Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
Wohnraumförderbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen 2023 (WFB NRW 2023)
Wohnraumförderbestimmungen des Landes
Nordrhein-Westfalen 2023
(WFB NRW 2023)
Runderlass
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
– 54.02.03.01 - 1 - 279/2023 –
Vom 15. Februar 2023
Inhaltsübersicht
1
Allgemeine Grundsätze
1.1
Förderzweck und Rechtsgrundlagen
1.2
Einkommensgrenze für
die Wohnberechtigung und die Förderberechtigung
1.3
Förderfähiger Wohnraum
1.4
Vorzeitiger Vorhabenbeginn
1.5
Voraussetzungen für Fördermittelempfangende nach § 9 WFNG NRW
1.6
Finanzierungsgrundsätze
2
Förderung von Mietwohnraum
2.1
Gegenstand der Förderung
2.2
Zielgruppe
2.3
Ziel der Förderung
2.4
Voraussetzungen für die Förderung
2.5
Art und Umfang, Höhe der Förderung
2.6
Bedingungen der Förderdarlehen
2.7
Erwerb von zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen und
Mieteinfamilienhäusern durch Selbstnutzende
3
Förderung von Gruppenwohnungen (Cluster-Wohnungen)
3.1
Gegenstand der Förderung
3.2
Zielgruppe
3.3
Ziel der Förderung
3.4
Voraussetzungen für die Förderung
3.5 Art
und Umfang, Höhe der Förderung
3.6
Bedingungen der Förderdarlehen
4
Städtebauliche und technische Fördervoraussetzungen für Mietwohnraum
4.1
Allgemeine
Voraussetzungen
4.2 Geschossigkeit
4.3
Adressbildung und Erschließung
4.4
Grünfläche und Wohnumfeld
4.5
Wohnqualitäten und Grundrisse
4.6
Technische Fördervoraussetzungen
5
Förderung von selbst genutztem Wohneigentum
5.1
Gegenstand der Förderung
5.2
Zielgruppe
5.3
Ziel der Förderung
5.4
Voraussetzungen für die Förderung
5.5
Art und Umfang, Höhe der Förderung
5.6
Bedingungen der Förderdarlehen
6
Förderung von Wohnraum für Auszubildende und Studierende
6.1
Gegenstand der Förderung
6.2
Zielgruppe
6.3 Ziel
der Förderung
6.4
Voraussetzungen für die Förderung
6.5
Art und Umfang, Höhe der Förderung
6.6
Bedingungen der Förderdarlehen
6.7
Qualifizierung von Fördervorhaben
7
Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen mit
umfassendem Leistungsangebot
7.1
Gegenstand der Förderung
7.2
Zielgruppe
7.3
Ziel der Förderung
7.4
Voraussetzungen für die Förderung
7.5
Art und Umfang, Höhe der Förderung
7.6
Bedingungen der Förderdarlehen
7.7
Sonderregelungen zum Antragsverfahren
8
Verfahren
8.1
Förderantrag
8.2
Förderzusage
8.3
Verwaltungskostenbeitrag
8.4
Auszahlung der Förderdarlehen
8.5
Handlungspflichten der Bewilligungsbehörde nach Erteilung einer Förderzusage
8.6
Baukontrolle, Bauausführung, Rohbaufertigstellung und Bezugsfertigkeit
8.7
Vordrucke, Ausnahmegenehmigungen der NRW.BANK
8.8
Dingliche Sicherung der Fördermittel und Darlehensverwaltung
9
Schlussbestimmungen
9.1
Belege
9.2
Beihilferechtliche Bewertung
9.3
Ausnahmen
9.4
Hinweisschild
9.5
Übergangsregelung
9.6 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Anlage:
Zuordnung
der Kommunen zu den Mietniveaus bei der Förderung von Mietwohnraum und zu den
Kostenkategorien bei der Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum
1
Allgemeine Grundsätze
1.1
Förderzweck und Rechtsgrundlagen
1.1.1
Förderzweck
Das
Land Nordrhein-Westfalen hat sich zum Ziel gesetzt, Wohnraum für Haushalte zu
schaffen, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und
auf Unterstützung angewiesen sind, bestehenden Wohnraum an die Erfordernisse
des demographischen Wandels anzupassen und energetisch nachzurüsten sowie die
städtebauliche Funktion von Wohnquartieren zu erhalten und zu stärken. Bei der
öffentlichen Wohnraumförderung und der Sicherung der Zweckbestimmungen des
geförderten Wohnungsbestandes werden insbesondere Familien und andere Haushalte
mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen und Menschen mit
Behinderungen sowie besondere Bedarfsgruppen, wie Auszubildende und Studierende
und besonders schutzbedürftige vulnerable Personengruppen, die ihren Wohnraum
durch häusliche Gewalt verlieren, unterstützt.
1.1.2
Rechtsgrundlagen
1.1.2.1
Allgemeines
Das
Land Nordrhein-Westfalen gewährt Fördermittel nach
1.
den nachstehenden Regelungen und
2.
dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) in der jeweils
geltenden Fassung (im Folgenden kurz: WFNG NRW). Die Zuteilungskriterien für
die Fördermittel an die Bewilligungsbehörden ergeben sich aus dem „Mehrjährigen
Wohnraumförderprogramm 2023 bis 2027 des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 15.
Februar 2023, welches in der jeweils geltenden Fassung auf der
Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
veröffentlicht wird (im Folgenden kurz: WoFP). Die
Bewilligungsbehörden und die landeseigene Förderbank, die NRW.BANK, werden
jährlich durch das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium unterrichtet,
in welcher Höhe Fördermittel zur Verwendung nach Maßgabe der Zielsetzungen des WoFP und dieser Bestimmungen zur Verfügung stehen.
Wohnflächen im Sinne dieser Bestimmungen sind nach Maßgabe der
Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils
geltenden Fassung zu ermitteln. Die technischen Anforderungen an die BEG
Effizienzhäuser 40, 55, 85 und 100 richten sich nach der Richtlinie des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie „Richtlinie für die
Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude (BEG WG)“ vom 7. Dezember 2021
(BAnz AT 25.01.2022 B1).
1.1.2.2
Kein
Rechtsanspruch
Ein
Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der
verfügbaren Fördermittel.
1.2
Einkommensgrenze für die Wohnberechtigung und die Förderberechtigung
Die
für die Wohnberechtigung und Förderberechtigung maßgebliche Einkommensgrenze
nach § 13 Absatz 1 und 4 WFNG NRW in Verbindung mit dem Runderlass
„Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes zur
Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen“ vom 17.
November 2021 (MBl. NRW. S. 1023) beträgt aktuell
a)
für einen 1-Personenhaushalt 20 420 Euro oder
b)
für einen 2-Personenhaushalt 24 600 Euro,
zuzüglich
für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5 660 Euro. Für jedes zum
Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Absätze 1 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist (im Folgenden kurz:
EStG), erhöht sich die oben genannte Einkommensgrenze um weitere 740 Euro. Die
näheren Bestimmungen über die Ermittlung des Einkommens im Einzelfall sind dem
„Einkommensermittlungserlass“ vom 11. Dezember 2009 (MBl. NRW. 2010 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen.
1.3
Förderfähiger Wohnraum
Förderfähig
ist nur Wohnraum,
a)
der im Land Nordrhein-Westfalen gelegen ist,
b)
der durch Immissionen nicht erheblich beeinträchtigt wird und
c)
der die weiteren Vorgaben dieser Bestimmungen erfüllt.
1.4
Vorzeitiger Vorhabenbeginn
1.4.1
Grundsatz
Bauvorhaben,
mit deren Ausführung bereits vor Erteilung der Förderzusage begonnen worden
ist, dürfen grundsätzlich nicht gefördert werden. Dies gilt nicht, wenn die
Bewilligungsbehörde nach Nummer 1.4.2 dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt
hat.
Nicht
als Vorhabenbeginn gelten
a)
der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen, die der Ausführung
zuzurechnen sind,
b)
Bodenuntersuchungen,
c)
das Herrichten des Grundstücks,
d)
der Grunderwerb und
e) standortbedingte Maßnahmen nach Nummer 2.5.2.2.
1.4.2
Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn
Die
Bewilligungsbehörde kann einem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen, wenn ihr
für das Förderobjekt
a)
ein ausreichender Bewilligungsrahmen zur Verfügung steht und
b)
ein prüffähiger Förderantrag vorliegt. Der Bescheid über die Zustimmung zum
vorzeitigen Vorhabenbeginn muss die Hinweise enthalten, dass
a)
die Zustimmung keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung der beantragten
Fördermittel begründet und
b)
der vorzeitige Vorhabenbeginn auf eigenes Risiko erfolgt.
1.4.3
Abweichungen für Förderungen nach Nummer 5
Für Förderungen
nach Nummer 5 ist der Förderantrag vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als
Vorhabenbeginn gilt der Baubeginn oder beim Erst- oder Bestandserwerb der
Abschluss des notariellen Kaufvertrags.
1.4.4
Ausnahmen von den Regelungen zum vorzeitigen Vorhabenbeginn
Das
für das Wohnungswesen zuständige Ministerium kann zur Erfüllung
wohnungspolitischer Ziele oder zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall
Ausnahmen von den Regelungen in den Nummern 1.4.1 bis 1.4.3 zulassen.
1.5
Voraussetzungen für Fördermittelempfangende nach § 9 WFNG NRW
§ 9
Absatz 1 WFNG NRW bestimmt im Einzelnen, welche Voraussetzungen
Fördermittelempfangende erfüllen müssen.
1.5.1
Erbbaurecht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WFNG NRW
Von
angemessener Dauer im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WFNG NRW ist ein
Erbbaurecht von mindestens 75 Jahren. Die Bewilligungsbehörde kann eine kürzere
Laufzeit des Erbbaurechts zulassen, wenn sichergestellt ist, dass die
planmäßige Tilgung der Fördermittel spätestens zehn Jahre vor Ablauf des
Erbbaurechts endet. Die Bewilligungsbehörde kann nach Abstimmung mit der
NRW.BANK weitere Ausnahmen zulassen.
1.5.2
Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 WFNG NRW
Zu
den Voraussetzungen der Förderempfängerin oder des Förderempfängers nach § 9
Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 WFNG NRW haben die Bewilligungsbehörden die
Entscheidung der NRW.BANK anzufordern und diese als ihre Entscheidung zu
verwenden. Soweit die NRW.BANK die Voraussetzungen nicht oder nur mit weiteren
Auflagen oder Bedingungen bestätigt, hat die Bewilligungsbehörde auch deren
Begründung in ihren Bescheid aufzunehmen. Satz 1 gilt nicht für die Förderung
von selbst genutztem Wohneigentum nach Nummer 5. Hier kann bei natürlichen
Personen die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 WFNG NRW in der Regel unterstellt werden, wenn die Gesamtfinanzierung
gesichert sowie die Tragbarkeit der Belastung gewährleistet erscheinen und
keine entgegenstehenden Umstände bekannt geworden sind.
1.6
Finanzierungsgrundsätze
1.6.1
Gesamtkosten
Eine
Förderung setzt voraus, dass die Finanzierung der im Förderantrag angesetzten
Gesamtkosten gesichert erscheint.
1.6.1.1
Gesamtkosten bei Förderungen nach Nummern 2, 3, 6 und 7
Gesamtkosten
sind die noch zu finanzierenden Kosten des Förderobjekts entsprechend einer
Kostenberechnung nach DIN 276:2018-12. Diese Gesamtkosten sowie deren
Finanzierung werden von der NRW.BANK geprüft.
1.6.1.2
Gesamtkosten bei Förderungen nach Nummer 5
Gesamtkosten
sind die Kosten des Baugrundstücks, die Baukosten sowie einschlägige
Nebenkosten. Bei Förderungen des Erst- oder Bestandserwerbs entsprechen die
Gesamtkosten dem Kaufpreis zuzüglich anfallender Nebenkosten.
1.6.2
Eigenleistung
Die nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 5 WFNG NRW erforderliche angemessene Eigenleistung beträgt
von den Gesamtkosten
a)
grundsätzlich mindestens 10 Prozent und
b)
für die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum nach Nummer 5 mindestens
7,5 Prozent.
Für
die Förderung von Modernisierungsmaßnahmen nach Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe b)
ist keine Eigenleistung erforderlich. Die NRW.BANK kann im Einzelfall
abweichende Anforderungen an die erforderliche Eigenleistung stellen.
1.6.2.1
Arten der Eigenleistungen bei Förderungen nach Nummern 2, 3, 6 und 7
Als
Eigenleistung können berücksichtigt werden
a)
eigene Geldmittel und
b)
Fremdmittel, deren Besicherung nicht oder im Grundbuch im Rang nach den
beantragten Fördermitteln erfolgt und die der Finanzierung der Gesamtkosten dienen.
1.6.2.2
Arten
der Eigenleistung bei Förderungen nach Nummer 5
Für
die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum nach Nummer 5 können als
Eigenleistung berücksichtigt werden
a)
eigene Geldmittel,
b)
der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks oder
c)
der Wert von Selbsthilfeleistungen.
Selbsthilfeleistungen
sind durch schriftliche Erklärung auf vorgeschriebenem Vordruck glaubhaft zu
machen.
1.6.3
Bedingungen für Fremdmittel
Werden
zur Finanzierung des Fördergegenstandes auch Fremdmittel aufgenommen, ist vor
Auszahlung der Förderdarlehen nachzuweisen, dass die Fremdmittel
a)
für die Gläubigerin oder den Gläubiger während der vollen Laufzeit unkündbar
sind oder eine Prolongation vereinbart ist, die frühestens nach Ablauf von zehn
Jahren in Kraft treten darf,
b)
für die Dauer von mindestens zehn Jahren mit einem gleichbleibenden Zinssatz
verzinst werden und
c)
mit einer Mindesttilgung von 1 Prozent des Ursprungskapitals zuzüglich der durch
die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen für die Dauer von mindestens zehn
Jahren zurückgeführt werden. Sollen die Fremdmittel durch Grundschulden
gesichert werden, haben die Grundstückseigentümerin oder der
Grundstückseigentümer (Erbbauberechtigte) und die Grundschuldgläubigerin oder
der Grundschuldgläubiger vor Auszahlung der Förderdarlehen gegenüber der
NRW.BANK eine Grundschuldverpflichtungserklärung abzugeben. Bei der dinglichen
Sicherung darf ein Rang vor der Hypothek zur Sicherung der bewilligten
Wohnraumfördermittel nur den Grundpfandrechten für diejenigen Fremdmittel
eingeräumt werden, die der Deckung der im Förderantrag angesetzten Gesamtkosten
dienen. Übersteigen vor der Bebauung vorhandene, am Baugrundstück dinglich
gesicherte Verbindlichkeiten (Darlehensrestschuld) den Wert des Baugrundstücks
und der verwendeten Gebäudeteile, ist eine Förderung nach Nummer 5
ausgeschlossen. Die NRW.BANK kann im Einvernehmen mit dem für das Wohnungswesen
zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen. Die NRW.BANK kann Ausnahmen von den
Bedingungen für Fremdmittel, insbesondere zur Berücksichtigung der Lage auf dem
Kapitalmarkt, zulassen und den Einsatz von Fremdmitteln von anderen
Voraussetzungen abhängig machen.
1.6.4
Kumulation
Die
gleichzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln aus anderen Programmen für die
nach diesen Bestimmungen geförderten Maßnahmen ist zulässig. Insgesamt darf die
Summe der Fördermittel die Gesamtkosten nicht übersteigen.
2
Förderung von Mietwohnraum
2.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert
wird die Neuschaffung durch Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung von
Gebäuden nach § 8 Absatz 4 Nummern 1 und 3 WFNG NRW von
a)
Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie Mieteinfamilienhäusern,
b)
bindungsfreien Mietwohnungen gegen Einräumung von Benennungsrechten an
geeigneten
c)
Gemeinschaftsräumen und
d)
Räumen zum Zwecke der Verbesserung der wohnungsnahen sozialen Infrastruktur
(Infrastrukturräume). Ein wesentlicher Bauaufwand nach § 8 Absatz 4 Nummer 3
WFNG NRW liegt vor, wenn die auf Grundlage der Zweiten Berechnungsverordnung
vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) in der jeweils geltenden Fassung (im
Folgenden kurz: II. BV) zu ermittelnden Baukosten inklusive Baunebenkosten
mindestens 750 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen. Geförderte
Genossenschaftswohnungen, bei denen die Nutzer durch Anteilszeichnung ein
eigentumsähnliches Recht zur Wohnungsnutzung erhalten, stehen geförderten
Mietwohnungen gleich.
2.2
Zielgruppe
Geförderter
Mietwohnraum ist zweckzubinden für
a)
Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz
1 WFNG NRW nicht übersteigt (Einkommensgruppe A) oder
b)
wirtschaftlich leistungsfähigere Begünstigte, deren anrechenbares Einkommen die
Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW um bis zu 40 Prozent übersteigt
(Einkommensgruppe B).
2.3
Ziel der Förderung
Für
den geförderten Mietwohnraum wird eine Zweckbindung (Belegungsbindung und
Mietbindung) begründet. Die Dauer der Zweckbindung beträgt einheitlich für alle
geförderten Wohnungen wahlweise 25 oder 30 Jahre. Die Zweckbindung tritt mit
Bestandskraft der Förderzusage ein. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem
ersten Tag des Monats, der auf die Bezugsfertigkeit aller Wohnungen des
Gebäudes folgt. Die vorzeitige und vollständige Rückzahlung der Förderdarlehen
verkürzt die Dauer der Zweckbindung nicht. § 23 Absätze 1 und 3 WFNG NRW
bleiben unberührt. Im Falle der Übertragung der geförderten Wohnungen während
der Zweckbindung gehen die Pflichten aus der Förderzusage nach § 10 Absatz 9
WFNG NRW auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger über. Die
Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat die zuständige Stelle
unverzüglich über die Rechtsnachfolge zu informieren. Bei Ersatzwohnungen beginnt
die Zweckbindungsfrist mit dem ersten Tag des Monats, der auf die erstmalige
Einräumung des Benennungsrechts an der Ersatzwohnung nach Nummer 2.3.1.2 folgt.
2.3.1
Belegungsbindung
2.3.1.1
Besetzungsrecht und allgemeines Belegungsrecht
Für
den geförderten Mietwohnraum ist in der Förderzusage für die nach § 3 Absatz 2
WFNG NRW zuständige Stelle eine Belegungsbindung zu begründen
a)
als Besetzungsrecht nach § 29 Nummer 6 Satz 3 WFNG NRW und
b) als
allgemeines Belegungsrecht nach § 29 Nummer 6 Satz 1 WFNG NRW für den Fall,
dass die zuständige Stelle im Einzelfall auf die Ausübung ihres
Besetzungsrechts nach § 17 Absatz 3 Satz 3 WFNG NRW verzichtet. Darüber hinaus
können die zuständige Stelle und die oder der Verfügungsberechtigte des
geförderten Mietwohnraums eine Belegungsvereinbarung entsprechend § 17 Absatz 4
Satz 4 WFNG NRW abschließen.
2.3.1.2
Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung)
Bei
der Förderung von bindungsfreien Mietwohnungen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe
b) ist in der Förderzusage für die nach § 3 Absatz 2 WFNG NRW zuständige Stelle
ein Benennungsrecht nach § 29 Nummer 6 Satz 2 WFNG NRW für Begünstigte der
Einkommensgruppe A an den benannten Ersatzwohnungen zu begründen.
2.3.1.3
Bindungsverlängerung
Um
Zweckbindungen an geeignetem Mietwohnraum im Vorgriff auf das Auslaufen der im
Einzelfall bestehenden Zweckbindungen zu erhalten, kann die Bewilligungsbehörde
eine Bindungsverlängerung hinsichtlich aller mit der bisherigen Förderzusage
erfassten Förderobjekte unter Beibehaltung der bei planmäßigem Auslaufen der
Bindungen bestehenden Konditionen bewilligen. Eine Bindungsverlängerung setzt
voraus, dass
a)
nach Einschätzung der zuständigen Stelle weiter ein Bedarf an den
Zweckbindungen besteht und
b)
die NRW.BANK die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Förderempfängerin
oder des Förderempfängers nach einem Antrag auf Bindungsverlängerung erneut
bestätigt.
Eine
Bindungsverlängerung ist um weitere 10 oder 15 Jahre, längstens jedoch bis zur
vollständigen Tilgung der Förderdarlehen, möglich. Die Bewilligungsbehörde soll
spätestens 24 Monate vor Ablauf der Belegungsbindung bei der zuständigen Stelle
eine Bedarfsprüfung hinsichtlich einer möglichen Bindungsverlängerung für den
betroffenen Mietwohnraum veranlassen (Nummer 8.1.1 Satz 2). Zur Unterstützung
der Prüfung soll die NRW.BANK die Bewilligungsbehörde spätestens 24 Monate vor
Ablauf der Zweckbindung auf betroffene Förderobjekte hinweisen. Soweit Bedarf
und Geeignetheit bestätigt wird, weist die Bewilligungsbehörde die Eigentümerin
oder den Eigentümer auf die Möglichkeit einer Antragstellung zur
Bindungsverlängerung hin. Die
Bindungsverlängerung wird durch einen Änderungsbescheid der Bewilligungsbehörde
zur Förderzusage nach vorgeschriebenem Vordruck erteilt. Im Übrigen gilt Nummer
8 entsprechend.
2.3.1.4
Bindungsverlängerung in Kommunen mit Mietniveau M4 und M4+
Abweichend
zu Nummer 2.3.1.3 Satz 1 kann eine Bindungsverlängerung in Kommunen mit
Mietniveau M4 und M4+ zu folgenden Konditionen bewilligt werden:
a)
15 Prozent Tilgungsnachlass auf die Restvaluta bei 10 Jahren
Bindungsverlängerung oder 20 Prozent Tilgungsnachlass auf die Restvaluta bei 15
Jahren Bindungsverlängerung und
b) 0
Prozent Zinsen auf das noch valutierende Förderdarlehen für einen Zeitraum von
fünf Jahren sowie anschließend 0,5 Prozent Zinsen bis zum Ablauf der
Bindungsverlängerung.
Im
Änderungsbescheid, der frühestens 24 Monate vor Ablauf der Zweckbindung erteilt
werden darf, kann die zum Zeitpunkt der Bindungsverlängerung nach Nummer
2.3.2.1 zulässige Bewilligungsmiete für die Kommunen mit Mietniveau M4
beziehungsweise die Städte Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster (M4+) als neue
Bewilligungsmiete festgesetzt werden. Für bestehende Mietverträge sind
Mieterhöhungen nur unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden kurz: BGB) bis zu
dieser neuen Bewilligungsmiete zulässig. Im Übrigen gelten die Regelungen unter
Nummer 2.3.2.3 entsprechend.
2.3.2
Mietbindung
In
der Förderzusage wird nach § 10 Absatz 4 Satz 5 WFNG NRW eine höchstzulässige
Miete bestimmt, die sich aus der Bewilligungsmiete nach Nummer 2.3.2.1 sowie
etwaigen mietvertraglichen Nebenleistungen nach Nummer 2.3.2.2 zusammensetzt.
Die oder der Verfügungsberechtigte darf eine geförderte Mietwohnung nicht gegen
eine höhere als die gemäß Förderzusage höchstzulässige Miete zum Gebrauch
überlassen. In den Mietvertrag ist ein
Hinweis auf die §§ 16 und 10 Absatz 9 WFNG NRW aufzunehmen.
2.3.2.1
Bewilligungsmiete
Die
monatliche Bewilligungsmiete für geförderte Wohnungen beträgt pro Quadratmeter
Wohnfläche höchstens
a)
bei Kommunen mit Mietniveau M1 bis M3
für
die Einkommensgruppe A
6,00 Euro
und
für die Einkommensgruppe B
6,80 Euro,
b)
bei Kommunen mit Mietniveau M4
für
die Einkommensgruppe A
6,50 Euro
und
für die Einkommensgruppe B
7,40 Euro und
c)
bei den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster (M4+)
für
die Einkommensgruppe A
7,10 Euro
und
für die Einkommensgruppe B
8,00 Euro.
Die
Zuordnung der Kommunen zu den Mietniveaus M1 bis M4 ergibt sich aus der Anlage.
Die
Bewilligungsmiete darf für Wohnungen mit BEG Effizienzhaus 40 Standard (Nummer
2.5.4 Satz 1 Buchstabe a) um 0,15 Euro oder mit Netto-Null-Standard (Nummer
2.5.4 Satz 1 Buchstabe b) um 0,20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht
werden. Bei der Festsetzung der Bewilligungsmiete ist die tatsächliche,
höchstens jedoch die nach Nummer 2.5.1 förderfähige Wohnfläche zugrunde zu
legen. Die Bewilligungsmiete für Ersatzwohnungen (mittelbare Belegung) muss die
Bewilligungsmiete für die Einkommensgruppe A unterschreiten. Die erforderliche
Unterschreitung legt die Bewilligungsbehörde in Abhängigkeit von der Qualität
der jeweiligen Ersatzwohnung fest.
2.3.2.2
Mietvertragliche Nebenleistungen
Neben
der Bewilligungsmiete können folgende mietvertragliche Nebenleistungen
zugelassen werden:
2.3.2.2.1
Gemeinschaftsräume
Für
Gemeinschaftsräume nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c) darf mit den Mieterinnen
und Mietern von geförderten Wohnungen ein monatliches Entgelt vereinbart und
mit der Bewilligungsmiete gekoppelt werden. Bei der Ermittlung der Höhe des
Entgelts sind gegebenenfalls im Gebäude oder der Wirtschaftseinheit vorhandene
freifinanzierte Wohnungen mit einzuberechnen. Die Summe aller Entgelte darf die
zulässige Bewilligungsmiete für eine Mietwohnung für Begünstigte der
Einkommensgruppe A nicht überschreiten.
2.3.2.2.2
Betreuungspauschale
Neben
der Bewilligungsmiete darf für allgemeine Unterstützungsleistungen im Sinne von
§ 1 Absatz 1 Satz 3 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2319), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. November
2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, die der Mieterin oder dem Mieter
unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme pauschal in Rechnung gestellt
werden, ein Entgelt in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich je Haushalt erhoben
werden, wenn bei Erteilung der Förderzusage ein schlüssiges Konzept mit
Kostenschätzung für die angebotenen Leistungen vorliegt. Darüberhinausgehende
vertragliche Vereinbarungen über die Erbringung von Leistungen der Pflege oder
der Betreuung, die einen Bezug zum Mietverhältnis beinhalten, sind unzulässig.
2.3.2.2.3
Garagen und Stellplätze
Garagen
oder überdachte PKW-Stellplätze für Mieteinfamilienhäuser können zusammen mit
dem Wohnraum in einem Mietvertrag vermietet werden, wobei die Miete für eine
Garage 50 Euro und für einen überdachten Stellplatz 30 Euro nicht übersteigen
darf. Im Übrigen dürfen PKW-Stellplätze nur über einen separaten Mietvertrag
vermietet werden, der von den Mieterinnen und Mietern der geförderten Wohnungen
freiwillig abgeschlossen werden kann.
2.3.2.2.4
Weitere mietvertragliche Nebenleistungen
Im
Einzelfall können weitere mietvertragliche Nebenleistungen (zum Beispiel für
Einbaumöbel), die für eine besondere Zielgruppe notwendig und angemessen sind,
nach Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums in der
Förderzusage zugelassen werden.
2.3.2.3
Erhöhung der höchstzulässigen Miete und Mieterhöhungen
2.3.2.3.1
Erhöhung
der höchstzulässigen Miete
Die
höchstzulässige Miete erhöht sich ab dem Zeitpunkt der Erteilung der
Förderzusage alle zwölf Monate um 1,7 Prozent. Der Erhöhungsbetrag ist von der
in der Förderzusage festgesetzten Bewilligungsmiete sowie etwaigen
mietvertraglichen Nebenleistungen zu berechnen und auf zwei Nachkommastellen zu
runden.
2.3.2.3.2
Mieterhöhungen
Die
oder der Verfügungsberechtigte kann die Miete nach Maßgabe der allgemeinen
mietrechtlichen Vorschriften erhöhen, jedoch nicht höher als bis zur
höchstzulässigen Miete und Berücksichtigung von Erhöhungen nach Nummer
2.3.2.3.1 Satz 1. Bei Vereinbarung einer
Staffelmiete nach § 557a BGB sind mietvertragliche Vereinbarungen zum
Ausschluss des Kündigungsrechts der Mieterin oder des Mieters nach § 557a
Absatz 3 BGB unzulässig.
2.3.2.3.3
Regelungen
nach Modernisierungsmaßnahmen
Nach
Modernisierungsmaßnahmen, die während der Dauer der (gegebenenfalls nach
Nummern 2.3.1.3 und 2.3.1.4 verlängerten) Belegungsbindung, frühestens jedoch
nach 25 Jahren durchgeführt werden, kann die Bewilligungsbehörde im Benehmen
mit der zuständigen Stelle und unter Berücksichtigung von § 559 BGB eine
Erhöhung der höchstzulässigen Miete zulassen. Hierbei sind die soziale
Verträglichkeit der Miete und der tatsächliche Wohnwert nach Modernisierung
angemessen zu berücksichtigen. Nach Modernisierung einer Ersatzwohnung
(mittelbare Belegung) kann die Bewilligungsbehörde im Benehmen mit der
zuständigen Stelle eine für die Mieterinnen und Mieter tragbare Erhöhung der
höchstzulässigen Miete zulassen.
2.3.2.4
Betriebskosten, Kaution und Erwerb von Geschäftsanteilen bei Genossenschaften
Neben
der höchstzulässigen Miete darf nur die Umlage der Betriebskosten nach Maßgabe
der §§ 556, 556a und 560 BGB sowie eine Sicherheitsleistung (Kaution) nach §
551 BGB erhoben werden. Bei der Umlage der Betriebskosten darf die tatsächliche
Wohnfläche der geförderten Wohnungen zugrunde gelegt werden; eine Beschränkung
auf die nach Nummer 2.5.1 förderfähige Wohnfläche ist nicht erforderlich. Bei
Wohnungen im Eigentum von Genossenschaften ist eine Vereinbarung zulässig,
wonach sich die Mieterin oder der Mieter verpflichtet, mit der Überlassung der
Wohnung Geschäftsanteile zu erwerben. Die Kosten des Erwerbs dieser
Geschäftsanteile müssen hinsichtlich der Zielgruppe angemessen sein.
2.4
Voraussetzungen für die Förderung
Die
Fördervoraussetzungen für die Fördergegenstände nach Nummer 2.1 ergeben sich aus den Bestimmungen in Nummer 4 sowie den
nachfolgenden Regelungen.
2.4.1
Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
Die
Förderung von Mietwohnraum nach Nummer 2.1 setzt voraus, dass
a)
für ihn in wohnungspolitischer Hinsicht Bedarf besteht und
b)
er nachhaltig an den begünstigten Personenkreis vermietet werden kann.
Sollen
in einem Gebäude neben geförderten Wohnungen auch nicht geförderte Wohnungen
oder Gewerberäume erstellt werden, muss auch insoweit die nachhaltige Vermietbarkeit
gesichert sein.
Eine
Förderung von zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen ist nur möglich,
wenn die Förderempfängerin oder der Förderempfänger Eigentümerin oder
Eigentümer aller geförderten Wohnungen eines Gebäudes wird.
Bei Baumaßnahmen mit mehr als 70 geförderten Wohnungen sind
diese ausgewogen über das gesamte Quartier zu verteilen.
2.4.2
Bindungsfreie Mietwohnungen und Ersatzwohnungen
Die
Förderung bindungsfreier Mietwohnungen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe b) ist
nur zulässig, wenn die Ersatzwohnungen zur Erfüllung wohnungspolitischer oder
städtebaulicher Ziele benötigt werden. Geförderte bindungsfreie Wohnungen haben
die Anforderungen an barrierefreien Wohnraum nach der Landesbauordnung 2018 vom
21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden
kurz: BauO NRW 2018) zu erfüllen. Die Ersatzwohnungen müssen im
Bereich der Bewilligungsbehörde liegen. Ausnahmsweise ist eine Förderung auch
dann zulässig, wenn die Ersatzwohnungen in dem Gebiet einer anderen
Bewilligungsbehörde liegen, wenn die für diesen Bereich zuständige Stelle
hierfür einen Bedarf nach Nummer 2.4.1 Satz 1 Buchstabe a) bestätigt.
Ersatzwohnungen können nur solche Wohnungen sein, die hinsichtlich Lage,
Ausstattung und Gebrauchswert dauerhaft zur angemessenen Wohnraumversorgung
geeignet sind. Die Ersatzwohnungen müssen insgesamt eine vergleichbare
Wohnfläche aufweisen wie die geförderte Wohnfläche. Wohnräume und Schlafräume
der Ersatzwohnungen dürfen nicht kleiner als zehn Quadratmeter sein. Ersatzwohnungen
dürfen bei Ausübung des Benennungsrechts keiner Zweckbindung im Sinne des WFNG
NRW unterliegen. Ausgeschlossen sind auch solche Wohnungen, für die in den
letzten fünf Jahren Vereinbarungen hinsichtlich der Wiedervermietung zwischen
der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger und der zuständigen Stelle
getroffen wurden. Eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Stelle ist dem
Förderantrag beizufügen. Vor Erteilung der Förderzusage sind konkrete
Ersatzwohnungen oder ein Pool von Wohnungen, die als Ersatzwohnungen in
Betracht kommen, in einer Belegungsvereinbarung festzulegen, die die zuständige
Stelle mit der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger abschließt und die
zum Bestandteil der Förderzusage zu machen ist. Als Ersatzwohnungen sind nur
solche Wohnungen geeignet, die in einem Zeitraum bis zu 48 Monaten nach
Erteilung der Förderzusage zur Einräumung eines Benennungsrechts angeboten
werden und im Zeitpunkt des Angebotes zum Bezug durch eine Wohnungssuchende
oder einen Wohnungssuchenden frei sind. Eine Kündigung durch die Vermieterin
oder den Vermieter zum Erreichen des Freiwerdens der Ersatzwohnung ist nicht
zulässig. Sofern das Benennungsrecht an den Ersatzwohnungen nicht innerhalb der
Frist nach Satz 12 eingeräumt wird, kann die Förderzusage widerrufen oder der
Darlehensvertrag gekündigt werden (Nummer 8.2.4). Die Vorschriften der §§ 25
bis 28 WFNG NRW bleiben hiervon unberührt.
2.4.3
Gemeinschaftsräume und Infrastrukturräume
Gemeinschaftsräume
können nur zusammen mit einer Förderung von Mietwohnraum in Wohngebäuden oder
Wirtschaftseinheiten mit mehr als neun Mietwohnungen gefördert werden und sind
der ausschließlichen Nutzung durch die Mieterinnen und Mieter vorzubehalten.
Infrastrukturräume können unabhängig von einer Förderung von Mietwohnraum
gefördert werden, wenn ausweislich eines Konzeptes ihre Nutzung für die
Bewohner des Quartiers, eines nicht gewerblichen Vereins, einer nicht
gewerblichen Gesellschaft oder für kirchliche oder kommunale Einrichtungen
bestimmt sind. Das Nutzungskonzept ist zum Bestandteil der Förderzusage zu
machen. Gemeinschaftsräume und Infrastrukturräume dürfen nicht gewerblich
genutzt werden und sollen in bevorzugter Lage im Gebäude und mit Zugang zu
einem Freisitz oder einer Freifläche vorgesehen werden. Sie sind so zu
gestalten, dass sie in eine oder mehrere Wohnungen umgewandelt und nach
Umwandlung für wohnberechtigte Haushalte genutzt werden können.
2.5
Art und Umfang, Höhe der Förderung
Zur
Förderung der Fördergegenstände nach Nummer 2 werden folgende Förderdarlehen
(Grunddarlehen zuzüglich etwaiger Zusatzdarlehen) gewährt:
2.5.1
Grunddarlehen
Bei
der Förderung der Neuschaffung von Mietwohnraum nach Nummer 2.1 Satz 1
Buchstabe a) beträgt das Grunddarlehen je nach Standort und
Zweckbestimmung des geförderten Mietwohnraums pro Quadratmeter förderfähiger
Wohnfläche höchstens:
a)
in Kommunen mit Mietniveau M1 bis M3
für
die Einkommensgruppe A
3 010 Euro
und
für die Einkommensgruppe B
1 820 Euro,
b)
in Kommunen mit Mietniveau M4
für
die Einkommensgruppe A
3 250 Euro
und
für die Einkommensgruppe B
2 190 Euro und
c)
in den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster (M4+)
für
die Einkommensgruppe A
3 390 Euro
und
für die Einkommensgruppe B
2 250 Euro.
Für
die Förderung der Neuschaffung bindungsfreier Mietwohnungen nach Nummer 2.1
Satz 1 Buchstabe b) werden 60 Prozent des Grunddarlehens für die
Einkommensgruppe A gewährt. Für die Neuschaffung von Gemeinschaftsräumen oder
Infrastrukturräumen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstaben c) und d) wird ein
Grunddarlehen für die Einkommensgruppe A gewährt.
Die förderfähige Wohnfläche von Wohnungen beträgt maximal
für
a) 1
Zimmer, Küche, Nebenräume
50 Quadratmeter,
b)
2 Zimmer, Küche,
Nebenräume
65 Quadratmeter,
c) 3
Zimmer, Küche,
Nebenräume
80 Quadratmeter,
d)
4 Zimmer, Küche,
Nebenräume
95 Quadratmeter,
e)
5 Zimmer, Küche,
Nebenräume 110
Quadratmeter.
Zimmer
sind auch solche, in die eine Küche integriert ist (Wohnküche). Die
förderfähige Wohnfläche erhöht sich für Wohnungen
a)
mit mehr als fünf Zimmern um 15 Quadratmeter für jeden zusätzlichen Raum,
b) mit
Badewanne um 5 Quadratmeter und
c)
mit uneingeschränkter Möglichkeit zur Rollstuhlnutzung um 10 Quadratmeter.
2.5.2
Zusatzdarlehen für standortbedingte Mehrkosten
2.5.2.1
Voraussetzungen für die Förderung
Ziel
ist es, Standorte, die den Qualitäten der Nummer 4.1 entsprechen, für Zwecke
der öffentlichen Wohnraumförderung nutzbar zu machen sowie
wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung hoch
verdichteter Wohnsiedlungen der 1960er und 1970er Jahre zu unterstützen. Auf den
für Zwecke des Wohnungsbaus hergerichteten Flächen sind geförderte
Mietwohnungen, Gruppenwohnungen, Eigentumsmaßnahmen, die zur Selbstnutzung
geeignet und bestimmt sind, oder geförderte Wohnplätze zu schaffen. Abweichend
davon kann das Zusatzdarlehen nach Nummer 2.5.2.4 auch dann gewährt werden,
wenn die Neubaumaßnahmen auf anderen als den aufbereiteten Flächen der
Antragstellerin oder des Antragstellers erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass
auf den aufbereiteten Flächen während der Dauer der Zweckbindung der
geförderten Neubaumaßnahmen weder Wohnungsbau noch eine gewerbliche Nutzung
erfolgt. In der Förderzusage sind geeignete Sicherungsinstrumente (zum Beispiel
Bebauungspläne, städtebauliche Verträge, Auflagen) in Bezug zu nehmen oder
vorzusehen, die für die Förderempfängerin oder den Förderempfänger und ihre
oder seine Rechtsnachfolger bindend sein müssen.
2.5.2.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden folgende Maßnahmen:
a)
Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung, zum standortbedingten Lärmschutz
oder zu Gründungsmaßnahmen,
b)
Sicherungsmaßnahmen (beispielsweise Schutz von bestehenden Bauwerken,
Bauteilen, Versorgungsleitungen),
c)
Beseitigung umweltgefährdender Stoffe (beispielsweise Beseitigen von
Kampfmitteln und anderen gefährlichen Stoffen),
d)
Beseitigung von Stoffen, die die Wohnnutzung beeinträchtigen (Sanieren
belasteter oder kontaminierter Böden) sowie
e)
Abbrucharbeiten (Abbruch aufstehender Bausubstanz, Beseitigung von Fundamenten,
Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen sowie Verkehrsanlagen).
2.5.2.3
Förderfähige Kosten
Der
Förderzusage sind die Mehrkosten zugrunde zu legen, die sich entweder aus einem
Gutachten zur Gefährdungsabschätzung oder zur Ermittlung erhöhter
standortbedingter Kosten oder aus Rechnungen oder Kostenvoranschlägen ergeben.
Die Bewilligungsbehörde prüft deren sachliche und rechnerische Richtigkeit.
Förderfähig sind die Mehrkosten, die anteilig auf die Fläche des Baugrundstücks
des geförderten Bauvorhabens (Mietwohnungen oder Plätze) oder der zu errichtenden
Eigentumsmaßnahmen im Verhältnis zur gesamten aufbereiteten Fläche oder
Siedlungsfläche entfallen. Enthält das geförderte Bauvorhaben auch nicht
geförderte Flächen (beispielsweise frei finanzierte Wohnungen oder
Gewerbeflächen), sind die nach Satz 3 anrechenbaren Kosten anteilig auf die
Wohnfläche der geförderten Wohnungen oder der geförderten Plätze im Verhältnis
zur gesamten auf dem Baugrundstück neu geschaffenen Wohnfläche und Nutzfläche
zu verteilen. Mit Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums
kann von dem zuvor geregelten Verteilungsmaßstab abgewichen werden, wenn dies
aus städtebaulichen, sozialen, wohnungswirtschaftlichen oder standortbedingten
Gründen notwendig ist.
2.5.2.4
Art und Umfang, Höhe der Förderung
Für standortbedingte Maßnahmen nach Nummer 2.5.2.2 kann ein
Zusatzdarlehen in Höhe von 75 Prozent der nach Nummer 2.5.2.3 zu ermittelnden
förderfähigen Kosten gewährt werden, höchstens jedoch 25 000 Euro pro
geförderter Mietwohnung oder zu errichtender Eigentumsmaßnahme. Appartements
von Gruppenwohnungen, Wohnplätze nach Nummer 6 oder 7 sowie Gemeinschaftsräume
und Infrastrukturräume werden wie Wohnungen gezählt. Das Zusatzdarlehen ist auf
zwei Nachkommastellen zu runden.
2.5.2.5
Kostennachweis
Nach Fertigstellung der nach Nummer 2.5.2.2 geförderten
Maßnahmen hat die Förderempfängerin oder der Förderempfänger einen
Kostennachweis in Form einer summarischen Kostenaufstellung auf
vorgeschriebenem Vordruck zu erbringen. Die Bewilligungsbehörde prüft, ob die
Kosten gemäß Kostenaufstellung den der Bewilligung des Zusatzdarlehens
zugrundeliegenden Kosten entsprechen. Sind die Kosten geringer als
veranschlagt, ist das Förderdarlehen durch Änderung der Förderzusage zu kürzen.
Eine Erhöhung des bewilligten Zusatzdarlehens erfolgt nicht.
2.5.3
Zusatzdarlehen für Klimaanpassungsmaßnahmen und besondere Wohnumfeldqualitäten
Sofern
auf dem Baugrundstück Maßnahmen durchgeführt werden, die
a) der
Klimaanpassung (beispielsweise Dachbegrünungen, Fassadenbegrünungen, Rigolen,
Retentionsflächen, Zisternen) oder
b)
der Verbesserung des Wohnumfeldes (beispielsweise Quartiersplatz, Bolzplatz,
Bewegungsfelder)
dienen,
kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 75 Prozent der summierten
Herstellungskosten, maximal 11 500 Euro pro geförderter Wohnung, gewährt
werden. Nummern 2.5.2.3, 2.5.2.4 Sätze 2 und 3
sowie 2.5.2.5 gelten entsprechend.
2.5.4
Zusatzdarlehen für Energieeffizienz
Sofern
die geförderten Gebäude so errichtet werden, dass
a)
sie den BEG Effizienzhaus 40 Standard einhalten oder
b)
der Endenergiebedarf für die Wärmeversorgung der geförderten Wohnungen
(Brauchwasser und Heizung) vollständig durch regenerativ im Gebäude oder
gebäudenah eigenerzeugte erneuerbare Energien gedeckt wird
(Netto-Null-Standard),
kann
pro Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche ein Zusatzdarlehen in Höhe von 300
Euro bei einer Förderung nach Buchstabe a) oder 450 Euro bei einer Förderung
nach Buchstabe b) gewährt werden. Bei einer Förderung nach Satz 1 Buchstabe b)
ist der rechnerische Nachweis zu erbringen, dass sich die im Laufe eines Jahres
gegebenenfalls aus dem Netz bezogenen sowie eingespeisten Endenergiemengen
bilanziell ausgleichen. Nach Fertigstellung der geförderten Gebäude hat die
Förderempfängerin oder der Förderempfänger die Einhaltung des BEG Effizienzhaus
40 Standards oder des Netto-Null-Standards mit der Anzeige der Bezugsfertigkeit
nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde prüft den Nachweis und kürzt das Förderdarlehen
in Höhe des ursprünglich gewährten Zusatzdarlehens durch Änderung der
Förderzusage, wenn der entsprechende Standard nicht eingehalten wird.
2.5.5
Zusatzdarlehen für Bauen mit Holz
Der
Einsatz von Holz kann auf Antrag mit einem Zusatzdarlehen in Höhe von 1,30 Euro
je Kilogramm Holz gefördert werden, maximal 17 000 Euro je geförderter
Wohneinheit. Das Zusatzdarlehen richtet sich an Bauvorhaben mit einem deutlich
nachgewiesenen Anteil an Holz (zum Beispiel bei Hybridbauten oder
Massivholzgebäuden), der über den Anteil bei konventionell in Stein errichteten
Gebäuden hinausgeht, bei denen lediglich der Dachstuhl aus Holz errichtet wird.
Nicht gefördert werden Holzfußböden, Türen, Möbel und Dachstühle.Voraussetzung
für den Erhalt der Förderung ist, dass das eingesetzte Holz fest im Gebäude
verbaut ist und aus nachhaltigen Quellen stammt. Alle als Bestandteil der
Leistung verwendeten Holzprodukte müssen nach dem Program
for the Endorsement
of Forest Certification Schemes (PEFC) oder
des Forest Stewardship
Council (FSC) zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland
geltenden Kriterien des PEFC oder des FSC einzeln erfüllen. Eine
Gleichwertigkeit anderer Zertifikate muss durch das Bundesamt für Naturschutz
bestätigt werden. Die Nachweise über die förderfähige Menge Holz und über deren
Herkunft erfolgt über eine Fachunternehmererklärung auf vorgeschriebenem
Vordruck. Nummern 2.5.2.3 Satz 4 und 2.5.2.5 gelten entsprechend.
2.5.6
Zusatzdarlehen für ein Mehr an barrierefreiem Wohnen
Für
den Einbau einer elektrisch bedienbaren Tür kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von
2 000 Euro je Tür in der Wohnung und 3 500 Euro je Haus- und
Wohnungseingangstür sowie Brandschutztür bewilligt werden. Für Wohnraum für
Rollstuhlnutzende oder Menschen mit Schwerbehinderung kann ein Zusatzdarlehen
von pauschal 12 000 Euro je Wohnung bewilligt werden, wenn die Wohnungen für
diese Personengruppen in der Förderzusage zweckgebunden werden. Dieses
Zusatzdarlehen erhöht sich
a)
für jede Tür mit Nullschwelle zum Freibereich (Hauseingang, Terrasse, Balkon)
pauschal um 1 500 Euro und
b)
für jede rollstuhlgerechte, unterfahrbare Einbauküche pauschal um 6 000 Euro.
Der
Wohnraum für Rollstuhlnutzende muss den Vorgaben der Nummer 4.6.4 entsprechen.
Die
Bewilligung des Zusatzdarlehens für Wohnraum, der Menschen mit
Schwerbehinderung vorbehalten ist, setzt eine Bedarfsbestätigung durch die
zuständige Stelle voraus.
2.5.7
Zusatzdarlehen für städtebauliche und gebäudebedingte Mehrkosten
Für städtebauliche
oder gebäudebedingte Mehrkosten bei der Neuschaffung von Mietwohnraum durch
Nutzungsänderung nach § 8 Absatz 4 Nummer 3 WFNG NRW in Gebäuden, die von
besonderem städtebaulichen Wert sind, ein Denkmal sind oder in einem
Denkmalbereich liegen, kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von bis zu 800 Euro pro
Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche gewährt werden. Zur Bewertung der
Gebäudeeigenschaft holt die Bewilligungsbehörde eine Stellungnahme bei der für
die Planung und Stadtentwicklung zuständigen Stelle oder der Unteren
Denkmalbehörde ein. Die Nummern 2.5.2.3 und 2.5.2.5 gelten entsprechend.
2.5.8
Zusatzdarlehen für Mieteinfamilienhäuser
Für
Mieteinfamilienhäuser mit dazugehörigem Garten oder Grünflächenanteil kann ein
Zusatzdarlehen von 15 000 Euro pro gefördertem Haus gewährt werden.
2.5.9
Zusatzdarlehen für neu gegründete, bewohnergetragene Wohnungsgenossenschaften
Für
die Mehrkosten des Baus sowie der Bauorganisation und Bauabwicklung
genossenschaftlich organisierter Baugruppenprojekte kann ein Zusatzdarlehen von
pauschal 60 000 Euro pro geförderter Wohnung gewährt werden. Dieses
Zusatzdarlehen kann nur für neu gegründete bewohnergetragene
Wohnungsgenossenschaften und auch nur für die ersten fünf Projekte in einem
Zeitraum bis höchstens zehn Jahre nach Erteilung der Förderzusage für das erste
mit Fördermitteln der Wohnraumförderung realisierte Projekt ausgesprochen
werden.
2.5.10
Zusatzdarlehen für Planungswettbewerbe
Zur
Steigerung der Qualität des Bauvorhabens und zur Förderung von innovativen
Lösungen kann für die Durchführung von Wettbewerbsverfahren nach der Richtlinie
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung „Richtlinie für
Planungswettbewerbe (RPW 2013)“ vom 31. Januar 2013 (BAnz AT 22.02.2013 B4) in
der jeweils geltenden Fassung auf Antrag ein Zusatzdarlehen in Höhe von
pauschal 400 Euro je geförderter Wohnung für städtebauliche Wettbewerbe und in
Höhe von pauschal 1 600 Euro je geförderter Wohnung für hochbauliche
Wettbewerbe gewährt werden. In der Auslobung solcher Wettbewerbe sind die
städtebaulichen und technischen Fördervoraussetzungen für Mietwohnraum nach
Nummer 4 als Vorgaben zu benennen.
2.5.11
Berechnung des Förderdarlehens
Bei
der Berechnung des wohnflächenbezogenen Förderdarlehens sind die tatsächlichen,
höchstens jedoch die gemäß Nummer 2.5.1 förderfähigen Wohnflächen zugrunde zu
legen. Dabei ist für jede Wohnung von der auf volle Quadratmeter aufgerundeten
Wohnfläche auszugehen. Das ermittelte Förderdarlehen ist für alle zu fördernden
Mietwohnungen des gesamten Gebäudes sowie kostenabhängige Zusatzdarlehen auf
zwei Nachkommastellen zu runden.
2.6
Bedingungen der Förderdarlehen
Für
Förderdarlehen nach Nummer 2 gelten folgende Darlehensbedingungen:
2.6.1
Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge
Die Förderdarlehen
sind wie folgt zu verzinsen:
a) 5
Jahre ab Leistungsbeginn mit 0 Prozent,
b) 5
Jahre nach Leistungsbeginn bis zum Ablauf der Zweckbindung mit 0,5 Prozent und
c)
nach Ablauf der Zweckbindung mit marktüblicher Verzinsung.
Für
ein bewilligtes Förderdarlehen sind Verwaltungskostenbeiträge nach Nummer 8.3
zu zahlen.
2.6.2
Tilgungsnachlass
Auf
das Grunddarlehen kann auf Antrag ein anteiliger Tilgungsnachlass
(Teilschulderlass) bewilligt werden
a)
in Kommunen mit Mietniveau M1 bis M3
in Höhe
von 30 Prozent bei 25 Jahren Zweckbindung oder 35 Prozent bei 30 Jahren
Zweckbindung und
b)
in Kommunen mit Mietniveau M4 und M4+
in
Höhe von 35 Prozent bei 25 Jahren Zweckbindung und 40 Prozent bei 30 Jahren
Zweckbindung.
Auf
Zusatzdarlehen kann auf Antrag ein anteiliger Tilgungsnachlass
(Teilschulderlass) von 50 Prozent bewilligt werden. Der Tilgungsnachlass ist
auf zwei Nachkommastellen zu runden und wird bei Leistungsbeginn vom
bewilligten Förderdarlehen abgesetzt.
2.6.3
Tilgung und tilgungsfreie Anlaufjahre
Das
Förderdarlehen ist mit jährlich 1 Prozent oder auf Antrag jährlich 2 Prozent
unter Zuwachs der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen und
Verwaltungskostenbeiträge zu tilgen. Im Förderantrag kann für die ersten fünf
Jahre ab Leistungsbeginn eine Tilgungsaussetzung beantragt werden, sofern in
diesem nicht eine Tilgung von zwei Prozent jährlich gewählt wird (tilgungsfreie
Anlaufjahre). Die tilgungsfreien Anlaufjahre und die erhöhte Tilgung nach Satz
4 verlängern die Bindungsdauer und die Darlehenslaufzeit nicht. Die
Förderempfängerin oder der Förderempfänger ist im Darlehensvertrag zu
verpflichten, nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre für 20 Jahre eine
erhöhte Tilgung von 1,25 Prozent bei 25 Jahren Belegungsbindung und für 25
Jahre eine erhöhte Tilgung von 1,20 Prozent bei 30 Jahren Belegungsbindung zu
entrichten.
Anschließend
ist das Förderdarlehen regulär mit jährlich 1 Prozent zu tilgen.
2.6.4
Fälligkeit
Zinsen,
Verwaltungskostenbeiträge und Tilgungsraten sind halbjährlich an die NRW.BANK
zu entrichten.
2.6.5
Bildung von Sondereigentum
Im
Darlehensvertrag hat sich die Förderempfängerin oder der Förderempfänger zu
verpflichten, für die Dauer der Zweckbindung kein Sondereigentum nach § 1 des
Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021
(BGBl. I S. 34), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I
S. 1982) geändert worden ist, zu bilden. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist
im Darlehensvertrag vorzusehen, dass
a)
die Förderempfängerin oder der Förderempfänger eine Vertragsstrafe zu
entrichten hat und
b)
die NRW.BANK die Übernahme der Schuld aus der Gewährung der Fördermittel und
gegebenenfalls die Aufteilung der Grundpfandrechte nicht genehmigen wird. In
begründeten Einzelfällen kann die NRW.BANK einer Umwandlung in Wohneigentum
zustimmen.
2.7
Erwerb von zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen und
Mieteinfamilienhäusern durch Selbstnutzende
Wird
eine zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnung oder ein Mieteinfamilienhaus von
dem Mieterhaushalt zum Zwecke der Selbstnutzung erworben, endet die
Zweckbindung abweichend von Nummer 2.3 Satz 5 mit dem Nachweis, dass die
gewährten Förderdarlehen vollständig zurückgezahlt worden sind und das Objekt
nach dem Eigentumsübergang selbst genutzt wird.
3
Förderung von Gruppenwohnungen (Cluster-Wohnungen)
3.1
Gegenstand der Förderung
Gruppenwohnungen
sind Wohneinheiten für drei bis zwölf Personen, in denen jede Person einen
individuellen Wohnbereich (Appartement) selbstbestimmt zur Miete bewohnt und
ein Nutzungsrecht an den Gemeinschaftsflächen der Wohnung hat. Gruppenwohnungen
müssen über angemessen große Individualbereiche für jede Person und über
Flächen für die gemeinsame Nutzung verfügen. Es gelten die für die Förderung
von Mietwohnungen maßgeblichen Bestimmungen, soweit im Folgenden nichts
Abweichendes geregelt ist.
3.2
Zielgruppe
Gruppenwohnungen
werden grundsätzlich für alle Wohnungssuchenden gefördert, insbesondere aber für
Auszubildende, Studierende, Ältere, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit
Behinderungen oder
besonders schutzbedürftige vulnerable Personengruppen, die ihren Wohnraum durch
häusliche Gewalt verlieren.
3.3
Ziel der Förderung
3.3.1
Belegungsbindung
Eine
Gruppenwohnung ist wahlweise nur an Personen der Einkommensgruppe A oder nur an
Personen der Einkommensgruppe B zu überlassen.
3.3.2
Mietbindung
3.3.2.1
Miete
Die
oder der Verfügungsberechtigte hat mit jeder Person einen Mietvertrag über den individuellen
Wohnbereich einschließlich eines Nutzungsrechts an den Gemeinschaftsflächen
abzuschließen. Die Höhe der Miete richtet sich nach Nummer 2.3.2 und bemisst
sich nach den förderfähigen Wohnflächen nach Nummer 3.5.1. Die Miete für die
Gemeinschaftsfläche ist zu gleichen Anteilen auf die Personen umzulegen. Dabei
ist die maximale Belegung zu Grunde zu legen.
3.3.2.2
Einbaumöbel
Für
die Erstausstattung mit Einbaumöbeln für die Individualbereiche oder
Gemeinschaftsräume darf ein Möblierungszuschlag in Höhe von bis zu 45 Euro
monatlich je Appartement erhoben werden.
3.3.2.3
Zwischenvermietung
Die
Zwischenvermietung einer Gruppenwohnung, beispielsweise an einen Verein, eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einen caritativen Träger, ist nur zulässig,
wenn die Verpflichtungen aus der Förderzusage in vollem Umfang auf die
Zwischenmieterin oder den Zwischenmieter übertragen werden. Insbesondere darf
keine höhere Miete als die in der Förderzusage festgelegte Bewilligungsmiete
vereinbart werden.
3.4
Voraussetzungen für die Förderung
Ergänzend
zu Nummer 2.4 sind besondere Wohnqualitäten in den Gruppenwohnungen
sicherzustellen. Gruppenwohnungen sollen möglichst in Gebäude mit Mietwohnungen
integriert werden und in der Regel auf einer Ebene angeordnet sein. In einem
Gebäude und in der näheren Umgebung sollen nicht mehr als 30 Personen in
Gruppenwohnungen wohnen. In einem Konzept sind sowohl Planungen für eine
nachhaltige Nutzung bei veränderter Belegung als auch Art und Umfang der
gegebenenfalls angebotenen Betreuung darzustellen.
Für
alle Gruppenwohnungen sind zur Sicherstellung einer nachhaltigen Nutzbarkeit
die baulichen Anforderungen an anbieterverantwortete Wohngemeinschaften mit
Betreuungsleistungen des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden kurz: WTG),
insbesondere an die Wohnqualität gemäß §§ 26 und 27 WTG und §§ 25 ff. der Wohn-
und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden kurz: WTG DVO) einzuhalten.
Davon ausgenommen sind Gruppenwohnungen für Auszubildende und Studierende oder
besonders schutzbedürftige vulnerable Personengruppen, die ihren Wohnraum durch
häusliche Gewalt verlieren.
3.4.1
Individualbereiche
Die
individuellen Wohnbereiche sind als Appartements mit eigener Küchenzeile und
eigenem Bad mit Toilette auszugestalten und sollen eine Mindestgröße von 20
Quadratmetern nicht unterschreiten. Die drei Funktionen Wohnen, Schlafen und Kochen
dürfen in einem Raum zusammengefasst werden. Gruppenwohnungen mit bis zu vier
Appartements können ohne eigene Küchenzeile geplant werden, sofern die
notwendigen Küchenanschlüsse in der Wand des Appartements vorgehalten werden
und jeweils eine Küchenzeile nachgerüstet werden kann. Von einer eigenen
Küchenzeile kann auch bei Gruppenwohnungen mit mehr als vier Appartements
abgesehen werden, sofern die Mieterinnen und Mieter aufgrund von körperlichen
oder kognitiven Einschränkungen nicht in der Lage sind, diese gefährdungsfrei
zu nutzen und sofern die Nachrüstbarkeit der Küchenzeile nach Satz 3 gegeben
ist.
3.4.2
Gemeinschaftsflächen
Die
Gemeinschaftsflächen sind mindestens mit einer Gemeinschaftsküche und einem
Essplatz für die gleichzeitige Nutzung durch die gesamte Gruppe auszustatten.
Der Raum für die gemeinschaftliche Nutzung (§ 27 Absatz 1 WTG DVO) muss
ausreichend groß für die gleichzeitige Nutzung durch die gesamte Gruppe sein.
Zur förderfähigen Gemeinschaftsfläche zählt auch ein Gästezimmer, sofern es
ausschließlich für Besucherinnen und Besucher von Mieterinnen und Mieter
genutzt wird sowie ein Zimmer für Betreuerinnen und Betreuer, die
Unterstützungsleistungen für die Mieterinnen und Mieter erbringen. Das Zimmer
darf die Größe der Individualzimmer nicht überschreiten und soll so geplant
werden, dass es als Individualzimmer für eine Mieterin oder einen Mieter
genutzt werden kann, sofern kein Bedarf mehr für eine Nutzung durch eine
Betreuerin oder einen Betreuer besteht.
Ein
angemessen großer Freisitz ist vor dem Raum für die gemeinschaftliche Nutzung
oder vor jedem einzelnen Appartement vorzusehen.
3.5
Art und Umfang, Höhe der Förderung
3.5.1
Grunddarlehen
Für
die Förderung von Gruppenwohnungen kann je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche
und Gemeinschaftsfläche ein Grunddarlehen nach Nummer 2.5.1 bewilligt werden.
Die förderfähige und mietrelevante Fläche beträgt pro Person bis zu 50
Quadratmeter Wohnfläche einschließlich nach gleichen Anteilen verteilter
Gemeinschaftsfläche zuzüglich Flächenmehrbedarf für rollstuhlnutzende Personen
nach Nummer 2.5.1 Satz 6 Buchstabe c).
3.5.2
Zusatzdarlehen nach Nummern 2.5.2 bis 2.5.7
Neben
dem Grunddarlehen nach Nummer 3.5.1 können Zusatzdarlehen nach den Nummern
2.5.2 bis 2.5.7 bewilligt werden.
3.5.3
Zusatzdarlehen für besondere Brandschutzmaßnahmen
Für
die im Zusammenhang mit der Umsetzung von Brandschutzanforderungen entstehenden
zusätzlichen Kosten bei der Neuschaffung von Gruppenwohnungen kann ein
Zusatzdarlehen von bis zu 5 750 Euro je Appartement der Gruppenwohnung
bewilligt werden. Der Entscheidung über die Förderfähigkeit des Mehraufwands
sind die Kosten zugrunde zu legen, die sich plausibel aus einem
Brandschutzgutachten oder aus Kostenvoranschlägen ergeben, die im Rahmen des zu
erstellenden Brandschutzkonzepts eingeholt wurden. Eine Prüfung der Inhalte des
Brandschutzkonzeptes erfolgt im Rahmen der Baugenehmigung. Eine Prüfung durch
die Bewilligungsbehörde ist in diesem Fall nicht vorgesehen.
3.5.4
Berechnung des Förderdarlehens
Bei
der Ermittlung des Grunddarlehens ist die tatsächliche Wohn- und
Gemeinschaftsfläche der Gruppenwohnung zugrunde zu legen, höchstens jedoch 50
Quadratmeter je Person. Der Flächenmehrbedarf für Rollstuhlnutzende kann
hinzuaddiert werden. Dabei ist die gesamte Gemeinschaftsfläche der Wohnung
durch die Anzahl der Personen zu teilen und gleichmäßig auf diese umzulegen.
Die ermittelte Gesamtfläche der Wohnung ist auf volle Quadratmeter aufzurunden.
Das für die gesamte Gruppenwohnung ermittelte Förderdarlehen ist auf zwei
Nachkommastellen zu runden. Die individuellen Wohnbereiche werden wie Wohnungen
gezählt.
3.6
Bedingungen der Förderdarlehen
Für
Förderdarlehen nach Nummer 3 gelten die Darlehensbedingungen nach Nummer 2.6
entsprechend.
4
Städtebauliche und technische Fördervoraussetzungen für Mietwohnraum
4.1
Allgemeine Voraussetzungen
Mietwohnraum
wird nur gefördert, wenn
a)
er auf einer im Flächennutzungsplan der Kommune als Wohnbaufläche, als
gemischte Baufläche oder als Sondergebiet Hochschule oder Universität
dargestellten Fläche errichtet wird,
b)
seine Standortqualität (insbesondere Lage des Baugrundstücks, Erreichbarkeit
von Versorgungseinrichtungen, Erschließung, Lärmbelästigung, Angebot an
wohnungsnahen Spiel- und Freiflächen) die Voraussetzungen für gesundes und
ruhiges Wohnen bietet und
c)
er sich in das Stadtbild und die vorhandene Siedlungsstruktur einfügt.
4.2
Geschossigkeit
Grundsätzlich
dürfen geförderte Gebäude nicht mehr als vier Vollgeschosse und in den Städten
Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Köln und Münster nicht mehr als sechs Vollgeschosse enthalten. An städtebaulich
integrierten Standorten kann eine höhere Geschosszahl zugelassen werden, wenn
ein wirksamer Bebauungsplan mit einer höheren Bebauung vorliegt, eine Baulücke
geschlossen wird, das Vorhaben sich in die umgebende
Bebauung einfügt oder die Förderempfängerin oder der Förderempfänger
Quotenvorgaben zu erfüllen hat. In diesen Fällen dürfen zur Sicherung
gemischter Strukturen maximal 50 Prozent der Wohnungen in dem Gebäude gefördert
werden.
4.3
Adressbildung und Erschließung
Um
die Adressbildung zu fördern und die Auffindbarkeit und Erreichbarkeit der
Wohnungen zu erleichtern, sind Baukörper sowie Stellplätze so zu platzieren,
dass die Hauseingänge eine eindeutige Orientierung zur öffentlichen
Verkehrsfläche aufweisen. Planungen von Bauvorhaben mit mehr als 25 Wohnungen
und bei mehr als vier Vollgeschossen mit mehr als 30 Wohnungen an einem
Hauseingang sind mit dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium
abzustimmen. Treppenhäuser und Gangerschließungen sind natürlich zu belichten
und zu belüften. Lange Gangerschließungen, die zu ausschließlich einseitig
ausgerichteten Wohnungen führen, sind zu vermeiden.
4.4
Grünfläche und Wohnumfeld
Mindestens
ein Drittel der Grundstücksfläche ist als Grünfläche (ohne Stellplätze) zu
gestalten, davon mindestens die Hälfte als ein als Begegnungsort nutzbarer
Teil. Die Bewilligungsbehörde kann eine Unterschreitung von bis zu 20 Prozent
der erforderlichen Grünfläche zulassen, wenn diese auf andere Weise kompensiert
wird, beispielsweise durch ein besonders qualitätsvolles Wohnumfeld,
überdurchschnittlich große Balkone oder eine Dachbegrünung. Für eine
Unterschreitung von mehr als 20 Prozent ist die Zustimmung des für das
Wohnungswesen zuständigen Ministeriums erforderlich. Der ruhende Verkehr soll
auf begrünten Stellplätzen oder auf Stellplätzen mit begrünter Überdachung so
untergebracht werden, dass das Wohnen nicht gestört sowie die soziale und
ökologische Qualität des Wohnumfeldes gewahrt oder erhöht wird.
4.5
Wohnqualitäten und Grundrisse
Förderfähig sind nur Wohnungen,
a) die nach Wohnfläche und Zimmerzahl dem von der
Bewilligungsbehörde festgestellten örtlichen Bedarf entsprechen,
b) die zur Wohnraumversorgung wechselnder Nutzergruppen
geeignet sind,
c) deren Gesamtwohnfläche 35 Quadratmeter und deren Wohnräume
und Schlafräume einschließlich Kinderzimmern eine Größe von zehn Quadratmeter
nicht unterschreitet,
d) die von guter Wohnqualität sowie alltagstauglich sind,
e) die
einen Freisitz (Balkon, Terrasse oder Loggia) haben und
f)
bei denen die drei Funktionen Wohnen, Schlafen
und Kochen nicht in einem Raum zusammengefasst sind.
4.6
Technische Fördervoraussetzungen
4.6.1
Baurecht
Eine
Förderung setzt voraus, dass das Bauvorhaben den Anforderungen des
Bauaufsichtsrechts entspricht. Diese Voraussetzung ist als erfüllt anzusehen,
wenn
a) bei
genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 60 BauO NRW
2018 die Baugenehmigung vorgelegt wird oder
b)
bei genehmigungsfrei gestellten Vorhaben nach § 63 BauO
NRW 2018 die Bauherrschaft erklärt, dass die Kommune nicht die Durchführung des
Baugenehmigungsverfahrens nach § 63 Absatz 2 Nummer 5 BauO
NRW 2018 gefordert hat.
Kann
die Baugenehmigung nicht rechtzeitig erteilt werden, ist die Förderung auch auf
der Grundlage eines Vorbescheides nach § 77 BauO NRW
2018 zulässig, der die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des
Bauvorhabens feststellt. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen
Anforderungen nach Satz 1 oder 2 ist durch die Bewilligungsbehörde nicht zu
prüfen. Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat der
Bewilligungsbehörde Änderungen im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens zur
Prüfung im Hinblick auf die förderrechtliche Relevanz anzuzeigen.
4.6.2
Barrierefreiheit
Die
Förderung setzt voraus, dass die Anforderungen an die Barrierefreiheit nach §
49 BauO NRW 2018 entsprechend der Anlage A 4.2/3 der
Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW vom 15. Juni 2021 (MBl. NRW. S. 444) in der jeweils geltenden Fassung (im
Folgenden kurz: VV TB NRW), erfüllt werden. Wohnraum in Mieteinfamilienhäusern
und Maisonettewohnungen können gefördert werden, wenn
die Barrierefreiheit nur im Erdgeschoss beziehungsweise im Eingangsgeschoss
erfüllt wird und sich in diesem Geschoss die Küche, mindestens ein Wohnraum
sowie ein barrierefreier Sanitärraum befinden. Dieser darf auch in einem anderen
Geschoss liegen, sofern eine Treppe dorthin führt, die mit einem Treppenlift
nachgerüstet werden oder die barrierefreie Zugänglichkeit auf andere Weise
hergestellt werden kann.
4.6.3
Energetische Mindestanforderungen
Eine
Förderung setzt voraus, dass die geförderten Gebäude die technischen
Anforderungen an das BEG Effizienzhaus 55 erfüllen. Dies gilt nicht,
a)
soweit die geförderten Gebäude unter Denkmalschutz stehen oder
b)
für Förderungen der Neuschaffung von Mietwohnraum durch Nutzungsänderung nach §
8 Absatz 4 Nummer 3 WFNG NRW, wobei hier mindestens die technischen
Anforderungen an das BEG Effizienzhaus 100 zu erfüllen sind.
4.6.4
Besondere Anforderungen an Wohnungen für Rollstuhlnutzende
Geförderte
Wohnungen, die für Rollstuhlnutzende zweckgebunden werden, müssen stufenlos und
schwellenlos erreichbar sein und dürfen keine unteren Türanschläge und
Schwellen aufweisen. Bei der Planung der Wohnungen sind die zusätzlichen
Anforderungen der DIN 18040-2:2011-09 an Türen nach Nummer 4.3.3, an die barrierefreie
Erreichbarkeit von Bedienelementen nach Nummer 4.5.2 Satz 2 und alle mit „R“
gekennzeichneten Regelungen umzusetzen. Die erforderlichen notwendigen
Bewegungsflächen für das Bett können bei Wohnungen für eine Person statt im
Schlafzimmer auch im Wohnzimmer nachgewiesen werden.
5
Förderung von selbst genutztem Wohneigentum
5.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert
wird die Neuschaffung zur Selbstnutzung von
a)
Eigenheimen und
b)
Eigentumswohnungen
durch
Neubau oder Nutzungsänderung von Gebäuden nach § 8 Absatz 4 Nummern 1 und 3
WFNG NRW sowie deren Ersterwerb (§ 29 Nummer 3 WFNG NRW). Nummer 2.1 Satz 2
gilt sinngemäß.
Gefördert
wird auch der Erwerb bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung (Bestandserwerb).
Zweite
Wohnungen im Eigenheim werden nicht gefördert. Die Förderung von selbst
genutztem Wohneigentum für Haushalte, die bereits einmal Fördermittel eines
Landes, des Bundes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zur Schaffung
oder zum Erwerb selbst genutzten Wohneigentums erhalten haben, ist zulässig,
wenn die Fördermittel für das erste Förderobjekt vollständig zurückgezahlt
wurden oder alsbald zurückgezahlt werden.
5.2
Zielgruppe
Gefördert
werden Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze nach § 13
Absatz 1 WFNG NRW
a)
nicht übersteigt (Einkommensgruppe A) oder
b)
um bis zu 40 Prozent übersteigt (Einkommensgruppe B).
Soweit
die Zahl der Kinder für die Höhe der Wohnraumfördermittel maßgebend ist, wird
ein zum Haushalt gehörendes Kind angerechnet,
a) das
die Voraussetzungen nach § 32 Absätze 1 bis 5 EStG erfüllt oder
b)
dessen Geburt nach ärztlicher Bescheinigung oder Mutterpass erwartet wird.
Maßgebend
sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ändern sich die
Verhältnisse bis zur Bewilligung zu Gunsten der Antragstellerin oder des
Antragstellers, dürfen die günstigeren Verhältnisse zugrunde gelegt werden.
5.3
Ziel der Förderung
Die
Förderobjekte sind von den Förderempfängerinnen oder Förderempfängern und
beziehungsweise oder ihren Angehörigen nach § 29 Nummer 1 Satz 2 WFNG NRW
dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Soweit die Nutzung ausschließlich
von Angehörigen erfolgt, haben diese jeweils die Wohnberechtigung nach § 13
Absatz 1 WFNG NRW zu erfüllen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch
vor, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzfläche des Wohneigentums
anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken dient. Die Verpflichtung zur
Selbstnutzung beginnt bei der Neuschaffung mit Bezugsfertigkeit des Objekts,
beim Erst- oder Bestandserwerb mit Übergang von Nutzen und Lasten auf die
Förderempfängerin oder den Förderempfänger. Sie endet zu dem Zeitpunkt, in dem
das Förderdarlehen vollständig planmäßig oder außerplanmäßig zurückgezahlt
worden ist. Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger ist in der
Förderzusage zu verpflichten, die geförderte Wohnung während der Dauer der
Zweckbindung zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und die Überlassung oder den
Verkauf des Förderobjekts an Dritte vorab der NRW.BANK und der zuständigen Stelle
mitzuteilen.
5.4
Voraussetzungen für die Förderung
5.4.1
Allgemeine Voraussetzungen
Gefördert
werden nur solche Förderobjekte,
a)
die die Entfaltung eines gesunden Zusammenlebens aller Haushaltsangehörigen
sowie eine angemessene Wohnraumversorgung gewährleisten und
b)
in denen ausweislich der technischen Unterlagen die Wohnräume oder Schlafräume
in erstmalig geschaffenen Förderobjekten nicht kleiner als 10 Quadratmeter sind.
Nummer
4.6.1 gilt entsprechend.
Der Bestandserwerb
von Eigentumswohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen wird nur
gefördert, wenn die Wohneigentumsanlage ordnungsgemäß instandgehalten
beziehungsweise modernisiert oder eine ausreichende Instandhaltungsrücklage
gebildet wurde.
5.4.2
Tragbarkeit der Belastung
Eine
Förderung ist nur zulässig, wenn die Belastung nicht die wirtschaftliche
Existenzgrundlage gefährdet und auf Dauer tragbar erscheint. Eine Belastung
kann als tragbar angesehen werden, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung die Einkünfte
der Förderempfängerin oder des Förderempfängers nach Abzug der Belastung
einschließlich sämtlicher Betriebskosten und aller sonstigen
Zahlungsverpflichtungen ausreichen, den angemessenen Lebensunterhalt
sicherzustellen. Nach Abzug der vorgenannten Belastung und sonstigen
Zahlungsverpflichtungen sollen zum Lebensunterhalt monatlich mindestens
verbleiben (Mindestrückbehalt):
a)
für einen Einpersonenhaushalt 950 Euro,
b)
für einen Zweipersonenhaushalt
1 220 Euro und
c)
für jede weitere Person
310 Euro.
Zu
den Einkünften werden das Kindergeld und ein voraussichtlicher Lastenzuschuss
nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), in der
jeweils geltenden Fassung, gerechnet. Einkünfte von Haushaltsangehörigen
(§ 29 Nummer 1 Satz 2 WFNG NRW), die nicht Miteigentümer des Förderobjekts sind
oder werden, können im Regelfall nur bis zur Höhe des auf sie entfallenden Mindestrückbehalts berücksichtigt werden. Ein
Kindergeldanspruch wird hierbei den Einkünften der Haushaltsangehörigen
zugerechnet. Nicht zu den Einkünften rechnen laufende Zahlungen von Verwandten
oder sonstigen Dritten, die nicht auf einer dauerhaften Rechtspflicht beruhen.
Das gilt auch für Einkünfte, die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens anzurechnen
sind, aber nicht auf Dauer erzielt werden.
Zum
Nachweis der Tragbarkeit der Belastung, insbesondere des verbleibenden
Einkommens, ist eine Aufstellung der Einnahmen und Zahlungsverpflichtungen nach
vorgeschriebenem Muster (Selbstauskunft), eine Auskunft einer
Wirtschaftsauskunftei wie beispielsweise eine SCHUFA-BonitätsAuskunft
und eine Lastenberechnung nach vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die
Bewilligungsbehörde hat die Antragstellerin oder den Antragsteller unmittelbar
über die Höhe der bei Bezugsfertigkeit und in der Folgezeit entstehenden
Belastung und über gegebenenfalls zu erwartende Tragbarkeitsprobleme
aufzuklären.
Beim
Erst- oder Bestandserwerb sind in der Lastenberechnung anstelle der
Gesamtkosten der voraussichtliche Kaufpreis und die sonstigen Erwerbskosten
anzugeben. Auf die in der Lastenberechnung verwendeten Begriffe sind in
Zweifelsfällen die Definitionen der II. BV anzuwenden. Ausgenommen hiervon ist
die Höhe der Bewirtschaftungskosten, für die folgende Pauschalen jährlich anzusetzen
sind:
a)
Betriebskosten einschließlich Heizkosten
Förderobjekte ab Baujahr 2014 25,35 Euro/m²
Förderobjekte ab Baujahr 1984 30,20 Euro/m²
Förderobjekte bis Baujahr 1983 35,60 Euro/m²
b)
Instandhaltungskosten
Förderobjekte ab Baujahr 2002 10,60 Euro/m²
Förderobjekte ab Baujahr 1992 13,45 Euro/m²
Förderobjekte bis Baujahr 1991 17,18 Euro/m² und
c) Instandhaltungskosten je Garage und ähnlichem Einstellplatz 101,61 Euro.
Für die Verwaltung von Eigentumswohnungen ist jährlich ein Betrag von 410,90
Euro ansetzbar. Bei der Lastenberechnung ist eine Einstufung in eine jüngere
Baualtersklasse möglich, wenn durch Vorlage eines Gutachtens eines staatlich
anerkannten Sachverständigen bestätigt wird, dass der Objektzustand dies
rechtfertigt. Für die Berechnung der Betriebs- und Instandhaltungskosten ist
die Wohn- und gegebenenfalls Gewerbefläche anzusetzen, die sich aus den
technischen Unterlagen ergibt. Sind in der Lastenberechnung Fremdmittel, für
die ein veränderlicher Zinssatz mit einer oberen und unteren Begrenzung
vereinbart ist, mit Zustimmung der NRW.BANK ausgewiesen, ist bei der
Tragbarkeitsprüfung der vereinbarte Höchstzinssatz anzusetzen. Erträge aus der
Vermietung von Garagen und Erträge für zweite Wohnungen dürfen nur
berücksichtigt werden, wenn die Einnahme nachhaltig gesichert erscheint.
5.4.3
Ausschluss der Förderung
Eine
Förderung ist ausgeschlossen, wenn
a)
bei Bauherrenmaßnahmen die Gesamtkosten oder beim Erst- oder Bestandserwerb der
Kaufpreis einschließlich Nebenkosten diejenigen Gesamtkosten überschreiten, die
im Bereich der Bewilligungsbehörde für ein vergleichbares Objekt als angemessen
anzusehen sind,
b)
beim Ersterwerb bereits die Bauherrschaft selbst eine Förderung für das
Bauvorhaben erhält oder
c)
sie trotz Erfüllung der Fördervoraussetzungen offensichtlich nicht
gerechtfertigt ist.
Eine
Förderung ist in der Regel insbesondere dann offensichtlich nicht
gerechtfertigt, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
a)
die Förderempfängerin, der Förderempfänger oder eine haushaltsangehörige
Person nach Kenntnis der Bewilligungsbehörde so viel eigenes Vermögen
(beispielsweise Guthaben, Wertpapiere, Beteiligungen, Grundvermögen,
Luxusgüter) für die Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums einsetzen kann,
dass eine weitergehende Wohnkostenentlastung durch Gewährung von Fördermitteln
unbillig erscheint,
b)
verwertbares Vermögen, dessen Einsatz zur Ablehnung des Förderantrags nach
Buchstabe a) geführt hätte, für die Bewilligungsbehörde erkennbar
offensichtlich mit dem Ziel, Fördermittel zu erlangen, auf Dritte übertragen
wurde oder
c)
die Förderung des Erwerbs bestehenden Wohnraums im Zusammenhang mit einer
Erbauseinandersetzung unter Verwandten der Antragstellerin oder des Antragstellers
steht.
5.5
Art und Umfang, Höhe der Förderung
5.5.1
Grunddarlehen
Je
nach Kostenkategorie der Kommune dürfen für die Förderung selbst genutzten
Wohneigentums Grunddarlehen bis zu folgender Höhe gewährt werden:
a)
in Kommunen der Kostenkategorie K1
für
die Einkommensgruppe A
96 000 Euro
und
für die Einkommensgruppe B
57 000
Euro,
b)
in Kommunen der Kostenkategorie K2
für
die Einkommensgruppe A
111 000 Euro
und
für die Einkommensgruppe B
66 000 Euro,
c)
in Kommunen der Kostenkategorie K3
für
die Einkommensgruppe A
143 000 Euro
und
für die Einkommensgruppe
B
85 000 Euro und
d)
in Kommunen der Kostenkategorie K4
für
die Einkommensgruppe A
177 000 Euro
und
für die Einkommensgruppe B
106 000 Euro.
Die
Zuordnung der Kommunen zu den Kostenkategorien K1 bis K4 ergibt sich aus der
Anlage.
5.5.2
Zusatzdarlehen nach Nummern 2.5.2, 2.5.5 und für BEG Effizienzhaus 40
Neben dem Grunddarlehen nach Nummer 5.5.1 können die Zusatzdarlehen
nach den Nummern 2.5.2 (standortbedingte Mehrkosten) und 2.5.5 (Bauen mit Holz)
gewährt werden. Für Bauvorhaben mit BEG
Effizienzhaus 40 Standard kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 30 000 Euro
gewährt werden.
5.5.3
Zusatzdarlehen Familienbonus
Für
jedes zum Haushalt gehörende Kind sowie für jede zum Haushalt gehörende Person
mit Schwerbehinderung (soweit nicht bereits als Kind berücksichtigt) kann ein
Familienbonus in Höhe von 23 000 Euro als Zusatzdarlehen gewährt werden.
5.5.4
Zusatzdarlehen für barrierefreie Objekte
Für
barrierefreie Objekte entsprechend Nummer 4.6.2 kann ein Zusatzdarlehen in Höhe
von 11 500 Euro gewährt werden.
5.5.5
Ergänzungsdarlehen
Zur
Deckung der Gesamtkosten kann in Verbindung mit den Förderdarlehen nach den
Nummern 5.5.1 bis 5.5.4 auf Antrag ein Ergänzungsdarlehen in Höhe von 2 000
Euro bis maximal 50 000 Euro gewährt werden, wenn die Förderempfängerin oder
der Förderempfänger versichert, kein dinglich gesichertes Darlehen zu erhalten.
Dieser Darlehensvertrag ist getrennt von den übrigen Darlehensverträgen
abzuschließen.
5.6
Bedingungen der Förderdarlehen
Für
Förderdarlehen nach Nummer 5 gelten folgende Darlehensbedingungen:
5.6.1
Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge
Das
Förderdarlehen ist ab Bezugsfertigkeit oder beim Erst- oder Bestandserwerb ab
Vollauszahlung wie folgt zu verzinsen:
a)
30 Jahre ab Leistungsbeginn mit 0,5 Prozent,
b)
30 Jahre nach Leistungsbeginn mit 2 Prozentpunkten über dem dann gültigen
Basiszinssatz
nach § 247 BGB und
c)
jeweils nach weiteren 10 Jahren angepasst auf Grundlage des dann gültigen
Basiszinssatzes.
Für
ein bewilligtes Förderdarlehen sind Verwaltungskostenbeiträge nach Nummer 8.3
zu zahlen. Eine Zinserhöhung ist der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger
rechtzeitig vorher anzukündigen. Das Ergänzungsdarlehen nach Nummer 5.5.5 ist
ab Bezugsfertigkeit beziehungsweise dem Tag der Vollauszahlung des Darlehens
mit 3,62 Prozent jährlich zu verzinsen.
5.6.2
Tilgungsnachlass
Auf
Antrag kann ein anteiliger Tilgungsnachlass (Teilschulderlass) bewilligt werden
a)
auf das Grunddarlehen und die Zusatzdarlehen nach den Nummern 5.5.3 und 5.5.4 in
Höhe von 10 Prozent und
b)
auf die Zusatzdarlehen nach
den Nummern 2.5.2, 2.5.5 und 5.5.2 Satz 2 in Höhe von 50 Prozent.
Der
Tilgungsnachlass ist auf zwei Nachkommastellen zu runden und wird bei
Leistungsbeginn vom bewilligten Förderdarlehen abgesetzt.
5.6.3
Tilgung
Das
Förderdarlehen ist mit jährlich 1 Prozent unter Zuwachs der durch die
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge zu
tilgen. Abweichend hiervon sind das Förderdarlehen für den Bestandserwerb nach
Nummer 5.1 Satz 3 und das Ergänzungsdarlehen nach Nummer 5.5.5 mit jährlich 2
Prozent zu tilgen.
5.6.4
Fälligkeit
Zinsen,
Verwaltungskostenbeiträge und Tilgungsraten sind halbjährlich an die NRW.BANK
zu entrichten.
6
Förderung von Wohnraum für Auszubildende und Studierende
6.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert
werden Baumaßnahmen, durch die Wohnplätze für Auszubildende und Studierende a)
durch Neubau, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden nach § 8 Absatz 4
Nummern 1 und 3 WFNG NRW neu geschaffen oder
b)
im Sinne von § 555b BGB modernisiert werden.
Nummer
2.1 Satz 2 gilt entsprechend. Als Modernisierung nach Satz 1 Buchstabe b)
gelten auch Instandsetzungsmaßnahmen, die durch Maßnahmen der Modernisierung
verursacht werden. Sonstige Instandsetzungsmaßnahmen sind förderfähig, soweit
sie gleichzeitig mit der Modernisierung durchgeführt werden und nicht den
überwiegenden Teil der Kosten aller Baumaßnahmen ausmachen.
6.2
Zielgruppe
Förderungen
nach Nummer 6 sollen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 WFNG NRW die angemessene
Wohnraumversorgung von Auszubildenden und Studierenden unterstützen. § 13
Absatz 1 WFNG NRW findet dabei keine Anwendung.
6.3
Ziel der Förderung
Für
geförderte Wohnplätze wird eine Zweckbindung (Belegungsbindung und Mietbindung)
begründet. Die Dauer der Zweckbindung beträgt einheitlich für alle geförderten
Wohnplätze
a)
bei Förderungen nach Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe a) wahlweise 25, 30, 35 oder
40 Jahre und
b)
bei Förderungen nach Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe b) wahlweise 25 oder 30 Jahre.
Die
Zweckbindung tritt mit Bestandskraft der Förderzusage ein. Die
Zweckbindungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die
Bezugsfertigkeit aller Wohnplätze beziehungsweise nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen
folgt. Die vorzeitige und vollständige Rückzahlung der Förderdarlehen verkürzt
die Dauer der Zweckbindung nicht.
§ 23
Absätze 1 und 3 WFNG NRW bleiben unberührt. Nummer 2.3 Sätze 7 und 8 gelten
entsprechend. Auf Antrag kann entsprechend den Regelungen in Nummern 2.3.1.3
und 2.3.1.4 eine Bindungsverlängerung bewilligt werden.
6.3.1
Belegungsbindung
Die
geförderten Wohnplätze sind an Auszubildende oder Studierende zu überlassen. Der
Förderempfängerin oder dem Förderempfänger oder der Trägerin oder dem Träger
der Einrichtung ist die Wohnberechtigung in der Regel nachzuweisen
a)
bei Auszubildenden durch eine Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des
Arbeitgebers und
b)
bei Studierenden über eine Studienbescheinigung.
Die
Förderempfängerin oder der Förderempfänger oder die Trägerin oder der Träger
der Einrichtung hat eine Belegungsliste zu führen, der die jeweils aktuellen
Bescheinigungen der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen sind.
6.3.2
Mietbindung
In
der Förderzusage wird je gefördertem Wohnplatz für die Dauer der Zweckbindung
eine höchstzulässige Miete bestimmt, die sich aus der Bewilligungsmiete nach
Nummer 6.3.2.1 sowie etwaigen mietvertraglichen Nebenleistungen nach Nummer
6.3.2.2 zusammensetzt. Die oder der Verfügungsberechtigte darf einen
geförderten Wohnplatz nicht gegen eine höhere als die gemäß Förderzusage
höchstzulässige Miete zum Gebrauch überlassen.
6.3.2.1
Bewilligungsmiete
Die
monatliche Bewilligungsmiete je gefördertem Wohnplatz beträgt höchstens
a)
in Kommunen mit Mietniveau M1 bis M3
je
Wohnplatz 195 Euro
b)
in Kommunen mit Mietniveau M4
je
Wohnplatz 200 Euro und
c)
in den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster (M4+)
je
Wohnplatz 210 Euro.
Die
Zuordnung der Kommunen zu den Mietniveaus M1 bis M4 ergibt sich aus der Anlage.
6.3.2.2
Mietvertragliche Nebenleistungen
6.3.2.2.1
Einbaumöbel
Für
die Erstausstattung der Wohnplätze mit Einbaumöbeln darf ein
Möblierungszuschlag in Höhe von bis zu 45 Euro monatlich je Wohnplatz erhoben
werden.
6.3.2.2.2
Weitere mietvertragliche Nebenleistungen
Auf
Antrag können weitere mietvertragliche Nebenleistungen nach Zustimmung des für
das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums in der Förderzusage zugelassen
werden.
6.3.2.3
Erhöhung
der höchstzulässigen Miete und Mieterhöhungen
Die
höchstzulässige Miete erhöht sich ab dem Zeitpunkt der Erteilung der
Förderzusage alle zwölf Monate um 1,7 Prozent. Der Erhöhungsbetrag ist von der
in der Förderzusage festgesetzten Bewilligungsmiete sowie etwaigen
mietvertraglichen Nebenleistungen zu berechnen und auf zwei Nachkommastellen zu
runden. Die oder der Verfügungsberechtigte kann die Miete nach Maßgabe der
allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften erhöhen, jedoch nicht höher als bis
zur höchstzulässigen Miete und Berücksichtigung von Erhöhungen nach Satz 1.
6.3.2.4
Betriebskosten
Neben
der höchstzulässigen Miete darf die oder der Verfügungsberechtigte eine
Betriebskostenpauschale und eine Heizkostenpauschale nach den allgemeinen
mietrechtlichen Vorschriften verlangen.
6.3.2.5
Besondere Regelungen bei Förderungen der Modernisierung
Bei
einer Förderung der Modernisierung nach Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe b) muss die
Bewilligungsmiete je Wohnplatz die Bewilligungsmiete nach Nummer 6.3.2.1 um
mindestens 10 Prozent unterschreiten. Die Höhe der Unterschreitung legt die
Bewilligungsbehörde in Abhängigkeit von der Qualität der modernisierten
Wohnplätze fest. Die Nummern 6.3.2.2, 6.3.2.3 und 6.3.2.4 gelten entsprechend.
6.3.2.6
Befristung von Mietverhältnissen
Mietverhältnisse
für nach Nummer 6 geförderte Wohnplätze können nach den Vorgaben des BGB
befristet werden.
6.4
Voraussetzungen für die Förderung
Die
Fördervoraussetzungen für die Fördergegenstände nach Nummer 6.1 ergeben sich
aus den Bestimmungen in Nummer 4 unter Berücksichtigung der nachfolgenden
Regelungen.
Soweit
vormals für den Bau oder für eine Modernisierung der Wohnplätze Fördermittel
bewilligt wurden, müssen diese vollständig vor Maßnahmenbeginn zurückgezahlt
werden.
6.4.1
Städtebauliche Qualitäten
Ergänzend
zu Nummer 4.1 werden Wohnplätze nur gefördert, wenn das Vorhaben in einer
integrierten Lage unter Berücksichtigung der Erschließung durch den
öffentlichen Personennahverkehr liegt.
6.4.2
Geschossigkeit
Nummer
4.2 Satz 3 gilt nicht für Gebäude, die ausschließlich Wohnplätze für
Auszubildende oder Studierende enthalten.
6.4.3
Adressbildung und Erschließung
Gefördert werden nur Gebäude mit höchstens 80 Wohnplätzen
an einem Hauseingang. Dabei zählen Wohnplätze in Wohngemeinschaften je Person.
6.4.4
Wohnumfeld
Es
gilt § 48 BauO NRW 2018 in Verbindung mit der
Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder vom 14.
März 2022 (GV. NRW. S. 287). Erfolgen die Festlegungen über notwendige
Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze durch Bebauungsplan oder durch
örtliche Bauvorschrift, sind diese maßgeblich.
6.4.5
Wohnqualität und Grundrisse
Wohnplätze
für Auszubildende oder Studierende müssen nicht mit einem Freisitz ausgestattet
werden.
6.4.5.1
Individualwohnplätze
Individualwohnplätze
sollen jeweils einen Individualraum zum Wohnen, Schlafen und Lernen sowie einen
Vorraum, einen Sanitärraum und eine Kochgelegenheit erhalten. Der
Individualraum soll die Größe von 14 Quadratmetern nicht unterschreiten. Darin
nicht enthalten ist die Fläche der Kochgelegenheit, auch wenn diese nicht
baulich getrennt ist.
6.4.5.2
Wohnplätze in einer Wohngemeinschaft
Wohnplätze
in einer Wohngemeinschaft für zwei und mehr Personen sollen einen
Individualraum zum Wohnen, Schlafen und Lernen von mindestens 14 Quadratmetern
je Person erhalten. Die Wohngemeinschaften sind mit Sanitärräumen für je zwei
bis drei Personen sowie einem Wohnraum mit Kochgelegenheit und einem Essplatz
je Person zu errichten.
6.4.5.3
Gemeinschaftsraumfläche
Zum
Aufenthalt für die Bewohnerinnen und Bewohner ist zusätzlich zu den Wohnplätzen
Gemeinschaftsraumfläche vorzusehen. Diese darf nicht im Kellergeschoss liegen.
Gemeinschaftsraumfläche kann auch in Form von Lern- oder Spielräumen,
Gemeinschaftsküchen oder Ähnlichem errichtet werden, die entsprechend zu
möblieren sind. Die Gemeinschaftsraumfläche muss mindestens einen Quadratmeter
je Wohnplatz betragen, sie muss jedoch insgesamt 100 Quadratmeter nicht
überschreiten.
6.4.5.4
Barrierefreiheit
Es
sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit nach Nummer 4.6.2 zu erfüllen.
Für die Duschplätze gilt eine Bewegungsfläche von 90 cm x 90 cm als ausreichend.
6.4.6
Abweichende Fördervoraussetzungen bei Nutzungsänderung und Modernisierung
6.4.6.1
Nutzungsänderung
Bei
Förderungen nach Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe a) durch Nutzungsänderung kann mit
Zustimmung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums eine Abweichung
von den Fördervorrausetzungen nach den Nummern 6.4.3 und 6.4.5 zugelassen
werden, wenn dies aus planerischen Gründen zweckmäßig ist und durch geeignete
Ersatzmaßnahmen kompensiert werden kann.
6.4.6.2
Modernisierung
Bei
Förderungen von Modernisierungsmaßnahmen nach Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe b)
sollen der Gebrauchswert der Wohnplätze und die Energieeffizienz nachhaltig
erhöht, Barrieren im bestehenden Wohnraum reduziert und das Wohnumfeld verbessert
werden. Die geförderten Gebäude müssen mindestens die technischen Anforderungen
an das BEG Effizienzhaus 100 erfüllen. Die Voraussetzungen für die Förderung
nach den Nummern 4 und 6.4 gelten nicht.
6.5
Art und Umfang, Höhe der Förderung
6.5.1
Grunddarlehen
Für
die Neuschaffung von Wohnplätzen nach Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe a) werden je
nach Standort des geförderten Wohnheims folgende Grunddarlehen bewilligt.
Das
Grunddarlehen beträgt für jeden Individualwohnplatz sowie den jeweils ersten
Wohnplatz in einer Wohngemeinschaft:
a)
in Kommunen mit Mietniveau M1 bis M3
82 000 Euro,
b)
in Kommunen mit Mietniveau M4
88 600 Euro und
c)
in den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster (M4+)
92 300 Euro.
Das
Grunddarlehen erhöht sich für jeden weiteren Wohnplatz in einer Wohngemeinschaft
a)
in Kommunen mit Mietniveau M1 bis M3 um
74 500 Euro,
b)
in Kommunen mit Mietniveau M4 um
81 100 Euro und
c)
in den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster (M4+) um
84 400 Euro.
Für
jedes weitere Bad, das nicht zwingend den Anforderungen der DIN 18040-2:2011-09
entsprechen muss, erhöht sich das Grunddarlehen um je 7 300 Euro. Das
Grunddarlehen erhöht sich je Quadratmeter Gemeinschaftsraumfläche nach Nummer
6.4.5.3
a)
in Kommunen mit Mietniveau M1 bis M3 um
3 020 Euro,
b)
in Kommunen mit Mietniveau M4 um
3 260 Euro und
c)
in den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster (M4+) um
3 400 Euro.
6.5.2
Zusatzdarlehen nach Nummern 2.5.2 bis 2.5.7 und nach Nummer 2.5.10
Neben
dem Grunddarlehen nach Nummer 6.5.1 können Zusatzdarlehen nach den Nummern
2.5.2 bis 2.5.7 und nach Nummer 2.5.10 je Wohnplatz bewilligt werden. In der
Auslobung von Planungswettbewerben nach Nummer 2.5.10 sind die Voraussetzungen
für Förderungen nach Nummer 6 als Vorgaben zu benennen.
6.5.3
Modernisierung
Die
Förderung von Modernisierungsmaßnahmen nach Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe b)
erfolgt mit einem Förderdarlehen von höchstens 100 Prozent der anerkannten
förderfähigen Baukosten und Baunebenkosten. Das Darlehen beträgt bis zu 100 000
Euro je Wohnplatz. Für die Berechnung werden die Wohnplätze nach Modernisierung
gezählt. Das Kostennachweisverfahren nach Nummer 2.5.2.5 gilt entsprechend.
6.5.4
Berechnung der Förderdarlehen
Wohnplätze
werden bei der Berechnung wie Wohnungen gezählt. Sofern die förderfähige
Wohnfläche maßgeblich ist, wird die Wohnfläche der Wohnplätze zu Grunde gelegt.
Zur Berechnung der flächenbezogenen Förderdarlehen sind gerundete volle
Quadratmeter anzusetzen. Das ermittelte Förderdarlehen ist auf zwei
Nachkommastellen zu runden.
6.6
Bedingungen der Förderdarlehen
Für
Förderdarlehen nach Nummer 6.5 gelten folgende Darlehensbedingungen:
6.6.1
Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge
Die Förderdarlehen
sind wie folgt zu verzinsen:
a) 5
Jahre ab Leistungsbeginn mit 0 Prozent,
b) 5
Jahre nach Leistungsbeginn bis zum Ablauf der Zweckbindung mit 0,5 Prozent und
c)
nach Ablauf der Zweckbindung mit marktüblicher Verzinsung.
Für
ein bewilligtes Förderdarlehen sind Verwaltungskostenbeiträge nach Nummer 8.3
zu zahlen.
6.6.2
Tilgungsnachlass
Auf
das Grunddarlehen kann auf Antrag ein anteiliger Tilgungsnachlass bewilligt
werden in Höhe von
a)
35 Prozent bei einer Zweckbindung von 25 Jahren,
b)
40 Prozent bei einer Zweckbindung von 30 Jahren,
c)
45 Prozent bei einer Zweckbindung von 35 Jahren und
d)
50 Prozent bei einer Zweckbindung von 40 Jahren.
Auf
Zusatzdarlehen kann auf Antrag ein anteiliger Tilgungsnachlass von 50 Prozent
bewilligt werden. Bei Förderungen nach Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe b) erhöht
sich der Tilgungsnachlass auf das Grunddarlehen
a)
jeweils um 5 Prozentpunkte, wenn die Gebäude den jeweils besseren BEG
Effizienzhaus Standard 85, 70 oder 55 erfüllen und
b)
um weitere 5
Prozentpunkte für Gebäude, deren Außenfassaden gedämmt werden und bei denen
keine mineralölbasierten Dämmstoffe eingesetzt werden. Perimeterdämmungen im
Kellerbereich und im Sockelbereich bleiben dabei unberücksichtigt. Nummer 2.5.4
Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Der
Tilgungsnachlass ist auf zwei Nachkommastellen zu runden und wird bei
Leistungsbeginn vom bewilligten Förderdarlehen abgesetzt.
6.6.3
Tilgung
Das
Förderdarlehen ist mit jährlich 2 Prozent unter Zuwachs der durch die
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge zu
tilgen.
Nummer
2.6.3 Satz 2 findet keine Anwendung.
6.6.4
Fälligkeit
Zinsen,
Verwaltungskostenbeiträge und Tilgungsraten sind halbjährlich an die NRW.BANK
zu entrichten.
6.7
Qualifizierung von Fördervorhaben
Maßnahmen
nach
a)
Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe a) mit mehr als 80 Wohnplätzen oder
b)
Nummer 6.1 Satz 1 Buchstabe b)
sind
dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium frühzeitig zur Beratung und
Qualifizierung vorzulegen.
7
Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen mit
umfassendem Leistungsangebot
7.1
Gegenstand der Förderung
Gefördert
wird Wohnraum in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, die durch die
nachfolgenden Qualitätsvorgaben in besonderem Maße geeignet sind, die
Voraussetzungen für gesellschaftliche Teilhabe und Inklusion der Bewohnerinnen
und Bewohner im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13.
Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu erfüllen,
welches mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.
Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem
Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. II 2008 S. 1419)
umgesetzt wurde.
Gefördert
wird die Neuschaffung von Wohnplätzen durch
a)
Neubau eines selbstständigen Gebäudes,
b)
Änderung, Nutzungsänderung und Erweiterung von Gebäuden oder
c)
Änderung von bestehenden Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur
Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse.
Maßnahmen
nach Satz 2 Buchstaben b) und c) werden nur gefördert, wenn ein Neubaustandard
gemäß Nummer 7.4 erreicht wird und, sofern für den Bau oder die Modernisierung des
bestehenden Gebäudes Fördermittel des Landes oder des Bundes eingesetzt worden
sind, diese vor Beginn der Baumaßnahmen vollständig zurückgezahlt wurden oder
alsbald werden. Ausgeschlossen ist die Förderung von vollstationären
Pflegeeinrichtungen, Tagespflegeplätzen, Nachtpflegeplätzen und
Kurzzeitpflegeplätzen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale
Pflegeversicherung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) in der jeweils geltenden
Fassung (im Folgenden SGB XI genannt).
7.2
Zielgruppe
Gefördert
wird Wohnraum für Menschen mit Behinderungen, die das Angebot an
Betreuungsleistungen und umfassender Gesamtversorgung in Einrichtungen mit
umfassendem Leistungsangebot nutzen.
7.3
Ziel der Förderung
7.3.1
Belegungsbindung
Die
geförderten Wohnplätze sind für die Dauer von 25 oder 30 Jahren ausschließlich
zur Wohnraumversorgung von Menschen mit Behinderungen zu nutzen. § 13 Absatz 1
WFNG NRW findet keine Anwendung. Die Zweckbindung tritt mit Bestandskraft der
Förderzusage ein. Die Zweckbindungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Monats,
der auf die Bezugsfertigkeit aller Wohnplätze im Gebäude folgt.
7.3.2
Mietbindung
7.3.2.1
Zulässige Miete
Während
der Dauer der Zweckbindung darf keine höhere Miete verlangt werden als die, die
von den entsprechenden Leistungsträgern als angemessen im Sinne des § 42a
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S.
3022) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt wurde.
7.3.2.2
Zwischenvermietung
Werden
die Wohnplätze nicht von der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger
betrieben (Investorenmodell), hat diese oder dieser sich zu verpflichten,
während der Dauer der Zweckbindung von der Betreiberin oder dem Betreiber keine
höhere als die von den entsprechenden Leistungsträgern als angemessen
ermittelte Miete zu verlangen und die Zweckbindung vertraglich auf die
Betreiberin oder den Betreiber zu übertragen.
7.3.3
Umnutzung
Die
geförderten Wohnplätze dürfen bei Bedarf mit Zustimmung des für das Wohnungswesen
zuständigen Ministeriums in Mietwohnraum für Menschen mit Behinderungen umgenutzt werden. Die oder der Verfügungsberechtigte ist in
der Förderzusage zu verpflichten, im Fall der genehmigten Umnutzung
a)
den Mietwohnraum bis zum Ende der Zweckbindung an Menschen mit Behinderungen zu
überlassen, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 WFNG NRW
nicht überschreitet,
b)
im Mietvertrag maximal die Bewilligungsmiete zum Zeitpunkt der Umwandlung zu
vereinbaren, zuzüglich der nach Nummer 2.3.2.3 zulässigen Mietsteigerungen und
c)
die Umwandlung der Wohnplätze in Mietwohnraum der für die Erfassung und
Kontrolle zuständigen Stelle zu melden.
7.4
Voraussetzungen für die Förderung
Die
Fördervoraussetzungen für die Fördergegenstände nach Nummer 7.1 ergeben sich
aus den Regelungen der Nummer 4 mit nachfolgenden Abweichungen.
7.4.1
Städtebauliche Qualitäten
Die
Grundstücke und Gebäude sind mit guter Anbindung an den öffentlichen
Personennahverkehr und in der Regel in zentraler Ortslage zu planen und zu
errichten.
7.4.2
Anzahl der Wohnplätze
Jede
Einrichtung darf höchstens 24 Wohnplätze zuzüglich 4 Wohnplätze für die Nutzung
in Krisensituationen oder für die kurzzeitige Unterbringung von Menschen mit
Behinderungen umfassen. Am selben Standort oder in der näheren Umgebung soll
kein weiterer Wohnraum für Menschen mit Behinderungen vorhanden oder in Planung
sein. Abweichend von Satz 1 werden Wohnplätze gefördert, wenn die Baumaßnahme
der Anpassung vorhandener Einrichtungen an die heutigen Wohnstandards im Sinne
dieser Bestimmungen dient und Bestandteil eines Gesamtkonzeptes zur
Verkleinerung einer bestehenden Großanlage ist. Das Gesamtkonzept ist mit dem
Träger der Eingliederungshilfe und dem für das Wohnungswesen zuständigen
Ministerium abzustimmen.
7.4.3
Wohnqualität und Barrierefreiheit
Die
baulichen Anforderungen an Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot nach
WTG und WTG DVO, insbesondere an die Wohnqualität nach § 4 Absatz 6 und § 20
WTG und §§ 6,7 und 8 WTG DVO sind einzuhalten. Wohnplätze werden nur gefördert,
wenn sie wie folgt ausgestattet sind:
7.4.3.1
Wohnplätze als Individualplätze
Individualplätze
sollen jeweils einen Wohnschlafraum, einen Vorraum, ein Duschbad, eine Toilette
und eine Kochgelegenheit erhalten. Für die Individualplätze sind je Gebäude
außerdem mindestens
a)
ein Gemeinschaftsraum,
b)
ein Vorratsraum oder Abstellraum,
c)
ein Freisitz wie Terrasse, Balkon oder Loggia vor jedem Wohnschlafraum oder ein
Freisitz vor dem Gemeinschaftsraum in ausreichender Größe für die gleichzeitige
Nutzung durch alle Bewohnerinnen und Bewohner und
d)
eine rollstuhlgerechte Toilette für Besucherinnen und Besucher vorzusehen.
7.4.3.2
Gruppenbezogene Wohnplätze
Gruppenbezogene
Wohnplätze sollen in Wohngruppen für höchstens acht Personen gegliedert werden.
Der Mindestraumbedarf einer Wohngruppe umfasst
a)
für jede Person einen Wohnschlafraum mit eigenem Duschbad und Toilette, wobei
Tandembäder nicht zulässig sind,
b)
einen Gemeinschaftsraum,
c)
eine dem Gemeinschaftsraum zugeordnete Gruppenküche,
d)
einen Vorratsraum oder Abstellraum und
e)
einen Freisitz wie Terrasse, Balkon oder Loggia vor jedem Wohnschlafraum oder
einen Freisitz vor dem Gemeinschaftsraum in ausreichender Größe für die
gleichzeitige Nutzung durch die gesamte Wohngruppe.
In
jedem Gebäude ist zudem eine rollstuhlgerechte Toilette für Besucherinnen und
Besucher vorzusehen.
7.4.3.3
Anforderungen an Wohnschlafräume und Gemeinschaftsräume
Jeder
Wohnschlafraum muss ohne Anrechnung der Fläche des Bades mindestens 18
Quadratmeter groß sein.
7.4.3.4
Zusätzliche Räume
In
jedem Wohngebäude können zusätzliche Räume errichtet werden, so unter anderem
a)
Verwaltungsräume wie zum Beispiel ein Einrichtungsleitungsraum, Personalraum,
Besprechungsraum oder ein Besuchsraum,
b)
weitere Gemeinschaftsräume für tagesstrukturierende Maßnahmen, Therapieräume,
Freizeiträume und Hobbyräume und für diese Gemeinschaftsbereiche ausreichende
Toilettenanlagen,
c)
Abstelllager, Vorratsflächen, Wasch- und Trockenräume oder
d) Pflegebäder mit einer freistehenden Badewanne.
7.4.3.5
Barrierefreiheit
Bei
der Planung und Ausstattung von Gebäuden mit geförderten Wohnplätzen ist die
DIN 18040-2:2011-09 ohne die mit „R“ gekennzeichneten Regelungen einzuhalten.
Sofern die Wohnplätze für Rollstuhlnutzende zweckbestimmt sind, ist die DIN
18040-2:2011-09 einschließlich aller mit „R“ markierten Regelungen einzuhalten.
Nummer 5.5.6 der DIN 18040-2:2011-09 findet keine Anwendung. Einrichtungen mit
mehreren Ebenen müssen mit einem Aufzug ausgestattet sein, der alle Ebenen
schwellenlos verbindet.
7.5
Art und Umfang, Höhe der Förderung
Zur
Förderung der Neuschaffung von Wohnplätzen nach Nummer 7.1 werden folgende
Förderdarlehen bewilligt:
7.5.1
Grunddarlehen
Das
Grunddarlehen beträgt für jeden Wohnplatz nach Nummern 7.4.3.1 und 7.4.3.2:
a)
für Maßnahmen nach Nummer 7.1 Buchstabe a) 69 580 Euro und für Maßnahmen nach
Nummer 7.1 Buchstaben b) und c) 54 510 Euro für jeden barrierefreien Wohnplatz
und
b)
für Maßnahmen nach Nummer 7.1 Buchstabe a) 81 190 Euro und für Maßnahmen nach
Nummer 7.1 Buchstaben b) und c) 65 320 Euro für jeden Wohnplatz, der
uneingeschränkt mit einem Rollstuhl nutzbar ist.
Für
die Neuschaffung von Gemeinschaftsräumen nach Nummer 7.4.3.1 Buchstabe a),
7.4.3.2 Buchstabe b) und 7.4.3.4 Buchstabe b) wird das Grunddarlehen um 1 730
Euro je Quadratmeter Nutzfläche, höchstens um 345 000 Euro erhöht. Bei der
Berechnung des Erhöhungsbetrages ist von der auf volle Quadratmeter
aufgerundeten Fläche der zuvor addierten Teilflächen auszugehen. Der so
ermittelte Betrag ist auf zwei Nachkommastellen zu runden.
7.5.2
Zusatzdarlehen
nach Nummern 2.5.2 bis 2.5.5
Neben
dem Grunddarlehen nach Nummer 7.5.1 können Zusatzdarlehen nach Nummern 2.5.2
bis 2.5.5 bewilligt werden. Bei der Berechnung zählen die Wohnplätze wie
Wohneinheiten. Für das Zusatzdarlehen nach Nummer 2.5.4 ist auf die Summe der
Quadratmeter Individualflächen und Gemeinschaftsflächen gemäß Nummern 7.4.3.1
Satz 2 Buchstabe a), 7.4.3.2 Satz 2 Buchstabe b) und 7.4.3.4 Satz 2 Buchstabe
b) abzustellen.
7.5.3
Zusatzdarlehen für Pflegebäder
Für
die Schaffung von Pflegebädern nach Nummer 7.4.3.4 Buchstabe d) kann ein
Zusatzdarlehen in Höhe von 23 000 Euro je Bad bewilligt werden.
7.5.4
Zusatzdarlehen für Haustechnik oder Hauselektronik
Für
besondere Haustechnik oder Hauselektronik, die wegen der Art der Behinderung
der gemäß Nutzungskonzept aufzunehmenden Menschen erforderlich ist (Nummer 7.7
Satz 3 Buchstabe c), kann ein Zusatzdarlehen in Höhe von 8 050 Euro je Gebäude
zuzüglich 1 380 Euro je Wohnplatz in dem Gebäude bewilligt werden.
7.6
Bedingungen der Förderdarlehen
Für
Förderdarlehen nach Nummer 7 gelten folgende Darlehensbedingungen:
7.6.1
Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge
Die
Förderdarlehen sind wie folgt zu verzinsen:
a) 5
Jahre ab Leistungsbeginn mit 0 Prozent,
b) 5
Jahre nach Leistungsbeginn bis zum Ablauf der Zweckbindung mit 0,5 Prozent und
c)
nach Ablauf der Zweckbindung mit marktüblicher Verzinsung.
Für
ein bewilligtes Förderdarlehen sind Verwaltungskostenbeiträge nach Nummer 8.3
zu zahlen.
7.6.2
Tilgungsnachlass
Für folgende
Darlehen kann auf Antrag ein anteiliger, auf zwei Nachkommastellen zu rundender
Tilgungsnachlass bewilligt werden:
a)
bei einer Belegungsbindung von 25 Jahren
auf
das Grunddarlehen 35
Prozent
und
auf Zusatzdarlehen 50 Prozent und
b)
bei einer Belegungsbindung von 30 Jahren
auf
das Grunddarlehen 40
Prozent
und
auf Zusatzdarlehen 50 Prozent.
Der
Tilgungsnachlass wird bei Leistungsbeginn vom bewilligten Förderdarlehen
abgesetzt.
7.6.3
Tilgung
Das
Förderdarlehen ist jährlich mit 2 Prozent unter Zuwachs der durch die
fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen und Verwaltungskostenbeiträge zu
tilgen.
7.6.4
Fälligkeit
Zinsen,
Verwaltungskostenbeiträge und Tilgungsraten sind halbjährlich an die NRW.BANK
zu entrichten.
7.7
Sonderregelungen zum Antragsverfahren
Es
gelten die Verfahrensregelungen der Nummer 8 mit nachfolgenden Besonderheiten.
Die
Vorplanung ist vor förmlicher Antragstellung mit dem für das Wohnungswesen
zuständigen Ministerium abzustimmen. Zur Abstimmung sind folgende Unterlagen
vorzulegen:
a)
ein Lageplan,
b) vermaßte Baupläne im Maßstab 1:100,
c)
ein Nutzungskonzept der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung, das den
Zielsetzungen dieser Bestimmungen entspricht und mit dem Träger der Eingliederungshilfe
abgestimmt ist,
d)
eine Bestätigung der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung, dass die
geplanten Wohnplätze nicht als stationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des SGB XI
betrieben werden,
e)
eine Bestätigung des Trägers der Eingliederungshilfe, dass für die zur
Förderung vorgesehenen Wohnplätze und gegebenenfalls für weitere
Gemeinschaftsräume ein Bedarf besteht und der vorgesehene Standort geeignet ist
und
f)
eine Bestätigung der für die Durchführung des WTG zuständigen Behörde, dass die
Planung die baulichen Anforderungen an Einrichtungen mit umfassendem
Leistungsangebot gemäß WTG und WTG DVO erfüllt.
8
Verfahren
8.1
Förderantrag
8.1.1
Einreichung
Förderanträge
sind schriftlich oder elektronisch unter Verwendung des dafür vorgeschriebenen
Vordrucks und Beifügung der darin verlangten Unterlagen bei der
Bewilligungsbehörde oder der Kommunalverwaltung des Bauortes einzureichen, die
die Anträge unverzüglich an die Bewilligungsbehörde weiterleitet. Die
Bewilligungsbehörde holt erforderlichenfalls die Stellungnahme der Kommune in
städtebaulicher und wohnungswirtschaftlicher Hinsicht ein.
8.1.2
Aufgaben der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Förderzusage
8.1.2.1
Allgemeines
Die Bewilligungsbehörde hat die
Förderanträge in eine Antragseingangsliste aufzunehmen, den Eingang innerhalb
eines Monats schriftlich zu bestätigen und über die voraussichtlichen
Förderaussichten zu unterrichten. Gleichzeitig hat sie auf den grundsätzlichen
Förderungsausschluss bei vorzeitigem Vorhabenbeginn hinzuweisen. Nach Prüfung
der Förderanträge auf Vollständigkeit hat die Bewilligungsbehörde der
Antragstellerin oder dem Antragsteller für die Übersendung der fehlenden
Unterlagen eine angemessene Frist zu setzen. Soweit die Bewilligungsbehörde für
die Bearbeitung des Förderantrags das von der NRW.BANK bereitgestellte
Fachverfahren „WohnWeb“ nutzt, werden alle Daten, die
für die Erteilung der Förderzusage notwendig sind, nach Maßgabe der
datenschutzrechtlichen Regelungen in das Fachverfahren übernommen.
8.1.2.2
Kreditentscheidung durch die NRW.BANK
Das Verfahren für eine Entscheidung
der NRW.BANK zu den Voraussetzungen der Antragstellerin oder des Antragstellers
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 WFNG NRW ist auf dem hierfür
vorgeschriebenen Vordruck „Frühphase - Bonitätsprüfung“ unverzüglich
einzuleiten, sobald das Fördervorhaben Realisierungschancen hat.
Mit dem Ziel der Beschleunigung der
Kreditentscheidung sind der NRW.BANK frühzeitig die hierfür erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere eine Kostenberechnung für das
Förderobjekt nach DIN 276:2018-12 sowie der noch nicht abschließend geprüfte
Förderantrag nebst den dort in den Antragsunterlagen für die Kreditentscheidung
als erforderlich ausgewiesenen Unterlagen. Soweit Selbsthilfeleistungen
erbracht werden sollen, prüft die Bewilligungsbehörde diese nach Höhe und
Machbarkeit (Qualifikation der Helfer, Stundenzahl, Bauzeit) und übermittelt
der NRW.BANK ihr Prüfergebnis auf vorgeschriebenem Vordruck. Für die
abschließende Kreditentscheidung sind der NRW.BANK der vorgeschriebene Vordruck
„Kreditentscheidung“ und der Förderantrag zur Verfügung zu stellen, sobald die
technische Prüfung des Förderantrags abgeschlossen ist und keine Veränderungen
hinsichtlich der Planung (zum Beispiel Wohnungsanzahl, Wohnungsgröße,
Baukosten, Finanzierungsmittel) absehbar sind. Anschließende Änderungen im
Förderantrag und in der Planung sind der NRW.BANK unverzüglich mitzuteilen.
8.1.2.3
Denkmalschutz
Bei der Förderung von Baumaßnahmen
an einem Denkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) in der jeweils geltenden Fassung hat die Bewilligungsbehörde die
Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
8.2
Förderzusage
8.2.1
Allgemeines
Die Bewilligungsbehörde entscheidet
über den Förderantrag durch Verwaltungsakt in Form der Förderzusage auf
vorgeschriebenem Vordruck. Eine nur teilweise Entscheidung über einen Förderantrag
ist unzulässig. Die Förderzusage darf nicht erteilt werden
a) unter dem Vorbehalt des
Widerrufs für den Fall von Maßnahmen der NRW.BANK nach § 12 WFNG NRW oder
Beanstandungen durch andere Prüfungsorgane,
b) unter der aufschiebenden
Bedingung der Erteilung einer erforderlichen Baugenehmigung. Stimmt die
NRW.BANK zu, darf die Förderzusage unter der aufschiebenden Bedingung der
abschließenden Kreditentscheidung erteilt werden. Mit Unterzeichnung und
Versenden der Förderzusage durch die Bewilligungsbehörde nach Satz 1 werden die
im Fachverfahren „WohnWeb“ erhobenen Daten digital an
die NRW.BANK weitergeleitet.
8.2.2
Zustimmung der Aufsichtsbehörde in besonderen Fällen
In den Fällen der Förderung von
Gebietskörperschaften oder Wohnungsunternehmen, die in § 10 Absatz 3 WFNG NRW
benannt sind, hat die Bewilligungsbehörde die Zustimmung der Aufsichtsbehörde
unter Beifügung des Förderantrages nebst Unterlagen und des Entwurfs der
Förderzusage einzuholen. Die Entscheidung trifft die Aufsichtsbehörde durch
schriftlichen Bescheid.
8.2.3
Vorbehalt bei besonderer Zweckbindung
Dürfen geförderte Wohnungen nur an
einen bestimmten Personenkreis vermietet oder sonst zum Gebrauch überlassen
werden, muss die Förderzusage einen entsprechenden Vorbehalt enthalten und die
Wohnungen, für die der Vorbehalt gelten soll, nach ihrer Lage im Gebäude
bezeichnen.
8.2.4
Rechtsmittelbelehrung, Rücknahme und Widerruf
Die Förderzusage sowie Rücknahme, Widerruf, Änderung oder
Ergänzung einer Förderzusage sind mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen, es sei
denn, die oder der Begünstigte hat sich mit dem Verwaltungsakt einverstanden
erklärt. Mit Ausnahme der nach diesen Bestimmungen vorgesehenen
Darlehenskürzungen sind Rücknahme und Widerruf der Förderzusage ausgeschlossen,
wenn der Darlehensvertrag abgeschlossen und das Darlehen wenigstens teilweise
ausgezahlt worden ist. Stattdessen hat die Bewilligungsbehörde die NRW.BANK von
dem Rücknahme- oder dem Widerrufsgrund im Hinblick auf eine Kündigung des
Darlehensvertrages zu unterrichten.
8.2.5
Ausschluss erneuter Förderungen
Bauvorhaben,
für die bereits eine Förderzusage erteilt worden ist, dürfen auch für den Fall
der Rückgabe der erteilten Förderzusage nicht erneut gefördert werden.
8.3
Verwaltungskostenbeitrag
Für ein
Förderdarlehen ist ab Leistungsbeginn ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von
jährlich 0,5 Prozent, berechnet vom jeweiligen Restkapital, zu zahlen und
halbjährlich an die NRW.BANK zu entrichten. Die vorstehenden Regelungen gelten
für das Ergänzungsdarlehen nach Nummer 5.5.5 entsprechend.
8.4
Auszahlung der Förderdarlehen
8.4.1
Förderdarlehen nach Nummern 2, 3, 6 und 7
Die
bewilligten Förderdarlehen werden in der Regel in folgenden Raten ausgezahlt:
a)
20 Prozent bei Baubeginn,
b) 45
Prozent nach Fertigstellung des Rohbaus und
c)
35 Prozent bei Bezugsfertigkeit.
Ein
bewilligtes Zusatzdarlehen nach Nummer 2.5.2 für standortbedingte Mehrkosten
sowie ein Förderdarlehen für Modernisierungsmaßnahmen nach Nummer 6.1 Satz 1
Buchstabe c) werden in der Regel in folgenden Raten ausgezahlt:
a)
25 Prozent bei Beginn der Maßnahme,
b)
55 Prozent bei Abschluss der Maßnahme und
c)
20 Prozent nach Prüfung des Kostennachweises und im Falle eines Neubaus Anzeige
des Beginns des Baus der auf der Fläche zu errichtenden Fördergegenstände.
8.4.2
Förderdarlehen nach Nummer 5
Die
bewilligten Förderdarlehen werden in der Regel in folgenden Raten ausgezahlt:
a)
40 Prozent bei Baubeginn,
b)
40 Prozent nach Fertigstellung des Rohbaus und
c)
20 Prozent bei Bezugsfertigkeit.
Ein
bewilligtes Zusatzdarlehen nach Nummer 2.5.2 für standortbedingte Mehrkosten
wird in der Regel entsprechend Nummer 8.4.1 Satz 2 ausgezahlt. Bei dem
Ersterwerb von selbst genutztem Wohneigentum werden die bewilligten
Förderdarlehen in der Regel nach Bezugsfertigkeit und nach Abschluss des auf
die Übertragung des Eigentums (Erbbaurechts) gerichteten Vertrages in einer
Summe ausgezahlt. Bei dem Bestandserwerb werden die bewilligten Förderdarlehen
in der Regel nach Abschluss des auf die Übertragung des Eigentums
(Erbbaurechts) gerichteten Vertrages in einer Summe ausgezahlt. Sofern hier die
im Förderantrag angegebenen Modernisierungskosten beziehungsweise
Renovierungskosten 10 Prozent der Gesamtkosten übersteigen, weicht die NRW.BANK
von den für die Auszahlung vorgesehenen Bestimmungen ab.
8.4.3
Auszahlungsverfahren
Die
Auszahlung der Raten bei Baubeginn und nach Fertigstellung des Rohbaus sind
unmittelbar bei der NRW.BANK, die der weiteren Raten über die
Bewilligungsbehörde, die die abschließende Fertigstellung oder die
Bezugsfertigkeit bestätigt, bei der NRW.BANK zu beantragen. Die NRW.BANK zahlt
die bewilligten Förderdarlehen aus, sobald ihr die im jeweiligen
Auszahlungsverzeichnis verlangten Nachweise vorliegen, insbesondere der Nachweis
des Abschlusses einer Gebäudeversicherung mit einer ausreichenden
Versicherungssumme gegen das Risiko Feuer. Die einzelnen Darlehensraten sind
auf das Konto der Förderempfängerin oder des Förderempfängers zu zahlen. Bei
einer Auszahlung nach Nummer 8.4.2 Sätze 3 und 4 kann die Auszahlung mit
Zustimmung der Förderempfängerin oder des Förderempfängers auch auf ein Konto
der Bauherrschaft beziehungsweise der Veräußerin oder des Veräußerers erfolgen.
8.5
Handlungspflichten der Bewilligungsbehörde nach Erteilung einer Förderzusage
8.5.1
Unterrichtung über Förderzusagen
Die Bewilligungsbehörde hat die
NRW.BANK über eine Förderzusage innerhalb von acht Tagen durch Übersendung
einer Ausfertigung der Förderzusage und eines Duplikats des Förderantrages zu
unterrichten. Abweichend davon werden der NRW.BANK im Falle einer Förderung
nach den Nummern 2, 3 oder 5 die Daten der Förderzusage ausschließlich digital
über das Förderportal „WohnWeb“ als Ersatz der
Ausfertigung und des Duplikats übermittelt. Ausfertigungen aller im
Kalenderjahr erteilten Förderzusagen müssen der NRW.BANK spätestens am 1.
Dezember des Kalenderjahres vorliegen.
8.5.2
Unterrichtung über Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5
WFNG NRW
Werden der Bewilligungsbehörde
Umstände bekannt, aus denen zu schließen ist, dass eine Förderempfängerin oder
ein Förderempfänger, bei deren oder dessen Prüfung die NRW.BANK einzuschalten
ist, nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
hat sie die NRW.BANK unverzüglich hierüber zu unterrichten.
8.5.3
Rücknahme, Widerruf, Änderung oder Ergänzung
Rücknahme,
Widerruf, Änderung oder Ergänzung eines Bewilligungsbescheides oder einer
Förderzusage sind der NRW.BANK durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen.
8.5.4
Bewilligungskontrolle
Die Bewilligungsbehörden haben eine
Bewilligungskontrolle durchzuführen und mit der NRW.BANK abzustimmen. Das
Verfahren regelt die NRW.BANK.
8.5.5
Auskunftspflicht
Auf Verlangen hat die Bewilligungsbehörde der NRW.BANK Auskünfte über Vorgänge
zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung nach § 12 WFNG NRW von
Bedeutung sein können, und die Bewilligungsakten vorzulegen.
8.6
Baukontrolle, Bauausführung, Rohbaufertigstellung und Bezugsfertigkeit
8.6.1
Baukontrolle, Bauausführung
Baukontrollen nach § 10 Absatz 8
WFNG NRW und die dabei getroffenen Feststellungen sind aktenkundig zu machen.
Bauausführungen, die ohne schriftliche Zustimmung der Bewilligungsbehörde von
den Regelungen der Förderzusage oder den dieser zugrundeliegenden
Planungsunterlagen und Bestimmungen abweichen, sind nicht zulässig und von der
Bewilligungsbehörde der NRW.BANK mit einer förderrechtlichen Bewertung zwecks
Prüfung darlehensrechtlicher Maßnahmen zu melden.
8.6.2
Rohbaufertigstellung, Bezugsfertigkeit
Die
Förderempfängerin oder der Förderempfänger zeigt
a)
der NRW.BANK die Rohbaufertigstellung durch die beauftragte Architektin
beziehungsweise den beauftragten Architekten und
b)
der Bewilligungsbehörde die Bezugsfertigkeit
auf vorgeschriebenem
Vordruck an. Die Bewilligungsbehörde leitet die Anzeige über die
Bezugsfertigkeit unverzüglich an die NRW.BANK weiter und berichtet hierbei, ob
die geförderten Wohnungen nach den Regelungen der Förderzusage errichtet oder
ob nicht genehmigte Abweichungen festgestellt wurden. In mindestens 20 Prozent
ihrer Förderfälle hat die Bewilligungsbehörde eine Vor-Ort-Kontrolle
vorzunehmen. Hat sich die der Berechnung des Förderdarlehens zugrunde gelegte
förderfähige Fläche des gesamten Förderobjekts nach Verrechnung aller
Flächenänderungen bis zur Bezugsfertigkeit verändert, hat die
Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der geänderten Wohnfläche das
Förderdarlehen neu zu berechnen und durch Änderung der Förderzusage zu kürzen,
wenn sich insgesamt ein geringerer Betrag als der bewilligte ergibt. Eine
Erhöhung des bewilligten Darlehens erfolgt nicht.
8.7
Vordrucke, Ausnahmegenehmigungen der NRW.BANK
8.7.1
Vordrucke
Soweit in diesen Bestimmungen die
Verwendung vorgeschriebener Vordrucke geregelt ist, werden diese von der
NRW.BANK erstellt, vom für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium genehmigt
und von der NRW.BANK auf deren Internetseite bekannt gegeben. Die
vorgeschriebenen Vordrucke dürfen ohne Zustimmung des für das Wohnungswesen
zuständigen Ministeriums nicht abgeändert werden.
8.7.2
Ausnahmegenehmigungen der NRW.BANK
Sofern eine nach diesen
Bestimmungen vorgesehene Ausnahme der NRW.BANK erforderlich ist, hat die
Bewilligungsbehörde den Ausnahmeantrag mit ihrer Stellungnahme unmittelbar der NRW.BANK
vorzulegen und die Stellungnahme der NRW.BANK gegenüber der Antragstellerin
oder dem Antragsteller als eigene Entscheidung der Bewilligungsbehörde zu
verwenden.
8.8
Dingliche Sicherung der Fördermittel und Darlehensverwaltung
8.8.1
Aufgaben der NRW.BANK nach Erteilung der Förderzusagen
8.8.1.1
Allgemeines
Sicherung
und Verwaltung der Fördermittel sind nach § 11 Absatz 1 WFNG NRW Aufgaben der
NRW.BANK.
8.8.1.2
Änderung von Finanzierungmitteln, Rangänderungen, Änderung der Grundstücksgröße
Bis
zu dem in Nummer 8.2.4 Satz 2 genannten Zeitpunkt entscheidet die
Bewilligungsbehörde auf Antrag der Förderempfängerin oder des Förderempfängers
über eine Änderung der Höhe der vorgesehenen Finanzierungsmittel, eine
Rangänderung oder eine Änderung der Grundstücksgröße. Danach entscheidet die
NRW.BANK.
8.8.1.3
Darlehensverwaltung
Nach
dem in Nummer 8.2.4 Satz 2 genannten Zeitpunkt übt die NRW.BANK alle Rechte aus
dem Darlehensvertrag und der Hypothek zur Sicherung der Fördermittel aus und
wird dabei erforderlichenfalls von der Bewilligungsbehörde unterstützt.
8.8.1.4
Abweichungen
Die NRW.BANK kann in besonderen
Fällen von den für die Sicherung und Auszahlung vorgesehenen Bestimmungen
abweichen, insbesondere zusätzliche Anforderungen stellen.
8.8.2
Sicherung der bewilligten Darlehen
8.8.2.1
Abstraktes Schuldversprechen und Hypothek
Zur Sicherung der bewilligten
Darlehen ist ein abstraktes Schuldversprechen abzugeben, aufgrund dessen die
Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch des Baugrundstücks an der in der
Förderzusage festgelegten Rangstelle zu erfolgen hat. Für das Schuldversprechen
und die Hypothekenbestellung ist das vorgeschriebene Muster einer
Hypothekenbestellungsurkunde zu verwenden. Die Höhe des Schuldversprechens und
der Hypothek bemisst sich nach der Höhe des bewilligten Darlehens abzüglich der
Tilgungsnachlässe nach den Nummern 2.6.2, 5.6.2, 6.6.2 und 7.6.2.
Sofern das Baugrundstück keinen
unmittelbaren Zugang zu einem öffentlichen Weg besitzt, ist in die Förderzusage
eine Auflage aufzunehmen, dass ein Miteigentumsanteil an der Wegparzelle
mitverpfändet wird. Alternativ ist vor Erteilung der Förderzusage nachzuweisen,
dass durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit mit Herrschvermerk der Zugang
zum Fördergrundstück gewährleistet ist.
8.8.2.2
Absehen von dinglicher Sicherung in besonderen Fällen
Sind
Kommunen, Kommunale Verbände oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften
Bauherrschaft, Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer (Erbbauberechtigte)
und Darlehensnehmerinnen oder Darlehensnehmer, soll von einer dinglichen
Sicherung abgesehen werden. Entsprechendes gilt für Studierendenwerke als
Anstalten öffentlichen Rechts.
8.8.2.3
Erbbauzinsen, Vorkaufsrecht
Der Anspruch auf Erbbauzinsen kann vor der Hypothek zur Sicherung der bewilligten Mittel dinglich gesichert werden, wenn die Erbbauzinsen den Betrag von 4 Prozent des Verkehrswertes des Baugrundstückes im Zeitpunkt der Bewilligung nicht übersteigen. Voraussetzung hierfür ist weiterhin, dass die Erbbauzinsreallast abweichend von § 52 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer aus der Reallast oder die Inhaberin oder der Inhaber eines im Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechtes die Zwangsversteigerung des Erbbaurechtes betreibt und diese Vereinbarung auch im Grundbuch eingetragen ist. Alternativ ist vor Erteilung der Förderzusage von der Ausgeberin oder dem Ausgeber des Erbbaurechtes eine Stillhalteerklärung gegenüber der NRW.BANK abzugeben. Ein Vorkaufsrecht zugunsten der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückeigentümers kann ebenfalls im Vorrang vor der Hypothek der NRW.BANK eingetragen werden, wenn die Berechtigte oder der Berechtigte eine Stillhalteerklärung gegenüber der NRW.BANK abgibt.
9
Schlussbestimmungen
9.1
Belege
Der
Bewilligungsbehörde, der zuständigen Stelle, der NRW.BANK, dem
Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen oder seinen Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern
sind zur Prüfung auf Verlangen Einsichtnahme in die Bücher, Belege und
sonstigen Geschäftsunterlagen zu gewähren und ein vollständiger Kostennachweis
zu überlassen. Die örtliche Erhebung ist zuzulassen, Auskünfte sind zu erteilen
und Unterlagen sind auf Anforderung im Original vorzulegen. Auch Miet-,
Nutzungs- oder Dauerwohnrechtsverträge für das geförderte Objekt sind auf
Verlangen diesen Stellen vorzulegen. Für alle Kosten und Zahlungen müssen bei
der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger Belege vorhanden sein. Die
Belege sind fünf Jahre nach Feststellung der Bezugsfertigkeit bereitzuhalten
und auf Anforderung vorzulegen. Zur Aufbewahrung der Belege können auch Bild-
oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen
Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
9.2
Beihilferechtliche Bewertung
Nach
den Regeln des sogenannten Almunia-Pakets ist die
öffentliche Wohnraumförderung in Nordrhein-Westfalen einschließlich ihrer
Förderprogramme als Teil der Daseinsvorsorge beihilferechtlich zulässig und von
einer vorherigen Notifizierung bei der Kommission
freigestellt. Ein entsprechender Hinweis ist in die Förderzusage aufzunehmen.
9.3
Ausnahmen
Das
für das Wohnungswesen zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von
diesen Bestimmungen zulassen. Diese sollen ausschließlich in elektronischer
Form beantragt werden und sind in den jeweiligen Förderverfahren revisionssicher
zu den Akten zu nehmen.
9.4
Hinweisschild
Bei Bauvorhaben, die mit mehr als
500 000 Euro gefördert werden, ist in der öffentlichen Kommunikation die
Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen und des Bundes angemessen
darzustellen. Zusätzlich ist diese Förderung auf Bauschildern unter Verwendung
der Logos des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen, des zuständigen Bundesministeriums und der NRW.BANK
auszuweisen. Die Einzelheiten zu der Umsetzung dieser Verpflichtung werden
zwischen dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium und der NRW.BANK
abgestimmt und auf der Internetseite der NRW.BANK veröffentlicht.
9.5
Übergangsregelung
Für
Förderanträge, die bis zum Inkrafttreten dieses Runderlasses bereits gestellt,
aber noch nicht bewilligt wurden, kann auf Antrag der Runderlass
„Wohnraumförderungsbestimmungen“ vom 10. Februar 2022 (MBl. NRW. S. 242), im Folgenden „WFB“ genannt, angewendet werden.
9.6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser
Runderlass tritt mit Wirkung vom 15. Februar 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten
die WFB außer Kraft.
MBl. NRW. 2023
S. 312
Anlagen: