Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.10.2024
Entschädigung der Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung Nordrhein- Westfalen
Entschädigung
der Mitglieder des
Landesausschusses für Berufsbildung Nordrhein- Westfalen
Bekanntmachung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
91.11.06-2023-0010377
Vom 1. Juli 2023
Aufgrund des § 82 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), der zuletzt durch Verordnung vom 6. November 2018 (GV. NRW. S. 588) geändert worden ist, setzt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, die Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen des Landesausschusses für Berufsbildung und seiner Unterausschüsse wie folgt fest:
1
Arten der Entschädigung
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landesausschusses für Berufsbildung und seiner Unterausschüsse erhalten unabhängig vom Vorliegen eines Vertretungsmandates nach näherer Bestimmung der Nummern 2 bis 7 dieser Regelung Sitzungsgeld und Fahrkostenerstattung.
2
Sitzungsgeld
Für die Teilnahme an den Sitzungen des Landesausschusses und seiner Unterausschüsse wird für die Anwesenheit, die durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen ist, ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Euro gewährt. Bedienstete der Landesverwaltung haben keinen Anspruch auf Sitzungsgeld.
3
Fahrkostenerstattung
3.1
Aus
Anlass von Sitzungen des Landesausschusses und seiner Unterausschüsse werden
für die An- und Abfahrt zum Sitzungsort Fahrtkosten, zuzüglich Parkgebühren,
nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1376), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2022 (GV. NRW. S. 968)
geändert worden ist, gewährt. Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung
ist die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung maßgebend.
3.2
Entstandene
Kosten für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis
zur Höhe der niedrigsten buchbaren Klasse erstattet. Bei der Buchung von
Fahrkarten sind Verbundtarife, Länder-Tickets, deutschlandweit gültige
Nahverkehrstickets sowie verfügbare Fahrpreisermäßigungen möglichst zu
berücksichtigen.
3.3
Fahrkosten
werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit
genutzt werden kann. Die entsprechenden Nachweise sind dem Antrag auf Gewährung
einer Entschädigung beizufügen.
3.4
Parkgebühren
müssen bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs bei einem Betrag von
mehr als 10 Euro pro Tag begründet werden. Die entsprechenden Nachweise sind
dem Antrag auf Gewährung einer Entschädigung beizufügen.
3.5
Bedienstete
der Landesverwaltung erhalten ebenso auf Antrag eine Reisekostenvergütung zur
Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Mehraufwendungen nach Maßgabe
der entsprechenden Regelung zur Reisekostenvergütung im
Landesreisekostengesetz.
4
Entschädigung für Sachverständige beziehungsweise Mitglieder der
Unterausschüsse, die nicht Mitglied im Landesausschuss für Berufsbildung NRW
sind
Sachverständige und Mitglieder der Unterausschüsse, die nicht Mitglied im Landesausschuss für Berufsbildung NRW sind, erhalten in den Fällen der § 4 Absatz 4 sowie § 8 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Landesausschusses für Berufsbildung in der Fassung der Änderung vom 17. September 2007 für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Landesausschusses und seiner Unterausschüsse unabhängig vom Vorliegen eines Vertretungsmandates Entschädigungen nach Maßgabe der Nummern 2 bis 3.5.
5
Geltendmachung und Auszahlung
5.1
Anträge
auf Entschädigung sind an die Geschäftsstelle des Landesausschusses für
Berufsbildung NRW beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu
richten. Sie sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Sitzung zu stellen
(Ausschlussfrist).
5.2
Jeder
Antragstellerin und jedem Antragsteller wird zum Jahresbeginn auf Antrag eine
Bescheinigung über die im vorhergehenden Jahr gezahlten Entschädigungen für
Einkommensteuerzwecke ausgestellt.
6
Landesreisekostengesetz
Im Übrigen ist das Landesreiskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2027 außer Kraft.
Der Minister
für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
MBl. NRW. 2023 S. 1072.