Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsrecht
Ausführungserlass
zum
Staatsangehörigkeitsrecht
Runderlass
des Ministeriums für Kinder,
Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und
Integration
511-26.13.00-2020-0000675 5
Vom 11. November 2022
1
Einbürgerung in den
deutschen Staatsverband
1.1
Antragstellung und Beratung im analogen Verfahren
1.1.1
Die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und die Kreisordnungsbehörden, die gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 3. Juni 2008 (GV. NRW. S. 468) in der jeweils geltenden Fassung Einbürgerungen vornehmen, nehmen den Einbürgerungsantrag entgegen. Beim Zuzug aus einem anderen Bundesland ist zu prüfen, ob sich die antragstellende Person tatsächlich in Nordrhein-Westfalen niedergelassen hat und nicht lediglich ein Scheinwohnsitz begründet wurde. Bei mehreren Wohnsitzen muss der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in Nordrhein-Westfalen liegen.
Personen, die die Einbürgerung beantragen, sollen den Einbürgerungsantrag nach Möglichkeit persönlich bei der Einbürgerungsbehörde oder, soweit von der Möglichkeit des § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung Gebrauch gemacht wird, bei der Gemeinde abgeben und unterschreiben.
Die Einbürgerungsbehörden stellen zunächst fest, ob für die antragstellende Person eine Einbürgerung in Betracht kommt und beraten sie baldmöglichst über das weitere Verfahren, insbesondere über die allgemein geforderten Einbürgerungsvoraussetzungen, die vorzulegenden Unterlagen und die voraussichtliche Höhe der Verwaltungsgebühr.
Sie weisen die antragstellende Person auf die ihr gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 82 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung obliegende Mitwirkungspflicht und die Folgen einer eventuell fehlenden Mitwirkung hin. Kommen in einem Einbürgerungsverfahren mehrere Rechtsgrundlagen oder Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen in Betracht, so ist grundsätzlich die für die antragstellende Person günstigste Regelung heranzuziehen. Auch die Möglichkeit eines Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung gemäß § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist insoweit zu berücksichtigen.
1.1.1.1
Im Rahmen der Antragstellung informiert die Einbürgerungsbehörde die antragstellende Person im Sinne der Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018; L 74 vom 4.3.2021, S. 35). Diese Information ist im Antragsformular gemäß Anlage 1 aktenkundig zu machen.
Des Weiteren belehrt die Einbürgerungsbehörde die antragstellende Person nach Möglichkeit im Rahmen eines persönlichen Gesprächs über die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die antragstellende Person erhält ein Informationsblatt zur Loyalitätserklärung entsprechend dem letzten Blatt der Anlage 1. Diese Belehrung und die Übermittlung des Informationsblattes sind im Antragsformular aktenkundig zu machen.
1.1.1.2
Die Einbürgerung ist landeseinheitlich unter Verwendung des Antragsformulars gemäß Anlage 1 zu beantragen. Die Einbürgerungsbehörde informiert die antragstellende Person über die beizubringenden Unterlagen und kann zu diesem Zweck das Merkblatt gemäß Anlage 2 verwenden.
1.1.1.3
Die Einbürgerungsbehörde prüft den Einbürgerungsantrag auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit und stellt die erforderlichen Ermittlungen an.
Die Zuständigkeit der Gemeinden, Anträge gemäß § 22 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entgegenzunehmen und diese an die zuständige Behörde weiterzuleiten, bleibt unberührt.
1.1.2
Nach Eingang des Einbürgerungsantrags bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde kann diese gemäß den §§ 11 und 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung die weitere Antragsbearbeitung von der Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe von 75 Prozent der Einbürgerungsgebühr abhängig machen, sofern das Verfahren nach erster summarischer Prüfung der Unterlagen fortgeführt wird. Die Aufforderung zu einer Vorschusszahlung stellt keine Gebührenerhebung dar und bedarf daher keines Festsetzungsbescheides. Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann ein geringerer Vorschuss erhoben oder von einer Vorschusszahlung abgesehen werden.
1.1.3
Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen einen eigenen Einbürgerungsantrag, sofern sie nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im Falle ihrer Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wären. Für Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird der Einbürgerungsantrag von der gesetzlichen Vertretung gestellt. Besteht bei unter rechtlicher Betreuung stehenden Personen ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so bedarf der Einbürgerungsantrag der Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers.
1.1.4
Die antragstellende Person macht im Antragsformular über sich, ihre Ehegattin oder ihren Ehegatten beziehungsweise ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, ihre Eltern und ihre Kinder Angaben. Dies umfasst Angaben
a) zu ihrer Person,
b) zum Personenstand,
c) zur Person der Ehegattin oder des Ehegatten beziehungsweise der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
d) zu einer eventuell bestehenden Mehrehe,
e) zur oder zu derzeitigen und gegebenenfalls früheren Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
f) zum aktuell gültigen Aufenthaltsrecht oder Aufenthaltstitel,
g) zum besonderen ausländerrechtlichen Status als Asylberechtigte / Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling, heimatlose Ausländerin / heimatloser Ausländer oder anderer,
h) zu Aufenthalten im Inland und Ausland seit ihrer Geburt,
i) zur Schulausbildung,
j) zu Berufsausbildung, Studium und beziehungsweise oder sonstigen Qualifikationen,
k) zu ihren Eltern,
l) zu ihren Kindern,
m) über strafrechtliche Verurteilungen im In- und Ausland,
n) über auf Grund ihrer Schuldunfähigkeit verhängte Maßregeln der Besserung und Sicherung,
o) über anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren im In- und Ausland,
p) zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen,
q) zur Bereitschaft, ihre Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten aufzugeben,
r) zur Loyalität gegenüber der Bundesrepublik Deutschland,
s) zu Kenntnissen der deutschen Sprache und
t) zu Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland.
1.1.4.1
Die antragstellende Person weist die Angaben zu Nummer 1.1.4 durch folgende aktuelle Unterlagen nach:
a) gültiger Nationalpass, Ausweis oder Ausweisersatz,
b) elektronischer Aufenthaltstitel,
c) Nachweise zum Personenstand, zum Beispiel Geburts-, Heiratsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch, Geburtsregisterauszug,
d) Nachweise der Unterhaltsfähigkeit, zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, Arbeitsvertrag, aktuelle Arbeitgeberbescheinigung über das ungekündigte Beschäftigungsverhältnis, Steuerbescheid, Bescheinigung des Steuerberaters über die Gewinnerzielung aus der selbständigen Tätigkeit, Bankauszüge, Rentenbescheid, Bescheide über den Bezug von Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 584, 595) in der jeweils geltenden Fassung, Arbeitslosengeld II / Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) in der jeweils geltenden Fassung oder Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweils geltenden Fassung, Elterngeldbescheid, Bescheid über Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.12.2010 (BGBl. I S. 1952 ber. 2012 I S. 197) in der jeweils geltenden Fassung, Wohngeldbescheid, Bescheid über Kinderzuschlag,
e) Schulabschlusszeugnisse oder Zeugnisse, Zertifikate und ähnliches zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse,
f) Einbürgerungstest (Testzertifikat), Test "Leben in Deutschland", wenn mindestens 17 der 33 Fragen richtig beantwortet wurden oder Abschlusszeugnis einer allgemeinbildenden deutschen Schule zum Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse,
g) Loyalitätserklärung,
h) Nachweise der Staatsangehörigkeit beziehungsweise Staatsangehörigkeiten der miteinzubürgernden Kinder, zum Beispiel gültiger Pass oder Personalausweis und
i) Schulbescheinigung oder Zeugnis der miteinzubürgernden Kinder.
1.1.4.2
Je nach Sachverhalt sind zusätzlich vorzulegen:
a) Staatsangehörigkeitsausweis,
b) Urkunden zum Nachweis der gesetzlichen Vertretung,
c) Nachweis über die Annahme als Kind,
d) Nachweise über Vermögen,
e) Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis im Sinne des § 882f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), in der jeweils geltenden Fassung,
f) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes beziehungsweise der Stadtverwaltung,
g) Nachweise über Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,
h) Nachweise über Altersvorsorge, zum Beispiel durch Nachweise über Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung,
i) Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs,
j) Bescheinigung über ehrenamtliches Engagement,
k) Nachweis über die Staatsangehörigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten beziehungsweise der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners in den Fällen des § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes durch Vorlage eines gültigen Passes oder Personalausweises unter Berücksichtigung der Nummern 1.2 und 1.3 der Vorläufigen Anwendungsweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 1. Juni 2015 (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/stag-anwendungshinweise-06-15.pdf;jsessionid=8851364201EEBF5868358A0CD615B1B2.1_cid373?__blob=publicationFile&v=5),
l) Nachweise zum Personenstand, Geburtsland, Geburtsort und zur Staatsangehörigkeit oder zu den Staatsangehörigkeiten der Eltern,
m) Nachweise zum Personenstand der Kinder,
n) Nachweise wie ärztliche Atteste zum krankheits-, behinderungs- oder altersbedingten Unvermögen des Erwerbs ausreichender Sprachkenntnisse und staatsbürgerlicher Kenntnisse, sofern die Hinderungsgründe nicht offensichtlich sind und
o) gegebenenfalls weitere Nachweise, soweit zu erwarten ist, dass sie über entscheidungserhebliche Tatsachen im Sinne des § 31 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Aufschluss geben.
1.1.4.3
Bezüglich der in den Nummern 1.1.4.1 und 1.1.4.2 bezeichneten Unterlagen genügt regelmäßig die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer Ablichtung des Originals. Personenstandsurkunden und Pass sind im Original vorzulegen. Hiervon ist eine Ablichtung zur Einbürgerungsakte zu nehmen. Bei fremdsprachigen Urkunden ist außerdem eine Übersetzung von einer ermächtigten Übersetzerin oder einem ermächtigten Übersetzer vorzulegen (siehe https://www.gerichts dolmetscher.de/Recherche/de/Suchen). Die Übersetzung muss mit dem Originaldokument fest verbunden und versiegelt sein, soweit dieses möglich ist.
Ergeben sich Zweifel an der Echtheit ausländischer Urkunden, kann deren Anerkennung von einer Legalisation durch die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder der Anbringung einer Apostille abhängig gemacht werden, soweit nicht nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen die Urkunden von der Legalisation befreit sind. Bei Urkunden über die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit kann stattdessen auch eine Echtheitsbestätigung durch die konsularische Vertretung des Herkunftsstaates eingeholt werden.
1.1.5
Die antragstellende Person ist verpflichtet, die Einbürgerungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn sich zu ihren Angaben zu Nummer 1.1.4 während des Verfahrens Änderungen ergeben haben.
1.2
Antragstellung und Beratung bei der digitalen Antragstellung
1.2.1
Die Einbürgerung kann nach § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung auch digital beantragt werden, soweit die jeweilige Einbürgerungsbehörde hierfür einen Zugang eröffnet hat.
1.2.2
Für die Abwicklung von digitalen Verwaltungsverfahren über ein Online-Portal kann die Einrichtung eines Nutzerkontos im Servicekonto.NRW oder eines Nutzerkontos gemäß § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung durch die antragstellende Person verwendet werden.
1.2.3
Für die digitale Beantragung ist der jeweils zur Verfügung gestellte Einbürgerungsantrag zu nutzen. Der digitale Einbürgerungsantrag muss dem Antragsformular gemäß Anlage 1 inhaltlich entsprechen. Hierbei kann die antragstellende Person nach Eingabe der unter Nummer 1.1.4 genannten Daten die den Antrag begründenden Unterlagen in digitaler Form, zum Beispiel als PDF oder JPEG, hochladen.
Der Einbürgerungsantrag wird der zuständigen Einbürgerungsbehörde zusammen mit den Unterlagen zur weiteren Bearbeitung zugeleitet.
Die Möglichkeit, sich zuvor durch die Einbürgerungsbehörde persönlich beraten zu lassen, bleibt unberührt.
Die weitere Bearbeitung des Einbürgerungsverfahrens nach der digitalen Antragstellung bleibt ebenfalls unberührt.
1.2.4
Vor der digitalen Antragstellung erhält die betreffende Person über das Online-Portal Hinweise zum Datenschutz nach den Artikeln 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung, deren Möglichkeit der Kenntnisnahme zwingend erforderlich ist.
1.2.5
Die Einbürgerungsbehörde erhebt einen Gebührenvorschuss der Einbürgerungsgebühren im E-Payment-Verfahren, der wenigstens 75 Prozent der Einbürgerungsgebühr betragen soll. Bei Rücknahme oder Ablehnung des Einbürgerungsantrags erfolgt eine Rückerstattung oder teilweise Rückerstattung der Gebühr durch die kommunalen Staatsangehörigkeitsbehörden.
1.2.6
Auch bei der digitalen Antragstellung ist die persönliche Vorsprache bei der Einbürgerungsbehörde im weiteren Verlauf des Einbürgerungsverfahrens erforderlich, beispielsweise bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde.
Die Einbürgerungsbehörde belehrt nach Erhalt des Einbürgerungsantrags die antragstellende Person nach Möglichkeit im Rahmen einer persönlichen Vorsprache über die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die antragstellende Person erhält ein Informationsblatt zur Loyalitätserklärung. Diese Belehrung und die Übermittlung des Informationsblattes sind aktenkundig zu machen.
1.2.7
Die Nummern 1.1.3 und 1.1.4 gelten auch für die digitale Antragstellung.
Die gemäß den Nummern 1.1.4.1 bis 1.1.4.3 vorzulegenden Unterlagen können vorab im Rahmen der digitalen Antragstellung eingereicht werden. Die Notwendigkeit, zur Überprüfung der Echtheit der Unterlagen gegebenenfalls auch die Originale bei der Einbürgerungsbehörde vorzulegen, bleibt davon unberührt.
1.3
Prüfung
1.3.1
Für die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen erhebt die Einbürgerungsbehörde auf der Grundlage von § 32 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für jede einzubürgernde Person, einschließlich der minderjährigen Kinder, bei den folgenden Stellen die folgenden Daten:
1.3.1.1
Die Einbürgerungsbehörde holt bei der Ausländerbehörde die folgenden Daten ein:
a) besonderer ausländerrechtlicher Status,
b) Einreisetag, -zweck und -ausweis,
c) Aufenthaltsorte und -zeiten,
d) Aufenthaltstitel und Rechtsgrundlage ihrer Erteilung,
e) Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes,
f) Hinweise auf anhängige und abgeschlossene Ermittlungsverfahren sowie
g) Hinweise auf extremistische politische Betätigungen.
Zu diesem Zweck wertet die Ausländerbehörde auf Ersuchen der Einbürgerungsbehörde die Ausländerakte nach dem Muster gemäß Anlage 3 aus. Das Ergebnis der Auswertung wird in der Einbürgerungsakte vermerkt. Besonderes Augenmerk richtet die Einbürgerungsbehörde auf den rechtmäßigen Aufenthalt und darauf, ob die Ausländerbehörde den Aufenthalt in absehbarer Zeit beenden will.
Bei der Meldebehörde erfolgt der Datenabruf nach § 21 der Meldedatenübermittlungsverordnung vom 20. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 707) in der jeweils geltenden Fassung über das Meldeportal für Behörden. Soweit eine weitergehende Datenübermittlung erforderlich ist, erfolgt diese nach § 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung.
Anfragen zur Klärung des Bestehens oder Verlustes einer ausländischen Staatsangehörigkeit in Einzelfällen richtet die Einbürgerungsbehörde unmittelbar an die ausländische konsularische Vertretung. Allgemeine oder grundsätzliche Fragen der Anwendung oder Auslegung ausländischen Rechts klärt sie unter Einhaltung des Dienstwegs.
1.3.1.2
Sicherheitsüberprüfung
Die Einbürgerungsbehörde richtet unter Nutzung des elektronischen Verfahrens OnlineSicherheitsPrüfung Erkenntnisanfragen an das:
a) für Inneres zuständige Ministerium in Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutz, in Form einer Regelanfrage gemäß § 37 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für antragstellende Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
b) Bundesamt für Justiz zur Erlangung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister bei antragstellenden Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und
c) Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen zur Übermittlung von Daten auf der Grundlage von § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung.
Die letzten Rückmeldungen der genannten Erkenntnisstellen dürfen im Zeitpunkt der Vornahme einer Einbürgerung beziehungsweise der Erteilung oder Verlängerung einer Einbürgerungszusicherung nicht älter als sechs Monate sein.
1.3.1.3
Im Fall der Anspruchseinbürgerung sowie bei der Einbürgerung von Ehegattinnen und Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern gemäß § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes holt die Einbürgerungsbehörde bei Bedarf zusätzlich eine Stellungnahme ein
a) bei den Jobcentern, das heißt den Arbeitsgemeinschaften oder den zugelassenen kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder
b) bei den Trägern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
zu den Ursachen der eingetretenen Bedürftigkeit im Rahmen der von der Einbürgerungsbehörde zu treffenden Entscheidung, ob die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Form von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Form von Sozialhilfe durch die antragstellende Person selbst zu vertreten ist.
Zuvor ist die antragstellende Person über die gemäß § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung zulässige Übermittlung der Sozialdaten unter Verwendung der Anlage 4 zu informieren. Andernfalls sind diese Daten von der antragstellenden Person selbst beizubringen.
1.3.1.4
Im Fall der Ermessenseinbürgerung holt die Einbürgerungsbehörde zusätzlich eine Stellungnahme bei den folgenden Stellen ein:
a) bei den Jobcentern, das heißt den Arbeitsgemeinschaften oder den zugelassenen kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende, ob Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Form von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gewährt werden beziehungsweise ob ein entsprechender Anspruch besteht,
b) bei den Trägern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, ob Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Form von Sozialhilfe gewährt werden beziehungsweise ob ein entsprechender Anspruch besteht oder
c) bei den jeweiligen Leistungsträgern bei Bezug von Arbeitslosengeld I, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197) in der jeweils geltenden Fassung zum bisherigen und künftigen Bezug dieser Leistungen, falls dies für die Prognose hinsichtlich der künftigen Unterhaltsfähigkeit erforderlich ist.
Zuvor ist die antragstellende Person über die gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zulässige Übermittlung der Sozialdaten unter Verwendung der Anlage 4 zu informieren. Andernfalls sind diese Daten von der antragstellenden Person selbst beizubringen.
1.3.2
Die Einbürgerungsbehörde ersucht die zuständige Ausländerbehörde und die Meldebehörde, ihr Tatsachen, die nach Antragstellung bekannt werden und die für die Beurteilung des Einbürgerungsantrags von Bedeutung sein können, unverzüglich mitzuteilen.
1.3.3
Nach Lage des Einzelfalles holt die Einbürgerungsbehörde zusätzliche Informationen ein, wenn diese für die Entscheidung erheblich sind, zum Beispiel bei den folgenden Stellen:
a) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Ermittlung des Asylgrundes,
b) Familiengericht, wenn die Klärung hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung von einzubürgernden oder miteinzubürgernden Minderjährigen eine Anhörung erfordert,
c) Gewerbebehörde bei Selbstständigen, zum Beispiel zur An- oder Abmeldung eines Gewerbes oder zu Hinweisen auf Untersagungsverfahren gemäß § 35 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung oder
d) Amtsgericht über das Gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder, das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung oder die Insolvenzdatei unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, wenn im Hinblick auf die Prüfung der Unterhaltsfähigkeit klärungsbedürftig erscheint, ob die antragstellende Person ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommt.
1.3.4
Macht die antragstellende Person ein herausragendes öffentliches Interesse an einer Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit auf der Grundlage von § 8 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.1.2.6.3.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13. Dezember 2000 (GMBl. 2001, S. 122) oder ein besonderes öffentliches Interesse an einer vorzeitigen Einbürgerung auf der Grundlage von § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.1.3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht geltend, wird der Antrag über die jeweilige Bezirksregierung dem für das Staatsangehörigkeitsrecht zuständigen Landesministerium übersandt.
Hier wird entschieden, ob die Stellungnahme einer weiteren obersten Landes- oder Bundesbehörde zur Feststellung des herausragenden beziehungsweise besonderen öffentlichen Interesses eingeholt werden muss.
1.4
Entscheidung
Die Einbürgerungen von Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, liegen gemäß § 2 Absatz 10 des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a) in der jeweils geltenden Fassung im Interesse des Landes Nordrhein-Westfalen.
Bei der Bearbeitung der Einbürgerungsanträge sollen daher die durch das Staatsangehörigkeitsgesetz eingeräumten Entscheidungs- und Ermessensspielräume unter Berücksichtigung der Vorläufigen Anwendungsweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz zu Gunsten der antragstellenden Person ausgeschöpft werden, soweit dies vertretbar ist.
In gleicher Weise sind dementsprechende Erlassregelungen, zum Beispiel zum Thema „Verkürzung der für eine Anspruchseinbürgerung geforderten Aufenthaltsdauer wegen besonderer Integrationsleistungen“, zu berücksichtigen.
1.5
Einbürgerungszusicherung
Liegen alle notwendigen Einbürgerungsvoraussetzungen mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit vor und ist Mehrstaatigkeit nicht hinzunehmen, hat die Einbürgerungsbehörde der antragstellenden Person eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Die Zusicherung dient dazu, die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen und gegebenenfalls Staatenlosigkeit zu vermeiden. Die Geltungsdauer ist in der Regel auf zwei Jahre zu befristen und bei Bedarf zu verlängern, sofern die Voraussetzungen für die Einbürgerungszusicherung auch weiterhin vorliegen.
In der Einbürgerungszusicherung ist die antragstellende Person darüber zu belehren, dass sie bis zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die Einbürgerungsbehörde unverzüglich zu informieren hat, wenn sich zu ihren Angaben gemäß Nummer 1.1.4 während des Verfahrens Änderungen ergeben haben.
1.6
Einbürgerung mit Auflagenbescheid
In den hierfür in Betracht kommenden Fällen wird die Einbürgerung unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit der Auflage versehen, dass der Nachweis über den Verlust der Staatsangehörigkeit nachträglich zu erbringen ist. Die Formulierung der Auflage muss dazu verpflichten,
a) unter Vorlage der Einbürgerungsurkunde unverzüglich sämtliche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die nach dem Staatsangehörigkeits- und Verfahrensrecht des bisherigen Heimatstaates erforderlich sind, um das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen sowie
b) das Veranlasste sowie den Ausgang des Verfahrens unverzüglich, spätestens innerhalb einer zu bestimmenden Frist beziehungsweise nach Erreichen der Volljährigkeit, nachzuweisen.
Außerdem muss die Auflage den Hinweis auf die Möglichkeit ihrer Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durch Festsetzung von Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft enthalten.
1.7
Vollzug der Einbürgerung
Das Ablegen des feierlichen Bekenntnisses sowie die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind zeitnah in einem der Bedeutung der Einbürgerung angemessenen Rahmen zu vollziehen. Der Zeitpunkt der Aushändigung ist auf der Einbürgerungsurkunde mit Unterschrift und Dienstsiegel zu bescheinigen. Die eingebürgerte Person bestätigt den Erhalt der Einbürgerungsurkunde auf einer Empfangsbescheinigung.
Die eingebürgerte Person ist durch das Merkblatt gemäß Anlage 5 darüber zu informieren, dass gemäß § 25 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes mit dem antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich verloren geht. In diesem Zusammenhang ist sie insbesondere ausdrücklich auf die sich aus dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ergebenden Konsequenzen hinzuweisen. Die Aushändigung des Merkblatts gemäß Anlage 5 ist aktenkundig zu machen.
Im Falle der Einbürgerung unter Fortbestehen der bisherigen Staatsangehörigkeit wird der eingebürgerten Person das von dem für Inneres zuständigen Bundesministerium zur Verfügung gestellte "Merkblatt für Mehrstaater" in der jeweils geltenden Fassung ausgehändigt.
1.8
Bedeutung der Einbürgerungsurkunde im Rechtsverkehr
Die Einbürgerungsurkunde hat hinsichtlich der Einbürgerung konstitutive Bedeutung. Sie dient nicht dem Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern bescheinigt lediglich den Erwerbszeitpunkt. Aus der Einbürgerungsurkunde allein kann nicht das Recht zur Führung eines bestimmten Namens hergeleitet werden. Die Namensführung bestimmt sich für die Eingebürgerten vielmehr nach dem bisherigen Heimatrecht, solange nicht eine Namensänderung nach deutschem Recht ausdrücklich ausgesprochen oder eine sogenannte Namensangleichung nach Artikel 47 Absatz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), in der jeweils geltenden Fassung erklärt wird. Hinsichtlich der Schreibweise der Namen wird im Übrigen auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz vom 29. März 2010 (BAnz. Nr. 57a vom 15. April 2010) in der jeweils geltenden Fassung und dort insbesondere auf die Nummern A 1.1 bis A 1.3 sowie zur etwaigen Transliteration auf die Nummer A 4.2 verwiesen.
1.9
Verfahrensabschließende Maßnahmen
1.9.1
Mitteilungen
1.9.1.1
Über den Vollzug einer Einbürgerung informiert die Einbürgerungsbehörde die Meldebehörde, die Ausländerbehörde sowie unter Nutzung des hierfür bestehenden elektronischen Verfahrens das beim Bundesverwaltungsamt geführte Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, im Folgenden EStA. Der Umfang der nach EStA zu übermittelnden Daten ergibt sich aus § 33 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Soweit der Austausch von Einbürgerungsmitteilungen vereinbart wurde, sind diese über das Bundesverwaltungsamt an die konsularische Vertretung des Heimatstaates weiterzuleiten.
1.9.1.2
Hatte das für Inneres zuständige Ministerium in Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutz, oder das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Beteiligung nach Nummer 1.3.1.2 der Einbürgerungsbehörde Erkenntnisse mitgeteilt, die einer Einbürgerung hätten entgegenstehen können, informiert die Einbürgerungsbehörde über den Vollzug der Einbürgerung das
a) für Inneres zuständige Ministerium in Nordrhein-Westfalen, Verfassungsschutz, gemäß § 16 Absatz 2 des Verfassungsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalens vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 28) in der jeweils geltenden Fassung zum Zweck der Löschung beziehungsweise Vernichtung der dort im Zusammenhang mit der Einbürgerung gespeicherten Daten beziehungsweise entstandenen Akten oder
b) Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen gemäß § 30 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint.
1.9.1.3
War die eingebürgerte Person als Asylberechtigter oder Asylberechtigte anerkannt oder waren die Voraussetzungen nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt worden, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu informieren.
1.9.2
Einzug der ausländischen Pässe
In den Fällen, in denen mit der Einbürgerung der Verlust der Herkunftsstaatsangehörigkeit eingetreten ist, sind die ausländischen Pässe von den deutschen Behörden einzuziehen und gegebenenfalls über das Bundesverwaltungsamt an die konsularische Vertretung des Heimatstaates weiterzuleiten, sofern dies mit dem jeweiligen ausländischen Staat vereinbart ist oder der Herkunftsstaat generell oder im Einzelfall darum ersucht hat.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat aber die konsularische Vertretung des ausländischen Staates eine Einziehung und Übersendung von Pässen in der Vergangenheit unbeanstandet akzeptiert, verbleibt es bis zu einer abschließenden Überprüfung der bilateralen Beziehungen durch das Auswärtige Amt bei der bisherigen Praxis. Vorsorglich ist das Einverständnis der eingebürgerten Person einzuholen.
Besteht eine Verpflichtung zur Weiterleitung und wird das Einverständnis der eingebürgerten Person verweigert, ist die konsularische Auslandsvertretung hiervon in Kenntnis zu setzen.
Die ausländischen Pässe derjenigen, die unter dauerhafter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert worden sind, dürfen nicht eingezogen werden.
Auch wenn der ausländische Pass nicht eingezogen wird, stempelt die Einbürgerungsbehörde den gegenstandslos gewordenen Aufenthaltstitel ungültig, sofern die Passinhaberin oder der Passinhaber noch nicht im Besitz eines elektronischen Aufenthaltstitels gewesen ist. Im Fall der dauernden Hinnahme von Mehrstaatigkeit kann bei berechtigtem Interesse auf Antrag der eingebürgerten Person in dem Pass gemäß Nummer 2.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. S. 878) der Eintrag „Der Passinhaber besitzt Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland“ angebracht werden. Die Ausländerbehörde wird davon unterrichtet.
1.9.3
Einzug des elektronischen Aufenthaltstitels sowie der deutschen
Passersatzpapiere
Die Einbürgerungsbehörde zieht den elektronischen Aufenthaltstitel sowie die von der Ausländerbehörde ausgestellten Passersatzpapiere ein und leitet diese an die Ausländerbehörde weiter.
1.9.4
Überwachung von Auflagen zur Vermeidung von Mehrstaatigkeit
Wird vorübergehend Mehrstaatigkeit unter der Voraussetzung hingenommen, dass die eingebürgerte Person sich aus der ausländischen Staatsangehörigkeit entlassen lässt, überwacht die Einbürgerungsbehörde, ob die eingebürgerte Person sich innerhalb der ihr gesetzten Frist um ihre Entlassung bemüht und diese Bemühung nachweist. Ist dies nicht der Fall, kann zur Durchsetzung der dahingehenden Auflage ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden. Gegebenenfalls kommt auch eine Ersatzzwangshaft in Betracht.
Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.
Die Einbürgerungsakte wird dann mit der Feststellung, dass ein Grund für die fortdauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorliegt, geschlossen werden. Die Einbürgerungsstatistik wird in diesen Fällen nicht berichtigt. Die statistische Erfassung erfolgt somit dauerhaft unter der Rubrik „Vermeidung von Mehrstaatigkeit“.
1.9.5
Speicherung personenbezogener Daten
Die Einbürgerungsbehörde speichert dauerhaft folgende personenbezogene Daten eingebürgerter Personen:
a) Familienname,
b) Vorname,
c) Geburtstag,
d) Geburtsort,
e) Wohnort,
f) Herkunftsstaatsangehörigkeit,
g) Rechtsgrundlage der Einbürgerung,
h) Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit durch Angabe von ja oder nein,
i) Datum der Einbürgerungsurkunde,
j) Datum der Aushändigung und
k) Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Geburtsort der Personen, auf die sich die Einbürgerungsurkunde erstreckt hatte.
2
Andere staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren
2.1
Verfahren zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit, Verzicht,
Entlassung
2.1.1
Antrag beziehungsweise Erklärung
Die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird landeseinheitlich unter Verwendung des Vordrucks der Anlage 6 beantragt.
Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 26 des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird landeseinheitlich unter Verwendung des Vordrucks der Anlage 7 erklärt.
Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 18 des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird landeseinheitlich unter Verwendung des Vordrucks der Anlage 8 beantragt. Personen, die gesetzlich vertreten werden, können unter den Voraussetzungen des § 19 des Staatsangehörigkeitsgesetzes entlassen werden.
Die nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten für Entlassungs-, Verzichts- und Beibehaltungsangelegenheiten zuständige Bezirksregierung nimmt die Anträge beziehungsweise die Erklärungen entgegen.
Die zuständige Behörde informiert die antragstellende beziehungsweise erklärende Person im Sinne der Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung.
Die entscheidende Behörde unterrichtet die nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten für die Staatsangehörigkeitsangelegenheiten der jeweiligen Person örtlich zuständige Behörde über ihre Entscheidung.
Die Zuständigkeit der kommunalen Staatsangehörigkeitsbehörden für die Erteilung von Beibehaltungsgenehmigungen im Rahmen des Optionsverfahrens nach § 29 Absatz 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleibt unberührt.
2.1.2
Digitaler Antrag und digitale Erklärung
Die Anträge nach § 25 Absatz 2 und § 18 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und die Erklärung nach § 26 des Staatsangehörigkeitsgesetzes können auch in digitaler Form über das Serviceportal.NRW gestellt beziehungsweise abgegeben werden (siehe https://meineverwaltung.nrw/).
Für die Abwicklung von digitalen Verwaltungsverfahren über das Serviceportal.NRW ist das Nutzerkonto im Servicekonto.NRW gemäß § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes durch die antragstellende oder erklärende Person zu verwenden.
Die antragstellende oder erklärende Person erhält zuvor über das Serviceportal.NRW Hinweise zum Datenschutz nach den Artikeln 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung, deren Möglichkeit der Kenntnisnahme zwingend erforderlich ist.
Die Anträge oder Erklärungen werden zusammen mit den Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen an die zuständige Bezirksregierung übermittelt.
Die weitere Bearbeitung durch die Bezirksregierungen bleibt von der digitalen Antragstellung oder Erklärung unberührt.
2.1.3
Mitteilungen
Die nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständige Behörde veranlasst die notwendigen Mitteilungen an die Meldebehörde gemäß § 33 Absatz 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie an das beim Bundesverwaltungsamt geführte Staatsangehörigkeitsregister gemäß § 33 Absatz 1 und 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
2.1.4
Speicherung von personenbezogenen Daten
Die nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständige Behörde speichert folgende personenbezogene Daten über die Beibehaltungsgenehmigung, die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit sowie über die Genehmigung des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit:
a) Name, Vorname,
b) Geburtsdatum,
c) Geburtsort,
d) Wohnort,
e) Datum der Beibehaltungsgenehmigung,
f) Datum der Aushändigung der Entlassungsurkunde,
g) beantragte Staatsangehörigkeit der entlassenen Person,
h) Datum der Genehmigung des Verzichts und
i) zusätzliche weitere Staatsangehörigkeit der verzichtenden Person.
2.2
Erklärungserwerb nach § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
2.2.1
Die Erklärung nach § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann formlos abgegeben werden. Sie wird wirksam mit dem Zugang bei der gemäß § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Erklärungsberechtigt ist, wer nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren und damit dem grundrechtlichen Schutzregime unterfallen ist.
Die zuständige Behörde informiert die erklärende Person nach den Artikeln 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung über den Schutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
2.2.2
Die Erklärung nach § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann auch in digitaler Form abgegeben werden, sofern die Staatsangehörigkeitsbehörde den Zugang gemäß § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eröffnet hat. Die erklärende Person erhält zuvor Hinweise zum Datenschutz nach den Artikeln 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung, deren Möglichkeit der Kenntnisnahme zwingend erforderlich ist.
2.2.3
Im Hinblick auf die Prüfung der in § 5 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes genannten Ausschlussgründe gilt Nummer 1.3.1.2 entsprechend.
Die zuständige Behörde stellt über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eine Urkunde entsprechend § 1 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen vom 18. Juni 1975 (GMBl. S. 462, 467), die zuletzt durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 24. September 1991 geändert worden ist (GMBl. S. 741), aus.
Im Falle des Erklärungserwerbs bei Fortbestehen der bisherigen Staatsangehörigkeit wird zusammen mit der Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit das von dem für Inneres zuständigen Bundesministerium zur Verfügung gestellte "Merkblatt für Mehrstaater" in der jeweils geltenden Fassung ausgehändigt.
2.2.4
Die Staatsangehörigkeitsbehörde informiert die Meldebehörde, die Ausländerbehörde sowie EStA. Der Umfang der nach EStA zu übermittelnden Daten ergibt sich aus § 33 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
3
Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren
Das Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes wird entweder auf Antrag der oder des Betroffenen oder bei öffentlichem Interesse von Amts wegen durchgeführt.
3.1
Antragsverfahren
Die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit wird mit dem Formblatt gemäß Anlage 9 beantragt. Für die Antragstellung ist ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse erforderlich.
Die zuständige Behörde informiert die antragstellende Person im Sinne der Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung.
Die antragstellende Person belegt die für die Entscheidung nach den Nummern 1.1 bis 1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz erforderlichen Angaben.
Die Beurteilung der Staatsangehörigkeit richtet sich nach dem zur Zeit des Staatsangehörigkeitserwerbs geltenden deutschen Staatsangehörigkeitsrecht.
3.2
Digitale Antragstellung
Der Antrag nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann auch in digitaler Form gestellt beziehungsweise abgegeben werden, sofern die Staatsangehörigkeitsbehörde den Zugang gemäß § 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eröffnet hat.
Die antragstellende Person erhält zuvor Hinweise zum Datenschutz nach den Artikeln 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung, deren Möglichkeit der Kenntnisnahme zwingend erforderlich ist.
Die weitere Bearbeitung durch die Staatsangehörigkeitsbehörden bleibt von der digitalen Antragstellung unberührt.
3.3
Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Bei Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt, dessen Gültigkeit entgegen § 2 Absatz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen nicht mehr befristet wird. Bis zu einer Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen ist daher in der Urkunde der Satz „Dieser Ausweis gilt bis zum...“ zu streichen.
3.4
Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit
Erfolgt das Verfahren auf Antrag, wird durch rechtsmittelfähigen Bescheid die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit abgelehnt. Eines solchen Bescheides bedarf es nicht bei Durchführung des Verfahrens von Amts wegen.
3.5
Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises im Rechtsverkehr
Der Staatsangehörigkeitsausweis nach § 30 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes dient, unabhängig vom Grund des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, dem Nachweis, dass die in dem Ausweis bezeichnete Person zum Zeitpunkt der Ausstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat.
3.6
Mitteilungen
Die Staatsangehörigkeitsbehörde übermittelt die in § 33 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes aufgeführten Daten an das beim Bundesverwaltungsamt geführte Staatsangehörigkeitsregister.
4
Aufbewahrung der Akten
Einbürgerungsakten sind nach Abschluss des Einbürgerungsverfahrens, einschließlich des Verfahrens nach Nummer 1.9.4, 30 Jahre vollständig im Aktenbestand aufzubewahren. Die Vorschriften des Archivgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S 188) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Entsprechendes gilt für die Aufbewahrung der Akten in anderen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren nach den Nummern 2.1 und 2.2 sowie in Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren nach Nummer 3.
5
Übersendung von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Die Staatsangehörigkeitsbehörden übersenden dem für Staatsangehörigkeitsrecht zuständigen Landesministerium in anonymisierter Form sämtliche verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nach Eintreten der Rechtskraft, sämtliche Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in Prozesskostenhilfeverfahren und Berufungszulassungsverfahren, sämtliche Urteile und Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, gegen welche Revisionsverfahren oder Nichtzulassungsbeschwerden anhängig sind, sowie sämtliche Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts in Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision, die Staatsangehörigkeitsrecht zum Gegenstand haben. Hierbei ist nur das vollständige Urteil zu übersenden. Eine Übersendung der Verfahrensakten ist nicht erforderlich.
6
In- und Außerkrafttreten
Dieser
Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2027
außer Kraft.
MBl. NRW. 2022 S. 936.
Anlagen: