Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 29.11.2024

 

3. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) für eine nachhaltigere Flächenentwicklung – Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG)

3. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
(LEP NRW) für eine nachhaltigere Flächenentwicklung –
Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Absatz 1 Raumordnungsgesetz (ROG)

Bekanntmachung
des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 17. Juli 2023

Die Landesregierung hat am 21. Juni 2023 Eckpunkte für eine 3. Änderung des Landesentwicklungsplans für eine nachhaltigere Flächenentwicklung beschlossen.

Die Eckpunkte der 3. Änderung im Überblick:

- Prüfung, inwieweit Städte und Gemeinden, die den Ausbau der Erneuerbaren Energien auf ihrem Gemeindegebiet besonders vorantreiben, über den LEP in ihren sonstigen nachhaltigen Entwicklungsmöglichkeiten unterstützt werden können.

- Aufnahme eines fünf Hektar-Grundsatzes im Einklang mit einer effizienteren Flächennutzung; dabei Prüfung, ob eine stärkere Unterstützung des Flächenrecyclings über den LEP möglich ist.

- Prüfung, ob Änderungen im LEP oder ein Erlass beziehungsweise eine Handreichung zur Verstetigung der so genannten „Flex-Modelle“ erforderlich sind. Die „Flex-Modelle“ sollen derzeit in drei Planungsregionen auf ihren Beitrag zu einer flexibleren, schnelleren und umsetzungsorientierteren Raumordnung erprobt werden. Die Landesregierung wird dabei unter Einbeziehung der Kommunen und der Regionen Wege entwickeln, wie möglichst flächensparend und flächenschonend insbesondere Wohnungs-, Gewerbe-, Industrie- und Infrastrukturflächenbedarfe gedeckt werden können. Die Landesregierung möchte den Kommunen einen größeren Spielraum in ihren Entwicklungsmöglichkeiten bei der räumlichen Umsetzung gewähren, soweit landesplanerische Vorgaben, insbesondere die Flächensparziele, das Leitbild der dezentralen Konzentration und der klimaneutrale Umbau nicht gefährdet werden.

- Prüfung, ob die vier bestehenden LEP-Standorte für landesbedeutsame, flächenintensive Großvorhaben für derartige Nutzungen weiter im LEP gesichert werden sollen und ob weitere derartige oder ähnliche Flächen zur Stärkung von Industrie und produzierendem Gewerbe beziehungsweise der Transformation ausgewiesen werden können. Sollte sich einer der bestehenden LEP-Standorte nicht mehr für eine weitere Sicherung für diesen Zweck eignen, wird geprüft, ob dieser Standort zukünftig im LEP als Gebiet zum Schutz der Natur, für die Landwirtschaft oder eine andere Nutzung wie z. B. Erneuerbare Energien gesichert werden soll.

- Prüfung einer Anpassung des bisherigen LEP-Ziels 7.2-3 „Vermeidung von Beeinträchtigungen“ (bezogen auf Gebiete und Bereiche zum Schutz der Natur) sowie des bisherigen LEP-Ziels 7.3-1 „Waldschutz und Waldinanspruchnahme“ aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung.

- Konkretisierung des LEP entsprechend der Festlegungen im Bundesraumordnungsplan Hochwasser (LEP-Grundsatz 7.4-8 „Berücksichtigung potenzieller Überflutungsgefahren“) zur stärkeren Verankerung des vorbeugenden Hochwasserschutzes.

- Verankerung des Planzeichens „Landwirtschaftliche Kernräume“ über eine Festlegung in Kap. 7.5 des LEP

- Aufnahme eines Grundsatzes zur Wasserstoffinfrastruktur, mit dem Regional- und Bauleitplanung unter anderem dazu verpflichtet werden, freie beziehungsweise frei werdende Kraftwerksstandorte vorrangig für die Nachnutzung durch systemrelevante Elektrolyseure, Konverter und wasserstofffähige Gaskraftwerke zu reservieren. Dies wird in aller Regel dazu führen, dass dennoch Flächen auf den Kraftwerksstandorten verbleiben, auf denen andere Nutzungen für Wohnen und Gewerbe zur Verfügung stehen.

- Prüfung, ob dem Anliegen der chemischen Industrie Rechnung getragen werden kann, im LEP beziehungsweise über den LEP die Planung von Korridoren für überregional bedeutsame Chemie-Pipelines zu unterstützen.

- Änderung der LEP-Festlegungen zur Berücksichtigung eines Degressionspfades für die Sicherung nichtenergetischer Rohstoffe (Kies und Sand) auf Basis eines noch zu entwickelnden Rohstoffmonitorings. Um den Flächenverbrauch insgesamt zu begrenzen, werden die vorhandenen Festlegungen des LEP zu einer möglichst umfassenden Ausschöpfung von bestehende Lagerstätten überprüft.

- Prüfung, ob zur Gewährleistung einer nachhaltigen Mobilitätsentwicklung eine Anpassung des Grundsatzes 8.1-1 (Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung) sowie der Ziele 8.1-11 (ÖPNV) und 8.1-12 (Erreichbarkeit) und die Aufnahme eines Grundsatzes zum (überregional bedeutsamen) Radverkehr erforderlich sind.

Die 3. Änderung des Landesentwicklungsplans wird derzeit durch das Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie als Landesplanungsbehörde vorbereitet.

Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen werden hiermit gemäß § 9 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes von der Aufstellung des Raumordnungsplans unterrichtet und gleichzeitig aufgefordert, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

Die entsprechenden Hinweise sind bis zum 15. September 2023 einzureichen:

per E-Mail an 3-LEP-Aenderung-Flaechenentwicklung@mwike.nrw.de

oder per Post an das

Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz
und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen,
Landesplanungsbehörde,
Berger Allee 25,
40213 Düsseldorf.

Düsseldorf, den 17. Juli 2023

Im Auftrag

Dr. Alexandra  R e n z

MBl. NRW. 2023 S. 851.