Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.5.2023
Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19. November 2005
Berufsordnung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 19. November 2005
(Artikel
I
Qualifikationen und der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe vom 19. November 2005
Präambel
I. Abschnitt Allgemeine Grundsätze
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Berufspflichten
§ 3 Kammer
§ 4 Haftpflicht
§ 5 Fortbildung
§ 6 Qualität
§ 7 Verschwiegenheit
§ 8 Kollegialität
§ 9 Praxis
§ 10 Vertretung
§ 11 Zahnarztlabor
§ 12 Zahnärztliche Dokumentation
§ 13 Gutachten
§ 14 Notfalldienst
§ 15 Honorar
§ 16 Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
§ 17 Zahnärzte und andere freie Berufe
§ 17a Praxisführung
§ 18 Angestellte Zahnärzte
§ 19 Praxismitarbeiter
§ 20 Berufsbezeichnung, Titel und Grade
§ 21 Information
§ 22 Praxisschild
a) die Freiberuflichkeit des
Zahnarztes zu gewährleisten;
b) das besondere
Vertrauensverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient zu erhalten und zu fördern;
c) die Qualität der zahnärztlichen
Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen;
d) das Ansehen des Zahnarztberufes
zu wahren;
e) berufswürdiges Verhalten zu
fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern, um damit dem Gemeinwohl
zu dienen.
* formelle Bezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz; im Interesse einer
leichteren Lesbarkeit wird auf die weibliche Form der Berufsbezeichnung
verzichtet
Allgemeine Grundsätze
Geltungsbereich
(1) Diese Berufsordnung gilt für
alle Mitglieder der Zahnärztekammer und regelt deren Berufsrechte und
-pflichten.
(2) Werden Zahnärzte, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen sind oder dort ihre berufliche
Tätigkeit entfalten, vorübergehend im Geltungsbereich dieser Berufsordnung
zahnärztlich tätig, ohne eine Niederlassung (Praxissitz) zu begründen, so haben
sie die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten.
Allgemeine Berufspflichten
(1) Der Zahnarzt ist zum Dienst
an der Gesundheit der einzelnen Menschen und der Allgemeinheit berufen. Der
zahnärztliche Beruf ist seiner Natur nach ein freier Beruf, der aufgrund
besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich
unabhängig in Diagnose- und Therapiefreiheit ausgeübt wird.
(2) Der zahnärztliche Beruf ist mit
besonderen Berufspflichten verbunden.
Insbesondere ist der Zahnarzt verpflichtet,
a) seinen Beruf gewissenhaft und
nach den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit auszuüben,
b) die Regeln der zahnärztlichen
Wissenschaft zu beachten,
c) dem ihm im Zusammenhang mit dem
Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
d) sein Wissen und Können in den
Dienst der Vorsorge, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu
stellen und
e) das Selbstbestimmungsrecht
seiner Patienten zu achten.
(3) Der Zahnarzt hat das Recht
seiner Patienten auf freie Arztwahl zu achten.
(4) Der Zahnarzt kann
aus wichtigem Grund die zahnärztliche Behandlung ablehnen, insbesondere dann,
wenn er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen
ihm und dem Patienten nicht besteht. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu
helfen, bleibt hiervon unberührt.
(5) Der Zahnarzt ist verpflichtet,
die ihm aus seiner zahnärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden
unerwünschten Arzneimittelwirkungen der Arzneimittelkommission der deutschen
Zahnärzteschaft mitzuteilen.
(6) Dem Zahnarzt ist es nicht
gestattet, für die Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln sowie
Materialien und Geräten von dem Hersteller oder Händler eine Vergütung oder
sonstige wirtschaftliche Vergünstigung zu fordern oder anzunehmen.
(7) Zahnärztinnen und Zahnärzte
beraten und behandeln Patientinnen und Patienten in persönlichem Kontakt. Sie
können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche
Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt,
wenn dies zahnmedizinisch vertretbar ist und die erforderliche zahnärztliche
Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Aufklärung, Befunderhebung,
Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird.
Kammer
(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet,
sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten
sowie diese und Auflagen der Zahnärztekammer zu beachten.
(2) Die Aufnahme und Änderung
zahnärztlicher Tätigkeit ist der Zahnärztekammer unverzüglich anzuzeigen; die
Zahnärztekammer kann hierzu Näheres regeln.
(3) Der Zahnarzt hat auf Anfragen
der Kammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an ihn
richtet, in angemessener Frist zu antworten.
(4) Ehrenämter der Zahnärztekammer
sind gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig auszuüben.
(5) Verstöße gegen Berufspflichten
werden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geahndet.
Haftpflicht
Der Zahnarzt muss ausreichend gegen
Haftpflichtansprüche aus seiner beruflichen Tätigkeit versichert sein.
Fortbildung
Der Zahnarzt, der seinen Beruf
ausübt, ist verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es
zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten notwendig ist.
Qualität
Im Rahmen seiner Berufsausübung
übernimmt der Zahnarzt für die Qualität seiner Leistungen persönlich die
Verantwortung.
Verschwiegenheit
(1) Der Zahnarzt hat die Pflicht, über
alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Zahnarzt anvertraut und bekannt
geworden ist, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.
(2) Der Zahnarzt ist zur
Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden wurde oder
soweit die Offenbarung zum Schutze eines höheren Rechtsgutes erforderlich ist.
Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben davon unberührt.
(3) Der Zahnarzt hat alle in der
Praxis tätigen Personen über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu
belehren und dies zu dokumentieren.
Kollegialität
(1) Der Zahnarzt hat gegenüber
allen Berufsangehörigen jederzeit kollegiales Verhalten zu zeigen.
Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das
berufliche Wissen eines Kollegen sind berufsunwürdig.
(2) Es ist insbesondere
berufsunwürdig, einen Kollegen aus seiner Behandlungstätigkeit oder als
Mitbewerber um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu
verdrängen.
(3) Zahnärzte sind grundsätzlich
verpflichtet, sich gegenseitig zu vertreten. Der Zahnarzt darf eine Vertretung,
eine Notfall- oder Überweisungsbehandlung oder eine Begutachtung über den
begrenzten Auftrag und die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen.
(4) Der Zahnarzt darf den von einem
anderen Zahnarzt oder Arzt erbetenen Beistand ohne zwingenden Grund nicht
ablehnen.
(5) Es ist dem Zahnarzt nicht
gestattet für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein
Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder
selbst zu versprechen oder zu gewähren.
Ausübung des zahnärztlichen Berufs
Praxis
(1) Die Berufsausübung des
selbstständigen Zahnarztes ist an einen Praxissitz gebunden. Die Kammer kann vom Gebot nach Satz 1 in besonderen Einzelfällen
Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange
nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Ausübung des zahnärztlichen
Berufes des selbständigen Zahnarztes in zwei weiteren
eigenen Praxen oder an anderen Orten als dem Praxissitz, ist zulässig, wenn in
jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt
wird. Die Tätigkeit außerhalb eigener Praxen setzt zudem voraus, dass die
Einhaltung der Berufspflichten sowohl am Ort der Niederlassung als auch am Ort
der Tätigkeit gewährleistet ist.
(3) Die zahnärztliche Praxis muss
die für eine ordnungsgemäße Behandlung und grundsätzlich für einen Notfall
erforderliche Einrichtung enthalten und sich in einem entsprechenden Zustand
befinden.
(4) Übt der Zahnarzt neben seiner
Tätigkeit als Zahnarzt eine nichtärztliche heilkundliche Tätigkeit aus, so muss
die Ausübung sachlich, räumlich und organisatorisch sowie für den Patienten
erkennbar von seiner zahnärztlichen Tätigkeit getrennt sein.
(5) Beim Betrieb einer Praxisklinik
ist zu gewährleisten, dass:
a) eine umfassende zahnärztliche
und pflegerische Betreuung - im Falle einer stationären Aufnahme rund um die
Uhr - sichergestellt ist;
b) die notwendigen Voraussetzungen
für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten erfüllt sind;
c) die baulichen, apparativ-technischen
und hygienischen Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme von Patienten
gewährleistet sind.
Vertretung
(1) Steht der Zahnarzt während
seiner angekündigten Behandlungszeiten nicht zur Verfügung, so hat er für eine
entsprechende Vertretung zu sorgen. Name, Anschrift und Telefonnummer eines
Vertreters außerhalb der Praxis sind in geeigneter Form bekannt zu geben.
(2) Im Falle des Verzichts, der
Rücknahme oder des Widerrufs der Approbation oder der Erlaubnis zur Ausübung
der Zahnheilkunde nach § 13 Zahnheilkundegesetz ist eine Vertretung nicht
zulässig. Zahnärzte, gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt worden ist
oder deren Befugnis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes ruht, dürfen nur
mit Zustimmung der zuständigen Zahnärztekammer vertreten werden.
(3) Die Praxis eines verstorbenen
Zahnarztes kann unter dessen Namen bis zu einem halben Jahr vertretungsweise
durch einen befugten Zahnarzt fortgeführt werden. Der Zeitraum kann in
besonderen Fällen durch die Zahnärztekammer verlängert werden.
Zahnarztlabor
Der Zahnarzt ist berechtigt, im
Rahmen seiner Praxis ein zahntechnisches Labor zu betreiben oder sich an einem
gemeinschaftlichen zahntechnischen Labor mehrerer Zahnarztpraxen zu beteiligen.
Das Zahnarztlabor kann auch in angemessener räumlicher Entfernung zu der Praxis
liegen.
Zahnärztliche Dokumentation
(1) Der Zahnarzt ist verpflichtet, Befunde und Behandlungsmaßnahmen chronologisch und für jeden Patienten getrennt zu dokumentieren (zahnärztliche Dokumentation) und mindestens zehn Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Abweichend davon sind zahnärztliche Modelle, die zur zahnärztlichen Dokumentation notwendig sind, mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Modellaufbewahrung kann auch durch eine maßstabsgerechte fotografische Dokumentation oder einen digitalen, dreidimensionalen Scan ersetzt werden.
(2) Zahnärztliche Dokumentationen, auch
auf elektronischen Datenträgern, sind Urkunden und entsprechend den
gesetzlichen und vertragsrechtlichen Vorschriften aufzubewahren. Beim Umgang
mit zahnärztlichen Dokumentationen sind die Bestimmungen über die ärztliche
Schweigepflicht und den Datenschutz zu beachten.
(3) Der Zahnarzt hat einem vor-,
mit- oder nachbehandelnden Zahnarzt oder Arzt sowie einem begutachtenden
Zahnarzt oder Arzt auf Verlangen seine zahnärztlichen Dokumentationen
vorübergehend zu überlassen und ihn über die bisherige Behandlung zu
informieren, soweit das Einverständnis des Patienten vorliegt oder dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
(4) Der Zahnarzt hat dem Patienten
auf dessen Verlangen in die ihn betreffenden zahnärztlichen Dokumentationen
Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien der Unterlagen
gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(5) Der Zahnarzt hat dafür zu
sorgen, dass seine zahnärztlichen Dokumentationen nach Aufgabe und/oder
Übertragung der Praxis unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
ordnungsgemäß verwahrt werden.
Gutachten
(1) Der Zahnarzt hat Gutachten
neutral, unabhängig und sorgfältig zu erstellen. Dem
Zahnarzt ist die Begutachtung zahnärztlicher Leistungen und
Gebührenberechnungen anderer Zahnärzte nur im Auftrag von Gerichten, im
amtlichen Auftrag, oder wenn er als Gutachter von der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe namhaft gemacht worden ist, gestattet.
(2) Der Zahnarzt darf einen
Patienten, der ihn zum Zwecke einer Begutachtung aufsucht, vor Ablauf von 24
Monaten nach Abgabe des Gutachtens nicht behandeln. Dies gilt nicht für
Notfälle.
Notfalldienst
(1) Jeder ambulant tätige Zahnarzt ist grundsätzlich dazu
verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Die Verpflichtung gilt für den
festgelegten Notfalldienstbezirk.
(2) Auf Antrag kann die Zahnärztekammer einen Zahnarzt aus
schwerwiegenden Gründen dauerhaft oder vorübergehend vom Notfalldienst
vollständig oder teilweise befreien.
Dies gilt insbesondere:
a) bei
körperlichen Behinderungen,
b) bei
besonders belastenden familiären Pflichten,
c) bei
Teilnahme am klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung.
(3)
Einzelheiten über die Einrichtung und Durchführung des Notfalldienstes, Ausnahmetatbestände
von der Teilnahmeverpflichtung für bestimmte Fallgruppen sowie über die Befreiung von der Verpflichtung zur
Teilnahme am Notfalldienst werden durch die Notfalldienstordnung, die
Bestandteil dieser Berufsordnung ist (Anlage), geregelt.
(4)
Die Einrichtung eines Notfalldienstes entbindet den behandelnden Zahnarzt nicht
von seiner Verpflichtung, für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfange
Sorge zu tragen, wie es deren Krankheitszustand erfordert.
(5) Der Zahnarzt hat sich auch für
den Notfalldienst fortzubilden, sofern er nicht gemäß Absatz 2 dauerhaft auf
Dauer von der Teilnahme am Notfalldienst befreit ist.
Honorar
(1) Die Honorarforderung des
Zahnarztes muss angemessen sein.
(2) Vor umfangreichen Behandlungen
soll der Patient auf die voraussichtliche Höhe der Gesamtkosten hingewiesen
werden. Treten im Laufe der Behandlung Umstände auf, die wesentlich höhere
Gebühren auslösen, ist dies dem Patienten unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Zahnarzt darf eine
Notfallbehandlung nicht von einer Vorleistung abhängig machen.
Zusammenarbeit mit Dritten
Gemeinsame zahnärztliche Berufsausübung
(1) Zahnärzte dürfen ihren Beruf
einzeln oder gemeinsam in allen für den Zahnarztberuf zulässigen
Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch
unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Der
Patient soll über den ihn behandelnden Zahnarzt in geeigneter Weise informiert
werden.
(2) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufsausübungsgemeinschaften
ist nur im Rahmen von § 9 zulässig. Die Berufsausübungsgemeinschaft erfordert
einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft von Zahnärzten
mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz
verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft
hauptberuflich tätig ist.
(3) Die
Gesellschaftsverträge sind der Kammer vorzulegen.
Zahnärzte und andere freie Berufe
(1) Zahnärzte können sich auch mit
selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten
Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im
Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen
zusammenschließen, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige
sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Die Regelung in § 9
Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Einem Zahnarzt ist gestattet,
in Partnerschaften gemäß §1 Abs. 1 und 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe
als den in Absatz 1 beschriebenen zusammen zu arbeiten, wenn er in der
Partnerschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausübt.
(3) § 16 Abs. 3 gilt
entsprechend.
§
17a
Praxisführung
(1) Zahnärzte haben ihre Praxis unter Beachtung der Bestimmungen dieser Berufsordnung verantwortlich zu führen.
(2) Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft können nur Zahnärzte und Angehörige der in § 17 Abs. 1 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Gewährleistet sein muss zudem, dass
a) die Gesellschaft verantwortlich von einem Zahnarzt geführt wird; Geschäftsführer müssen mehrheitlich Zahnärzte sein,
b) die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Zahnärzten zustehen,
c) Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind.
§
18
Angestellte Zahnärzte
(1) Der Zahnarzt darf nur solche
Personen als Zahnärzte anstellen, denen die
Ausübung der Zahnheilkunde nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) erlaubt ist.
(2) Die Beschäftigung angestellter
Zahnärzte in einer Zahnarztpraxis setzt die Leitung durch einen
niedergelassenen Zahnarzt voraus.
(3) Es ist
berufsunwürdig, einen Kollegen ohne ausreichend angemessene Vergütung zu
beschäftigen oder eine solche Beschäftigung zu bewirken oder zu dulden.
§
19
Praxismitarbeiter
(1) Bei der Ausbildung von
Zahnmedizinischen Fachangestellten sind die für die Berufsausbildung geltenden
Vorschriften zu beachten. Der Zahnarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass den
Auszubildenden insbesondere jene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden,
die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind.
(2) Der Zahnarzt darf
Praxismitarbeiter nur für Aufgaben einsetzen, für die sie ausreichend
qualifiziert sind. Bei der Delegation von Tätigkeiten ist der Rahmen des § 1
Abs. 5 und 6 Zahnheilkundegesetz (ZHG) zu beachten.
(3) Der Zahnarzt ist dafür
verantwortlich, dass die Praxismitarbeiter am Patienten nur unter seiner
Aufsicht und Anleitung tätig werden.
Berufliche Kommunikation
Berufsbezeichnung, Titel und Grade
(1) Der Zahnarzt führt die
Berufsbezeichnung "Zahnarzt".
(2) Akademische Titel und Grade
dürfen nur in der in Deutschland amtlich anerkannten Form geführt werden.
(3) Der Zahnarzt darf nach
zahnärztlichem Weiterbildungsrecht erworbene Bezeichnungen
(Fachzahnarztbezeichnungen) führen.
(4) Dienstleister im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erbringen die Dienstleistung unter den in Absatz 1 und Absatz 3 genannten Bezeichnungen.
§
21
Information
(1) Dem Zahnarzt sind sachliche
Informationen über seine Berufstätigkeit gestattet. Berufswidrige Werbung ist
dem Zahnarzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende,
irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Der Zahnarzt darf eine
berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden und hat dem
entgegen zu wirken.
(2) Besondere personenbezogene Qualifikationen dürfen
ausgewiesen werden, sofern die Qualifikationen sich nur auf fachlich und von
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin beziehen.
Die Angaben haben sachgerecht zu erfolgen und dürfen nicht irreführend sein.
Die Ankündigung besonderer Qualifikationen ist der Zahnärztekammer anzuzeigen.
Der Vorstand der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe kann Einzelheiten, die sich
auch auf die Art und Anzahl sowie die Kombinationsmöglichkeiten der
ankündigungsfähigen Qualifikationen beziehen können, in Ausführungsbestimmungen
regeln.
(3) Die Ankündigung besonderer Qualifikationen ist in Verzeichnissen nur dann zulässig, wenn die Systematik zwischen den nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationen einerseits und den besonderen Qualifikationen, die nicht auf Weiterbildung beruhen, andererseits, unterscheidet.
(4) Der Zahnarzt, der eine nicht
nur vorübergehende belegzahnärztliche oder konsiliarische Tätigkeit ausübt,
darf auf diese Tätigkeit hinweisen.
(5) Es ist dem Zahnarzt untersagt,
seine zahnärztliche Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder
ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten.
(6) Eine Einzelpraxis sowie eine
Berufsausübungsgemeinschaft darf nicht als Akademie, Institut, Poliklinik,
Zentrum, Ärztehaus oder als ein Unternehmen mit Bezug zu einem gewerblichen
Betrieb bezeichnet werden.
Praxisschild
(1) Der niedergelassene Zahnarzt
hat am Praxissitz die Ausübung des zahnärztlichen Berufes durch ein
Praxisschild kenntlich zu machen.
(2) Der Zahnarzt hat auf seinem
Praxisschild seinen Namen und seine Berufsbezeichnung anzugeben. Zahnärzte, die
ihren Beruf gemeinsam ausüben, haben unter Angabe des Namens aller in der
Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Zahnärzte, ein gemeinsames
Praxisschild zu führen.
(3) Wer die Praxis eines anderen
Zahnarztes übernimmt, darf neben seinem Praxisschild das Praxisschild dieses
Zahnarztes nicht länger als ein Jahr weiterführen.
Notfalldienstordnung
§
1
Allgemeines
Der Notfalldienst ist in den
sprechstundenfreien Zeiten abzuhalten.
§
2
Notfalldienstbezirke
Notfalldienstbezirke werden
unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten, insbesondere der Zahl der
teilnehmenden Zahnärzte, der Bevölkerungszahl, der topographischen Verhältnisse
und Verkehrsverbindungen so eingerichtet, dass der Zahnarzt in angemessener
Entfernung erreichbar ist und dass eine für jeden Notfalldienstbezirk
gleichmäßige Belastung aller teilnehmenden Zahnärzte gewährleistet wird.
Heranziehung zum Notfalldienst und Ausnahmetatbestände
(1) Zum Notfalldienst werden
Zahnärzte mit eigener Praxis sowie Angestellte einer juristischen Person des
Privatrechts, die diese verantwortlich führen, herangezogen. Zahnärzte
mit eigener Praxis, Angestellte nach Satz 1 und Angestellte Zahnärzte nach § 32
b ZV-Z sind bei der Heranziehung als Faktor nach folgender Maßgabe zu
berücksichtigen:
- Zahnarzt mit
eigener Praxis / angestellter
Zahnarzt
Faktor 1
- Vertragszahnarzt mit hälftiger
Zulassung und
entsprechend verringerter
Tätigkeit
Faktor 0,5
- Angestellter
Zahnarzt mit hälftiger Genehmigung oder weniger Faktor 0,5
Der
Berechnung sind die Beschäftigungszahlen am 31.08. eines Jahres mit Wirkung für
das darauf folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen.
(2) Assistenten werden nicht
herangezogen. Angestellte Zahnärzte gemäß § 32 b ZV-Z werden nur über den
anstellenden Zahnarzt berücksichtigt.
(3) Die Heranziehung zum Notfalldienst erfolgt am Sitz der Hauptpraxis für den von der Zahnärztekammer festgelegten Notfalldienstbezirk. Befinden sich eine oder mehrere Zweigpraxen in einem anderen Notfalldienstbezirk als die Hauptpraxis, erfolgt die Verteilung der Heranziehung nach folgender Maßgabe: Die Heranziehung am Sitz der Zweigpraxis erfolgt mit dem Faktor, der dem Verhältnis der in der Haupt- und Zweigpraxis zu erbringenden vertragszahnärztlichen Arbeitszeiten entspricht, mindestens jedoch mit dem Faktor 0,5. Bei Festlegung des Faktors am Sitz der Zweigpraxis ist in 0,5er Schritten auf- oder abzurunden; eine Aufrundung ist von dem Faktor am Sitz der Hauptpraxis abzuziehen, eine Abrundung dort zu addieren. Erfolgt eine Heranziehung mit dem Faktor 1, entfällt bei dem Betrieb mehrerer Zweigpraxen die Heranziehung für den Standort mit dem geringsten Arbeitszeitanteil. Erfolgt eine Heranziehung mit dem Faktor 0,5 wird nur für den Standort mit dem größten Arbeitszeitanteil, bei gleichmäßiger Verteilung für die Hauptpraxis herangezogen. Das Nähere regeln die gemeinsamen Richtlinien von Zahnärztekammer Westfalen-Lippe und Kassenzahnärztlicher Vereinigung Westfalen-Lippe. Bei der Beteiligung an überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften erfolgt die Heranziehung für den Sitz, an dem der Heranzuziehende hauptverantwortlich tätig ist.
(4) Die zur Teilnahme am
Notfalldienst verpflichteten Zahnärzte werden durch die Zahnärztekammer durch
die Übersendung der regionalen Notdienstlisten, aus der die Einteilung des einzelnen
Zahnarztes hervorgeht, zum Notfalldienst herangezogen. Die Heranziehung wird
grundsätzlich in alphabetischer Reihenfolge vorgenommen. Bei der Einteilung der
Zahnärzte können auch örtliche Gesichtspunkte in den regionalen
Notfalldienstbezirken berücksichtigt werden.
(5) Die Einteilung zum
Notfalldienst erfolgt jeweils für mindestens ein halbes Jahr. Ist ein Zahnarzt
an der Wahrnehmung des Notfalldienstes verhindert, hat er selbst für eine
Vertretung zu sorgen und dies der für ihn zuständigen Bezirksstelle bzw. dem
von der Bezirksstelle Beauftragten für den zahnärztlichen Notfalldienst
mitzuteilen.
§
4
Notfalldienstzeiten
Der Notfalldienst wird in den sprechstundenfreien Zeiten durchgeführt. Als sprechstundenfreie Zeit gelten grundsätzlich die Zeiten montags, dienstags und donnerstags von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, mittwochs und freitags von 13.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages, sowie samstags, sonntags und feiertags von 8.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages. Die Bezirksstelle kann für den sie betreffenden Notfalldienstbezirk mit Zustimmung des Kammervorstandes abweichende sprechstundenfreie Zeiten festlegen, solange die zahnmedizinische Versorgung der Patienten gewährleistet bleibt.
§
5
Vergütung
Die Vergütung der zahnärztlichen
Leistung im Notfalldienst regelt sich nach der amtlichen Gebührenordnung oder
nach den geltenden Gebührenverträgen. Nichtkassenzahnärzte haben bei der
Durchführung der Notfallversorgung bei Kassenpatienten Anspruch auf eine
Vergütung, die im gleichen Falle einem Kassenzahnarzt zustehen würde. Die
Forderung richtet sich in diesem Fall ausschließlich gegen die
Kassenzahnärztliche Vereinigung.
Befreiung
(1) Jeder zur Teilnahme am
Notfalldienst verpflichtete Zahnarzt kann auf Antrag ganz, teilweise oder
vorübergehend aus schwerwiegenden Gründen befreit werden. Schwerwiegende Gründe
bei körperlicher Behinderung, bei besonders belastenden familiären Pflichten
und bei Teilnahme an einem klinischen zahnärztlichen Bereitschaftsdienst mit
Notfallversorgung liegen dann vor, wenn unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Teilnahme
unzumutbar ist. Eine körperliche Behinderung ist als schwerwiegender Grund in
der Regel bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 70 % bei
gleichzeitig aus diesem Grunde eingeschränkter Praxistätigkeit anzunehmen.
(2)
Die Befreiungsgründe sind von dem Antragsteller nachzuweisen. Körperliche
Behinderungen sind durch behördliche Bescheinigungen oder ärztliche Atteste zu
belegen.
(3) Die von einer Teilnahme am
Notfalldienst befreiten Zahnärzte sind verpflichtet, der Kammer von sich aus
unverzüglich anzuzeigen, wenn in den Umständen, die zur Befreiung geführt
haben, eine Änderung eingetreten ist.
(Artikel
V der Bekanntmachung der Neufassung der Berufsordnung, der Meldeordnung;
Änderung der Gebührenordnung für die Registrierung von besonderen
Qualifikationen und der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 42))
Die Neufassungen der
Berufsordnung und der Meldeordnung treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung
im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft*). Gleichzeitig tritt die
Berufsordnung vom 11. Mai 1996 in der bis zu dem Zeitpunkt gültigen Fassung
außer Kraft.
Für
Berufsrechtsverstöße, die sich auf die Berufsordnung vom 11. Mai 1996 stützen,
gilt diese fort, sofern sie nicht verjährt sind.
Genehmigt.
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az.: III 7 - 0810.73/74.1/77 -
Im
Auftrag
Ausgefertigt zum Zwecke der
Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Präsident
der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe
MBl. NRW. 2006 S. 42, geändert am 8.12.2007 (MBl. NRW. 2008 S. 82), 16.5.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 474), 6.12.2008 (MBl. NRW. 2009 S. 130), 3.6.2016
(MBl. NRW. 2016 S. 690), 24.5.2019 (MBl. NRW. 2019 S. 339), 11.6.2021 (MBl. NRW. 2021 S. 796), 28.1.2022 (MBl. NRW. 2022 S. 93).
Anlagen: