Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Komposition an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 5. November 2003
Prüfungsordnung
für den Aufbaustudiengang Komposition
an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
vom 5.
November 2003
I. Allgemeines
§ 1 Zweck und Ziel des
Studiums
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
und Studienbeginn
§ 3 Dauer und Umfang des
Studiums
§ 4 Abschlussprüfung
§ 5 Prüfungsausschuss
§ 6 Prüfungskommission
§ 7 Anrechnung von Studienzeiten
und Studienleistungen
II. Künstlerische Abschlussprüfung
§ 8 Zulassung zur
künstlerischen Abschlussprüfung
§ 9 Art, Inhalt und Dauer
der künstlerischen Abschlussprüfung
§ 10 Bewertung der
künstlerischen Abschlussprüfung, Prüfungsniederschrift,
Prüfungswiederholung
§ 11 Versäumnis und
Rücktritt
§ 12 Zertifikat
III. Durchführungs- und Schlussbestimmungen
§ 13 Einsicht in die
Prüfungsakten
§ 14 Täuschung,
Ordnungsverstoß
§ 15 In-Kraft-Treten und
Veröffentlichung
I.
Allgemeines
Zweck und Ziel des Studiums
Der Aufbaustudiengang Komposition dient der Vertiefung der im Diplom- oder
gleichwertigen Studiengang Komposition erworbenen Fertigkeiten und Fähigkeiten
sowie der besonderen Schwerpunktbildung bezogen auf die weitere Ausbildung
einer eigenen Ästhetik durch Realisierung bestimmter Projekte im künstlerischen
Bereich Komposition (wie z.B. der Komposition von Stücken in größeren
Besetzungen, im Bereich Musiktheater oder Theaterkompositionen u.a.).
2
Die bzw. der Studierende erhält nach erfolgreichem Abschluss ein Zertifikat.
Zugangsvoraussetzungen und Studienbeginn
Für die Zulassung zum Aufbaustudiengang Komposition nach einem mindestens mit
der Note sehr gut (1,5) im Hauptfach abgeschlossenem Diplom- oder
gleichwertigen Studiengang Komposition ist eine Feststellungsprüfung der
künstlerischen Eignung vor einer gesonderten Prüfungskommission abzulegen.
Die Zulassung zum Feststellungsverfahren der künstlerischen Eignung zum
Aufbaustudiengang Komposition setzt den Nachweis eines mit einer Diplomprüfung
und einer Bewertung von sehr gut (mindestens 1,5) bzw. mit Auszeichnung im
künstlerischen Hauptfach abgeschlossenen Studiums im Studiengang Komposition
voraus.
3
Im Feststellungsverfahren der künstlerischen Eignung zum Aufbaustudiengang wird
festgestellt, ob die Studienbewerberin oder der Studienbewerber über die
erforderlichen kompositorischen und künstlerischen Fähigkeiten verfügt, um im
Aufbaustudium mit Erfolg zu einem weiterführenden Abschluss gebracht werden zu
können.
4
Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen
werden.
5
Das Nähere regelt eine gesonderte Ordnung zur Feststellung der künstlerischen
Eignung für den Aufbaustudiengang Komposition.
Dauer und Umfang des Studiums
Der Aufbaustudiengang setzt sich aus einem Studium des Hauptfachs Komposition
sowie begleitender Fächer zusammen.
2
Das Hauptfach Komposition wird in Kleingruppen unterrichtet und/oder als
Einzelunterricht erteilt. Der Studienumfang beträgt in der Regel 12
Semesterwochenstunden.
3
Begleitende Fächer sind:
a) Ensembleleitung (2
Semesterwochenstunden über 2 Semester = 4 SWS)
b)
Musikwissenschaft/Musikästhetik (2 Semesterwochenstunden über 1 Semester = 2
SWS)
4
Der Studienumfang des notwendigen Gesamtlehrangebots beträgt in der Regel 18
Semesterwochenstunden. Die Studiendauer bis einschließlich zum künstlerischen
Abschluss beträgt in der Regel vier Semester.
Abschlussprüfung
Prüfungselemente sind die zweiteilige Hauptfachprüfung und ein
Leistungsnachweis in Musikwissenschaft/Musikästhetik.
2
In der Hauptfachprüfung Komposition soll die Kandidatin oder der Kandidat
nachweisen, dass sie oder er die für einen hohen kompositorischen Anspruch
erforderlichen kompositorischen Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat. Die
Hauptfachprüfung gliedert sich in zwei Teile und besteht aus dem Einreichen von
im Aufbaustudium gefertigten Arbeiten sowie aus einer mündlichen Präsentation
des eigenen kompositorischen Ansatzes (Prüfungskolloquium). Die Arbeiten sind
in Rücksprache mit dem die Studierende bzw. den Studierenden betreuenden
Dozentin bzw. Dozenten hinsichtlich Anzahl, Eigenart, Umfang und
kompositionsästhetischem Ansatz zu fertigen. Beide Teile zusammen dienen der
Feststellung der im Aufbaustudiengang erworbenen kompositorischen Kompetenz und
Fertigkeit.
3
Ein Leistungsnachweis ist eine Bescheinigung über eine als
Zulassungsvoraussetzung für den Abschluss geforderte, auf jeweils einer
individuell erkennbaren Leistung beruhenden Studienleistung. Er wird im
studienbegleitenden Fach Musikwissenschaft/Musikästhetik erworben. Als
Leistungsnachweis kommt insbesondere eine schriftliche Ausarbeitung
(Klausurarbeit oder Hausarbeit) oder eine elaborierte mündliche Leistung
(Referat oder Fachgespräch) in Betracht. Art, Inhalt, Zeitpunkt und Dauer des
Leistungsnachweises werden im Einzelfall von der oder dem für die Veranstaltung
zuständigen Lehrenden festgelegt und zu Beginn des Semesters bekannt gegeben.
4
Im schriftlichen Leistungsnachweis soll die Kandidatin oder der Kandidat
nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln
ein Problem mit den geläufigen Methoden ihres oder seines Faches erkennen und
Wege zu einer Lösung finden kann. Der Leistungsnachweis wird entweder mit „bestanden“
oder mit „nicht bestanden“ gewertet.
5
Ein Testat ist die unbewertete Teilnahmebescheinigung für die Teilnahme an
Lehrveranstaltungen im studienbegleitenden Fach Ensembleleitung. Es wird
ausgestellt, wenn die oder der Studierende am Unterricht ordnungsgemäß
teilgenommen hat. Im studienbegleitenden Fach Ensembleleitung müssen insgesamt
zwei Teilnahmetestate erworben werden.
Prüfungsausschuss
Für die Organisation der Prüfungen und zur Wahrnehmung der durch diese
Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist der Prüfungsausschuss des
Fachbereichs I zuständig.
2
Der Prüfungsausschuss besteht aus einer von der Rektorin bzw. vom Rektor
bestellten Prorektorin bzw. Prorektor als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem, der
Dekanin oder dem Dekan des Fachbereichs I, einer hauptamtlichen Professorin
bzw. einem hauptamtlichen Professor sowie einem nicht stimmberechtigten
studentischen Mitglied. Die Prorektorin bzw. der Prorektor wird durch die
andere Prorektorin bzw. den anderen Prorektor vertreten. Die Dekanin bzw. der
Dekan des Fachbereichs I wird durch die Prodekanin bzw. den Prodekan des
Fachbereichs I vertreten. Die Professorin bzw. der Professor und seine
Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter werden von der Gruppe der hauptamtlichen
Mitglieder des Lehrkörpers vom Fachbereichsrat bestellt. Das studentische
Mitglied und seine Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter werden von der
Gruppe der studentischen Senatsmitglieder bestimmt und vom Fachbereichsrat
bestellt. Die Amtszeit der gewählten Professoren beträgt drei Jahre, die der
studentischen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
3
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung
eingehalten werden. Er bestellt die Prüferinnen bzw. Prüfer, setzt die
Prüfungskommissionen ein und beschließt über Widersprüche gegen im
Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Er berichtet den zuständigen
Gremien über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt
Anregungen zur Reform der Prüfungs- wie der Studienordnung.
4
Prüfungsberechtigte Mitglieder von Rektorat und Prüfungsausschuss, die den
jeweiligen Prüfungskommissionen nicht angehören, haben das Recht, der Abnahme
von Prüfungen beizuwohnen.
5
Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung von laufenden Angelegenheiten seiner
Vorsitzenden bzw. seinem Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für
Entscheidungen über Widersprüche. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig,
wenn zwei stimmberechtigte Mitglieder aus der Gruppe der Professoren anwesend sind.
6
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wie auch der Prüfungskommission
unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur
Verschwiegenheit zu verpflichten. Sitzungen und Beratungen sind nichtöffentlich.
Prüfungskommission
Für die Durchführung der künstlerischen Abschlussprüfung wird eine gesonderte
Prüfungskommission vom Prüfungsausschuss eingesetzt. Die Prüfungskommission im
Hauptfach Komposition besteht aus mindestens zwei Prüfungsberechtigten sowie
der bzw. dem stimmberechtigten protokollführenden Vorsitzenden. Davon sollen
wenigstens zwei Prüferinnen bzw. Prüfer im zu prüfenden Hauptfach oder in
dessen unmittelbaren Umfeld unterrichten. Zur Prüferin oder zum Prüfer darf nur
bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Fachprüfung oder eine
vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine sonstige vergleichbare Qualifikation
erworben und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studiengang,
auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige, selbständige Lehrtätigkeit
ausübt. Als Prüferin oder Prüfer können auch Mitglieder anderer Hochschulen
mitwirken, die die Prüferqualifikation erfüllen.
2
Die oder der jeweilige Hauptfachlehrerin bzw. Hauptfachlehrer kann der
betreffenden Prüfungskommission angehören.
Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen
Studienzeiten und Studienleistungen,die im Aufbaustudiengang Komposition an
einer anderen Kunsthochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
erbracht worden sind, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen
angerechnet.
2
Studienzeiten und Studienleistungen, die in anderen Studiengängen oder an
anderen als Kunsthochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
erbracht wurden, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt
wird. Studienzeiten und Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des
Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf
Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten und Studienleistungen in
Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums
an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf im Wesentlichen entsprechen. Dabei
ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und
Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und
Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der
Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der
Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört
werden.
3
Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen nach den
Absätzen 1 und 2 ist der Prüfungsausschuss der Robert-Schumann-Hochschule
Düsseldorf. Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein
Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat
die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen dem Prüfungsausschuss
vorzulegen. Vor der Feststellung der Gleichwertigkeit kann der Prüfungsausschuss
die zuständigen Fachvertreter hören.
II.
Künstlerische Abschlussprüfung
Meldung und Zulassung zur künstlerischen Abschlussprüfung
Die künstlerische Abschlussprüfung soll in der Regel innerhalb der
Veranstaltungszeit des vierten Studiensemesters durchgeführt werden.
2
Die Meldung zur künstlerischen Abschlussprüfung erfolgt bei der Rückmeldung zum
vierten Studiensemester durch Einreichung des schriftlichen Antrags auf
Zulassung beim Prüfungsamt.
3
Meldet sich die Kandidatin bzw. der Kandidat ohne Angabe von Gründen nicht zu
dem in Abs. 2 genanntenTermin zur künstlerischen Abschlussprüfung an, fordert
sie bzw. ihn das Prüfungsamt schriftlich mit einer Fristsetzung von zwei Wochen
auf, dies nachzuholen oder Hinderungsgründe zu benennen. Lässt die Kandidatin
bzw. der Kandidat diese Frist ungenutzt verstreichen, so gilt die Prüfung als
„nicht bestanden“; die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.
Der Bescheid hierüber ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
4
Die künstlerische Abschlussprüfung kann vor Ablauf der für die Meldung
festgelegten Frist abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur
Künstlerischen Abschlussprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind und
die bzw. der Studierende mindestens die letzten beiden Semester in diesem
Studiengangan der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf studiert hat.
5
Zur künstlerischen Abschlussprüfung kann nur zugelassen werden, wer:
a)
die Nachweise über die ordnungsgemäße Teilnahme an dem studienbegleitenden Fach
Ensembleleitung erbringt (2 Testate),
b)
einen Leistungsnachweis in dem studienbegleitenden Fach
Musikwissenschaft/Musikästhetik vorlegt,
c)
eine Mappe mit mehreren, während des Aufbaustudiums Komposition entstandenen
Arbeiten bis spätestens 4 Wochen vor der Prüfung beilegt.
6
Dem Antrag zur Zulassung zur künstlerischen Abschlussprüfung ist ein von der
Kandidatin bzw. dem Kandidaten eigenhändig unterzeichnete Erklärung darüber
beizufügen, dass sie bzw. er die eingereichten Kompositionen eigenständig bzw.
unter Angabe der in Anspruch genommenen Hilfen gefertigt hat.
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Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt sind.
§ 9
Art, Inhalt und Dauer der künstlerischen Abschlussprüfung
Nach Bewertung der in einer Mappe eingereichten mehreren, während des
Aufbaustudiums Komposition entstandenen Arbeiten, findet vor der
Prüfungskommission (vgl. § 6) ein ca. einstündiges Kolloquium mit der
Kandidatin bzw. Kandidaten über ihre bzw. seine Arbeiten statt. Dabei ist der
Kandidatin bzw. Kandidaten Gelegenheit zu geben, seinen sie bzw. ihn leitenden
kompositorischen Ansatz in Form einer bis zu maximal 30-minütigen mündlichen
Präsentation darzustellen.
2
Das Prüfungskolloquium soll noch in dem Semester stattfinden, in dem die
Kandidatin bzw. der Kandidat sich auch zur künstlerischen Abschlussprüfung
angemeldet und ihre bzw. seine Mappe mit ihren bzw. seinen Kompositionen
eingereicht hat.
Bewertung der künstlerischen Abschlussprüfung, Prüfungsniederschrift,
Prüfungswiederholung
Die Prüfungskommission entscheidet mehrheitlich über die schriftlich
vorgelegten Arbeiten und das abgehaltene Prüfungskolloquium des Prüflings mit
„bestanden“ bzw. „nicht bestanden“. Bewertet wird jeder Prüfungsteil für sich
wie daraus eine Bewertung für die künstlerische Gesamtleistung festgestellt
wird. Als „bestanden“ gilt die künstlerische Gesamtleistung nur dann, wenn
jeder Prüfungsteil wenigstens mit „bestanden“ bewertet wurde. Bei einer
künstlerischherausragenden Darbietung kann auch das Prädikat „bestanden, mit
Auszeichnung“ vergeben werden.
2
Werden die eingereichten Arbeiten mit „nicht bestanden“ bewertet, so findet
auch das Prüfungskolloquium nicht mehr statt und es gilt die gesamte
künstlerische Abschlussprüfung als „nicht bestanden“.
3
Eine Wiederholung der künstlerischen Abschlussprüfung ist nicht möglich und
führt zur Exmatrikulation.
4
Über Prüfungsverlauf und Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen,
die auch von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und den
Prüfungsakten der Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers beigefügt wird.
Sie muss neben dem Namen und den persönlichen Daten der Kandidatin bzw. des
Kandidaten mindestens Angaben enthalten über:
Zahl und Titel der
vorgelegten Kompositionen
Bewertung der vorgelegten
Kompositionen
Tag und Ort der
künstlerischen Abschlussprüfung
die Mitglieder der
Prüfungskommission
Art, Dauer und Inhalt des
Prüfungskolloquiums
die Bewertung der
künstlerischen Abschlussprüfung nach Abs. 1
besondere Vorkommnisse wie
Unterbrechungen, Täuschungsversuche usw.
Versäumnis und Rücktritt
Eine künstlerischen Abschlussprüfung gilt als „nicht bestanden“, wenn die
Kandidatin bzw. der Kandidat zum festgelegten Tag der mündlichen Präsentation
ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Einreichung der schriftlich
ausgearbeiteten Kompositionen ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
2
Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem
Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht
werden. Bei Krankheit muss die Kandidatin bzw. der Kandidat dem Prüfungsamt
unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen, das die medizinischen
Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Prüfungsunfähigkeit ergibt. Erkennt
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Gründe an, wird die Kandidatin/der
Kandidat davon unterrichtet und es wird spätestens im Rahmen des
darauffolgenden Prüfungsverfahrens ein neuer Termin anberaumt.
Zertifikat
III.
Durchführungs- und Schlussbestimmungen
Einsicht in die Prüfungsakten
Täuschung, Ordnungsverstoß
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer künstlerischen
Abschlussprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat
hierüber täuschen wollte, und wird dieser Tatbestand erst nach Aushändigung der
Bescheinigung bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der
Feststellungsprüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die
Zulassung zum Feststellungsverfahren vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so
entscheidet der Prüfungsausschuss über die Rechtsfolgen unter Beachtung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (insbesondere
gemäß § 48 VwVfG NW).
2
Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung der Bescheinigung bekannt, so kann der
Prüfungsausschuss nachträglich die Bewertung für diejenigen Prüfungsleistungen,
bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat,
entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden
erklären.
3
Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung durch den
Prüfungsausschuss Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
4
Das unrichtige Zertifikat ist einzuziehen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2
ist nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum der Bescheinigung
ausgeschlossen.
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
Düsseldorf, den 5. November 2003
der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
In Vertretung
MBl. NRW.
2004 S. 4