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Prüfungsordnung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen für die Prüfung „Bankfachwirtin S“/„Bankfachwirt S“ Runderlas des Ministeriums der Finanzen

Prüfungsordnung
der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen
für die Prüfung „Bankfachwirtin S“/„Bankfachwirt S“


Runderlas
des Ministeriums der Finanzen

Vom 20. Mai 2020

Die Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen, Anstalt des öffentlichen Rechts, erlässt auf Grund des § 4 Absatz 2, § 7 des Sparkassenakademiegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 490) in Verbindung mit § 2 Nummer 2.2, § 11 Nummer 11.2.3 und § 16 Nummer 16.2 der Satzung der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2013 (MBl. NRW. S. 535), die durch Beschluss vom 19. Dezember 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 69) geändert worden ist, folgende Prüfungsordnung.

§ 1
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die notwendigen Qualifikationen besitzt, die sie/ihn befähigen, in der Kreditwirtschaft qualifizierte Fachaufgaben eigenverantwortlich zu übernehmen. Dabei soll sie/er kreditwirtschaftliche Sachverhalte auf der Basis betriebswirtschaftlicher, volkswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge bewerten und die Erkenntnisse in praktisches Handeln im Kreditinstitut umsetzen. Im Zusammenhang mit vertieftem Fachwissen soll sie/er organisatorisch-methodische und dispositive Kenntnisse als Grundlage für die Übernahme von Organisations- und Führungsaufgaben nachweisen.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss „Bankfachwirtin S“/„Bankfachwirt S“.

(3) Sind die Prüfungsleistungen der Fächer Betriebswirtschaft, Volkwirtschaft, Recht und Allgemeine Bankbetriebswirtschaft mit mindestens „ausreichend“ bewertet, so schafft dies die Voraussetzung, auf Antrag gemäß § 6 der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Bankfachwirtin/Geprüfter Bankfachwirt“ vom 1. März 2000 (BGBl. I S. 193) von der Ablegung schriftlicher Prüfungsleistungen vor der Industrie- und Handelskammer freigestellt zu werden.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als „Bankkauffrau/Bankkaufmann“ oder „Sparkassenkauffrau/Sparkassenkaufmann“ und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und eine weitere Berufspraxis von mindestens drei Jahren oder

3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Die Berufspraxis im Sinne des Absatzes 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 1 genannten Aufgaben in der Kreditwirtschaft haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass sie/er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3
Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1. Grundlegende Qualifikationen,

2. Spezielle Qualifikationen.

(2) Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ gliedert sich in die Prüfungsbereiche:

1. Allgemeine Bankbetriebswirtschaft,

2. Betriebswirtschaft,

3. Volkswirtschaft,

4. Recht.

(3) Im Prüfungsteil „Spezielle Qualifikationen“ wählt die zu prüfende Person einen der Prüfungsbereiche:

1. Privatkundengeschäft,

2. Immobiliengeschäft,

3. Firmenkundengeschäft.

(4) Die Prüfung besteht aus fünf schriftlichen Prüfungsleistungen. Sie gliedert sich in vier Prüfungsleistungen nach den Inhalten der Grundlegenden Qualifikationen gemäß § 3 Absatz 2 und eine Prüfungsleistung zu den Speziellen Qualifikationen gemäß § 3 Absatz 3.

(5) Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungsleistungen beträgt jeweils zwischen 90 und 120 Minuten.

§ 4
Grundlegende Qualifikationen

(1) Im Prüfungsbereich „Allgemeine Bankbetriebswirtschaft“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie/er systematisch und entscheidungsorientiert bankbetriebliche Ziele und Aufgaben unter Berücksichtigung aufsichtsrechtlicher Vorschriften darstellen und analysieren kann und daraus entsprechend begründete Handlungsschritte ableiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Bankbetriebliche Rahmenbedingungen,

2. Jahresabschluss der Kreditinstitute,

3. Bank-Controlling,

4. Bankpolitik,

5. Bankmarketing.

(2) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaft“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie/er Vorgänge im Unternehmen auf der Basis betriebswirtschaftlicher Grundlagen interpretieren und analysieren kann. Sie/er soll in der Lage sein, Unternehmensziele, Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Kundinnen und Kunden sowie Unternehmen einzuschätzen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Allgemeine Betriebswirtschaft:

a) Betriebliches Rechnungswesen,

b) Kosten- und Leistungsrechnung,

c) Bilanzlehre,

d) Investition und Finanzierung der Betriebe;

2. Personal und Kommunikation:

a) Personalwirtschaft,

b) Arbeitsrecht,

c) Kommunikation und Projektarbeit.

(3) Im Prüfungsbereich „Volkswirtschaft“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie/er Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und deren grundlegende Einflüsse auf das Bankgeschäft bewerten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Volkswirtschaftliche Rahmendaten,

2. Güter- und Kapitalmärkte,

3. Geld, Kredit, Währung,

4. Wirtschafts- und Sozialpolitik,

5. Wirtschaftsbeziehungen und Wettbewerb.

(4) Im Prüfungsbereich „Recht“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie/er über Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Kreditsicherungsrechts verfügt sowie Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts kennt und deren Bedeutung in praxisbezogenen Sachverhalten beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Bürgerliches Recht,

2. Handels- und Gesellschaftsrecht,

3. Kreditsicherungsrecht,

4. Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts.

§ 5
Spezielle Qualifikationen

(1) Im Prüfungsbereich „Privatkundengeschäft“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie/er die wirtschaftliche Bedeutung von Bankprodukten und Dienstleistungen für das Privatkundengeschäft kennt, diese bedarfsgerecht zuordnen sowie Strategien zu Geld- und Vermögensanlagen kundenorientiert entwickeln kann. Sie/er soll in der Lage sein, bei der Leistungserstellung gesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen aufeinander abzustimmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs,

2. Geld- und Vermögensanlagen.

(2) Im Prüfungsbereich „Immobiliengeschäft“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie/er die wirtschaftliche Bedeutung von Bankprodukten und Dienstleistungen für das Immobiliengeschäft kennt, diese bedarfsgerecht zuordnen sowie Immobilienfinanzierungen und Anlagen in Immobilienfonds kundenorientiert entwickeln kann. Sie/er soll in der Lage sein, bei der Leistungserstellung gesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen aufeinander abzustimmen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs,

2. Private und gewerbliche Immobilienfinanzierung,

3. Anlage in Immobilienfonds.

(3) Im Prüfungsbereich „Firmenkundengeschäft“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie/er die wirtschaftliche Bedeutung von Bankprodukten und Dienstleistungen für das Firmenkundengeschäft kennt, diese bedarfsgerecht zuordnen sowie Finanzierungsstrategien und Anlagen kundenorientiert entwickeln kann. Sie/er soll in der Lage sein, bei der Leistungserstellung gesetzliche und vertragliche Bestimmungen zu beurteilen und bei der Entscheidungsfindung Kunden- und Unternehmensinteressen aufeinander abzustimmen.

In diesem Rahmen können geprüft werden:

1. Ausgewählte Problemstellungen des Konto- und Zahlungsverkehrs,

2. Kreditgeschäft,

3. Ausgewählte Fragestellungen des Auslandsgeschäftes von Firmenkunden.

§ 6
Bewertungsmaßstab

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie für die Feststellung des Gesamtergebnisses werden folgende Punkte und Noten erteilt:

100 bis 92 Punkte

sehr gut

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

unter 92 bis 81 Punkte

gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

unter 81 bis 67 Punkte

befriedigend

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

unter 67 bis 50 Punkte

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

unter 50 bis 30 Punkte

mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind

unter 30 bis 0 Punkte

ungenügend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen

§ 7
Prüfungsausschuss

(1) Die Sparkassenakademie errichtet Prüfungsausschüsse für die Durchführung der Prüfung Bankfachwirtin S/Bankfachwirt S. Der Prüfungsausschuss besteht aus

1. dem vorsitzenden Mitglied und

2. zwei weiteren Mitgliedern.

Es werden drei stellvertretende Mitglieder bestellt, die das vorsitzende Mitglied und die weiteren Mitglieder im Fall der Verhinderung vertreten. Das vorsitzende Mitglied, die weiteren Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand der Sparkassenakademie bestellt; sie können aus wichtigem Grund abberufen werden.

(2) Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe,

1. über die Zulassung zur Prüfung gemäß § 2 Absatz 3 zu entscheiden,

2. über die endgültige Feststellung der Ergebnisse der fünf Prüfungsarbeiten gemäß § 3 zu entscheiden,

3. über die Anrechnung gleichwertiger Studien- oder Prüfungsleistungen gemäß § 9 zu entscheiden.

§ 8
Geschäftsgang im Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter gefasst. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes doppelt.

(2) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

(3) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind niederzuschreiben. Die Niederschriften werden vom vorsitzenden Mitglied des Ausschusses oder der Stellvertreterin/dem Stellvertreter und der schriftführenden Person unterzeichnet.

§ 9
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen gemäß § 3 Absatz 2, 3 kann die zu prüfende Person auf Antrag freigestellt werden, wenn sie/er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich-rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsbereiche entspricht.

§ 10
Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erbracht hat.

(2) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis weist die Prüfungsgesamtnote und die in den Prüfungsleistungen erzielten Noten aus. Im Falle der Freistellung gemäß § 9 sind in dem Zeugnis Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

§ 11
Wiederholung der Prüfung

(1) Die nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn sie/er mit seinen Leistungen darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielte und sie/er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die zu prüfende Person kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.

§ 12
Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten

(1) Zu prüfende Personen, die eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Erfolgt der Täuschungsversuch beziehungsweise der erhebliche Verstoß gegen die Ordnung bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, so kann die aufsichtführende Person die zu prüfende Person von der Fortsetzung dieser Prüfungsarbeit ausschließen. Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören der zu prüfenden Person. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen.

§ 13
Krankheit, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist die zu prüfende Person durch Krankheit oder sonstige von dieser nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so ist dies im Falle der Krankheit durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Die zu prüfende Person kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bricht die zu prüfende Person aus den in Absatz 1 oder 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Prüfungsausschuss entscheidet, in welchem Umfang die bereits gefertigten Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(4) Fehlt die zu prüfende Person ohne ausreichenden Nachweis an einem Prüfungstag oder tritt diese ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.

MBl. NRW. 2020 S. 617.