Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung für die Fachrichtung Übersetzen und Dolmetschen an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Diplomprüfungsordnung - DPO - Übersetzen und Dolmetschen)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der Diplomprüfung
für die Fachrichtung
Übersetzen und Dolmetschen
an Fachhochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Diplomprüfungsordnung - DPO - Übersetzen
und Dolmetschen)

Vom 25. Juni 1982 (Fn1)

Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964) (Fn2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 408), wird verordnet:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studienordnung; Begriffsbestimmung

§ 2

Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Diplomgrad

§ 3

Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse als Studienvoraussetzung

§ 4

Studienumfang

§ 5

Umfang und Gliederung der Prüfung; Prüfungsfrist

§ 6

Prüfungsausschuß

§ 7

Prüfer und Beisitzer

§ 8

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 9

Einstufungsprüfung

§ 10

Bewertung von Prüfungsleistungen

§ 11

Wiederholung von Prüfungsleistungen

§ 12

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Fachprüfungen

§ 13

Ziel, Umfang und Form der Fachprüfungen; Prüfungsfächer

§ 14

Zulassung zu Fachprüfungen

§ 15

Durchführung von Fachprüfungen

§ 16

Klausurarbeiten

§ 17

Mündliche Prüfungen

III. Studienbegleitende Leistungsnachweise

§ 18

Allgemeines

§ 19

Leistungsnachweise in Prüfungsfächern

§ 20

Leistungsnachweise in anderen als Prüfungsfächern

IV. Abschluß des Grundstudiums:
Praxissemester

§ 21

Abschluß des Grundstudiums

§ 22

Praxissemester

V. Diplomarbeit und Kolloquium

§ 23

Diplomarbeit

§ 24

Zulassung zur Diplomarbeit

§ 25

Ausgabe und Bearbeitung der Diplomarbeit

§ 26

Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit

§ 27

Kolloquium

VI. Ergebnis der Diplomprüfung; Zusatzfächer;
Erweiterungsprüfung

§ 28

Ergebnis der Diplomprüfung

§ 29

Zeugnis, Gesamtnote

§ 30

Zusatzfächer; Erweiterungsprüfung

VII. Schlußbestimmungen

§ 31

Einsicht in die Prüfungsakten

§ 32

Ungültigkeit von Prüfungen

§ 33

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen; Geltungsdauer

I. Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studienordnung;
Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt als Diplomprüfungsordnung (DPO) für den Abschluß des Studiums in der Fachrichtung Übersetzen und Dolmetschen an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen; sie regelt die Diplomprüfung (§ 5) in dem der Fachrichtung entsprechenden Studiengang mit den Studienrichtungen:

a) Übersetzen,

b) Dolmetschen.

(2) Auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung stellt die Fachhochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.

(3) Werden in dieser Prüfungsordnung Regelungen getroffen, die sich auf die das Studium des Übersetzens und Dolmetschens bestimmenden Fremdsprachen oder auf die ihnen entsprechenden Sprach- und Kulturräume beziehen, so bedeuten die Bezeichnungen

F 1: die vom Kandidaten nach Maßgabe der Studienordnung als erste Fremdsprache (Schwerpunkt) zu wählende Sprache,

F 2: die vom Kandidaten nach Maßgabe der Studienordnung als zweite Fremdsprache zu wählende Sprache,

F 3: eine vom Kandidaten nach Maßgabe der Studienordnung als Zusatzsprache wählbare Fremdsprache.

Die diesen Fremdsprachen als Ausgangs- oder Zielsprache gegenüberstehende Sprache wird als Grundsprache bezeichnet.

§ 2 (Fn3)
Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Diplomgrad

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums.

(2) Das zur Diplomprüfung führende Studium (§ 4) soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 51 FHG) dem Studenten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die anwendungsbezogenen Inhalte seines Studienfachs vermitteln und ihn befähigen, sprachenbezogene Probleme aus dem Berufsfeld des Übersetzers und des Dolmetschers zu analysieren, Lösungen methodisch zu erarbeiten und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die kommunikativen und schöpferischen Fähigkeiten des Studenten entwickeln und ihn auf die Diplomprüfung vorbereiten.

(3) Durch die Diplomprüfung (§ 5) soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für eine selbständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fach- und Sprachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher und sprachpraktischer Methoden und Erkenntnisse selbständig zu arbeiten.

(4) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der Hochschulgrad verliehen, dessen Bezeichnung durch die Verordnung aufgrund des § 63 Abs. 2 FHG in ihrer jeweils geltenden Fassung bestimmt wird. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines Fachhochschulstudiums zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung der Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.-VO-FH) vom 8. Oktober 1980 (GV. NW. S. 884), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1986 (GV. NW. S. 701), wird entsprechend der gewählten Studienrichtung der Diplomgrad ,,Diplom-Übersetzer" bzw. ,,Diplom-Übersetzerin" (Kurzform: ,,Dipl.-Übers.") oder ,,Diplom-Dolmetscher" bzw. ,,Diplom-Dolmetscherin" (Kurzform: ,,Dipl.-Dolm.") verliehen.

§ 3
Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse
als Studienvoraussetzung

(1) Als Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums wird neben der Fachhochschulreife der Nachweis der für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse gefordert.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 wird erbracht:

a) durch Vorlage eines Zeugnisses, aus dem sich der erfolgreiche Besuch eines mindestens achtjährigen aufsteigenden Vollzeitunterrichts in einer Fremdsprache an deutschen weiterführenden öffentlichen oder ihnen gleichgestellten Schulen und das Bestehen der schulischen Abschlußprüfung ergibt, oder

b) durch eine Prüfung über anderweitig erworbene Sprachkenntnisse, in der festgestellt werden muß, daß die Kenntnisse einer gemäß Buchstabe a nachgewiesenen Vorbildung entsprechen.

§ 4
Studienumfang

(1) Das Studium umfaßt in der Regel sechs Semester, in denen der Student an Lehrveranstaltungen in der Fachhochschule teilnimmt (Studiensemester). Das Studium umfaßt zusätzlich eine berufspraktische Tätigkeit von in der Regel 22 Wochen (Praxissemester), wenn

1. die Fachhochschule einen solchen Studiengang mit einem in der Studienordnung vorgeschriebenen Praxissemester anbietet und

2. der Student sich für die Fortsetzung seines Studiums in diesem Studiengang entschieden hat.

Das mit dem Praxissemester fortgesetzte Studium bildet den eigenständigen Teil eines weiteren Studiengangs auf dem Gebiet desselben Studienfachs (§ 54 FHG).

(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich Prüfungszeit, jedoch ohne Praxissemester, dreieinhalb Jahre. Die Studienordnung und der entsprechende Studienplan müssen so gestaltet sein, daß der berufsqualifizierende Abschluß innerhalb der Regelstudienzeit erworben werden kann.

(3) Der Studiengang Übersetzen und Dolmetschen gliedert sich nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung in Grund- und Hauptstudium; das Grundstudium soll mindestens zwei und höchstens vier Studiensemester umfassen. Der Gesamtstudienumfang für beide Studienabschnitte darf 176 Semesterwochenstunden nicht überschreiten; das notwendige Gesamtlehrangebot umfaßt 138 bis 148 Semesterwochenstunden. Als notwendig gilt das Lehrangebot, das für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich ist; dazu zählen alle Lehrveranstaltungen, auf die sich vorgeschriebene Prüfungen oder Leistungsnachweise nach der Studienordnung und dem Studienplan inhaltlich beziehen sollen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen). Das Nähere ergibt sich aus der Studienordnung.

(4) In dem notwendigen Gesamtlehrangebot gemäß Absatz 3 ist das Studium in außerfachlichen Lehrveranstaltungen eingeschlossen, wenn die Fachhochschule ein solches Studium anbietet. Dabei kann bestimmt werden, daß der Student an außerfachlichen Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt bis zu acht Semesterwochenstunden erfolgreich teilzunehmen und bis zu drei Leistungsnachweise zu erbringen hat. Das Nähere ergibt sich aus der Studienordnung.

§ 5
Umfang und Gliederung der Prüfung;
Prüfungsfrist

(1) Die Diplomprüfung gliedert sich in studienbegleitende Teilprüfungen und einen abschließenden Prüfungsteil.

(2) Die studienbegleitenden Teilprüfungen sind Fachprüfungen, die in der Regel zu dem Zeitpunkt stattfinden sollen, in dem das jeweilige Fach im Studium des Kandidaten abgeschlossen wird. Dabei sollen die Studienordnung und der Studienplan so gestaltet sein, daß Fachprüfungen in der Regel nicht vor dem zweiten Studiensemester stattfinden und daß der Kandidat alle Fachprüfungen bis zum Ende des sechsten Studiensemesters ablegen kann.

(3) Der abschließende Teil der Diplomprüfung besteht aus einer Diplomarbeit und einem Kolloquium, das sich an die Arbeit anschließt. Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel zum Ende des sechsten Studiensemesters und so rechtzeitig ausgegeben, daß das Kolloquium vor Ablauf des folgenden Semesters abgelegt werden kann. Das Kolloquium soll innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Diplomarbeit stattfinden.

(4) Die Diplomprüfung wird ergänzt durch studienbegleitende Leistungsnachweise in Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind; hierbei wird der Nachweis durch die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen geführt. Die für einen solchen Leistungsnachweis zu erbringenden Studienleistungen müssen nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sein.

(5) Die Meldung zum abschließenden Teil der Diplomprüfung (Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit) soll in der Regel vor Ende des sechsten Studiensemesters erfolgen.

§ 6
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist ein Prüfungsausschuß zu bilden. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus dem Kreis der Professoren, zwei Mitglieder aus dem Kreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und ein Mitglied aus dem Kreis der Studenten vom zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter Vertreter gewählt. Die Amtszeit der hauptberuflich an der Fachhochschule tätigen Mitglieder und ihrer Vertreter beträgt vier Jahre oder nach Maßgabe des Satzungsrechts der Fachhochschule zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds und seines Vertreters ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß soll nach Möglichkeit aus Vertretern aller Prüfungsfächer und -sprachen bestehen. Für nicht vertretene Prüfungsfächer, für sonstige Studienfächer und für Fachgebiete, in denen kein hauptberuflich Lehrender tätig ist, kann der Prüfungsausschuß die jeweils in Betracht kommenden Lehrenden im Einzelfall als Sachverständige hinzuziehen, wenn dies zur Entscheidung fachlicher oder prüfungsorganisatorischer Fragen erforderlich ist.

(3) Der Prüfungsausschuß achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuß dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten jährlich zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens zwei weitere Lehrende und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das studentische Mitglied des Prüfungsausschusses wirkt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder sonstigen Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern, nicht mit; an der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder die seine eigene Prüfung betreffen, nimmt es nicht teil.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein. Ausgenommen ist ein studentisches Mitglied, das sich am selben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen hat.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines Vorsitzenden sind dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen und zu begründen. Dem Kandidaten ist vorher Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere über die Ausnahme von der Anhörungs- und Begründungspflicht bei Beurteilungen wissenschaftlicher oder künstlerischer Art, bleibt unberührt.

§ 7 (Fn4)
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studienabschnitt, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat; sind mehrere Prüfer zu bestellen, soll mindestens ein Prüfer in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat (sachkundiger Beisitzer). Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(2) Der Kandidat kann für mündliche Fachprüfungen einen Prüfer oder mehrere Prüfer vorschlagen. Er kann ferner einen Prüfer als Betreuer der Diplomarbeit vorschlagen. Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Prüfungsverpflichtung möglichst gleichmäßig auf die Prüfer verteilt wird. Auf den Vorschlag des Kandidaten ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe soll zugleich mit der Zulassung zur Prüfung, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Prüfung oder der Ausgabe der Diplomarbeit erfolgen. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend.

§ 8
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen Fachhochschulen oder in entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Studienzeiten an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird; Absatz 1 bleibt unberührt. Gleichwertige Studienzeiten und Studienleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden auf Antrag angerechnet; für die Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß über die Anrechnung. Im übrigen kann bei Zweifeln in der Frage der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Anrechnung von Praxissemestern und dabei erbrachten Studienleistungen entsprechend.

(4) Absatz 2 gilt in den dort genannten Fällen für die Anrechnung von Prüfungsleistungen entsprechend, sofern die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsam Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz zu beachten.

(6) Über die Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 5 entscheidet der Prüfungsausschuß, im Zweifelsfall nach Anhörung von für die Fächer zuständigen Prüfern.

(7) Soweit Studienzeiten oder Praxissemester nach den Absätzen 1 bis 3 angerechnet werden, verändert sich die Frist für die Meldung zum letzten Teil der Diplomprüfung (§ 5 Abs. 5) entsprechend.

§ 9
Einstufungsprüfung

(1) Studienbewerber, die für ein erfolgreiches Studium erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise als durch ein Studium erworben haben, sind nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung aufgrund von § 45 FHG berechtigt, das Studium in einem dem Ergebnis entsprechenden Abschnitt des Studiengangs aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen.

(2) Nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung können dem Studienbewerber der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse gemäß § 3, ein Praxissemester im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2, die Teilnahme an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen und die entsprechenden Leistungsnachweise sowie Prüfungsleistungen in Fachprüfungen ganz oder teilweise erlassen werden; dies gilt nicht für die Fachprüfungen, die nach der Studienordnung und dem Studienplan in der Regel zum Ende des sechsten Studiensemesters stattfinden sollen. Über die Entscheidung erhält der Kandidat eine Bescheinigung.

(3) Das Nähere über Art, Form und Umfang der Einstufungsprüfung regelt die Fachhochschule durch eine Prüfungsordnung gemäß § 45 Abs. 1 FHG, die sie als Satzung erläßt.

§ 10
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind durch Noten differenziert zu beurteilen. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer festgesetzt.

(2) Sind mehrere Prüfer an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut

= eine hervorragende Leistung;

2 = gut

= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend

= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend

= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend

= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(4) Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt ein rechnerischer Wert

bis 1,5

die Note ,,sehr gut"

über 1,5 bis 2,5

die Note ,,gut"

über 2,5 bis 3,5

die Note ,,befriedigend"

über 3,5 bis 4,3

die Note ,,ausreichend"

über 4,3

die Note ,,nicht ausreichend".

Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen.

§ 11
Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Die Diplomprüfung kann jeweils in den Teilen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, wiederholt werden. Die Wiederholung soll in der Regel innerhalb von zwei Semestern nach dem erfolglosen Versuch stattfinden.

(2) Eine nicht bestandene Fachprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(3) Die Diplomarbeit und das Kolloquium können je einmal wiederholt werden.

(4) Eine mindestens als ausreichend bewertete Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden.

(5) Versäumt ein Kandidat, der das Kolloquium erstmals nicht bestanden hat, sich innerhalb von drei Jahren erneut zum Kolloquium zu melden, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, daß der Kandidat das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

§ 12 (Fn5)
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als ,,nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung nicht vor Ablauf der Prüfung erbringt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Kandidat die Diplomarbeit nicht fristgemäß abliefert.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, so wird dem Kandidaten mitgeteilt, daß er die Zulassung zu der entsprechenden Prüfungsleistung erneut beantragen kann.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als ,,nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als ,,nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung vom Prüfungsausschuß überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen eines Prüfersoder Aufsichtführenden gemäß Satz 1.

II. Fachprüfungen

§ 13
Ziel, Umfang und Form der Fachprüfungen;
Prüfungsfächer

(1) In den Fachprüfungen soll festgestellt werden, ob der Kandidat Inhalt und Methoden der Prüfungsfächer nach den Absätzen 6 und 7 in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht, fächerübergreifende Zusammenhänge erfaßt und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbständig anwenden kann. Bei Fächern, in denen die Prüfung im Gebrauch einer Fremdsprache oder eines Sprachenpaares besteht, soll insbesondere festgestellt werden, ob der Kandidat die erworbenen sprachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten als Übersetzer oder Dolmetscher selbständig anwenden kann.

(2) Die Prüfungsanforderungen sind an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen zu orientieren, die aufgrund der Studienordnung für das betreffende Prüfungsfach vorgesehen sind. Dabei soll ein durch Leistungsnachweise belegter Wissensstand aus vorangegangenen Studienabschnitten nur insoweit festgestellt werden, als das Ziel der Fachprüfung nach Absatz 1 dies erfordert.

(3) Die Fachprüfung besteht nach näherer Bestimmung durch Absatz 8 in einer schriftlichen Klausurarbeit oder in einer mündlichen Prüfung. Für die Klausurarbeit gilt eine Bearbeitungszeit von zwei Zeitstunden; wird eine Übersetzungsleistung gefordert, so ist in diesem Zeitraum ein Text von etwa dreißig Schreibmaschinenzeilen zu übersetzen. Die mündliche Prüfung dauert etwa zwanzig Minuten und, wenn eine Dolmetschleistung gefordert wird, etwa zehn Minuten; im Fall des Konsekutivdolmetschens darf die Übertragungszeit zehn Minuten nicht überschreiten.

(4) Prüfungsleistungen in einer Fachprüfung können nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 durch gleichwertige Leistungen in einer Einstufungsprüfung gemäß § 45 Abs. 1 FHG ersetzt werden. Dies gilt nicht für die Fachprüfungen, die nach der Studienordnung und dem Studienplan in der Regel zum Ende des sechsten Studiensemesters stattfinden sollen.

(5) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen mindestens als ausreichend bewertet worden ist.

(6) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Übersetzen allgemeiner Texte aus F 1 in die Grundsprache

2. Übersetzen allgemeiner Texte aus der Grundsprache in F 2

3. Auslandskunde F 1

4. Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre.

(7) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

a) - Studienrichtung Übersetzen -

1. Übersetzen schwieriger allgemeiner Texte aus der Grundsprache in F 1

2. Übersetzen schwieriger allgemeiner Texte aus F 2 in die Grundsprache

3. Übersetzen von Fachtexten eines der zu wählenden Schwerpunktgebiete Wirtschaft/Recht/Technik aus der Grundsprache in F 1

4. Übersetzen von Fachtexten des gewählten Schwerpunktgebietes aus F 1 in die Grundsprache

5. Übersetzen von Fachtexten eines der zu wählenden Fachgebiete Wirtschaft/Recht/Technik aus F 2 in die Grundsprache

b) - Studienrichtung Dolmetschen -.

1. Übersetzen schwieriger allgemeiner Texte aus der Grundsprache in F 1

2. Übersetzen schwieriger allgemeiner Texte aus F 2 in die Grundsprache

3. Verhandlungsdolmetschen F 1

4. Verhandlungsdolmetschen F 2

5. Simultandolmetschen aus F 1 in die Grundsprache

6. Konsekutivdolmetschen aus F 1 in die Grundsprache.

(8) Die Fachprüfungen gemäß Absatz 6 mit Ausnahme des Fachs Auslandskunde F 1 sowie die Fachprüfungen gemäß Absatz 7, in denen eine Übersetzungsleistung gefordert wird, bestehen in einer schriftlichen Klausurarbeit. Die Fachprüfung in Auslandskunde F 1 besteht in einer mündlichen Prüfung. Als mündliche Prüfungen gelten auch alle Fachprüfungen, in denen eine Dolmetschleistung gefordert wird.

§ 14 (Fn6)
Zulassung zu Fachprüfungen

(1) Zu einer Fachprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder eine vom Kultusminister als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt oder aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 45 FHG zum Studium zugelassen worden ist,

2. den nach § 3 vorgeschriebenen Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse erbracht hat,

3. die als Voraussetzung für die jeweilige Fachprüfung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat oder bis zu einem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin erbringt.

Die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen können durch entsprechende Feststellungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung nach § 45 FHG ganz oder teilweise ersetzt werden.

(2) Kandidaten, die sich für einen Studiengang mit Praxissemester entschieden haben, können Fachprüfungen des Hauptstudiums, die nach der Studienordnung und dem Studienplan in der Regel zum Ende des sechsten Studiensemesters stattfinden sollen, nur ablegen, wenn sie das Praxissemester mit Erfolg abgeleistet haben; Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Bei den in Satz 1 genannten Fachprüfungen muß der Kandidat ferner seit mindestens einem Semester an der Fachhochschule, an der die Fachprüfung stattfinden soll, als Student eingeschrieben oder gemäß § 49 Abs. 2 FHG als Zweithörer zugelassen sein. Im übrigen kann die Studienordnung aus fachlichen Gründen die Zulassung zu einzelnen Fachprüfungen des Hauptstudiums von der Ablegung bestimmter Fachprüfungen des Grundstudiums abhängig machen. Eine Regelung nach Satz 3 in der Studienordnung erläßt die Fachhochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist bis zu dem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Antrag kann für mehrere Fachprüfungen zugleich gestellt werden, wenn diese Fachprüfung innerhalb desselben Prüfungszeitraums oder die dafür vorgesehenen Prüfungstermine spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters stattfinden sollen.

(4) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:

1. die Nachweise über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen und studienbegleitender Leistungsnachweise nach § 5 Abs. 4 sowie über bisherige Versuche zur Ablegung einer Diplomprüfung und gegebenenfalls einer Vor- oder Zwischenprüfung im gleichen Studiengang,

3. eine Erklärung darüber, ob bei mündlichen Prüfungen einer Zulassung von Zuhörern widersprochen wird.

Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Der Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung kann schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.

(6) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuß.

(7) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

a) die in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

b) die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin ergänzt werden oder

c) der Kandidat im Studiengang Übersetzen und Dolmetschen eine entsprechende Fachprüfung endgültig nicht bestanden oder einen Leistungsnachweis gemäß § 5 Abs. 4 endgültig nicht erbracht hat oder im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Diplomprüfung oder die Diplom-Vorprüfung oder eine entsprechende Zwischenprüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

Im übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.

§ 15
Durchführung von Fachprüfungen

(1) Die Fachprüfungen finden außerhalb der Lehrveranstaltungen statt.

(2) Für jedes Prüfungsfach ist mindestens ein Prüfungstermin im Semester anzusetzen. Er soll innerhalb eines Prüfungszeitraums stattfinden, der vom Prüfungsausschuß festgesetzt und bei Semesterbeginn oder zum Ende des vorhergehenden Semesters bekanntgegeben wird. Der Prüfungstermin kann auch nach Ablauf oder vor Beginn der Vorlesungszeit stattfinden.

(3) Der Prüfungstermin wird dem Kandidaten rechtzeitig, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der betreffenden Prüfung, bekanntgegeben.

(4) Der Kandidat hat sich auf Verlangen des Prüfers oder Aufsichtführenden mit einem amtlichen Ausweis auszuweisen.

(5) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Er hat dafür zu sorgen, daß durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Behinderte nach Möglichkeit ausgeglichen wird. Im Zweifel kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weitere Nachweise fordern.

§ 16 (Fn7)
Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln eine Übersetzungsaufgabe mit geläufigen Methoden seiner Fachrichtung lösen und sich dabei sprachlich einwandfrei ausdrücken kann oder Probleme aus Gebieten des jeweiligen Prüfungsfachs mit geläufigen Methoden dieses Fachs erkennen und Wege zu ihrer Lösung finden kann.

(2) Eine Klausurarbeit findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfer.

(3) Die Prüfungsaufgabe einer Klausurarbeit wird in der Regel von nur einem Prüfer gestellt. In fachlich begründeten Fällen, insbesondere wenn in einem Prüfungsfach mehrere Fachgebiete zusammenfassend geprüft werden, kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren Prüfern gestellt werden. In diesem Fall legen die Prüfer die Gewichtung der Anteile an der Prüfungsaufgabe vorher gemeinsam fest; ungeachtet der Anteile und ihrer Gewichtung beurteilt jeder Prüfer die gesamte Klausurarbeit. Abweichend von Satz 3, zweiter Halbsatz, kann der Prüfungsausschuß wegen der Besonderheit eines Fachgebiets bestimmen, daß der Prüfer nur den Teil der Klausurarbeit beurteilt, der seinem Fachgebiet entspricht.

(4) Klausurarbeiten sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Sofern der Prüfungsausschuß aus zwingenden Gründen eine Abweichung zuläßt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Bei nicht übereinstimmender Bewertung einer Klausurarbeit ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bewerten die Prüfer die Klausurarbeit gemäß § 10 Abs. 2 gemeinsam; liegt der Fall des Absatzes 3 Satz 4 vor, wird die Bewertung des Prüfers, der nur sein Fachgebiet beurteilt, entsprechend der vorher festgelegten Gewichtung der Anteile berücksichtigt.

(5) Vor einer Festsetzung der Note ,,nicht ausreichend" nach der zweiten Wiederholung eines Prüfungsversuchs kann der Kandidat sich einer mündlichen Ergänzungsprüfung unterziehen; die Ergänzungsprüfung findet unverzüglich nach Bekanntgabe des nicht ausreichenden Ergebnisses der Klausurarbeit auf Antrag des Kandidaten statt. Die Ergänzungsprüfung wird von den Prüfern der Klausurarbeit gemeinsam abgenommen; im übrigen gelten die Vorschriften über mündliche Fachprüfungen entsprechend. Aufgrund der Ergänzungsprüfung können nur die Noten ,,ausreichend" (4,3) oder ,,nicht ausreichend" (5,0) als Ergebnis der Fachprüfung festgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 3 finden in den Fällen des § 12 Abs. 1 und 3 keine Anwendung.

§ 17
Mündliche Prüfung

(1) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers (§ 7 Abs. 1 Satz 3) oder vor mehreren Prüfern (Kollegialprüfung) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hat der Prüfer den Beisitzer oder die anderen Prüfer zu hören.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(3) Studenten, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, sofern nicht ein Kandidat bei der Meldung zur Prüfung widersprochen hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

III. Studienbegleitende Leistungsnachweise

§ 18
Allgemeines

(1) In den studienbegleitenden Leistungsnachweisen soll aufgrund anerkannter oder bewerteter Studienleistungen festgestellt werden, daß der Kandidat während seines Studiums an Lehrveranstaltungen erfolgreich teilgenommen hat. Der Nachweis bloßer Teilnahme an einer Lehrveranstaltung stellt keinen Leistungsnachweis dar.

(2) Ein unbenoteter Leistungsnachweis ist in der Regel erbracht, wenn die Lösung der im Verlauf der Lehrveranstaltung gestellten Aufgaben in dem geforderten Mindestumfang anerkannt und durch das Urteil ,,mit Erfolg teilgenommen" bestätigt worden ist. Den Mindestumfang kann die Studienordnung allgemein festlegen; im anderen Fall trifft der für die Veranstaltung zuständige Lehrende die erforderliche Bestimmung und gibt sie zu Beginn des Semesters bekannt.

(3) Soll die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung durch einen benoteten Leistungsnachweis festgestellt werden, muß die geforderte Studienleistung mindestens als ausreichend bewertet worden sein. Für die Bewertung gilt § 10 entsprechend. Besteht der Leistungsnachweis aus mehreren bewerteten Studienleistungen, ergibt sich die Note des Leistungsnachweises aus dem arithmetischen Mittel der gewichteten Einzelbewertungen; eine Regelung in der Studienordnung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 FHG bleibt unberührt.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen; die erfolgreiche Teilnahme an solchen Lehrveranstaltungen wird nach Maßgabe der Studienordnung festgestellt.

(5) Für die Erbringung von Studienleistungen findet bei einer ständigen körperlichen Behinderung des Kandidaten die Vorschrift des § 15 Abs. 5 entsprechende Anwendung.

§ 19
Leistungsnachweise in Prüfungsfächern

(1) In Prüfungsfächern sind die in der Studienordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach § 13 Abs. 6 und 7 zu erbringen. Die Studienordnung soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelungen in der Studienordnung gilt § 14 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.

(2) Die für Leistungsnachweise nach Absatz 1 geforderten Studienleistungen sollen dem Studenten insbesondere dazu dienen,

a) sich über seinen Studienfortschritt in einem Prüfungsfach, das nach dem Studienplan über mehrere Semester studiert wird, zu vergewissern oder

b) die Anwendung der erworbenen Fachkenntnisse zu erproben und die Methoden des Fachs einzuüben.

Die Studienleistungen sollen nach Gegenstand und Anforderungen so auf den Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung bezogen sein, daß die für das Fach vorgesehene Prüfungsleistung ihrem Zweck nach (§ 13 Abs. 1) nicht vorweggenommen wird.

(3) Als Studienleistungen kommen insbesondere schriftliche Ausarbeitungen (Hausarbeiten), gegebenenfalls in Verbindung mit einem Kolloquium, Klausurarbeiten, Referate sowie mündliche Leistungen in Fachgesprächen in Betracht.

(4) Für einen benoteten Leistungsnachweis soll in einem Semester nicht mehr als eine bewertete Studienleistung gefordert werden.

(5) Versuche zur Erbringung von Leistungsnachweisen in Prüfungsfächern können unbeschränkt wiederholt werden.

§ 20 (Fn8)
Leistungsnachweise in anderen als Prüfungsfächern

(1) In folgenden Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. Auslandskunde F 2

2. Übersetzen schwieriger allgemeiner Texte aus F 1 in die Grundsprache

3. Übersetzen schwieriger allgemeiner Texte aus der Grundsprache in F 2

4. Sprachwissenschaft F 1

5. Grundzüge des Rechts

6. Grundzüge der Technik

sowie

- für Übersetzer-

7. Übersetzen von Fachtexten des zweiten und dritten der nicht zum Schwerpunktgebiet gewählten Fachgebiete Wirtschaft/Recht/Technik aus F 1 in die Grundsprache

8. Übersetzen von Fachtexten des zweiten und dritten der nicht zum Schwerpunktgebiet gewählten Fachgebiete Wirtschaft/Recht/Technik aus der Grundsprache in F 1

9. Übersetzen von Fachtexten eines oder zweier Fachgebiete aus der Grundsprache in F 2

- für Dolmetscher-

7. Konsekutivdolmetschen aus der Grundsprache in F 1

8. Konsekutivdolmetschen aus F 2 in die Grundsprache

(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Leistungsnachweise müssen auf bewerteten Studienleistungen beruhen, die nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind (§ 5 Abs. 4). Die Gleichwertigkeit von Studienleistungen mit einer Prüfungsleistung setzt insbesondere voraus, daß die Studienleistungen unter prüfungsmäßigen Bedingungen erbracht und von prüfungsberechtigten Personen (§ 7 Abs. 1) abgenommen und benotet werden sowie beschränkt wiederholbar sind. § 12 sowie § 14 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 Buchstaben b und c sowie Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Die für Leistungsnachweise nach Absatz 1 geforderten Studienleistungen dienen in der Regel dem Nachweis hinreichender Fachkenntnisse, soweit die Kenntnisse in diesem Fach zur Erreichung des Zwecks der Diplomprüfung erforderlich sind; zugleich sollen die Anwendung der Fachkenntnisse erprobt und die Methode des Fachs eingeübt werden.

(4) Für die Wiederholung eines Leistungsnachweises nach Absatz 1 gilt § 11 Abs. 2 und 4 entsprechend. Dabei brauchen Studienleistungen nur insoweit wiederholt zu werden, als dies für eine mindestens ausreichende Note des Leistungsnachweises erforderlich ist. Sind mehrere Studienleistungen als ,,nicht ausreichend" bewertet worden, bestimmt der für die Veranstaltung zuständige Lehrende die Reihenfolge der jeweils erforderlichen Wiederholungen. Für die letzte Wiederholung einer Studienleistung gilt die Regelung über die mündliche Ergänzungsprüfung mit Ausnahme von § 16 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.

(5) Wird aufgrund ,,nicht ausreichend" bewerteter und nicht mehr wiederholbarer Studienleistungen festgestellt, daß ein Leistungsnachweis nicht erbracht worden ist, kann dies durch den Leistungsnachweis in einem anderen Fach nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung ausgeglichen werden, wenn dieser Leistungsnachweis mindestens die Note ,,befriedigend" erhalten hat; eine Regelung in der Studienordnung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 FHG bleibt unberührt. Der Ausgleich ist nur für einen der vorgeschriebenen Leistungsnachweise nach Absatz 1 und nur dann möglich, wenn die Benotung nicht auf einer Entscheidung nach § 12 Abs. 1 beruht.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Leistungsnachweise über die Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen. Sie gelten ferner nicht für Leistungsnachweise, die nach Maßgabe der Studienordnung in den Fächern

Orthographie F 1, Orthographie F 2, Grammatik F 1, Grammatik F 2, Phonetik F 1, Handelskorrespondenz F 1 und Handelskorrespondenz F 2

gefordert werden; diese Leistungsnachweise müssen bei der Meldung zur ersten Fachprüfung des Hauptstudiums erbracht sein.

(7) Für die nähere Bestimmung von Leistungsnachweisen in der Studienordnung gilt § 14 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.

IV. Abschluß des Grundstudiums; Praxissemester

§ 21
Abschluß des Grundstudiums

(1) Die Studienordnung und der Studienplan sollen so gestaltet sein, daß die vorgeschriebenen Studien- und Prüfungsleistungen in Fächern des Grundstudiums bis zum Ablauf des vierten Studiensemesters erbracht werden können.

(2) Sind in den Fächern des Grundstudiums alle Fachprüfungen bestanden und die vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht, so gilt dies als Abschluß des ersten Studienabschnitts (§ 60 Abs. 2 Satz 1 FHG) und insoweit als Bestehen einer Zwischenprüfung.

(3) Über die Feststellungen nach Absatz 2 sowie über die erzielten Bewertungen stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten auf Antrag eine Bescheinigung aus. Eine förmliche Zulassung zum Hauptstudium findet nicht statt.

§ 22
Praxissemester

(1) Das Praxissemester soll den Studenten an die berufliche Tätigkeit des Diplom-Übersetzers und Diplom-Dolmetschers durch konkrete Aufgabenstellung und praktische Mitarbeit in Betrieben und anderen Einrichtungen der Berufspraxis heranführen.

(2) Studenten, die einen Studiengang mit Praxissemester absolvieren wollen, erklären dies nach Maßgabe der Studienordnung und der Einschreibungsordnung schriftlich frühestens zum Ende des dritten Studiensemesters. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Praxisplatzes besteht nicht.

(3) Zum Praxissemester wird auf Antrag zugelassen, wer die in der Studienordnung näher bezeichneten Fachprüfungen bestanden und die in der Studienordnung näher bezeichneten Leistungsnachweise erbracht hat.

(4) Über die Zulassung zum Praxissemester und die förmliche Vergabe der Praxisplätze entscheidet der Prüfungsausschuß. Das Nähere regelt die Fachhochschule in der Studienordnung oder in einer besonderen Ordnung, die Bestandteil der Studienordnung ist. Die Befugnisse der Ausbildungsstätte bei der Besetzung eines Praxisplatzes bleiben hiervon unberührt.

(5) Während des Praxissemesters wird jeder Student von einem bestimmten Lehrenden betreut. Die Fachhochschule regelt Art, Form und Umfang der Betreuung des Studenten in der Studienordnung oder in einer besonderen Ordnung, die Bestandteil der Studienordnung ist.

(6) Der Betreuer erkennt die erfolgreiche Teilnahme am Praxissemester durch eine Bescheinigung an, wenn nach seiner Feststellung die berufspraktische Tätigkeit dem Zweck des Praxissemesters entsprochen und der Student die ihm übertragenen Aufgaben zufriedenstellend erfüllt hat; das Zeugnis der Ausbildungsstätte ist dabei zuberücksichtigen.

V. Diplomarbeit und Kolloquium

§ 23
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe aus seinem Fachgebiet sowohl in ihren fachlichen Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach wissenschaftlichen und sprachpraktischen Methoden selbständig zu bearbeiten; die Diplomarbeit ist eine schriftliche Hausarbeit. Als Gegenstand der Diplomarbeit kommt die Behandlung von Themen und Fragestellungen aus dem Bereich aller in den §§ 13 und 20 aufgeführten sprachbezogenen Fächer des Studiengangs in Betracht, insbesondere

a) Übersetzung eines Fachtextes aus den Fachgebieten Wirtschaft, Recht, Technik oder einem anderen Fachgebiet mit Behandlung der Terminologie, der sachkundlichen, sprachwissenschaftlichen und fachstilistischen Probleme,

b) Übersetzung eines schwierigen allgemeinen Textes mit Behandlung der sprachwissenschaftlichen und stilistischen Probleme sowie gegebenenfalls der soziokulturellen Bezüge des Textes,

c) Übersetzungskritik eines allgemeinen oder Fachtextes,

d) eine sprachwissenschaftliche Arbeit,

e) eine auslandskundliche Arbeit.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Professor, der gemäß § 7 Abs. 1 zum Prüfer bestellt werden kann, ausgegeben und betreut werden. Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben kann zum Betreuer bestellt werden, wenn das ihr übertragene Lehrgebiet vom Thema der Diplomarbeit wesentlich betroffen ist. Auf Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß auch einen Honorarprofessor oder mit entsprechenden Aufgaben betrauten Lehrbeauftragten gemäß § 7 Abs. 1 zum Betreuer bestellen, wenn feststeht, daß das vorgesehene Thema der Diplomarbeit nicht durch einen fachlich zuständigen Professor betreut werden kann. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für den Themenbereich der Diplomarbeit zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.

(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

§ 24 (Fn8)
Zulassung zur Diplomarbeit

(1) Zur Diplomarbeit kann nur zugelassen werden, wer

1. die Zulassungsvoraussetzungen für Fachprüfungen gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 erfüllt,

2. alle Fachprüfungen bestanden hat und

3. alle gemäß § 20 vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:

1. die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Diplomarbeit und zur Ablegung der Diplomprüfung und gegebenenfalls einer Vor- oder Zwischenprüfung im gleichen Studiengang.

Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welcher Prüfer zur Ausgabe und Betreuung der Diplomarbeit bereit ist.

(3) Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuß. Die Zulassung ist zu versagen, wenn

a) die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder

b) die Unterlagen unvollständig sind oder

c) im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Diplomarbeit des Kandidaten ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend bewertet worden ist oder der Kandidat eine der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat oder wenn er einen Leistungsnachweis gemäß § 5 Abs. 4 im gleichen Studiengang endgültig nicht erbracht hat.

Im übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.

§ 25
Ausgabe und Bearbeitung der Diplomarbeit

(1) Die Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das von dem Betreuer der Diplomarbeit gestellte Thema dem Kandidaten bekanntgibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Diplomarbeit) beträgt in der Regel zwei Monate und ausnahmsweise drei Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Im Ausnahmefall kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf einen vor Ablauf der Frist gestellten begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu zwei Wochen verlängern. Der Betreuer der Diplomarbeit soll zu dem Antrag gehört werden.

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall der Wiederholung gemäß § 11 Abs. 3 ist die Rückgabe nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

(4) Im Fall einer ständigen körperlichen Behinderung des Kandidaten findet § 15 Abs. 5 entsprechende Anwendung.

§ 26
Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(2) Die Diplomarbeit ist von zweiPrüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll der Betreuer der Diplomarbeit sein. Der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuß bestimmt; in den Fällen des § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 muß der zweite Prüfer ein Professor sein. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüfer wird die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, wenn die Differenz der beiden Noten weniger als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr, wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer bestimmt. In diesem Fall ergibt sich die Note der Diplomarbeit aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als ,,ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der Noten ,,ausreichend" oder besser sind. Alle Bewertungen sind schriftlich zu begründen.

§ 27 (Fn9)
Kolloquium

(1) Das Kolloquium ergänzt die Diplomarbeit und ist selbständig zu bewerten. Es dient der Feststellung, ob der Kandidat befähigt ist, die Ergebnisse der Diplomarbeit, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen und selbständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen; dabei soll auch die Bearbeitung des Themas der Diplomarbeit mit dem Kandidaten erörtert werden. Darüber hinaus soll der Kandidat nachweisen, daß er in der Lage ist, in der ersten Fremdsprache aus dem Stegreif zu übersetzen (in und aus F 1), sprachliche Zusammenhänge zu erkennen und deren Probleme darzustellen und zu beurteilen.

(2) Zum Kolloquium kann der Kandidat nur zugelassen werden, wenn

1. die in § 24 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit nachgewiesen sind, die Einschreibung als Student oder die Zulassung als Zweithörer gemäß § 49 Abs. 2 FHG jedoch nur bei der erstmaligen Zulassung zum Kolloquium,

2. die Diplomarbeit mindestens als ausreichend bewertet worden ist.

Der Antrag auf Zulassung ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind die Nachweise über die in Satz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschuß nicht bereits vorliegen; ferner ist eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen sowie darüber, ob einer Zulassung von Zuhörern widersprochen wird, beizufügen. Der Kandidat kann die Zulassung zum Kolloquium auch bereits bei der Meldung zur Diplomarbeit (§ 24 Abs. 2) beantragen; in diesem Fall erfolgt die Zulassung, sobald alle erforderlichen Nachweise und Unterlagen dem Prüfungsausschuß vorliegen. Für die Zulassung zum Kolloquium und ihre Versagung gilt im übrigen § 24 Abs. 4 entsprechend.

(3) Das Kolloquium wird als mündliche Prüfung (§ 17) durchgeführt und von den Prüfern der Diplomarbeit gemeinsam abgenommen und bewertet. Im Fall des § 26 Abs. 2 Satz 5 wird das Kolloquium von den Prüfern abgenommen, aus deren Einzelbewertungen die Note der Diplomarbeit gebildet worden ist. Das Kolloquium dauert in der Regel 45 Minuten. Für die Durchführung des Kolloquiums finden im übrigen die für mündliche Fachprüfungen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(4) Bei der Durchführung des Kolloquiums muß gewährleistet sein, daß auf Seiten der Prüfer die erste Fremdsprache (F 1) vertreten ist. Ist dies weder durch die Person des Betreuers der Diplomarbeit noch des weiteren Prüfers gewährleistet, muß anstelle des weiteren Prüfers ein anderer Prüfer bestellt werden, der die erste Fremdsprache (F 1) vertritt.

VI. Ergebnis der Diplomprüfung; Zusatzfächer;
Erweiterungsprüfung

§ 28
Ergebnis der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle nach § 13 Abs. 6 und 7 vorgeschriebenen Fachprüfungen bestanden sowie die Diplomarbeit und das Kolloquium jeweils mindestens als ausreichend bewertet worden sind.

(2) Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der in Absatz 1 genannten Prüfungsleistungen als ,,nicht ausreichend" bewertet worden ist oder als ,,nicht ausreichend" bewertet gilt. Über die nicht bestandene Diplomprüfung oder über den Verlust des Prüfungsanspruchs gemäß § 11 Abs. 5 wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach der Exmatrikulation eine Bescheinigung aus, die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Benotung sowie die zur Diplomprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält. Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, daß der Kandidat die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch gemäß § 11 Abs. 5 verloren hat.

(3) Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, wenn der Kandidat vorgeschriebene Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums im gleichen Studiengang ist, endgültig nicht erbracht hat.

§ 29
Zeugnis; Gesamtnote

(1) Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Noten der Fachprüfungen, das Thema und die Note der Diplomarbeit, die Note des Kolloquiums sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung. In dem Zeugnis werden ferner die studienbegleitenden Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 in Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung waren, und die dabei erzielten Noten aufgeführt. Die gewählte Studienrichtung, ein vom Kandidaten gesetzter fachlicher Schwerpunkt sowie ein erfolgreich abgeleistetes Praxissemester sind gegebenenfalls kenntlich zu machen. Dabei ist insbesondere anzugeben, in welchen Sprachen und mit welcher Gewichtung der Sprachen zueinander der Kandidat studiert hat.

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in Absatz 1 genannten Einzelnoten gemäß § 10 Abs. 4 gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:

Diplomarbeit

zweifach

Kolloquium

einfach

Durchschnitt der Noten der Fachprüfungen

fünffach

Durchschnitt der Noten der Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5

zweifach

(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(4) Auf Antrag des Kandidaten ist dem Zeugnis als Anlage eine Aufstellung der benoteten Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 6 beizufügen; dabei ist zu vermerken, daß diese Leistungsnachweise bei der Bildung der Gesamtnote nach Absatz 2 nicht berücksichtigt wurden.

§ 30
Zusatzfächer; Erweiterungsprüfung

(1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern, insbesondere in einer Zusatzsprache (F 3), einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis dieser Fachprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt für die Erbringung von zusätzlichen Leistungsnachweisen gemäß § 20 Abs. 1 bis 5.

(2) Als Prüfung in Zusatzfächern gilt auch eine Erweiterungsprüfung für Übersetzer in der Studienrichtung Dolmetschen oder für Dolmetscher in der Studienrichtung Übersetzen. Die Ablegung der Erweiterungsprüfung setzt

1. die bestandene Diplomprüfung in einer der genannten Studienrichtungen und

2. ein anschließendes erfolgreiches Hauptstudium in der jeweils anderen Studienrichtung

voraus; dabei werden dem Kandidaten die Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1, die er vor seiner Diplomprüfung erbracht hat, angerechnet. Die Erweiterungsprüfung umfaßt die Fachprüfungen gemäß § 13 Abs. 7 Buchstabe a oder b sowie in der Studienrichtung Dolmetschen eine weitere Fachprüfung in

Simultandolmetschen aus der Grundsprache in F 1

und in der Studienrichtung Übersetzen eine weitere Fachprüfung in

Übersetzen von Fachtexten des zweiten oder dritten der nicht zum Schwerpunktgebiet gewählten Fachgebiete Wirtschaft/Recht/Technik aus der Grundsprache in F 1.

Über die bestandene Erweiterungsprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten der zusätzlichen Fachprüfungen und der zusätzlichen studienbegleitenden Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 enthält; dabei ist kenntlich zu machen, daß das Zeugnis nur in Verbindung mit dem Zeugnis nach § 29 gilt. Aufgrund der bestandenen Erweiterungsprüfung wird ein weiterer Hochschulgrad nach § 2 Abs. 4 verliehen.

VII. Schlußbestimmungen

§ 31
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Einsichtnahme ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Diplomprüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(3) Die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen, die sich auf eine Fachprüfung beziehen, wird dem Kandidaten auf Antrag bereits nach Ablegung der jeweiligen Fachprüfung gestattet. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 32
Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Diplomprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis oder die unrichtige Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 ausgeschlossen.

§ 33
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.

(2) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 5 wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß festgesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen; die Regelung der §§ 16 Abs. 5, 20 Abs. 4 Satz 4 über die mündliche Ergänzungsprüfung findet jedoch Anwendung. Eine nach bisherigem Prüfungsrecht gebildete oder innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bildende Fachnote gilt als Note der entsprechenden Fachprüfung im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Fachrichtung Übersetzen und Dolmetschen an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 19. 1. 1977 (GABl. NW. S. 249) mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.

(3) Die Studienordnung und der Studienplan bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften dieser Verordnung in Kraft, soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen.

(4) Diese Verordnung behält als Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Übersetzen und Dolmetschen so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).

Der Minister für
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 458, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612), Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 2 Abs. 4 neugefaßt durch Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 4

§ 7 Abs. 1 geändert durch Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 5

§ 12 Abs. 3 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 6

§ 14 Abs. 2 und 7 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 7

§ 16 geändert durch Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 8

§ 20 Abs. 2 geändert durch Art. XV der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 8

§ 24 Abs. 4 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 9

§ 27 Abs. 2 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.



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