Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 25.10.2024
Gebührenordnung für die Durchführung der beruflichen Aufstiegsfortbildung für Zahnmedizinische Fachangestellte oder Zahnarzthelfer/innen zum Fortbildungsabschluss Bachelor Professional in Dentalhygiene (ZÄKWL)
Gebührenordnung für die
Durchführung
der beruflichen Aufstiegsfortbildung
für Zahnmedizinische Fachangestellte oder Zahnarzthelfer/innen
zum Fortbildungsabschluss
Bachelor Professional in Dentalhygiene (ZÄKWL)
Bekanntmachung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Vom 13. November 2021
Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 13. November 2021 auf Grundlage des § 23 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist, die folgende Gebührenordnung für die Durchführung der Aufstiegsfortbildung zum Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Dentalhygiene (ZÄKWL)“ beschlossen, die die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2023 genehmigt worden ist:
Inhalt
§ 1 Teilnehmergebühr / Fälligkeit / Ratenzahlungen
§ 2 Rücktritt von der Aufstiegsfortbildung
§ 3 Prüfungsgebühren / Fälligkeit
§ 4 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
§ 5 Inkrafttreten
§
1
Teilnehmergebühr / Fälligkeit / Ratenzahlung
(1) Mit Anmeldung zur Aufnahmeprüfung, Aufstiegsfortbildung oder Gleichwertigkeitsprüfung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe entsteht jeweils der Anspruch auf Erhebung der nachfolgenden Teilnehmergebühren.
(2) Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung zur Teilnahme an der Aufstiegsfortbildung zum Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Dentalhygiene (ZÄKWL)“ beträgt 150 € je Teilnehmer/in je Aufnahmeprüfung.
(3) Die Gebühr für die Teilnahme an der Aufstiegsfortbildung zum Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Dentalhygiene (ZÄKWL)“ beträgt für das erste Trimester 3.900 €, für das zweite Trimester 5.900 € und für das dritte Trimester 7.900 € je Teilnehmer/in. Wird ein Trimester wiederholt, ist die jeweilige Gebühr für das Trimester erneut zu zahlen.
(4) Die Gebühr für die Gleichwertigkeitsprüfung zur Teilnahme an der Aufstiegsfortbildung zum Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Dentalhygiene (ZÄKWL)“ beträgt 200 € je Teilnehmer/in je Gleichwertigkeitsprüfung.
(5) Die Gebühr ist 21 Tage nach Erstellung des Bescheids, welcher nach der Aufnahmeprüfung, nach der Gleichwertigkeitsprüfung oder vor Beginn eines jeden Trimesters übermittelt wird, fällig.
(6) Die Teilnehmergebühr für das zweite Trimester kann auch in zwei Raten von je 2.950 € und die Teilnehmergebühr für das dritte Trimester kann auch in zwei Raten von je 3.950 € beglichen werden. Die Raten sind 21 Tage nach Erstellung der Bescheide, welche vor Beginn und zur Mitte des Trimesters übermittelt werden, fällig.
§
2
Rücktritt von der Aufstiegsfortbildung
(1) Acht Wochen vor Beginn des ersten Trimesters kann ein Rücktritt von der Aufstiegsfortbildung erfolgen. Vier Wochen vor Beginn des zweiten und dritten Trimesters kann in begründeten Ausnahmefällen ein Rücktritt von der weiteren Aufstiegsfortbildung erfolgen.
(2) Der Rücktritt ist in Textform gegenüber der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe zu erklären.
(3) Bei einem Rücktritt entsteht eine Bearbeitungsgebühr von 300 €, welche 21 Tage nach Erstellung des diesbezüglichen Bescheids fällig ist.
§ 3
Prüfungsgebühren / Fälligkeit
(1) Die Prüfungsgebühr für die Teilnahme an den Prüfungen im ersten Trimester beträgt 200 €, im zweiten Trimester 300 € im dritten Trimester 400 €.
(2) Die Prüfungsgebühr für erfolgreiche Absolventen/innen einer Aufstiegsfortbildung zur/zum Dentalhygieniker/in beträgt 700 € einschließlich der vorgeschalteten Gleichwertigkeitsprüfung.
(3) Die Prüfungsgebühr für Teilnehmer/innen, die sich einer Wiederholungsprüfung unterziehen, beträgt 300 € je Wiederholungsprüfung.
(4) Die Gebühren sind 21 Tage nach Erstellung der Bescheide, welche nach Anmeldung zur Teilnahme an der jeweiligen Trimesterprüfung bzw. der Wiederholungsprüfung übermittelt werden, fällig.
§ 4
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Alle personenbezogenen Begriffe dieser Gebührenordnung gelten im amtlichen Sprachgebrauch gleichermaßen für die weibliche, männliche und diverse Form.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Ausgefertigt:
Münster, den 2. März 2022
Dr. Gordan S i s t i g
Vizepräsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
in Vertretung für
Jost R i e c k e s m a n n
Präsident der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
Genehmigt:
Düsseldorf, den 8.2.2023
Ministerium für Arbeit, Gesundheit
und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
V. S t e n z e l
Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
Münster, den 8. März 2023
Jost R i e c k e s m an n
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe
MBl.
NRW. 2023 S. 216.