Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über den Bau und Betrieb von Gaststätten (Gaststättenbauverordnung - GastBauVO -)
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über den Bau und Betrieb von Gaststätten
(Gaststättenbauverordnung - GastBauVO -)
Vom 9. Dezember 1983 (Fn 1)
Auf Grund des § 102 Abs. 1 Nr. 2 der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) (Fn 2) wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 |
Geltungsbereich |
§ 2 |
Begriffe |
§ 3 |
Allgemeine Anforderungen |
§ 4 |
Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen |
§ 5 |
Schilder |
Teil II
Baustoffe, Bauteile, Rettungswege
§ 6 |
Wände |
§ 7 |
Decken |
§ 8 |
Wand- und Deckenbekleidungen, Dämmstoffe |
§ 9 |
Rettungswege im Gebäude |
§ 10 |
Ausgänge |
§ 11 |
Flure |
§ 12 |
Treppen und Treppenräume |
§ 13 |
Türen |
Teil III
Haustechnische Anlagen
§ 14 |
Lüftung |
§ 15 |
Rauchabführung |
§ 16 |
Feuerstätten |
§ 17 |
Elektrische Anlagen, Sicherheitsbeleuchtung |
§ 18 |
Personenaufzüge |
§ 19 |
Feuerlöschgeräte, Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen |
Teil IV
Anforderungen an Räume
§ 20 |
Gasträume |
§ 21 |
Beherbergungsräume, Schlafräume für Betriebsangehörige |
§ 22 |
Toilettenräume |
§ 23 |
Küchen und Vorratsräume |
Teil V
Betriebsvorschriften
§ 24 |
Pflichten des Inhabers |
§ 25 |
Rettungswege, haustechnische Anlagen |
§ 26 |
Ausschmückungen, Abfallstoffe |
§ 27 |
Toilettenanlagen |
§ 28 |
Übersichtsplan und Brandschutzordnung |
Teil VI
Prüfungen
§ 29 |
aufgehoben |
§ 30 |
Prüfungen |
Teil VII
Schlußvorschriften
§ 31 |
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Gaststätten |
§ 32 |
Ordnungswidrigkeiten |
§ 33 |
Inkrafttreten |
Teil I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb
1. von Schank- oder Speisewirtschaften in Gebäuden sowie mit Gastplätzen im Freien und
2. von Beherbergungsbetrieben mit mehr als acht Gastbetten.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Straußwirtschaften, Berghütten, Baracken auf Baustellen, für Fliegende Bauten sowie für vorübergehend eingerichtete Schank- und Speisewirtschaften und Beherbergungsbetriebe.
§ 2 Begriffe
§ 2
Begriffe
(1) Gaststätten sind bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen für Schank- oder Speisewirtschaften oder für Beherbergungsbetriebe, die jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich sind.
(2) Schank- oder Speisewirtschaften sind zum Verzehr von Speisen oder Getränken bestimmte Gaststätten.
(3) Beherbergungsbetriebe sind zur Beherbergung von Gästen bestimmte Gaststätten.
(4) Gasträume sind Räume zum Verzehr von Speisen oder Getränken, auch wenn die Räume außerdem für Veranstaltungen oder sonstige Zwecke bestimmt sind.
(5) Beherbergungsräume sind Wohn- oder Schlafräume für Gäste.
(6) Gastplätze sind Sitz- oder Stehplätze für Gäste.
(7) Gastbetten sind die für eine regelmäßige Beherbergung eingerichteten Schlafstätten.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
§ 3
Allgemeine Anforderungen
(1) Gäste und Betriebsangehörige müssen unmittelbar oder zügig über Flächen des Grundstücks, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen (als Rettungswege dienende Verkehrsflächen), auf eine öffentliche Verkehrsfläche gelangen können. Für die Breite der Rettungswege gilt § 9 Abs. 3.
(2) Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mehr als 60 Gastbetten müssen von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr eine Zu- oder Durchfahrt haben
1. zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude,
2. zur Rückseite von Gebäuden, wenn eine Rettung von Menschen außer vom Treppenraum nur von der Gebäuderückseite möglich ist.
Die Zu- oder Durchfahrt muß eine lichte Höhe von mindestens 3,50 m haben und mindestens 3,50 m breit sein. Bei kleineren Gaststätten genügt ein mindestens 1,25 m breiter Zu- oder Durchgang. Bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1,0 m. Die lichte Höhe des Zu- oder Durchgangs muß mindestens 2,0 m betragen.
