Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024


Gesetz zur Neugliederung von Gemeinden des Landkreises Schleiden

Normüberschrift

Gesetz
zur Neugliederung von Gemeinden
des Landkreises Schleiden

Vom 24. Juni 1969 (Fn 1)

I. Abschnitt

Gebietsänderungen

§ 1

(1) Die Gemeinden Hellenthal, Hollerath, Udenbreth und Losheim (Amt Hellenthal) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Hellenthal.

(2) Das Amt Hellenthal wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Hellenthal.

§ 2

(1) Die Gemeinden Baasem, Berk, Dahlem, Kronenburg und Schmidtheim (Amt Schmidtheim) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Dahlem.

(2) Das Amt Schmidtheim wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Dahlem.

§ 3

(1) Die Gemeinden Bouderath, Buir, Engelgau, Frohngau, Holzmülheim, Pesch, Roderath, Tondorf und Zingsheim (Amt Zingsheim) sowie die Gemeinden Marmagen und Nettersheim (Amt Schmidtheim) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Nettersheim.

(2) Das Amt Zingsheim wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin des Amtes Zingsheim ist die Gemeinde Nettersheim.

§ 4

(1) Die Gemeinden Ahrdorf, Alendorf, Blankenheim, Blankenheimerdorf, Dollendorf, Freilingen, Hüngersdorf, Lommersdorf, Mülheim, Reetz, Ripsdorf, Uedelhoven und Waldorf (Amt Blankenheim) sowie die Gemeinden Lindweiler und Rohr (Amt Zingsheim) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Blankenheim.

(2) Das Amt Blankenheim wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin des Amtes Blankenheim ist die Gemeinde Blankenheim.

§ 5

(1) Die Gemeinden Breitenbenden, Harzheim, Holzheim, Lorbach, Mechernich, Vussem-Bergheim (Amt Mechernich), die Gemeinden Kallmuth und Weyer (Amt Zingsheim) sowie die Gemeinden Berg, Bleibuir, Eicks, Floisdorf, Glehn und Hostel (Amt Hergarten) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Mechernich.

(2) Das Amt Mechernich wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin des Amtes Mechernich ist die Gemeinde Mechernich.

§ 6

(1) Die Stadt Heimbach und die Gemeinden Hergarten und Vlatten (Amt Hergarten) werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Heimbach und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) Das Amt Hergarten wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin des Amtes Hergarten ist die Stadt Heimbach.

§ 7

(1) Die Gemeinden Golbach, Kall, Keldenich, Sistig, Sötenich, Urft, Wahlen und Wallenthal werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Kall.

(2) Das Amt Kall wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin des Amtes Kall ist die Gemeinde Kall.

II. Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 8

Folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden bestätigt:

1. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Hellenthal, Hollerath, Udenbreth und Losheim vom 29. Oktober 1968, [Anlage 1 (Fn 1)]

2. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Baasem, Berk, Dahlem und Schmidtheim vom 18./22./25. April 1968 [Anlage 2 a (Fn 1)]

mit der Maßgabe, daß der Vertrag für die Gemeinde Kronenburg nicht gilt,

die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Schleiden über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinde Kronenburg mit den Gemeinden Baasem, Berk, Dahlem und Schmidtheim zu einer neuen Gemeinde Dahlem vom 12. Februar 1969, [Anlage 2 b (Fn 1)]

3. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bouderath, Buir, Engelgau, Frohngau, Hohn, Kallmuth, Marmagen, Nettersheim, Nöthen, Pesch, Roderath, Tondorf und Zingsheim vom 29. Januar 1969 [Anlage 3 a (Fn 1)]

mit der Maßgabe, daß der Vertrag für Kallmuth, Hohn und Nöthen nicht gilt,

die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Aachen über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinde Holzmülheim mit den Gemeinden Bouderath, Buir, Engelgau, Frohngau, Marmagen, Nettersheim, Pesch, Roderath, Tondorf und Zingsheim zu einer neuen Gemeinde Nettersheim vom 7. März 1969, [Anlage 3 b (Fn 1)]

4. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Ahrdorf, Alendorf, Blankenheim, Blankenheimerdorf, Dollendorf, Freilingen, Hüngersdorf, Lommersdorf, Mülheim, Reetz, Ripsdorf, Uedelhoven, Waldorf, Lindweiler und Rohr vom 14. Juni 1968 [Anlage 4 (Fn 1)]

mit der Maßgabe, daß die neue Gemeinde den Namen Blankenheim erhält,

5. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Breitenbenden, Harzheim, Holzheim, Lorbach, Mechernich, Vussem-Bergheim, dem Amt Mechernich und der Gemeinde Weyer vom 8./15. August 1968, [Anlage 5 a (Fn 1)]

der Gebietsänderungsvertrag zwischen den vorgenannten Gemeinden und den Gemeinden Berg, Bleibuir, Eicks, Floisdorf, Glehn, Hostel und Kallmuth vom 29. Januar 1969 [Anlage 5 b (Fn 1)]

mit der Maßgabe, daß § 1 Abs. 2 des Vertrages für Hergarten keine Anwendung findet,

6. der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Heimbach und der Gemeinde Vlatten vom 6. Februar 1969, [Anlage 6 a (Fn 1)]

die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinde Hergarten mit der Stadt Heimbach und der Gemeinde Vlatten zu einer neuen Stadt Heimbach vom 12. Februar 1969, [Anlage 6 b (Fn 1)]

7. der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Golbach, Kall, Keldenich, Sistig, Sötenich, Urft, Wahlen und Wallenthal vom 5. Februar 1969. [Anlage 7 (Fn 1)]

§ 9

Die Gebietsänderungsverträge werden außerdem mit folgenden Maßgaben bestätigt:

1. Das nach den Gebietsänderungsverträgen in den zusammengeschlossenen Gemeinden fortgeltende Ortsrecht tritt mit Inkrafttreten eines neuen einheitlichen Ortsrechts spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

2. Bauleitpläne werden nur übergeleitet, soweit es sich um rechtskräftig festgesetzte Bebauungspläne handelt

3. Die Einzelheiten über die Einsetzung und die Befugnisse von Ortsvorstehern finden keine Anwendung Die neuen Gemeinden sind verpflichtet, solche Regelungen für die Dauer einer Wahlperiode des Rates in den Hauptsatzungen zu treffen.

4. Soweit die Gebietsänderungsverträge die Bindung von Realsteuerhebesätzen vorsehen, gilt diese nur für fünf Haushaltsjahre.

5. Soweit die Gebietsänderungsverträge Vereinbarungen über die gleichmäßige Entwicklung der neuen Gemein de und über die Verwendung bestimmter Einnahmen in Orts- bzw. Gemeindeteilen enthalten, gelten diese Vereinbarungen nur für fünf Jahre und nur insoweit, als sie einer sinnvollen Entwicklung der Gemeinden nicht entgegenstehen.

6. Soweit in den Gebietsänderungsverträgen Regelungen über die getrennte Fortführung von Wasserversorgungsanlagen enthalten sind, können diese Anlagen als örtliche Anlagen eines einheitlichen Eigenbetriebes der neuen Gemeinde weitergeführt werden, solange dieses wirtschaftlich vertretbar ist. Kanalanlagen werden getrennt weitergeführt, soweit dieses wirtschaftlich vertretbar ist.

7. Die Regelungen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verträge finden keine Anwendung. Die Gebietsänderungsverträge werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.

§ 10

Folgende Auseinandersetzungsverträge werden bestätigt:

1. der Auseinandersetzungsvertrag zwischen dem Amt Schmidtheim und den Gemeinden Baasem, Berk, Dahlem und Schmidtheim vom 30. Januar 1969, [Anlage 8 (Fn 1)]

2. der Auseinandersetzungsvertrag zwischen dem Amt Schmidtheim und den Gemeinden Bouderath, Buir, Engelgau, Frohngau, Hohn, Nöthen, Pesch, Tondorf, Zingsheim, Marmagen und Nettersheim vom 30. Januar 1969, [Anlage 9 (Fn 1)]

3. der Auseinandersetzungsvertrag zwischen dem Amt Zingsheim und den Gemeinden Bouderath, Buir, Engelgau, Frohngau, Hohn, Nöthen, Pesch, Tondorf, Zingsheim, Marmagen und Nettersheim vom 30. Januar 1969 [Anlage 10 (Fn 1)]

mit der Maßgabe, daß der Vertrag für die Gemeinden Hohn und Nöthen nicht gilt,

4. der Auseinandersetzungvertrag zwischen dem Amt Zingsheim und den Gemeinden Ahrdorf, Alendorf, Blankenheim, Dollendorf, Freilingen, Hüngersdorf, Lommersdorf, Mülheim, Reetz, Ripsdorf, Uedelhoven, Waldorf, Lindweiler und Rohr vom 7. Februar 1969, [Anlage 11 (Fn 1)]

5. der Auseinandersetzungsvertrag zwischen dem Amt Zingsheim und den Gemeinden Breitenbenden, Harzheim, Holzheim, Lorbach, Mechernich, Vussem-Bergheim, Berg, Bleibuir, Eicks, Floisdorf, Glehn, Hostel, Kallmuth und Weyer vom 29. Januar 1969, [Anlage 12 (Fn 1)]

6. der Auseinandersetzungsvertrag zwischen der Stadt Heimbach, den Gemeinden Hergarten und Vlatten, den Gemeinden Breitenbenden, Harzheim, Holzheim, Lorbach, Mechernich. Vussem-Bergheim, Berg, Bleibuir, Eicks, Floisdorf, Glehn, Hostel, Kallmuth und Weyer sowie dem Amt Hergarten vom 6. Februar 1969. [Anlage 13 (Fn 1)]

§ 11

Die Gemeinden Heimbach, Hellenthal, Mechernich und Kall werden dem Amtsgericht Gemünd, die Gemeinden Blankenheim, Dahlem und Nettersheim dem Amtsgericht Blankenheim zugeordnet.

§ 12

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Amtsverwaltungen Blankenheim, Hellenthal und Kall bestehenden Personalvertretungen bleiben bis zur Neuwahl der Personalvertretung als Personalvertretung der Bediensteten der neuen Gemeinden Blankenheim, Hellenthal und Kall im Amt.

(2) In den übrigen neuen Gemeinden üben vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Neuwahl der Personalvertretungen die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) vom 28. Mai 1958 (GV. NW. S. 209) (Fn 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1966 (GV. NW. S. 305) zukommenden Befugnisse und Pflichten Personalkommissionen aus. Sie bestehen aus je einem Mitglied des Personalrats

a) der zu der neuen Gemeinde ganz oder teilweise zusammengeschlossenen bisherigen Gemeinden und

b) der aufgelösten Ämter, wenn Aufgaben dieser Körperschaft ganz oder teilweise auf die neue Gemeinde übergehen.

Für die Wahl der Mitglieder gilt § 31 Abs. 2 Satz 1 LPVG entsprechend.

(3) Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß alle Angelegenheiten als gemeinsame Angelegenheiten gelten.

(4) Der Wahlvorstand für die Neuwahl der Personalvertretungen ist spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen.

§ 13

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 383.



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