Historische SMBl. NRW.
Diese Bek. liegt nicht in neuer elektronischer Fassung vor.
Historisch:
Neufassung der Allgemeinen Anordnung über die Ordnung und Sicherheit in den Gebäuden des Landtags Nordrhein-Westfalen Bek. d. Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen v. 13. 12. 1990 ¹)
Neufassung der Allgemeinen
Anordnung
über die Ordnung und Sicherheit in den Gebäuden
des Landtags Nordrhein-Westfalen
Bek. d. Präsidentin des Landtags
Nordrhein-Westfalen v. 13. 12. 1990 ¹)
Aufgrund Artikel 39 Abs. 2 der Landesverfassung in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landtags erlasse ich nachstehende Anordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Anordnung gilt für alle Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, die der Erfüllung der parlamentarischen Arbeit dienen und der Verwaltung der Präsidentin des Landtags unterstellt sind.
§ 2 Zutrittsberechtigung
(1) Zutritt zu den Gebäuden und Einrichtungen nach § l haben
a) die Mitglieder des Landtags
b) die Mitglieder der Landesregierung sowie deren Beauftragte
c) der Präsident des Landesrechnungshofs
d) die Bediensteten der Landtagsverwaltung
e) die Mitarbeiter der Fraktionen und der Mitglieder des Landtags
f) die Mitglieder der Landespressekonferenz.
(2) Zutritt aus berechtigtem Anlaß ist ferner gestattet
a) Mitgliedern des Deutschen Bundestages
b) Mitgliedern der Landtage anderer Bundesländer
c) Mitgliedern des Europäischen Parlaments
d) Inhabern eines Dienstausweises des Deutschen Bundestages, einer obersten Landes- oder Bundesbehörde
e) Inhabern eines Diplomatenpasses
f) Inhabern einer besonderen schriftlichen Erlaubnis.
(3) Zutritt ist außerdem gestattet Inhabern und Mitarbeitern von Unternehmen in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Landtag.
(4) Besucher sind zutrittsberechtigt
a) aufgrund einer schriftlichen Einladung eines Mitglieds des Landtags, einer Fraktion oder der Verwaltung des Landtags,
b) bei Vorlage des Personalausweises, des Passes oder des Presseausweises zu einem einmaligen befristeten Zutritt.
(5) Besuchergruppen und Einzelbesucher erhalten Zutritt zur Besichtigung des Landtags nur in Begleitung eines Mitglieds des Landtags bzw. seines Beauftragten oder eines Mitarbeiters der Landtagsverwaltung.
(6) Für die Räume der Landespressekonferenz gelten die Regelungen des Vertrages vom 9. 5.1989.
(7) Für die Benutzung der Garage ist ein besonderer Ausweis des Landtags erforderlich. Bei Einzelbesuchen oder Veranstaltungen kann dieser auch durch ein Einladungsschreiben oder besondere Parkkarten ersetzt werden. Grundsätzlich nutzungsberechtigt ist der in § 2 Abs. l, 2 und 4 a) und b) genannte Personenkreis.
(8) Auf Verlangen des Ordnungsdienstes haben alle Personen, die sich in den Gebäuden, Gebäudeteilen oder auf den Grundstücken aufhalten, die Zutrittsberechtigung nachzuweisen und, soweit sie sich aus den Absätzen 2 bis 5 ergibt, den Zweck ihres Aufenthalts anzugeben.
§ 3 Zutritt zum Plenarsaal
(1) Zutritt zum Plenarsaal des Landtags haben bei den Sitzungen:
1. a) die Mitglieder des Landtags
b) die Mitglieder der Landesregierung sowie deren Staatssekretäre
c) der Präsident des Landesrechnungshofs
2. die den Dienst im Plenarsaal versehenden Mitarbeiter der Landtagsverwaltung (einschließlich Gaststenografen)
3. aufgrund besonderer Einlaßkarten des Landtags zum Plenarsaal
a) Mitarbeiter der Fraktionen
b) Beauftragte von Mitgliedern der Landesregierung. Die jeweilige Anzahl der Einlaßkarten wird durch die Präsidentin des Landtags bestimmt.
(2) Die den Mitgliedern des Landtags und der Landesregierung zugeordneten Sitzplätze im Plenarsaal dürfen von anderen Zutrittsberechtigten nicht benutzt werden. Diesen stehen die übrigen Sitzplätze im Plenarsaal zur Verfügung.
(3) Die Sitzplätze auf der Zuhörertribüne sind der Presse, den Besuchergruppen und, soweit sie dafür ständig reserviert sind, besonders Berechtigten vorbehalten. Bleiben danach Sitzplätze unbesetzt, können sie von weiteren Berechtigten nach § 2 in Anspruch genommen werden.
(4) An Tagen, an denen keine Plenarsitzungen stattfinden, kann die Tribüne unter sachkundiger Führung betreten werden.
§ 4 Bibliothek, Archiv, Sondereinrichtungen
Für die Benutzung der Bibliothek, des Archivs und anderer Sondereinrichtungen sind die entsprechenden Benutzungsordnungen maßgebend.
§ 5 Verhalten in den Gebäuden
(1) In den Gebäuden des Landtags haben die Besucher Ruhe und Ordnung zu wahren. Flugblätter, Spruchbänder und sonstiges Informationsmaterial dürfen nicht verteilt oder gezeigt werden.
(2) Auf der Zuhörertribüne sind Bekundungen des Beifalls, des Mißfallens und sonstige laute Äußerungen sowie ungebührliches Verhalten und Störungen jeglicher Art untersagt.
(3) In den Gebäuden und Einrichtungen des Landtags ist die Benutzung von Geräten zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Weitergabe von Bild und/oder Ton nur mit Genehmigung der Präsidentin des Landtags gestattet. Fotoaufnahmen sind gestattet, soweit der Parlamentsbetrieb sowie die Persönlichkeitsrechte der im Gebäude Anwesenden hiervon nicht beeinträchtigt werden, in Sitzungssälen und Sitzungsräumen nur während sitzungsfreier Zeiten oder mit ausdrücklicher Genehmigung der Präsidentin des Landtags.
(4) Die Besucher des Landtagsgebäudes müssen Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte im Sinne des Absatzes 3, deren Benutzung nicht genehmigt ist, Ferngläser und ähnliche Geräte an der Garderobe abgeben. Hiervon ausgenommen sind kleinere Handtaschen.
§ 6 Aufgaben des Ordnungsdienstes
(1) Der Ordnungsdienst hat die zum Schutze der parlamentarischen Arbeit erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsaufgaben durchzuführen. Den Weisungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung ist der Ordnungsdienst berechtigt, die Personalien von Störern festzustellen. Soweit erforderlich, ist die Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach den geltenden Vorschriften zulässig.
(3) Im Bedarfsfall sind auf Anordnung der Präsidentin des Landtags alle Bediensteten berechtigt, die Aufgaben des Ordnungsdienstes wahrzunehmen.
§ 7 Strafbestimmungen
Verstöße gegen diese Anordnung können als Ordnungswidrigkeit nach § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden. Wer durch einen solchen Verstoß die Tätigkeit des Landtags hindert oder stört, wird nach § 106 b des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Andere Strafbestimmungen bleiben unberührt.
§ 8 Einschränkungen und Ausnahmen
(1) Die Präsidentin des Landtags kann aus besonderem Anlaß die Zutrittsberechtigung von Besuchern oder Besuchergruppen einschränken.
(2) Über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung entscheidet die Präsidentin des Landtags.
Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen