Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild,
Sikawild, Damwild und Muffelwild

Vom 28. September 1994 (Fn 1)

Aufgrund des § 22 Abs. 12 Nr. 2 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 318) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 314), wird nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet:

§ 1
Hege von Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild

Aus Gründen der Wildhege und zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden darf Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild außerhalb von Jagdgattern (§ 21 LJG-NW) nur in den in § 3 Abs. 1 bis 4 festgelegten Bewirtschaftungsbezirken gehegt werden.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Kerngebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild oder Damwild aufgrund der vorhandenen Lebensbedingungen dauernd aufhält.

(2) Randgebiete sind Gebiete, in denen sich Rotwild oder Damwild aufgrund der vorhandenen Lebensbedingungen nur zeitweise oder in geringer Zahl aufhält.

(3) Freigebiete sind Grundflächen, die zu keinem Bewirtschaftungsbezirk gehören.

§ 3
Bewirtschaftungsbezirke

(1) Als Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild (Rotwildgebiete) werden festgelegt:

1. Nordeifel

2. Königsforst - Wahner Heide

3. Nutscheid

4. Ebbegebirge

5. Siegerland - Wittgenstein - Hochsauerland

6. Arnsberger Wald - Brilon - Büren

7. Eggegebirge - Teutoburger Wald - Senne

8. Minden

9. Dämmerwald - Herrlichkeit Lembeck

10. Reichswald Kleve

(2) Als Bewirtschaftungsbezirke für Sikawild (Sikawildgebiete) werden festgelegt:

1. Arnsberger Wald

2. Beverungen

(3) Als Bewirtschaftungsbezirke für Damwild (Damwildgebiete) werden festgelegt:

1. Knechtsteder Wald

2. Königsdorfer Wald

3. Kottenforst

4. Wahner Heide

5. Engelskirchen

6. Gummersbach

7. Herscheid

8. Olpe - Freudenberg

9. Büren - Brenken

10. Senne - Teutoburger Wald

11. Brakel

12. Blomberg - Schieder

13. Mindener Wald

14. Minden - Schaumburger Wald

15. Harsewinkel - Versmold

16. Borgholzhausen

17. Teutoburger Wald

18. Ladbergen - Ostbevern

19. Emsdetten

20. Ochtrup

21. Hohe Mark - Davert

22. Haltern - Haard

(4) Als Bewirtschaftungsbezirke für Muffelwild (Muffelwildgebiete) werden festgelegt:

1. Hürtgenwald

2. Lammersdorf

3. Kermeter - Vogelsang

4. Engelskirchen

5. Freudenberg - Büschergrund

6. Trupbach - Siegen

7. Afholderbach

8. Großenbach

9. Herbertshausen

10. Elsoff

11. Paulsgrund - Bad Berleburg

12. Hallenberg

13. Medebach - Titelberg

14. Medebach - Glindfeld

15. Bödefelder Wald

16. Brilon - Winterberg

17. Kallenhardt

18. Alme

19. Hardehausen - Rimbeck

20. Bad Driburg

21. Lippspringer Wald - Sandebeck

22. Stukenbrock

23. Blomberg - Schieder

24. Bielefeld

(5) Die Abgrenzung der Bewirtschaftungsbezirke sowie die Abgrenzung von Kerngebieten und Randgebieten ergeben sich aus den in der Anlage enthaltenen Grenzbeschreibungen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

(6) Karten der Bewirtschaftungsbezirke im Maßstab 1:50000 mit deren Unterteilung in Kerngebiete und Randgebiete können bei den unteren Jagdbehörden eingesehen werden.

§ 4
Wilddichte

In den Bewirtschaftungsbezirken ist unter Berücksichtigung von Kerngebieten und Randgebieten die Wilddichte so zu regeln, daß das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden.

§ 5
Bejagung in Freigebieten

In Freigebieten sind Abschußplanung, Abschußfestsetzung und Abschußdurchführung darauf auszurichten, daß vorhandene Stücke von Rot-, Sika-, Dam- oder Muffelwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. Vom Abschuß ausgenommen sind

a) Rothirsche sowie

b) Damhirsche der Klassen I und II.

§ 6
Ausnahmen

(1) Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall zulassen, daß

1. abweichend von § 1 Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild auch außerhalb der in § 3 festgelegten Bewirtschaftungsbezirke gehegt werden darf, wenn eine Ausbreitung des Vorkommens aufgrund der Örtlichkeit nicht zu erwarten ist und übermäßige Wildschäden sowie ökologische Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können,

2. abweichend von § 5 Satz 2 Rothirsche sowie Damhirsche der Klassen I und II erlegt werden dürfen, sofern dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden oder ökologischer Beeinträchtigungen erforderlich ist.

(2) Die obere Jagdbehörde kann im Einzelfall anordnen, daß abweichend von § 5 Satz 1 Sikahirsche der Klassen I, II oder III aus Gründen der Wildhege, insbesondere zur Erhaltung der Sozialstruktur, nicht erlegt werden dürfen.

§ 7 (Fn 3)
Inkrafttreten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1995 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Der Minister
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 858; geändert durch Artikel 168 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 7 der VO vom 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 827), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 792.

Fn 3

§ 7 Überschrift eingefügt und Satz 2 angefügt durch Artikel 168 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; geändert durch Artikel 7 der VO vom 2. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 827), in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.



Normverlauf ab 2000: