Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 30.8.2024
Ziele und Aufgaben des Zentrums für ländliche Entwicklung NRW RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-1 - 2030.78 v. 13.3.2001
Ziele und Aufgaben des Zentrums für
ländliche Entwicklung NRW
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-1 - 2030.78
v. 13.3.2001
In dem Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen (MUNLV) wird mit Wirkung vom 1. Mai 2001 das Aufgabengebiet
eines Zentrums für ländliche Entwicklung (ZeLE)
wahrgenommen.
Ziel des Zentrums für
ländliche Entwicklung ist die Unterstützung und Begleitung der eigenständigen
und nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums. Dies umfasst vor allem
- die Mobilisierung vorhandener Eigenkräfte und endogener
Entwicklungspotenziale unter Einbeziehung und Aktivierung der in der Region lebenden
Bürgerinnen und Bürger,
- das Aufzeigen von Potenzialen zur sparsamen und nachhaltigen
Ressourcennutzung,
- die Unterstützung beschäftigungsfördernder Projekte
und Initiativen,
- Maßnahmen zum zielgerichteten und optimierten Einsatz von öffentlichen
Fördermitteln und privatem Kapital,
- die Förderung einer ökologisch, ökonomisch und sozialverträglichen ländlichen
Entwicklung und Dorfgestaltung unter Bewahrung und Belebung der kulturellen und
regionalen Identität sowie
- den überregionalen Erfahrungs- und Ideenaustausch.
Aufgaben des Zentrums für ländliche Entwicklung
sind die Kommunikation
und Öffentlichkeitsarbeit zu allen Fragen des ländlichen Raums mit seinen
vielfältigen Querbeziehungen zur Landentwicklung, zur Agrar- und
Forstwirtschaft, zum Natur- und Umweltschutz sowie zur Wissenschaft. Das
Zentrum für ländliche Entwicklung ist Kontaktbörse für die
Informationsvermittlung und zugleich Anlaufstelle für den Erfahrungsaustausch
im ländlichen Raum. Es fungiert als Bindeglied zwischen den im ländlichen Raum
aktiven gesellschaftlichen Gruppen sowie zwischen staatlichen und nicht
staatlichen Stellen. Insbesondere werden folgende Aufgabenbereiche wahrgenommen:
3.1
Wissenstransfer zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Multiplikatoren sowie lokalen
und regionalen Entscheidungsträgern zur Stärkung der Eigenkräfte und des
bürgerschaftlichen Engagements, um allen Bevölkerungsgruppen eine aktive
Mitgestaltung des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen
Umfeldes zu ermöglichen und zu erleichtern,
3.2
Durchführung von Diskussionsforen zum Erfahrungsaustausch für alle an der Dorf-
und Landentwicklung interessierten Personen und Institutionen,
3.3
Organisation, Durchführung oder Unterstützung von Aktionstagen, Wettbewerben
und Ausstellungen im und für den ländlichen Raum,
3.4
Vorbereitung und Unterstützung konkreter Fördermaßnahmen zur ländlichen
Entwicklung durch geeignete kommunikative Begleitung,
3.5
Information über Möglichkeiten und Potenziale der integrierten Entwicklung des
ländlichen Raums und der dazu bestehenden staatlichen Förderangebote und
anderer Finanzierungsmöglichkeiten sowie deren Optimierung,
3.6
Unterstützung der anderen Bildungsträger im ländlichen Raum durch fachliche
Beratung,
3.7
Informationsbereitstellung und Beratungsangebote für Bürgerinnen und Bürger,
Behörden, Kommunen, Verbände und Institutionen,
3.8
Herausgabe von Publikationen und Informationen,
3.9
Zusammenarbeit mit ähnlichen Institutionen im In- und Ausland zum Informations-
und Erfahrungsaustausch.
Das Zentrum für ländliche
Entwicklung
4.1
erstellt ein Jahresarbeitsprogramm und
4.2
verfasst einen Jahresbericht über die gemachten Erfahrungen und die
konzeptionelle Fortentwicklung seiner Arbeit.
Das Zentrum für ländliche Entwicklung kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben
Dritter bedienen.
Zielgruppen
der Arbeit des Zentrums
für ländliche Entwicklung sind alle im ländlichen Raum lebenden Bürgerinnen und
Bürger bzw. die sie vertretenden, repräsentierenden und informierenden
Institutionen. Die Angebote richten sich an
6.1
die Dorfbewohnerinnen und Dorfbewohner,
6.2
die Multiplikatoren wie z.B. Mitglieder von gemeinnützigen Dorfvereinen und
dorfbezogenen Initiativen, Dorfplanerinnen und -planer, Lehrerinnen und Lehrer,
Erzieherinnen und Erzieher,
6.3
die Institutionen der ländlichen Jugend- und Erwachsenenbildung,
6.4
die im ländlichen Raum tätigen Verbände, Behörden und Kommunen sowie
6.5
Presse, Rundfunk, Fernsehen.
Beirat
Zur Unterstützung der Arbeit des Zentrums für ländliche Entwicklung wird ein
Beirat einberufen. Dieser wirkt beratend an den Aufgaben des Zentrums für
ländliche Entwicklung mit. Das Ministerium beruft die Mitglieder des Beirates
für die Dauer von drei Jahren.
Mitglieder des Beirates sind
1. drei Vertreterinnen oder Vertreter der Landwirtschafts-, Landfrauen-
und/oder Landjugendverbände,
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche
Landwirtschaft,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftsverbände,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der ländlichen
Weiterbildungseinrichtungen,
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchen,
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Wissenschaft, die/der sich mit
Fragen der ländlichen Entwicklung befasst sowie
8. die oder der Vorsitzende des Kuratoriums der Natur- und Umweltschutzakademie
des Landes Nordrhein-Westfalen.
Für den Fall der Verhinderung wird für jedes Mitglied eine Vertretung auf
Vorschlag der jeweiligen entsendenden Stelle berufen.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und
eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von jeweils drei
Jahren. Die oder der Vorsitzende beruft den Beirat ein. Der Beirat tagt
mindestens zweimal jährlich. Er ist einzuberufen, wenn ein Mitglied es
verlangt.
Die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für ländliche Entwicklung nimmt an
den Sitzungen des Beirates teil. Schriftführerin oder Schriftführer ist eine
Bedienstete oder ein Bediensteter des Zentrums für ländliche Entwicklung.
Die Ladung hat mit einer Frist von drei Wochen zu erfolgen. Tagungsort,
Tagungszeit und Tagungsordnung sind mit der Ladung mitzuteilen. Die Versammlung
findet in der Regel am Sitz des Zentrums für ländliche Entwicklung statt.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder oder
stellvertretende Mitglieder anwesend sind.
Der Beirat entscheidet mit der Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme der oder des Vorsitzenden. Kann eine Beschlussfähigkeit nicht erreicht
werden, ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Versammlung mit gleicher
Tagesordnung einzuberufen, die stets beschlussfähig ist.
Der Beirat kann themenbezogen Expertinnen und Experten zu seiner Beratung
hinzuziehen.
Aufgaben der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für ländliche Entwicklung
Die
Leiterin oder der Leiter des Zentrums für ländliche Entwicklung nimmt die
Aufgaben des Zentrums für ländliche Entwicklung wahr.
Die
Leiterin oder der Leiter des Zentrums für ländliche Entwicklung erarbeitet im
Benehmen mit dem Beirat
1. die Grundsätze der Arbeit des Zentrums für ländliche Entwicklung gemäß
Nummer 3,
2. die Grundlinien und Schwerpunkte des jährlichen Arbeitsprogramms gemäß
Nummer 4 und
3. die Konzepte zur Außendarstellung des Zentrums für ländliche Entwicklung.