§ 4 Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen
§ 4
Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen
(1) Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten müssen mindestens durch einen Eingang stufenlos erreichbar sein. Der Eingang muß eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,95 m haben. Vor Türen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein, sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6,0 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,20 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen mindestens 1,40 m breit sein. Ein Toilettenraum muß auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet sein; er ist zu kennzeichnen.
(2) In Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten, die nicht im Erdgeschoß liegen, muß mindestens ein Aufzug vorhanden sein, der für Rollstuhlbenutzer geeignet ist. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m haben. Vor den Aufzügen muß eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen haben. Haltestellen im obersten Geschoß und in den Kellergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.
(3) Bei Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten muß mindestens 3 v. H. der Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz für Schwerbehinderte vorhanden sein. Diese Stellplätze müssen mindestens 3,50 m breit und von der Gaststätte stufenlos auf möglichst kurzem Wege erreichbar sein. Die Stellplätze sind durch Schilder zu kennzeichnen. Es kann verlangt werden, daß auf diese Stellplätze besonders hingewiesen wird.
§ 5 Schilder
§ 5
Schilder
Die in dieser Verordnung geforderten Schilder müssen den Anlagen 1, 2 und 3 entsprechen.
Teil II
Baustoffe, Bauteile, Rettungswege
§ 6 Wände
§ 6
Wände
(1) Wände müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Es kann gestattet werden, daß Wände eingeschossiger Gebäude aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen (B 2) hergestellt werden, wenn die Wände mindestens die Feuerwiderstandsklasse F 30 besitzen. Für Wände eingeschossiger Gebäude, wie Kioske, Trinkhallen, Imbißstuben, genügen normalentflammbare Baustoffe (B 2).
(2) Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen sind bei Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß über der festgelegten Geländeoberfläche in der Feuerwiderstandsklasse F 90 herzustellen.
(3) Trennwände zwischen Gaststätten und Wohnungen oder betriebsfremden Räumen sind in der Feuerwiderstandsklasse T 90 herzustellen. Türen in diesen Wänden sind mindestens in der Feuerwiderstandsklasse T 30 und selbstschließend herzustellen.
(4) Trennwände zwischen Gaststätten und betriebsfremden Aufenthaltsräumen sowie Wände von Beherbergungsräumen müssen ausreichend schalldämmend sein.
§ 7 Decken
§ 7
Decken
(1) Decken müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. Für Decken eingeschossiger Gebäude, wie Kioske, Trinkhallen, Imbißstuben, genügen normalentflammbare Baustoffe (B 2).
(2) Decken und ihre Unterstützungen sind bei Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß in der Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90 - AB) herzustellen, wenn sich darüber noch Aufenthaltsräume befinden.
(3) Decken zwischen Gasträumen und Beherbergungsräumen, zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Gasträumen, Beherbergungsräumen und fremden Räumen müssen ausreichend schalldämmend sein.
§ 8 Wand- und Deckenbekleidungen, Dämmstoffe
§ 8
Wand- und Deckenbekleidungen, Dämmstoffe
(1) Bekleidungen von Wänden in Gasträumen sind einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (B 1) herzustellen. Bekleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2) sind zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.
(2) Bekleidungen von Decken in Gasträumen dürfen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2) bestehen; in Hochhäusern müssen sie aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (B 1) bestehen.
(3) In Fluren müssen Wand- und Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.
§ 9 Rettungswege im Gebäude
§ 9
Rettungswege im Gebäude
(1) Gänge in Gasträumen, Ausgänge zu den Fluren, Flure, Treppen und andere Ausgänge (Rettungswege) müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß Gäste und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos ins Freie gelangen können.
(2) Von jedem Gastplatz darf der Weg zu einem Gang, der als Rettungsweg dient, nicht länger als 5 m sein. Bei Räumen mit mehr als 400 Gastplätzen darf der Weg von einem Gastplatz bis zum nächsten Ausgang nicht länger als 25 m sein.
(3) Bei der Berechnung der Breite des Rettungsweges ist 1,0 m je 150 darauf angewiesene Personen zugrundezulegen. Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindestbreite muß jedoch betragen für
Gänge in Gasträumen |
0,80 m, |
Türen |
0,90 m, |
Flure und alle übrigen Rettungswege |
1,0 m. |
(4) Die erforderliche Mindestbreite von Rettungswegen darf durch geöffnete Türen und feste Einbauten, wie Verkaufsstände, Wandtische, Wandsitze, Bordbretter und Kleiderablagen nicht eingeengt werden. In Treppenräumen sind diese Einbauten unzulässig.
(5) Bei mehreren Benutzungsarten sind die Rettungswege nach der größtmöglichen Personenzahl zu berechnen.
(6) Haben mehrere, in verschiedenen Geschossen gelegene Gasträume gemeinsame Rettungswege, so sind bei der Berechnung die Räume des Geschosses mit der größten Personenzahl ganz, die Räume der übrigen Geschosse nur zur Hälfte zugrundezulegen.
(7) Rettungswege und die zu ihnen führenden Ausgänge sind in Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten durch beleuchtete Schilder zu kennzeichnen. Als Kennzeichnung von Ausgängen und Rettungswegen kann auch ein beleuchteter oder hinterleuchteter Pfeil verwandt werden. Bei kleineren Gaststätten kann die Kennzeichnung der Rettungswege verlangt werden; dabei kann auch verlangt werden, daß die Schilder beleuchtbar sind.
(8) Fußbodenbeläge in Fluren und Treppenräumen müssen mindestens schwerentflammbar (B 1) sein; Fußbodenbeläge in Treppenräumen von Hochhäusern müssen nichtbrennbar (A) sein.
§ 10 Ausgänge
§ 10
Ausgänge
(1) Gasträume, die zusammen mehr als 200 Gastplätze haben, und Gasträume in Kellergeschossen müssen mindestens zwei, möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge unmittelbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume haben. Einer der beiden Ausgänge darf auch durch andere Gasträume führen.
(2) Bei Schank- oder Speisewirtschaften mit regelmäßigen Musikdarbietungen oder Tanzveranstaltungen, wie Diskotheken, kann verlangt werden, daß Ausgänge ins Freie mit Schallschutzschleusen ausgestattet werden.
§ 11 Flure
§ 11
Flure
(1) Jeder Flur, an dem Gasträume mit zusammen mehr als 400 Gastplätzen liegen, muß mindestens zwei Ausgänge ins Freie oder zu notwendigen Treppen haben. Von jeder Stelle des Flures muß ein Ausgang in höchstens 30,0 m Entfernung erreichbar sein.
(2) Wände von Fluren müssen mindestens in der Feuerwiderstandsklasse F 30 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30 - AB) hergestellt werden.
(3) In Fluren von Kellergeschossen sind die Türen zu Räumen, die nicht von Gästen benutzt werden, mindestens in der Feuerwiderstandsklasse T 30 und selbstschließend herzustellen.
(4) Einzelne Stufen im Zuge von Fluren sind unzulässig. Drei oder mehr aufeinanderfolgende Stufen sind zulässig, wenn eine Stufenbeleuchtung vorhanden ist und die Stufen von oben beleuchtet werden können. Für das Steigungsverhältnis der Stufen gelten die Vorschriften des § 12 Abs. 2.
(5) Stichflure dürfen nicht länger als 10,0 m sein.
§ 12 Treppen und Treppenräume
§ 12
Treppen und Treppenräume
(1) Jedes nicht zu ebener Erde gelegene Geschoß mit mehr als 30 Gastbetten und Gasträume in Obergeschossen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Gastplätze haben, müssen über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen oder eine Treppe in einem Sicherheitstreppenraum zugänglich sein (notwendige Treppen). Dies gilt auch für Beherbergungsbetriebe mit zusammen mehr als 60 Gastbetten in Obergeschossen.
(2) Stufen von Treppen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, müssen eine Auftrittbreite von mindestens 28 cm haben und dürfen nicht höher als 17 cm sein. Bei gebogenen Läufen darf die Auftrittbreite der Stufen an der schmalsten Stelle nicht kleiner als 23 cm sein. Treppen müssen auf beiden Seiten feste Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen griffsicher sein und sind über alle Stufen und Treppenabsätze fortzuführen. Treppen von mehr als 2,50 m Breite müssen durch Geländer unterteilt sein.
(3) Treppenräume sind gegen Flure durch rauchdichte und selbstschließende Türen abzuschließen. Türen zwischen Gasträumen und Treppenräumen sind mindestens in der Feuerwiderstandsklasse T 30 und selbstschließend herzustellen. Alle anderen Öffnungen, die nicht ins Freie führen, müssen dichtschließende Türen haben.
(4) In Gebäuden mit mehreren notwendigen Treppen darf ein Treppenraum über eine Halle mit dem Freien verbunden sein. Die Entfernung von der untersten Treppenstufe bis ins Freie darf nicht mehr als 20,0 m betragen. Die Halle muß durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90, die in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (F 90 - AB), von anderen Räumen getrennt sein. Öffnungen zu diesen Räumen müssen rauchdichte und selbstschließende Türen mit mindestens der Feuerwiderstandsklasse T 30 erhalten. Öffnungen zu allgemein zugänglichen Fluren müssen rauchdichte und selbstschließende Türen haben. Glasfüllungen in diesen Türen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit verschweißtem Netz oder aus entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Auskunftsstellen, Kleiderablagen, Verkaufsstände und Verkaufsräume können in die Halle einbezogen werden.
(5) Führt der Ausgang aus Treppenräumen über Flure ins Freie, so sind die Flure gegen andere Räume durch Wände ohne Öffnungen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (F 90 - A), abzutrennen. Die Flure sind ausreichend zu beleuchten und zu lüften.
§ 13 Türen
§ 13
Türen
(1) Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Sie müssen während der Betriebszeit von innen mit einem einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein.
(2) Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig; Pendeltüren, außer zwischen Gasträumen und Küchen, müssen Bodenschließer haben. Automatische Schiebetüren können für Ausgänge ins Freie verwendet werden, wenn sie sich im Störfall selbsttätig öffnen und die Betriebssicherheit der Türen nachgewiesen ist; nichtautomatische Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig.
Teil III
Haustechnische Anlagen
§ 14 Lüftung
§ 14
Lüftung
(1) Gasträume und andere Aufenthaltsräume müssen Lüftungsanlagen haben, wenn eine ausreichende Erneuerung der Raumluft durch Fensterlüftung nicht möglich oder wegen des Lärmschutzes unerwünscht ist.
(2) Lüftungsanlagen zur Belüftung von Schank- und Speisewirtschaften mit regelmäßigen Musikdarbietungen, wie Diskotheken, müssen so hergestellt sein, daß die Weiterleitung von Schall in fremde Räume oder ins Freie ausreichend gedämmt ist.
(3) Gasträumen bis zu 400 Gastplätzen und zugehörigen Aufenthaltsräumen müssen die Lüftungsanlagen je m2 Grundfläche eine Außenluftmenge von mindestens 12 m3/h zuführen können (Außenluftrate). Diese Außenluftrate gilt für Außenlufttemperaturen zwischen 0°C und + 26°C. Bei niedrigeren oder höheren Außenlufttemperaturen dürfen die Außenluftraten herabgesetzt werden; folgende Werte dürfen jedoch nicht unterschritten werden:
1. bei Außenlufttemperaturen unter 0°C 6 m3/h,
2. bei Außenlufttemperaturen über 26°C 9 m3/h.
(4) Gasträumen mit mehr als 400 Gastplätzen müssen die Lüftungsanlagen eine Außenluftmenge von mindestens 30 m3/h je m2 Grundfläche zuführen können.
(5) Küchen müssen Abzüge haben, die Wrasen und Dünste unmittelbar absaugen und über Dach so ins Freie abführen, daß die Bewohner des Grundstücks und der Nachbargrundstücke nicht belästigt werden.
§ 15 Rauchabführung
§ 15
Rauchabführung
(1) Gasträume mit mehr als 400 Gastplätzen ohne Fenster oder ohne öffenbare Fenster und Gasträume in Kellergeschossen müssen Rauchabzugsöffnungen mit einem lichten Gesamtquerschnitt von mindestens 0,5 v. H. ihrer Grundfläche haben. Die Vorrichtung zum Öffnen der Rauchabzüge muß an einer jederzeit zugänglichen Stelle des Gastraumes liegen und an der Bedienungsstelle die Aufschrift ,,Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob der Rauchabzug offen oder geschlossen ist.
(2) Rauchabzugsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Leitungen durch Decken, so müssen sie die gleiche Feuerwiderstandsdauer haben wie die Decke. Rauchabzugsleitungen sollen senkrecht geführt werden.
(3) Alle beweglichen Teile von Rauchabzügen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.
(4) Es kann gestattet werden, daß der Rauch über eine Lüftungsanlage mit Ventilator abgeführt wird, wenn sie auch im Brandfall wirksam ist.
§ 16 Feuerstätten
§ 16
Feuerstätten
In Beherbergungsräumen sind Feuerstätten unzulässig. Dies gilt nicht für Feuerstätten, denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen so zugeführt wird, daß ihr Feuerraum gegenüber dem Aufstellraum dicht ist.
§ 17 Elektrische Anlagen, Sicherheitsbeleuchtung
§ 17
Elektrische Anlagen, Sicherheitsbeleuchtung
(1) In Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten muß zur Beleuchtung von Fluren, Treppenräumen, Ausgängen und anderen Rettungswegen eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die gewährleistet, daß sich Gäste und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können. Bei kleineren Gaststätten kann eine Sicherheitsbeleuchtung verlangt werden, wenn dies wegen mangelnder Übersichtlichkeit oder fehlender natürlicher Beleuchtung erforderlich ist.
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb einer Sekunde einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens dreistündigen Betrieb ausgelegt ist. Bei Beherbergungsbetrieben kann als Ersatzstromquelle auch ein Stromerzeugungsaggregat verwendet werden, das sich bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung selbsttätig mindestens innerhalb von 15 Sekunden einschaltet.
(3) Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß in den Achsen der Rettungswege mindestens 1 Lux betragen.
(4) Ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, so ist die Beleuchtung der Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege an die Ersatzstromquelle anzuschließen.
(5) Ist eine Stufenbeleuchtung nach § 11 Abs. 4 erforderlich, so muß diese zusätzlich an die Sicherheitsbeleuchtung angeschlossen sein.
§ 18 Personenaufzüge
§ 18
Personenaufzüge
(1) Neben den Türen von Personenaufzügen ist ein Schild anzubringen mit der Aufschrift ,,Aufzug im Brandfall nicht benutzen".
(2) Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen der Fußboden mindestens eines Beherbergungsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, müssen mindestens einen Aufzug haben, der im Brandfall der Feuerwehr zur Verfügung steht (Feuerwehraufzug).
§ 19 Feuerlöschgeräte, Feuerlösch-,R>Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
§ 19
Feuerlöschgeräte, Feuerlösch-,
Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
(1) In Schank- oder Speisewirtschaften sind geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.
(2) Beherbergungsbetriebe müssen je Geschoß und Brandabschnitt mindestens einen geeigneten Feuerlöscher haben. Einer der Feuerlöscher ist in der Nähe des Treppenhauses an gut sichtbarer und leicht zugänglicher Stelle anzubringen.
(3) Weitere Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen, wie selbsttätige Feuerlöschanlagen oder Rauchmeldeanlagen, können gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist. Derartige Gründe können sich insbesondere aus den örtlichen Verhältnissen, der Gebäudekonstruktion, der Durchführung der Personenrettung oder der Brandbekämpfung ergeben.
(4) Beherbergungsbetriebe müssen Alarmeinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Gäste gewarnt werden können.
Teil IV
Anforderungen an Räume
§ 20 Gasträume
§ 20
Gasträume
(1) Gasträume dürfen nicht zugleich als Wohn- oder Schlafräume dienen. Gasträume und Wohnungen müssen getrennt zugänglich sein.
(2) Die Grundfläche mindestens eines Gastraumes muß mindestens 25 m2 betragen; für weitere Gasträume genügt eine Grundfläche von 15 m2. Bei Schank- oder Speisewirtschaften, die nach Angebot und Ausstattung nur für eine kurze Verweildauer der Gäste eingerichtet sind, kann eine geringere Grundfläche gestattet werden.
(3) Bei Tischplätzen ist mit 1,0 m2, bei Stuhlreihen und Stehplätzen mit 0,5 m2 je Gast zu rechnen.
(4) Gasträume und zugehörige Räume in Kellergeschossen können gestattet werden, wenn der tiefstgelegene Teil ihrer Fußbodenfläche nicht mehr als 5,0 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt. Türen zu Räumen, die nicht von Gästen benutzt werden, müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.
(5) Die lichte Höhe von Gasträumen muß bei einer Grundfläche
1. von nicht mehr als 50 m2 mindestens 2,50 m,
2. von mehr als 50 m2 mindestens 2,75 m,
3. von mehr als 100 m2 mindestens 3,0 m
betragen.
Über und unter Emporen muß die lichte Höhe mindestens 2,50 m betragen. Abgehängte oder aufgelagerte Unterdecken, die einen Luftaustausch ermöglichen, wie Rasterdecken, dürfen die lichte Höhe bis zu 2,50 m einschränken. Für kleinere Bereiche, wie Nischen, genügt eine geringere lichte Höhe.
(6) Flächen, die zum allgemeinen Begehen bestimmt sind und die unmittelbar an mehr als 20 cm tieferliegende Flächen angrenzen, sind zu umwehren. Emporen und Galerien müssen Fußleisten zum Schutz gegen Herabfallen von Gegenständen haben.
§ 21 Beherbergungsräume, Schlafräume für Betriebs-R>angehörige
§ 21
Beherbergungsräume, Schlafräume für Betriebs-
angehörige
(1) Jeder Beherbergungsraum muß einen eigenen Zugang vom Flur haben. Bei gemeinsam vermietbaren Raumgruppen, wie Appartements, Suiten, genügt es, wenn nur ein Raum unmittelbar vom Flur aus zugänglich ist. Die Zugangstüren müssen durch Nummern oder Symbole gekennzeichnet und von innen und außen abschließbar sein.
(2) Einbettzimmer müssen mindestens 8 m2, Zweibettzimmer mindestens 12 m2 groß sein; Nebenräume, insbesondere Wasch- und Toilettenräume, werden nicht angerechnet.
(3) In jedem Beherbergungsraum oder in Verbindung mit ihm muß eine ausreichende Waschgelegenheit mit fließendem Wasser vorhanden sein, die anderen Gästen nicht zugänglich ist.
(4) Schlafräume für Betriebsangehörige dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Gasträumen liegen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 22 Toilettenräume
§ 22
Toilettenräume
(1) Die Toilettenräume für Gäste müssen leicht erreichbar und gekennzeichnet sein.
(2) In Schank- oder Speisewirtschaften sollen mindestens vorhanden sein:
|
|||||
Gastplätze |
Toilettenbecken |
Urinale |
|||
Herren |
Damen |
Becken oder Rinne |
|||
Stck. |
lfdm |
||||
|
|||||
bis |
50 |
1 |
1 |
2 |
2 |
über |
50 bis 200 |
2 |
2 |
3 |
3 |
über |
200 bis 400 |
3 |
4 |
6 |
4 |
über |
400 |
- Festlegung im Einzelfall - |
(3) In jedem Geschoß von Beherbergungsbetrieben, in dem Beherbergungsräume für Gäste liegen, soll für je angefangene 10 Betten eine Toilette vorhanden sein. Beherbergungsräume mit eigenen Toilettenräumen werden nicht mitgerechnet.
(4) Werden mehr als fünf Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt, so müssen Toilettenräume vorhanden sein, die ausschließlich den Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen. Für Damen und Herren müssen getrennte Toilettenräume vorhanden sein. Der Weg der in der Küche Beschäftigten zu diesen Räumen darf nicht durch Schank- oder Speiseräume oder durchs Freie führen.
(5) Toilettenräume für Damen und Herren müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein. Jeder Toilettenraum muß einen lüftbaren und beleuchtbaren Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender und gesundheitlich einwandfreien Handtrockungseinrichtungen haben. Die Wände der Toilettenräume sind bis zur Höhe von mindestens 1,50 m mit einem wasserfesten, glatten Belag oder Anstrich zu versehen. Die Fußböden müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein. Dies gilt nicht für die Toiletten nach Absatz 3 Satz 2.
(6) Toilettenbecken und Urinale müssen Wasserspülungen haben. Toiletten- oder Urinalräume müssen einen Fußbodenablauf mit Geruchverschluß haben; dies gilt nicht für Toilettenräume nach Absatz 3. Die Standbreite von Urinalbecken darf 60 cm nicht unterschreiten.
§ 23 Küchen und Vorratsräume
§ 23
Küchen und Vorratsräume
(1) Küchen müssen mindestens 8 m2 Grundfläche haben. Für die lichte Höhe der Küchen gilt § 20 Abs. 5 entsprechend. In Kellergeschossen sind Küchen nur zulässig, wenn sich hier auch die zugehörigen Gasträume befinden.
(2) Küchen müssen mindestens eine Wasserzapfstelle, ein Handwaschbecken und einen Schmutzwasserausguß haben.
(3) Fußböden müssen gleitsicher, wasserundurchlässig, fugendicht und leicht zu reinigen sein. Die Wände müssen bis zur Höhe von 2,0 m einen glatten, waschfesten und hellen Belag oder einen entsprechenden Anstrich haben.
(4) Vorratsräume müssen unmittelbar ins Freie lüftbar sein oder eine ausreichende Lüftungsanlage haben; dies gilt nicht für Kühlräume. Türen von Kühlräumen müssen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden können.
Teil V
Betriebsvorschriften
§ 24 Pflichten des Inhabers
§ 24
Pflichten des Inhabers
(1) Der Inhaber einer Gaststätte ist dafür verantwortlich, daß
1. die technischen Anlagen und Einrichtungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich sind, ihrem Zweck entsprechend betrieben werden oder betriebsbereit bleiben,
2. die nachstehenden Betriebsvorschriften eingehalten werden.
(2) Während des Betriebes von Schank- oder Speisewirtschaften und von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 60 Gastbetten muß der Inhaber oder ein von ihm Beauftragter ständig anwesend sein.
§ 25 Rettungswege, haustechnische Anlagen
§ 25
Rettungswege, haustechnische Anlagen
(1) Rettungswege außerhalb des Gebäudes sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind von Kraftfahrzeugen oder Gegenständen freizuhalten. Darauf ist durch Schilder hinzuweisen.
(2) Rettungswege innerhalb des Gebäudes sind freizuhalten und bei Dunkelheit während der Betriebszeit zu beleuchten. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen während der Betriebszeit von innen leicht zu öffnen sein.
(3) Die erforderliche Breite von Rettungswegen darf durch bewegliche Verkaufsstände, Möbel und ähnliche Gegenstände nicht eingeengt werden. In Treppenräumen ist das Aufstellen dieser Gegenstände unzulässig.
(4) Rauchdichte und selbstschließende Türen, Türen der Feuerwiderstandsklassen T 30 und T 90 dürfen in geöffnetem Zustand auch vorübergehend nicht festgestellt werden; sie dürfen offengehalten werden, wenn sie mit einer auf Rauch ansprechenden Feststellvorrichtung versehen sind.
(5) In Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, die nicht durch Tageslicht ausreichend beleuchtet sind, muß die Sicherheitsbeleuchtung vom Einlaß der Gäste ab in Betrieb sein; sie muß in Betrieb bleiben, bis die Gäste und Betriebsangehörigen die Schank- oder Speisewirtschaft verlassen haben. In Rettungswegen von Beherbergungsbetrieben, die nicht ausreichend durch Tageslicht beleuchtet sind, muß die Sicherheitsbeleuchtung ständig in Betrieb sein.
§ 26 Ausschmückungen, Abfallstoffe
§ 26
Ausschmückungen, Abfallstoffe
(1) Ausschmückungen in Gaststätten müssen mindestens schwerentflammbar sein. In Treppenräumen müssen sie nichtbrennbar sein.
(2) Abfallbehälter in Gaststätten müssen aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen und müssen dichtschließende Deckel haben.
(3) Brennbare Abfallstoffe sind bei Betriebsschluß aus den Gasträumen zu entfernen.
§ 27 Toilettenanlagen
§ 27
Toilettenanlagen
(1) Die nach § 22 erforderlichen Toiletten dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nur gegen Entgelt zugänglich sein.
(2) Seife und Handtrocknungseinrichtungen dürfen nicht ausschließlich gegen Entgelt benutzt werden können. Gemeinschaftshandtücher dürfen nicht bereitgehalten werden.
(3) Absätze 1 und 2 Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn der Inhaber der Gaststätte aufgrund der Lage und Art seines Betriebes nicht verhindern kann, daß in erheblichem Umfang andere Personen als Gäste diese Toiletten benutzen.
§ 28 Übersichtsplan und Brandschutzordnung
§ 28
Übersichtsplan und Brandschutzordnung
(1) Die Zahl der Gäste, die sich aus § 20 Abs. 3 ergibt, darf nicht überschritten werden
(2) In allen Fluren von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Gastbetten ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe des Treppenraumes ein ständig beleuchteter Übersichtsplan anzubringen, der Angaben über die im Gefahrenfall zu benutzenden Rettungswege, die Rückzugsrichtung und die Feuerlöscheinrichtungen enthält.
(3) In Beherbergungsbetrieben mit mehr als 60 Gastbetten ist auf der Innenseite der Tür aus dem Beherbergungsraum zum Flur ein gut lesbares Schild anzubringen, auf dem die Lage des Raumes, der Verlauf der Rettungswege bis zu den Ausgängen oder Treppen und die Art des Alarmzeichens (§ 19 Abs. 4) darzustellen sind.
(4) Für Beherbergungsbetriebe mit mehr als 60 Gastbetten ist im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr eine Brandschutzordnung aufzustellen und dem Personal bekanntzumachen.
Teil VI
Prüfungen
§ 29 (Fn 5)
§ 29 (Fn 5)
(aufgehoben)
§ 30 (Fn 3) Prüfungen
§ 30 (Fn 3)
Prüfungen
(1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die technischen Anlagen und Einrichtungen, an die in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, entsprechend der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - (TprüfVO) vom 5. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1236) prüfen zu lassen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten in Abständen von höchstens 5 Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen nach Absatz 1 fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch kleinere Gaststätten prüfen.
(3) Bei Gaststätten des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände hat die zuständige Baudienststelle die Pflichten nach Absatz 2.
Teil VII
Schlußvorschriften
§ 31 Anwendung der Vorschriften auf bestehendeR>Gaststätten
§ 31
Anwendung der Vorschriften auf bestehende
Gaststätten
(1) Der Inhaber hat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende Gaststätten folgenden Vorschriften anzupassen:
1. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten
§ 9 Abs. 7 (Kennzeichnung der Rettungswege),
§ 19 Abs. 1 und 2 (Feuerlöscher);
2. innerhalb einer Frist von fünf Jahren
§ 12 Abs. 3 (Treppenräume),
§ 13 (Türen),
§ 17 Abs. 2 (Sicherheitsbeleuchtung),
§ 19 Abs. 4 (Alarmeinrichtungen).
Auf die nachträgliche Erfüllung der Vorschriften der § 12 Absatz 3 und § 13 kann bei kleineren Gaststätten verzichtet werden, wenn im Hinblick auf ihre Lage im Gebäude, insbesondere die Zuordnung zu fremden Nutzungseinheiten, Bedenken wegen der Sicherheit oder Gesundheit nicht bestehen.
(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Gaststätten sind die Betriebsvorschriften dieser Verordnung (§§ 24 bis 28) anzuwenden.
(3) Bei bestehenden Gaststätten sind die Prüfungen erstmalig innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 30 Abs. 1 rechnen von dem Zeitpunkt, zu dem die Anlagen und Einrichtungen erstmalig geprüft worden sind.
(4) Im übrigen bleibt § 104 BauO NW unberührt.
§ 32 (Fn 4) Ordnungswidrigkeiten
§ 32 (Fn 4)
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 25 Abs. 1 Rettungswege außerhalb des Gebäudes sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr nicht von Kraftfahrzeugen oder Gegenständen freihält,
2. entgegen § 25 Abs. 2 Rettungswege innerhalb des Gebäudes nicht freihält oder bei Dunkelheit während der Betriebszeit nicht beleuchtet,
3. entgegen § 25 Abs. 4 rauchdichte und selbstschließende Türen sowie Türen der Feuerwiderstandsklassen T 30 und T 90 feststellt, es sei denn, daß sie mit einer auf Rauch ansprechenden Feststellvorrichtung versehen sind,
4. entgegen § 25 Abs. 5 in Schank- und Speisewirtschaften die Sicherheitsbeleuchtung bei Anwesenheit von Gästen nicht und in Beherbergungsbetrieben nicht ständig in Betrieb hält,
5. entgegen § 26 Abs. 1 für Ausschmückungen Materialien mit anderen als den dort genannten Eigenschaften verwendet,
6. entgegen § 26 Abs. 3 brennbare Abfallstoffe bei Betriebsschluß nicht aus den Gasträumen entfernt,
7. entgegen § 28 Abs. 3 das Schild zur Kennzeichnung der Rettungswege in den Beherbergungsräumen nicht oder nicht an der richtigen Stelle anbringt,
8. entgegen § 30 Abs. 1 die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,
9. entgegen § 30 Abs. 4 festgestellte Mängel nicht unverzüglich beseitigen läßt,
§ 33 Inkrafttreten
§ 33
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1984 in Kraft.
Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 | GV. NW. 1984 S. 4, ber. S. 237, geändert durch Art. 5 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TprüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel VI d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226).Aufgehoben durch Artikel V der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 9. Oktober 2002. |
SGV. NW. 232. |
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§ 30 und § 32 geändert durch Art. 5 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995. |
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§ 30 und § 32 geändert durch Art. 5 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995. |
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§ 29 aufgehoben durch Art. VI d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft. |
Normverlauf ab 2000: