Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus dem „Programm Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) – Programmbereich Wärme- und Kältenetze“ (progres.nrw – Wärme- und Kältenetze)
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
aus dem „Programm Rationelle Energieverwendung,
Regenerative Energien und Energiesparen
(progres.nrw) – Programmbereich Wärme- und
Kältenetze“
(progres.nrw – Wärme- und Kältenetze)
Runderlass des
Ministeriums für
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Vom 9. Dezember
2020
1
Zuwendungszweck,
Rechtsgrundlagen
1.1
Ziel dieser Richtlinie ist der Neu-
und Ausbau von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen einschließlich der
zugehörigen Einrichtungen zur Verteilung und zum Transport von Wärme und Kälte
für die öffentliche Versorgung. Weiterhin werden solche Maßnahmen unterstützt,
welche die Energieeffizienz des Netzes erhöhen und zum Klimaschutz beitragen.
1.2
Im Interesse der Zielsetzungen des
Förderprogramms werden die Fördersätze, die technischen Anforderungen sowie die
Programmumsetzung regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst.
1.3
Das Land gewährt Zuwendungen auf der
Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen
in der jeweils geltenden Fassung der
a) §§ 23 und 44
Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie der Runderlass des Ministeriums der Finanzen
„Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10.Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309), im Folgenden VV zur LHO genannt,
b) Richtlinie 2006/111/EG der
Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen
zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die
finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl.
L 318 vom 17.11.2006, S. 17),
c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der
Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter
Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.
L 187 vom 26.6.2014, S. 1), im Folgenden AGVO genannt und
d) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013
der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf
Deminimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), im Folgenden
De-minimis-Verordnung genannt.
1.4
Ein Anspruch des Antragstellenden
auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die
Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen
verfügbarer Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die in Zusammenhang
mit Vorhaben nach Nummer 1.1 dieser Richtlinie bestehenden Ausgaben. Dazu
zählen:
a) Neubau und Verdichtung von
energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen zur Verteilung von Wärme oder Kälte
bis zu einem Nenndurchmesser des Medienrohres von 300 Millimeter,
b) dem Wärme- und Kältenetz
zugehörige Anlagen zur Auskopplung von Wärme insbesondere aus industriellen und
gewerblichen Prozessen, aus Grubenwasser, aus der Tiefen Geothermie und
Abfallverbrennungsanlagen, die zu einer Effizienzsteigerung und zur
Verbesserung des Klimaschutzes führen,
c) thermische Speicher in
Verbindung mit Wärme- und -kältenetzen,
d) Wärme- und Kälteleitungen
unabhängig vom Nenndurchmesser des Medienrohres zur Querung von
Infrastruktureinrichtungen mit überregionaler Bedeutung,
e) Umbau vorhandener
Wärmedampfnetze auf Heiß- und
Warmwassernetze,
f) Verbindung von vorhandenen,
bisher unverbundenen und getrennt versorgten Wärmenetzen unabhängig vom
Nenndurchmesser des Medienrohres zur Erhöhung der Versorgungssicherheit oder der
Energieeffizienz in den Wärmenetzen,
g) besondere Anlagen, Systeme und
Einrichtungen zur Verteilung und zum Transport von effizienter Wärme und Kälte
sowie erforderlicher Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik (MSR) mit erhöhtem
Innovationsgrad oder außerordentlichem Multiplikatoreffekt
nach fachlicher Prüfung durch das für Energie zuständige Ministerium,
h) in besonders gelagerten
Einzelfällen die unterirdische Verlegung von Wärmeleitungen mit einem
Nenndurchmesser der Medienrohre größer 300 Millimeter nach fachlicher Prüfung
durch das für Energie zuständige Ministerium,
i) energieeffiziente Heiß- und
Warmwassernetze zur Erschließung industrieller Abwärme,
j) innovative Systemkomponenten in
energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen nach fachlicher Prüfung durch das für
Energie zuständige Ministerium und
k) Studien zum Neu- und Ausbau
sowie zur Modernisierung von energieeffizienten Wärme- und Kältenetzen sowie
zur zugehörigen Erhöhung der Energieeffizienz und Verbesserung des
Klimaschutzes nach fachlicher Prüfung durch das für Energie zuständige
Ministerium.
3
Zuwendungsempfangende
3.1
Antragsberechtigt sind Unternehmen,
die zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in
Nordrhein-Westfalen haben.
3.2
Zuwendungen nach dieser Richtlinie
dürfen gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b der AGVO nicht an Unternehmen
vergeben werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren
Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von
demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem
Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Gefördert werden Ausgaben für
Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen realisiert werden.
4.2
Es werden nur Vorhaben gefördert,
wenn der Zuwendungsempfangende vor Beginn des Vorhabens einen schriftlichen
Antrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt hat und mit dem Vorhaben vor
Erteilung eines Zuwendungsbescheids noch nicht begonnen wurde beziehungsweise
wird. Der Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und
Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und
des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, den
beantragten Zuschuss nach dieser Richtlinie und die Höhe der für das Vorhaben
benötigten öffentlichen Finanzierung. Als Beginn des Vorhabens gelten entweder
der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste
rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere
Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser
Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die
Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger
Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten, es sei denn, sie
sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Bei einer Übernahme ist der Beginn des
Vorhabens der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen
Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
4.3
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
wie beispielsweise Gestattungen der Kommunen zum Verlegen der Leitungen, die
zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, sollen mit Antragstellung
eingereicht werden. Diese müssen der Bewilligungsbehörde vor Erlass des
Zuwendungsbescheides vorliegen.
4.4
Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben
nach Nummer 2 dieser Richtlinie für Investitionen, die im Rahmen der
Zweckbindungsfrist im Eigentum des Antragstellenden beziehungsweise
Zuwendungsempfangenden verbleiben.
4.5
Bei den vorgesehenen Ausgaben darf
es sich nicht um Ausgaben für Planungen handeln. Zudem darf es sich bei den
Ausgaben nicht um Maßnahmen handeln, die einer Reparatur, Ersatzteilbeschaffung
oder einer gesetzlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme
dienen.
4.6
Von der Förderung ausgeschlossen
sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2
bis 5 der AGVO. Insbesondere dürfen Zuwendungen nicht an Unternehmen in
Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der AGVO vergeben werden.
5
Art und Umfang,
Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart: Die Förderung
erfolgt als Projektförderung. Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse nach
Maßgabe der in Nummer 1 genannten Rechtsgrundlagen und den im
Bewilligungsbescheid geregelten Auflagen und Bedingungen, § 35 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweiligen
Fassung, bei Vorliegen der Antragsberechtigung nach Nummer 3.
5.2
Finanzierungsart: Die Zuwendung
wird in Form der Anteils- oder Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3
Zuwendungen nach dieser Richtlinie
sind mit anderen staatlichen Zuwendungen nicht kumulierbar.
Dies betrifft nicht die Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21.
Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist und unter Einhaltung des
europäischen Beihilferechtes ausgereichte Kredite der NRW.Bank,
soweit sichergestellt ist, dass die Förderung insgesamt nicht die Summe der
zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigt.
5.4
Die Zuwendung wird auf Grundlage
der De-minimis-Verordnung gewährt. In diesen Fällen
ergibt sich die Förderhöhe nach der Nummer 5.4 Buchstaben a bis c und der
Nummer 5.4 Buchstabe e. Im Falle der Gewährung von De-minimis-Beihilfen
ist die Zuwendung auf einen Betrag von 200 000 Euro in einem Zeitraum von drei
Steuerjahren begrenzt und setzt voraus, dass die formellen Voraussetzungen der
VO 1407/2013 eingehalten werden. Die De-Minimis-Förderung
wird erst gewährt, nachdem der Zuwendungsempfangende eine Erklärung in
schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben hat, in der dieser alle
anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden
Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für
die die De-minimis-Verordnung gilt.
In allen anderen Fällen wird die
Zuwendung auf der Basis der AGVO mit einer Förderhöhe nach Nummer 5.5 gewährt.
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden
die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die
beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar,
spezifisch und aktuell sein müssen.
Es werden gewährt:
a)
Für Vorhaben nach der Nummer 2 Buchstaben a und i entsprechend der in der im
Anhang enthaltenen Tabelle ausgewiesenen Festbeträge,
b)
für Vorhaben nach der Nummer 2 Buchstaben b bis e 20 Prozent der förderfähigen
Ausgaben.
c)
für Vorhaben nach der Nummer 2 Buchstaben f bis h bis zu 65 Prozent der
förderfähigen Ausgaben.
d)
für Vorhaben nach der Nummer 2 Buchstabe j ist eine Förderung auf der Grundlage
der De-minimis-Verordnung ausgeschlossen und
e)
für Vorhaben nach der Nummer 2 Buchstabe k bis zu 70 Prozent der förderfähigen
Ausgaben.
5.5
Wenn die in der De-minimis-Verordnung genannten Grenzen überschritten werden,
werden die beihilfefähigen Kosten sowie Beihilfeintensitäten anhand der
Freistellungstatbestände der AGVO ermittelt:
Investitionsbeihilfen für die
Installation energieeffizienter Fernwärme- und Fernkältesysteme nach der Nummer
2 Buchstaben a bis i werden nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014
gewährt. Der nach Artikel 46 Absatz 6 AGVO zulässige Beihilfebetrag ist auf
eine Beihilfeintensität von maximal 65 Prozent beschränkt. Die
Beihilfeintensität für Erzeugungsanlagen nach der Nummer 2 Buchstabe j darf 45
Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei Beihilfen für
kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für
mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Beihilfefähige Kosten
für Erzeugungsanlagen sind die im Vergleich zu einer konventionellen
Erzeugungsanlage zusätzlich erforderlichen Kosten für den Bau, die Erweiterung
und die Modernisierung von einer oder mehreren Erzeugungseinheiten, damit diese
als energieeffizientes Fernwärme- und Fernkältesystem betrieben werden können.
Die Investition ist Bestandteil des energieeffizienten Fernwärme- und
Fernkältesystems. Die beihilfefähigen Kosten für das Verteilnetz sind die
Investitionskosten. Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein als die Differenz
zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn. Der Betriebsgewinn
wird vorab oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen
Ausgaben abgezogen.
Beihilfen für Studien nach der
Nummer 2 Buchstabe k, die sich auf Investitionen in energieeffiziente
Fernwärme- und Fernkältesysteme beziehen, können nach Artikel 49 AGVO gewährt
werden. Die Förderquote beträgt 50 Prozent der Kosten der Studie. Bei mittleren
Unternehmen kann sie bis zu 60 Prozent und bei kleinen Unternehmen bis zu 70
Prozent betragen.
5.6
Eine Förderung auf Grundlage der AGVO
ist auf Beträge begrenzt, die in Bezug auf die einschlägige Beihilfekategorie
die Anmeldeschwellen des Art. 4 AGVO nicht überschreiten.
5.7
Die Kumulierungsvorgaben des
EU-Beihilferechts sind einzuhalten. Bei der Gewährung von Zuwendungen auf der
Grundlage der De-minimis-Verordnung sind die
Kumulierungsregeln des Artikel 5 der De-minimis-Verordnung
einzuhalten. Bei der Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage der AGVO sind
die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten.
6
Definitionen
6.1
Wärme- und Kältenetze sind
Einrichtungen zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme beziehungsweise
Kälte, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze des Standorts
der einspeisenden Erzeugungsanlage hinaus haben. An das Netz müssen Abnehmer
angeschlossen sein, die nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer oder
Betreiberin oder Betreiber der in das Netz einspeisenden Erzeugungsanlage sind.
Das Grundstück ist im Sinne der Grundbuchordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, zu
definieren. Maßgeblich ist das einzelne Flurstück.
6.2
Abwärme ist die nicht genutzte
Wärme aus industriellen und gewerblichen Produktionsanlagen oder Prozessen.
6.3
Wärmenetzbetreiber sind diejenigen,
die Wärme beziehungsweise Kälte über das jeweilige Netz verteilen und für
dessen Betrieb, Wartung und Ausbau verantwortlich sind. Der Betreiber muss
nicht der Eigentümer des Netzes sein.
6.4
Der Neubau von Wärme- und
Kältenetzen ist die erstmalige Errichtung eines Netzes einschließlich aller
Komponenten, die zur Übertragung von Wärme beziehungsweise Kälte von der
Grundstücksgrenze der einspeisenden Erzeugungsanlage, mit Ausnahme bei der
Nutzung industrieller Abwärme ab der einspeisenden Anlage, wie beispielsweise
dem Wärmetauscher, bis zum Verbraucherabgang, der Verbindung des
Verteilungsnetzes mit der Übergabestelle, erforderlich sind, in einem Gebiet,
in dem zuvor keine Versorgung mit Wärme oder Kälte durch entsprechende Netze
erfolgte.
6.5
Verdichtung von Wärme- und
Kältenetzen ist die Erweiterung eines bestehenden Netzes zum Anschluss bisher
nicht durch Wärme- beziehungsweise Kältenetze versorgter Abnehmender durch die
Errichtung neuer Wärme- oder Kältenetzbestandteile mit allen Komponenten, die
zur Übertragung von Wärme beziehungsweise Kälte vom bestehenden Netz bis zum
Verbraucherabgang, der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Übergabestelle,
erforderlich sind. Der Verdichtung gleichgestellt sind
Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärme-
beziehungsweise Kältemenge von mindestens 30 Prozent im betreffenden
Trassenabschnitt führen, sowie der Zusammenschluss bestehender Netze.
6.6
Energieeffiziente Wärme- und
Kältenetze beziehungsweise Wärme- und Kälteanlagen im Sinne dieser Richtlinie
müssen den Kriterien der Richtlinie 2012/27/ des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien
2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und
2006/32/EG“ (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die
zuletzt durch Richtlinie 2018/2002/EU (ABl. L 328 vom
21.12.2018, S. 210) geändert worden ist, entsprechen, wobei diese Kriterien
wahlweise vor Beginn der geförderten Investition erreicht sind oder durch die
Realisierung dieser Investition erreicht werden.
6.7
Infrastruktureinrichtungen mit
überregionaler Bedeutung sind solche Einrichtungen, die nicht nur für den lokalen
Bereich Aufgaben übernehmen, sondern über die lokalen Grenzen hinausgehende
Bedeutung haben.
6.8
Zu innovativen Systemkomponenten in
Wärme- und Kältenetzen zählen Großwärmepumpen, die Wärme und Kälte unter Einbeziehung
von erneuerbaren Energien bereitstellen.
6.9
Der Betriebsgewinn aus der
Investition ist die Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den
abgezinsten Betriebskosten im Laufe der wirtschaftlichen Lebensdauer der
Investition, wenn die Differenz positiv ist. Betriebskosten im Sinne dieser
Richtlinie sind unter anderem Personal-, Material-, Fremdleistungs-,
Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungsausgaben. Dazu
zählen jedoch weder Abschreibungs- noch Finanzierungskosten, wenn diese durch
die Investitionsbeihilfe gedeckt werden.
6.10
Die Einordnung als kleines oder
mittleres Unternehmen erfolgt entsprechend den Definitionen in Anhang I der
AGVO.
7
Sonstige
Zuwendungsbestimmungen
7.1
Eine Förderung erfolgt nur, wenn die
Anlagen keine bereits bestehende Wärmeversorgung aus Anlagen der
Kraftwärmekopplung, mit Ausnahme von Anlagen der Kraftwärmekopplung auf Kohle-
oder Mineralölbasis, verdrängen.
7.2
Sämtliche mit dem Antrag oder im
weiteren Verfahren eingereichten Unterlagen stehen der Bewilligungsbehörde
insbesondere auch für Veröffentlichungszwecke sowie zur Auswertung durch das
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zur Verfügung.
7.3
Mit der Antragstellung ist das
Einverständnis zu erklären, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt
gewordenen Daten auf Datenträger gespeichert werden. Darüber hinaus dürfen sie
für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des
Förderprogramms ausgewertet werden. Die Erklärung beinhaltet ferner das
Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren
Weiterleitung an den Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und
der Europäischen Union.
7.4
Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen
werden, wenn mit der Durchführung des Vorhabens nicht innerhalb von sechs
Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides in wesentlichen Teilen begonnen worden
ist. Wesentlich ist eine rechtsverbindliche, projektbezogene Auftragsvergabe
über mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
7.5
Für Zuwendungen aus dieser
Richtlinie gilt eine Bagatellgrenze von 100 000 Euro.
7.6
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe
c AGVO müssen die in Anhang III der AGVO genannten Informationen über jede
Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf der Beihilfetransparenzwebsite der
EU-Kommission veröffentlicht werden.
8
Verfahren
8.1
Der Antrag auf Gewährung einer
Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung der entsprechenden Formvordrucke bei
der Bezirksregierung Arnsberg zu stellen. Die Antragsvordrucke sind dort oder
unter www.bra.nrw.de erhältlich.
8.2
Bewilligungsbehörde ist die
Bezirksregierung Arnsberg. Die Bezirksregierung Arnsberg ist auch zuständige Stelle
für das Anforderungs-, Auszahlungs-, das Verwendungsnachweis- und das
Aufhebungsverfahren
8.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und
Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung
und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die
Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu §
44 Landeshaushaltsordnung. Die Aufbewahrungsdauer für die zugehörigen
Unterlagen wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Soweit die Zuwendung aus
EU-Mitteln erfolgt, gelten die besonderen Bestimmungen, die sich für
Nordrhein-Westfalen aus dem Operationellen Programm für den Europäischen Fonds
für regionale Entwicklung ergeben.
9
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
9.1
Dieser
Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf der
Geltungszeit der De-minimis-Verordnung oder der AGVO,
zuzüglich einer Anpassungszeit von sechs Monaten, und damit mit Ablauf des 30.
Juni 2024 außer Kraft.
9.2.
Gleichzeitig
mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für
Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz „Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Programm Rationelle
Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw)
- Programmbereich Wärme- und Kältenetze“ vom 7. November 2014 (MBl. NRW. S. 798), der zuletzt durch Runderlass vom 16.
Juni 2016 (MBl. NRW. S. 450) geändert worden ist,
außer Kraft.
MBl. NRW. 2020 S. 896.
Anlagen: