bekanntzugeben.
(3) Die Absicht, Vermessungsarbeiten auszuführen, soll dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, die Sicherheit der Ausführenden, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten tunlich erscheint.
(4) Entstehen durch eine Maßnahmen nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. § 42 Abs. 2 findet Anwendung.
§ 37b (Fn 5) Planungsgebiete
§ 37b (Fn 5)
Planungsgebiete
(1) Um die Planung zu sichern, kann bei Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes das für das Straßenwesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung, bei Kreisstraßen der Träger der Straßenbaulast durch Satzung für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. Auf die Planungsgebiete findet § 40 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Veränderungssperre mit dem Inkrafttreten der Verordnung oder Satzung beginnt. Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Rechtsverordnung oder Satzung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist des § 40 Abs. 2 anzurechnen.
(2) Die Festlegung des Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, ortsüblich bekanntzumachen. Dabei ist unter Angabe von Zeit und Ort darauf hinzuweisen, daß während der Geltungsdauer der Festlegung bei den Gemeinden Karten des Planungsgebietes zur Einsicht bereitliegen.
(3) Die Straßenbaubehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 38 (Fn 14) Planfeststellung, Plangenehmigung
§ 38 (Fn 14)
Planfeststellung, Plangenehmigung
(1) Landesstraßen und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Gleiches gilt für Radschnellverbindungen des Landes und Gemeindestraßen, sofern für diese eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Eine Änderung liegt vor, wenn die Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Im Planfeststellungsverfahren ist über die Kosten zu entscheiden, die die am Verfahren Beteiligten zu tragen haben. Es gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Ferner gelten die Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit für den Bau, die Änderung oder die Erweiterung einer Straße nach § 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 bis 5 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, muss die Durchführung den Anforderungen des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes entsprechen. Soweit bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Linienabstimmung erfolgt ist, soll die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
(3) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die
Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige
Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau
oder zur Änderung festgesetzt werden,
1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet
werden kann und
4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 37a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(4) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Entscheidung hierüber trifft der Träger der Straßenbaulast.
(5) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung. Für den Bau und für die wesentliche Änderung vorhandener Straßen ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen; § 50 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl I S. 94) das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I. S. 3370) geändert worden ist ist anzuwenden. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 1 bis 4 des Baugesetzbuches.
(6) Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuches) und von Radschnellverbindungen des Landes, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist die Planfeststellung oder Plangenehmigung zulässig.
(7) Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an Landesstraßen und Kreisstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen der Unfallhilfe und der Verkehrsüberwachung, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt zu diesen Straßen haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung oder Plangenehmigung einbezogen werden.
(8) Von einer förmlichen Erörterung im Sinne von § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit zur Äußerung innerhalb eines Monats zu geben.
(9) Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen oder § 20 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser
vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu
machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt
entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der
Zugänglichmachung hinzuweisen.
(10) Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen von einer Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
(11) Abweichend von § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen tritt der festgestellte oder genehmigte Plan außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird. Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan auf begründeten Antrag des Trägers der Straßenbaulast um höchstens fünf Jahre verlängern. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
(12) Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erforderlich und unverzüglich betrieben, bleibt die Durchführung des Vorhabens insoweit zulässig, als es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich unberührt bleiben wird.
§ 38a (Fn 13) Rechtsbehelfe
§ 38a (Fn 13)
Rechtsbehelfe
Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung für den Bau oder die Änderung
1. einer Landesstraße, die in der Anlage zu § 1 Absatz 1 des
Landesstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1993 (GV. NRW. S. 297), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. 2007 S. 92) geändert worden ist, (Landesstraßenbedarfsplan) aufgeführt
sind,
2. einer Radschnellverbindung des Landes, die in einem gemäß § 19 des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1201) aufgestellten Bedarfsplan aufgeführt ist.
§ 38b (Fn 17) Projektmanager
§ 38b (Fn 17)
Projektmanager
Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung
von Verfahrensschritten, insbesondere
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von
Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
7. der Leitung eines Erörterungstermins,
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.
§ 39 (Fn 7,12) Behörden des Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahrens
§ 39 (Fn 7,
12)
Behörden des Planfeststellungs- und
Plangenehmigungsverfahrens
(1) Anhörungsbehörde (§ 73 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) ist die Bezirksregierung.
(2) Die Bezirksregierung stellt den Plan fest und erteilt die Plangenehmigung. Sie trifft die Entscheidung, ob an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt wird. Bestehen bei Landesstraßen oder Radschnellverbindungen des Landes zwischen ihr und einer anderen beteiligten Behörde Meinungsverschiedenheiten, so hat sie die Entscheidung des für das Straßenwesen zuständigen Ministeriums einzuholen. Dieses soll sich vor einer Entscheidung mit den beteiligten Bundes- und Landesministerien ins Benehmen setzen.
§ 40 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
§ 40
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, in dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen), dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstehenden Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im übrigen gilt § 42.
(3) Die Straßenbaubehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn sie im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des allgemeinen Wohls die Ausnahme erfordern.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger der Straßenbaulast an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
§ 40a Einstellung des Planfeststellungsverfahrens
§ 40a
Einstellung des Planfeststellungsverfahrens
Wird das Vorhaben vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses aufgegeben, so stellt die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch Beschluß ein. Der Beschluß ist in den Gemeinden, in denen die Pläne ausgelegen haben, ortsüblich bekanntzumachen. Damit enden die Veränderungssperre nach § 40 und die Anbaubeschränkungen nach § 25 Abs. 3.
§ 41 (Fn 16) Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 41 (Fn 16)
Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten oder der Beginn eines Vergabeverfahrens für Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Abschnitts 2 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln.
(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden.
(5) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch der Beschluß über die Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Im übrigen gilt § 38 Abs. 3 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes.
(6) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine
aufschiebende Wirkung.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Grundstücke, die für die in § 38 Absatz 7 genannten Anlagen oder für Unterhaltungsmaßnahmen benötigt werden. Bei Unterhaltungsmaßnahmen bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
§ 42 (Fn 16) Enteignung, Entschädigungsansprüche
§ 42 (Fn 16)
Enteignung, Entschädigungsansprüche
(1) Der Träger der Straßenbaulast hat das Recht der Enteignung, soweit sie zur Unterhaltung oder Ausführung eines nach § 38 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Der Planfeststellungsbeschluß oder die Plangenehmigung ist für die Enteignungsbehörde bindend. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz ist anzuwenden.
(2) Soweit der Träger der Straßenbaulast nach Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 39 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 75 Abs. 2 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.
(3) Wenn sich ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts rechtsverbindlich einverstanden erklärt hat, jedoch über die Entschädigung keine Einigung erzielt wurde, kann das Entschädigungsverfahren durch die Enteignungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten unmittelbar durchgeführt werden.
Zweiter Teil (Fn 5)
Träger der Straßenbaulast
für Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen
§ 43 (Fn 5) Träger der Straßenbaulast
§ 43 (Fn 5)
Träger der Straßenbaulast
(1) Träger der Straßenbaulast sind:
1. für die Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes das Land;
2. für die Kreisstraßen die Kreise und kreisfreien Städte.
Die Straßenbaulast des Landes erstreckt sich auch auf solche Radschnellverbindungen, die als unselbständige Radwege im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b an Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstigen öffentlichen Straßen gemäß § 3 Absatz 5 geführt werden. Satz 1 und 2 gelten nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast nach den folgenden Bestimmungen den Gemeinden obliegt (§ 44).
(2) Die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast für das Land werden vom Landesbetrieb Straßenbau wahrgenommen.
§ 44 (Fn 5) Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten
§ 44 (Fn 5)
Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten
(1) Gemeinden mit mehr als 80000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Die Ergebnisse einer Volkszählung werden mit Beginn des dritten Haushaltsjahres verbindlich, das dem Jahr der Volkszählung folgt.
(2) Werden Gemeindegrenzen geändert oder Gemeinden neu gebildet, ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebiets maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, wenn sie bisher dem Land oblag oder von einem Kreis auf eine kreisangehörige Gemeinde übergeht, sonst mit der Gebietsänderung.
(3) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 1 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie es mit Zustimmung des für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministeriums gegenüber dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50000 Einwohnern, aber nicht mehr als 80000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie es mit Zustimmung des für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministeriums gegenüber dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium erklärt. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(4) Soweit dem Land und den Kreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf die Gehwege und Parkplätze.
(5) Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen im Zuge einer Ortsdurchfahrt oder im Bereich des an sie unmittelbar angrenzenden Teils einer Landesstraße, Radschnellverbindungen des Landes oder Kreisstraße sind, wenn für beide Teile der Straße nicht dieselbe Straßenbaubehörde zuständig ist, im gegenseitigen Benehmen durchzuführen.
(6) Soweit nach den Absätzen 3 und 4 das Land und die Kreise nicht Träger der Straßenbaulast sind, obliegt die Straßenbaulast den Gemeinden.
§ 45 Straßenbaulast Dritter
§ 45
Straßenbaulast Dritter
(1) Die §§ 43 und 44 gelten nicht, soweit die Straßenbaulast aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.
(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgabe aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.
§ 46 Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast
§ 46
Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast
Obliegt nach § 45 die Straßenbaulast für die im Zuge einer Straße gelegenen Straßenteile, z.B. Brücken und Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach §§ 43 und 44 an sich zuständige Träger der Straßenbaulast im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Dritten alle Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. In dringenden Ausnahmefällen kann die vorherige Ankündigung unterbleiben.
Dritter Teil
Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
1. Abschnitt
Gemeindestraßen
§ 47 Straßenbaulast für Gemeindestraßen
§ 47
Straßenbaulast für Gemeindestraßen
(1) Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden.
(2) Die Gemeinden sind zum Bau oder zur Änderung von Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 nur im Rahmen der bestehenden baurechtlichen und gemeinderechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
(3) Soweit die Straßenbaulast aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 nicht.
(4) Die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und § 46 sind entsprechend anzuwenden.
§ 48 Beschränkt-öffentliche Gemeindestraßen
§ 48
Beschränkt-öffentliche Gemeindestraßen
Die Gemeinden können für die von ihnen nur für einen beschränkten öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen den Widmungsinhalt (§ 6 Abs. 3) durch Satzung festlegen.
§ 49 (Fn 20) (weggefallen)
§ 49 (Fn 20)
(weggefallen)
2. Abschnitt
Sonstige öffentliche Straßen
§ 50 (Fn 13) Straßenbaulast
für sonstige öffentliche Straßen und Wege
§ 50 (Fn 13)
Straßenbaulast
für sonstige öffentliche Straßen und Wege
(1) Der Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen und Wege wird in der Widmungsverfügung (§ 6 Abs. 1 bis 3) bestimmt. § 6 Absatz 7 bleibt unberührt.
(2) Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung der Straßen und Wege in dem Umfang, in dem sie bei ihrer Errichtung bestimmt war, sofern die Widmung nichts anderes bestimmt oder nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen.
§ 51 Anwendung von Vorschriften
bei sonstigen öffentlichen Straßen
§ 51
Anwendung von Vorschriften
bei sonstigen öffentlichen Straßen
(1) Auf die sonstigen öffentlichen Straßen finden die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes (Erster Teil) mit Ausnahme der §§ 5, 9a, 18 bis 23, 25 bis 28 sowie §§ 37 bis 42 Anwendung.
(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) regelt sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht.
3. Abschnitt
§ 52 (weggefallen)
§ 52
(weggefallen)
Vierter Teil
Aufsicht und Zuständigkeiten
§ 53 (Fn 4) Straßenaufsicht
§ 53 (Fn 4)
Straßenaufsicht
(1) Die Erfüllung der den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben wird, soweit diese nicht dem Land obliegt, durch die Straßenaufsicht überwacht.
(2) Ist ein anderer als das Land Träger der Straßenbaulast und kommt dieser seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde anordnen, dass er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen. Für die Durchführung der Straßenaufsicht finden die Vorschriften der Gemeinde- und Kreisordnung über die Kommunalaufsicht Anwendung.
§ 54 (Fn 5) Straßenaufsichtsbehörden
§ 54 (Fn 5)
Straßenaufsichtsbehörden
(1) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium, obere Straßenaufsichtsbehörde die Bezirksregierung, untere Straßenaufsichtsbehörde die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(2) Straßenaufsichtsbehörde ist:
1. für die Ortsdurchfahrten der Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes, soweit nicht das Land Träger der Straßenbaulast ist, für die Kreisstraßen einschließlich der Ortsdurchfahrten und für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen in den kreisfreien Städten die Bezirksregierung;
2. für die übrigen Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
§ 55 (Fn 5) Bautechnische Regelungen
§ 55 (Fn 5)
Bautechnische Regelungen
Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen für den Bau und die Unterhaltung von Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen sowie im Einvernehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen über die Ausgestaltung von Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 einführen. Bautechnische Regelungen gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik.
§ 56 (Fn 5) Straßenbaubehörden
§ 56 (Fn 5)
Straßenbaubehörden
(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.
(2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörden werden wahrgenommen:
1. für Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes vom Landesbetrieb Straßenbau, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten sind;
2. für die Kreisstraßen von den Kreisen, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind, und den kreisfreien Städten;
3. für die Gemeindestraßen sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen von den Gemeinden, soweit ihnen für diese die Straßenbaulast obliegt;
4. für sonstige öffentliche Straßen von dem Träger der Straßenbaulast, wenn dieser eine Körperschaft oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist. Bei den übrigen Straßen dieser Straßengruppe werden die Befugnisse der Straßenbaubehörde durch die zuständige Gemeinde ausgeübt.
(3) Die Gemeinden, die Kreise und die nach Absatz 2 Nummer 1 für die Landesstraßen und Radschnellverbindungen des Landes zuständigen Straßenbaubehörden können gegen Ersatz der entstehenden Kosten Vereinbarungen über die Übertragung von Verwaltung und Unterhaltung einschließlich des Um- und Ausbaues der Straßen treffen, für die sie die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast wahrnehmen. Die Rechte des Trägers der Straßenbaulast bleiben unberührt. Die nach Satz 1 übertragenen Aufgaben der Straßenbaubehörde sind im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast auszuüben.
§ 57 (weggefallen)
§ 57
(weggefallen)
§ 58 (weggefallen)
§ 58
(weggefallen)
Fünfter Teil
Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlußvorschriften
1. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 59 (Fn 13) Ordnungswidrigkeiten
§ 59 (Fn 13)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen§ 18 Abs. 1 eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
2. nach § 18 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,
3. entgegen § 18 Absatz 4 oder § 18a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 4
a) Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder
b) auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen nicht entfernt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
4. entgegen § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,
5. entgegen § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,
6. einer nach § 20 Abs. 7 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
7. ohne die gemäß § 25 erforderliche Zustimmung oder Genehmigung der Straßenbaubehörde bauliche Anlagen errichtet oder über Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes oder Kreisstraßen unmittelbar oder mittelbar anschließt,
8. Bedingungen oder vollziehbaren Auflagen gemäß § 25 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 25 Abs. 4, oder gemäß § 28 Abs. 1 nicht nachkommt, unter denen einem Vorhaben zugestimmt oder eine Ausnahme vom Verbot des § 28 Abs. 1 zugelassen wurde,
9. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 25 oder § 27 errichtet oder entgegen § 28 Abs. 2 an oder auf Brücken anbringt oder aufstellt,
10. entgegen § 30 Abs. 1 die notwendigen Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 30 Abs. 2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,
11. entgegen § 31 Abs. 3 Schutzwald nicht erhält oder nicht den Schutzzwecken entsprechend bewirtschaftet,
12. entgegen § 37a Abs. 1 Satz 1 Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet,
13. entgegen § 40 Abs. 1 auf den von dem Plan betroffenen Flächen oder in dem nach § 37b festgelegten Planungsgebiet Veränderungen vornimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 und 10 bis 12 können mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 7 bis 9 und 13 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
2. Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 60 Vorhandene Straßen
§ 60
Vorhandene Straßen
Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen; soweit sie bisher von einer Gemeinde zu unterhalten waren, gelten sie als Gemeindestraßen, im übrigen als sonstige öffentliche Straßen. Die bisherigen Träger der Straßenbaulast haben die Straßen auch weiter zu unterhalten.
§ 61 (weggefallen)
§ 61
(weggefallen)
§ 62 (weggefallen)
§ 62
(weggefallen)
§ 63 Eigentum (Zu §§ 11 und 13)
§ 63
Eigentum (Zu §§ 11 und 13)
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende, von der Regelung des § 11 Abs. 1 und des § 13 Abs. 2 abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 64 Sondernutzungen (Zu §§ 18ff.)
§ 64
Sondernutzungen (Zu §§ 18ff.)
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast erforderlich ist, durch Enteignung aufgehoben werden. § 42 gilt entsprechend.
(2) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart sind, gelten die Vorschriften für Sondernutzungen (§§ 18ff.) von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.
(3) Der bisher ortsübliche Gebrauch der Ortsdurchfahrten und der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus bleibt bis zum Erlaß einer Satzung nach § 19 zugelassen.
§ 65 (weggefallen)
§ 65
(weggefallen)
§ 66 (weggefallen)
§ 66
(weggefallen)
§ 67 (weggefallen)
§ 67
(weggefallen)
3. Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 68 (weggefallen)
§ 68
(weggefallen)
§ 69 (weggefallen)
§ 69
(weggefallen)
§ 70 (Fn 4) Durchführungsvorschriften
§ 70 (Fn 4)
Durchführungsvorschriften
(1) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2) Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann seine Befugnisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil auf die nachgeordneten Behörden übertragen.
§ 71 (Fn 8) Inkrafttreten
§ 71 (Fn 8)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1962 in Kraft(Fn 3).
Hinweis:
(Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom
20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294))
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Vor dem Inkrafttreten begonnene Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Einer Nachholung von Verfahrenshandlungen, deren Erforderlichkeit sich erstmals aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergibt, bedarf es nicht.
GV. NW. 1995 S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 und S. 355, ber. 2007 S. 327; Artikel 4 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462); Artikel 114 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 4 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. 3 d. Gesetzes v. 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011; Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 28. Mai 2014; Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. April 2015; Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 5. November 2016; Artikel 27 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016; Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 13. März 2019; Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 10. April 2019; Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1201), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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SGV. NW. 91. |
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Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten d. StrWG NW in der Fassung vom 28. November 1961 (GV. NW. S. 305). Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 30. Mai 1995. Die von 1961 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung. |
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§ 19a, § 53 und § 70 geändert durch Art. 4 d. 2. ModernG v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 1. Januar 2001. |
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§ 13, § 20, Überschrift Teil 2 und § 55 geändert sowie § 8, § 25, § 28, § 37b, § 43, § 44, § 54 und § 56 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 5. November 2016. |
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§ 18 Abs. 1 geändert durch Artikel 4 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004. |
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§ 39 (alt) aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 28. Mai 2014. |
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§ 71 Satz 2 angefügt durch Artikel 182 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Satz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 312), in Kraft getreten am 1. April 2015. |
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§§ 25 u. 28: Die Änderungen durch § 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) sind zu beachten. Anmerkung d. Redaktion: Änderungen außer Kraft getreten durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Bürokratieabbaugesetzes I vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 602). |
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§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011. |
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§ 37a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294), in Kraft getreten am 28. Mai 2014. |
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§ 39a (alt) wird § 39 (neu) und zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), in Kraft getreten am 5. November 2016. |
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§ 59 zuletzt geändert, § 12, § 35a und § 50 geändert sowie § 18a und § 38a eingefügt durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 13. März 2019; § 38a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1201), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 37 und § 38 zuletzt geändert Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. |
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Inhaltsverzeichnis, § 4, § 9a, § 25 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. |
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§ 2 Absatz 2, § 17 Absatz 2 geändert, § 41 Absatz 1 geändert und Absatz 6 und 7 angefügt sowie § 42 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. |
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§ 9b und § 38b neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. |
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§ 22: bisheriger Wortlaut wird Absatz 1, Absatz 2 bis 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. |
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§ 32 Absatz 2 (neu) eingefügt und Absatz 2 (alt) wird Absatz 3 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. |
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§ 3, § 9 zuletzt geändert und § 49 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1201), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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§ 30 Absatz 3 und 4 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |