Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 5.12.2023
Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Aufbaustudiengang Katholische Kirchenmusik an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf vom 29. April 2004
Ordnung zur Feststellung der künstlerischen
Eignung
für den Aufbaustudiengang Katholische Kirchenmusik
an der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
vom 29. April 2004
§ 1 Ziel und Zweck des Verfahrens/Voraussetzungen
§ 2 Termine
§ 3 Zulassung zum
Feststellungsverfahren
II.
Feststellungsverfahren
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5
Eignungsprüfungskommission
§ 6
Feststellungsverfahren/Leistungen
§ 7 Bewertung,
Bekanntgabe, Prüfungsniederschrift, Prüfungswiederholung
§ 8 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 9 In-Kraft-Treten und
Veröffentlichung
Ziel und Zweck des Verfahrens/Voraussetzungen
(2) Diese Ordnung regelt
das Verfahren, wie eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber die
erforderlichen musikalischen und künstlerischen Fähigkeiten nachweist, um im
Aufbaustudiengang mit Erfolg zu einem weiterführenden Abschluss geführt werden
zu können.
(3) Voraussetzung für die
Zulassung zur Eignungsfeststellung ist der Abschluss eines Diplom- oder
gleichwertigen Studiengangs Katholische Kirchenmusik mit mindestens einem
Notendurchschnitt von „gut“ (mindestens 2,5) in den Fächern
Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel/ Improvisation, Chorleitung,
Klavier, Gesang oder mit Auszeichnung in wenigstens einem der genannten Fächer.
Die Diplomprüfung darf zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht länger als ein Jahr
zurückliegen. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet der Prüfungsausschuss.
Termine
Zulassung zum Feststellungsverfahren
(2) Dem Antrag auf
Zulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Lebenslauf;
b) Nachweise über Art und
Grad der musikalischen Vorbildung (Diplom oder vergleichbarer Abschluss);
c) ein Passfoto (Name und
Anschrift auf der Rückseite);
d) eine Erklärung
darüber, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen;
e) rückadressierter und
ausreichend frankierter Briefumschlag (Format DIN A5).
(3) Studierende, die zum
Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht ihr entsprechendes Diplomstudium
abgeschlossen haben, erhalten die Möglichkeit, noch bis spätestens eine Woche
vor der angesetzten Eignungsprüfung den mit dem erforderlichen Prädikat (vgl. §
1 Abs. 3) zu erbringenden Diplom- oder gleichwertigen Abschluss nachzuweisen
(Ausschlussfrist). Für Absolventinnen und Absolventen der
Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf besteht die Möglichkeit, diesen Nachweis
spätestens am Tage der festgesetzten Eignungsprüfung zu erbringen.
(4) Zugelassen zum
Feststellungsverfahren werden Studienbewerberinnen oder Studienbewerber, die
ihren Antrag fristgerechtund vollständig mit den erforderlichen Unterlagen nach
Abs. 1 bzw. 2 und 3 eingereicht haben. Die Hochschule entscheidet hierüber nach
Aktenlage.
(5) Studienbewerberinnen
oder Studienbewerber mit ausländischen Zeugnissen, Diplomen usf. müssen diese
in beglaubigter deutscher Übersetzung vorlegen und deren Gleichwertigkeit mit
deutschen Zeugnissen nachweisen.
(6) Wird die
Studienbewerberin oder der Studienbewerber zum Feststellungsverfahren
zugelassen, so erhält sie oder er hierüber eine schriftliche Benachrichtigung
mit Angabe der Prüfungstermine; wird der Antrag auf Zulassung abgelehnt, erhält
die Studienbewerberin bzw. der Studienbewerber darüber einen schriftlichen
Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Prüfungsausschuss
(2) Der Prüfungsausschuss
besteht aus einer vom Rektor bestellten Prorektorin bzw. einem vom Rektor
bestellten Prorektor als Vorsitzender bzw. Vorsitzendem, der Dekanin oder dem
Dekan des Fachbereichs II, einer hauptamtlichen Professorin bzw. einem
hauptamtlichen Professor sowie einem nicht stimmberechtigten studentischen
Mitglied. Die Prorektorin bzw. der Prorektor wird durch die andere Prorektorin
bzw. den anderen Prorektor vertreten. Die Dekanin bzw. der Dekan des Fachbereichs
II wird durch die Prodekanin bzw. den Prodekan des Fachbereichs II vertreten.
Die Professorin bzw. der Professor und seine Stellvertreterin bzw. sein
Stellvertreter werden von der Gruppe der hauptamtlichen Mitglieder des
Lehrkörpers vom Fachbereichsrat bestellt. Das studentische Mitglied und seine
Stellvertreterin bzw. sein Stellvertreter werden von der Gruppe der
studentischen Senatsmitglieder bestimmt und vom Fachbereichsrat bestellt. Die
Amtszeit der gewählten Professoren beträgt drei Jahre, die der studentischen
Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Prüfungsausschuss
achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er
bestellt die Prüferinnen bzw. Prüfer, setzt die Prüfungskommissionen ein und
beschließt über Widersprüche gegen im Prüfungsverfahren getroffene
Entscheidungen. Er berichtet den zuständigen Gremien über die Entwicklung der
Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- wie
der Studienordnung.
(4) Prüfungsberechtigte
Mitglieder von Rektorat und Prüfungsausschuss, die den jeweiligen
Prüfungskommissionen nicht angehören, haben das Recht, der Abnahme von
Prüfungen beizuwohnen.
(5) Der Prüfungsausschuss
kanndie Erledigung von laufenden Angelegenheiten seiner Vorsitzenden bzw.
seinem Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über
Widersprüche. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei
stimmberechtigte Mitglieder aus der Gruppe der Professoren anwesend sind.
Eignungsprüfungskommission
Feststellungsverfahren/Leistungen
a) das Vorhandensein
einer Künstlerpersönlichkeit
b) technisches Können
c) Musikalität bzw.
interpretatorisches Gestaltungsvermögen
d) Stilbewußtsein
(2) Das
Feststellungsverfahren dauert insgesamt maximal 60 Minuten. Ein Anspruch auf
Ausschöpfung der für die Feststellungsprüfung festgesetzten Höchstdauer besteht
nicht.
(3) Die Feststellung der
künstlerisch-musikalischen Voraussetzungen für das angestrebte Studium des
Aufbaustudiengangs Katholische Kirchenmusik erfolgt durch musikalische
Darbietung. Sie besteht aus folgenden Teilprüfungen:
1. Orgelliteraturspiel:
- Vortrag von fünf Werken
aus verschiedenen Stilepochen: ein vor J. S. Bach entstandenes Werk, zwei Werke
von J. S. Bach (z.B. ein Präludium und Fuge sowie ein Triosatz), ein Werk der
Romantik, ein Werk des 20. oder 21. Jahrhunderts
- Vortrag eines von der Prüfungskommission
aus einer Liste von sechs Choralbearbeitungen auszuwählenden Werkes
- Vom-Blatt-Spiel
2. Liturgisches
Orgelspiel/Improvisation:
a) vorbereitet:
- Vortrag eines größeren Choralvorspiels
und einer Gemeindebegleitung (drei Strophen mit cantus firmus im Sopran, Tenor
und Bass) zu einem selbstgewählten Kirchenlied
- Vortrag einer Partita
oder Liedvariationen über ein selbstgewähltes Kirchenlied oder Vortrag einer
größeren nicht cantus firmus-gebundenen Improvisation über ein selbstgewähltes
Thema
b) unvorbereitet:
- Vorspiele und
Liedbegleitung
- Vortrag einer
Paraphrase über einen gregorianischen cantus firmus
3.
Chorleitung/Orchesterleitung:
- Spielen und Dirigieren
eines selbstgewählten Werkes der Chorliteratur
- Proben eines Chorwerkes
(Aufgabe wird gestellt)
- Gespräch zu Fragen der
Chorarbeit und Probentechnik, der Chorliteratur, Aufführungspraxis, Partitur-
und Orchesterkunde
4. Gesang:
- Vortrag zweier Werke
aus verschiedenen Stilepochen, darunter eine Arie aus einer größeren
geistlichen Vokalkomposition
- Vom-Blatt-Singen
- Vortrag eines
vorbereiteten Sprechtextes
- Beantwortung von Fragen
zur Stimmphysiologie und zur Chorischen Stimmbildung
5. Klavier bzw. Cembalo:
- Vortrag dreier
Klavierwerke aus verschiedenen Stilepochen, darunter ein Werk der Wiener
Klassik und ein Werk des 20. oder 21. Jhs. (für Bewerberinnen oder Bewerber im
Fach Cembalo: Vortrag dreier Cembalokompositionen eigener Wahl aus
verschiedenen Epochen [darunter
eines von J. S. Bach])
- Vortrag eines
vorbereiteten Klavierauszugs
- Vom-Blatt-Spiel
Bewertung, Bekanntgabe, Prüfungsniederschrift, Prüfungswiederholung
(2) Über das
Feststellungsverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen, die auch von den
Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet und den Prüfungsakten der
Studienbewerberin bzw. des Studienbewerbers beigefügt wird. Sie muss neben dem
Namen und den persönlichen Daten der Kandidatin bzw. des Kandidaten mindestens
Angaben enthalten über:
- Tag und Ort der
Feststellungsprüfung
- die Mitglieder der
Prüfungskommission
- Art, Dauer und Inhalt
der Feststellungsprüfung
- die Bewertung der
Feststellungsprüfung nach Abs. 1
- besondere Vorkommnisse
wie Unterbrechungen, Täuschungsversuche usw.
(3) Die festgestellte
Eignung hat nur Gültigkeit für das im Zulassungsantrag beantragte Semester.
Ausnahmen hiervon werden nur bei Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes, des
Sozialen Jahres, bei der Inanspruchnahme des Mutterschaftsschutzes sowie in
begründeten Einzelfällen gemacht. Der Studienantritt kann auf Antrag maximal um
zwei Semester verschoben werden. Im Zweifelsfalle entscheidet hierüber die
Rektorin bzw. der Rektor.
(4) Bestandene
Feststellungsprüfungen bzw. bestandene Feststellungsprüfungsteile, die an einer
anderen Hochschule erbracht wurden, werden für die Einschreibung an der Robert-Schumann-Hochschule
Düsseldorf nicht angerechnet.
(5) Eine nach dieser
Ordnung nicht bestandene Feststellungsprüfung kann nur einmal wiederholt
werden. Für diese Wiederholungsprüfung finden die Regelungen dieser Ordnung
entsprechende Anwendung.
(6) Nach Abschluss des
Feststellungsverfahrens wird den Berechtigten auf Antrag Einsicht in die
Niederschrift und die Bewertungen der Prüferinnen bzw. Prüfer gewährt.
(7) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung
des Bescheids beim Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses zu stellen.
Der Prüfungsausschussvorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
Täuschung, Ordnungsverstoß
(2) Hat die
Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei einer Prüfung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach Aushändigung der Bescheinigung bekannt, so kann der
Prüfungsausschuss nachträglich die Bewertung für diejenigen Prüfungsleistungen,
bei deren Erbringung die Studienbewerberin oder der Studienbewerber getäuscht
hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht
bestanden erklären.
(3) Der Studienbewerberin
oder dem Studienbewerber ist vor einer Entscheidung durch den Prüfungsausschuss
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der unrichtige
Zulassungsbescheid wird aufgehoben. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und 2 ist
nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum der Bescheinigung
ausgeschlossen.
In-Kraft-Treten und Veröffentlichung
(2) Diese Satzung tritt
mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.
der Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf
In Vertretung