Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Satzung des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – I-5 - 2.06.01 vom 9. Oktober 2015
Satzung
des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz – I-5 - 2.06.01
vom 9. Oktober 2015
Erster
Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
§
1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Forstverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wird als Landesbetrieb nach § 14a des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung geführt. Der Landesbetrieb ist dem zuständigen Ressort nachgeordnet.
(2) Der Landesbetrieb führt den Namen „Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen“ (LB WH NRW). Als Kurzbezeichnung ist „Wald und Holz NRW“ zulässig.
(3) Der Landesbetrieb hat seinen Sitz in Münster.
(4) Der Landesbetrieb unterhält Außenstellen, die die Bezeichnung "Forstamt" führen.
§
2
Aufgaben
(1) Der Landesbetrieb nimmt Aufgaben im Rahmen der Geschäftsfelder Landeseigener Forstbetrieb, Dienstleistungen und Hoheit wahr. Seine Aufgaben ergeben sich aus den Rechtsnormen der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere aus dem Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung und dem Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Der Landesbetrieb ist als Teil der Landesforstverwaltung für die nachhaltige Sicherung und Entwicklung des Waldes sowie für die Forst- und Holzwirtschaft zuständig. Der Landesbetrieb nimmt Aufgaben in den nachstehenden Produktbereichen, die durch den Produktplan im Sinn von § 3 konkretisiert werden, wahr:
Im Geschäftsfeld Landeseigener
Forstbetrieb:
- Holz
- Waldwaren
- Jagd und Fischerei
- Liegenschaften
- Leistungen für die Allgemeinheit
- Sonstige betriebliche Maßnahmen gewerblicher Art
- Investive Maßnahmen im Landeseigenen Forstbetrieb
- Betrieb von Jugendwaldheimen und sonstigen besonderen Einrichtungen
- Marketing
Im Geschäftsfeld Dienstleistungen:
- Verträge mit Zusammenschlüssen
- Verträge mit Privaten und Kommunen
- Verträge mit sonstigen öffentlichen Trägern
- Einzelleistungen nach Entgeltordnung
- Sonstige Leistungen für Dritte
Im Geschäftsfeld Hoheit:
- Forstberatung
- Walderhaltung
- Sicherung der Waldfunktionen
- Amtshilfe
- Förderung
- Waldökologie
- Umweltbildung
- Ausbildung
- Holzwirtschaft
- Forstlicher und holzwirtschaftlicher Pflanzenschutz
- Versuchswesen.
(3) Der Landesbetrieb soll darüber hinaus neue Produktbereiche entwickeln. Die Einführung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb weitere Aufgaben zuweisen.
(4) Der Landesbetrieb kann im
Rahmen seiner Aufgaben nach § 2
- außerhalb Nordrhein-Westfalens tätig werden, soweit es sich nicht um
hoheitliche Aufgaben handelt,
- sich Dritter bedienen,
- sich an juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts
beteiligen. Die Beteiligung steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die
vorgesetzte Dienststelle und, im Rahmen des § 65 der Landeshaushaltsordnung
(LHO) vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung,
des Finanzministeriums.
(5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erstellt der Landesbetrieb die erforderlichen Regelwerke (Verwaltungsvorschriften, Technische Anleitungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen).
§
3
Produktplan
(1) Alle vom Landesbetrieb wahrzunehmenden Aufgaben sind in einem Produktplan, nach Geschäftsfeldern und Produktbereichen gegliedert, abzubilden. Der Produktplan ist fortzuschreiben und der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
II.
Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht
§
4
Grundsätze, Organisation
(1) Der Landesbetrieb nimmt seine Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, der Satzung und der Zielvereinbarungen mit der Aufsichtsbehörde eigenverantwortlich wahr.
(2) Die Aufbauorganisation wird in einem Organisationsplan geregelt. In diesem Rahmen regelt der Landesbetrieb die Geschäftsverteilung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Landesbetrieb betreibt ein umfassendes Qualitätsmanagementsystem. Es besteht aus einem Qualitäts-, Umwelt-, Arbeits- und Gesundheitsschutzmanagement (QUAM-System).
§
5
Leitung des Landesbetriebes
(1) Die Leitung des Landesbetriebes obliegt der Leiterin oder dem Leiter. Die Aufsichtsbehörde bestellt die Leiterin oder den Leiter sowie eine Vertreterin oder einen Vertreter.
(2) Die Leiterin oder der Leiter führt die Geschäfte des Landesbetriebes eigenverantwortlich unter Beachtung des Wirtschaftsplanes und der mittelfristigen Finanzplanung. Sie oder er schließt jährlich mit der Aufsichtsbehörde eine Zielvereinbarung. Die Leiterin oder der Leiter wird durch die Landesbetriebskommission beraten.
(3) Die Leiterin oder der Leiter vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in rechtlichen Angelegenheiten des Landesbetriebes gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde behält sich bei Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.
(4) Die Leiterin oder der Leiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter aller Beschäftigten des Landesbetriebes.
§
6
Aufsicht
(1) Die Dienst- und Fachaufsicht führt das für Forstangelegenheiten zuständige Ministerium.
(2) Die Aufsicht soll die Eigenständigkeit des Landesbetriebes fördern.
(3) Der vorherigen Zustimmung
der Aufsichtsbehörde bedürfen insbesondere
- strukturelle Änderungen des Organisationsplanes oder der wahrgenommenen
Produktbereiche,
- das Inkraftsetzen sowie Änderungen der Geschäftsordnung,
- der Wirtschaftsplan sowie die mittelfristige Finanzplanung,
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- außergewöhnliche Geschäfte, die den Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel
übersteigen,
- Beteiligung an juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen
Rechts,
- die Errichtung und Auflösung von Außenstellen sowie
- Vorhaben, für die sich die Aufsichtsbehörde ausdrücklich die vorherige
Zustimmung vorbehalten hat.
III.
Abschnitt
Wirtschaftsführung
§
7
Grundsätze
(1) Ziel des Landesbetriebes ist es, alle Aufgaben der Geschäftsfelder effizient zu erledigen und unter Einschluss von Zuführungsmitteln des Landes, die im Wirtschaftsplan auszuweisen sind, in jedem Geschäftsfeld mindestens Kostendeckung zu erreichen.
(2) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebes gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht Abweichungen und Ergänzungen zulässig und im Hinblick auf die Eigenschaft als Landesbetrieb erforderlich sind. Die Abweichungen oder Ergänzungen werden vorbehaltlich besonderer Zuständigkeitsregelungen von der Aufsichtsbehörde - gegebenenfalls unter Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofes - festgelegt.
(3) Dem Landesbetrieb werden als Betriebsvermögen alle vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens, des Umlaufvermögens, die Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie zum unbeweglichen Vermögen gehören, sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter wirtschaftlich zugeordnet. Die Sonderliegenschaft Forst (Waldbestände, Grund und Boden, Forstdienstgehöfte usw.) ist Verwaltungsvermögen des Landesbetriebes. Der Landesbetrieb vertritt das Land Nordrhein-Westfalen als Eigentümer, soweit nicht die Aufsichtsbehörde das Land als Eigentümerin vertritt.
§
8
Finanzierung, Gebühren, Entgelte
(1) Die Erledigung der nach § 2 übertragenen Aufgaben wird durch Einnahmen, Entgelte und Gebühren sowie durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt sichergestellt.
(2) Entgelte für Leistungen an die Landesverwaltung dürfen die Selbstkosten nicht übersteigen (Aufwendungsersatz gemäß § 61 LHO). Bei der Berechnung sind nur die ausgabewirksamen Kosten, die Abschreibungen auf das Anlagevermögen des Landesbetriebes sowie die Einzelwagnisse, soweit diese nicht durch Versicherungen gedeckt oder in anderer Weise abgegolten sind, zu berücksichtigen. Im Übrigen sollen die Entgelte den am Markt erzielbaren Preisen entsprechen und die Selbstkosten nicht unterschreiten, soweit eine Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt.
(3) Ist der Landesbetrieb verpflichtet, Gebühren zu erheben, so ist bei der Bemessung von Gebühren das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen, soweit nicht nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes andere Rechtsvorschriften oder öffentlich-rechtliche Verträge maßgebend sind.
(4) Die Höhe der Entgelte wird in einem Entgeltverzeichnis festgehalten und jährlich überprüft. Das Ergebnis der Überprüfung und etwaige Änderungsvorschläge werden der Aufsichtsbehörde vorgelegt.
(5) Die Grundsätze für den Vertrieb von Waren, Gütern und Leistungen (zum Beispiel Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für Holz) sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen.
§
9
Aufstellung des Wirtschaftsplans
(1) Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf und schreibt die mittelfristige Finanzplanung fort. Für die Haushaltsanmeldung ist der Aufsichtsbehörde bis zum 31. März des Vorjahres ein Entwurf dieser Planungen vorzulegen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellenübersicht. Die wesentliche Grundlage für die jährliche Wirtschaftsplanung im Geschäftsfeld Landeseigener Forstbetrieb ist die Ertragsregelung der mittelfristigen Betriebsplanung.
(2) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt und erläutert.
(3) Im Finanzplan werden die geplanten Investitionen sowie ihre voraussichtliche Finanzierung dargestellt.
(4) Soweit im Erfolgsplan Zuführungen des Landes beziehungsweise im Finanzplan Investitionsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.
(5) Die Stellenübersicht umfasst alle Stellen des Landesbetriebes. Die im Landeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke sind in die Stellenübersicht zu übernehmen.
(6) Das Transparenzrichtlinie-Gesetz vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
10
Ausführung des Wirtschaftsplans
(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.
(2) Der im Finanzierungsplan ausgewiesene Investitionsrahmen darf überschritten werden, wenn die Finanzierung durch Auftraggeber sichergestellt ist oder dafür Rücklagen zur Verfügung stehen und dadurch keine zusätzlichen Zuführungen aus dem Landeshaushalt erforderlich werden.
(3) Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der Ausführung des Wirtschaftsplans Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebes gefährden oder überplanmäßige Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.
IV.
Abschnitt
Rechnungswesen
§
11
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
(1) Der Landesbetrieb bucht entsprechend den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Er nutzt eine Finanzbuchführung und eine Betriebsbuchführung. Der Landesbetrieb stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht gemäß § 264 des Handelsgesetzbuches auf. Der Runderlass des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung (nebst Anlagen) für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 LHO) ist zu beachten, soweit § 87 der Landeshaushaltsordnung keine abweichenden Regelungen zulässt.
(2) Buchführung, Jahresabschluss und Inventur haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen, soweit nicht in der Landeshaushaltsordnung und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abweichende Regelungen getroffen sind.
(3) Der Lagebericht ist in Anlehnung an die Mindestanforderungen des § 289 des Handelsgesetzbuches auszugestalten; er soll an den Lagebericht des letzten vorliegenden Jahresabschlusses anknüpfen. In dem Lagebericht sind besondere Vorfälle und laufende sowie zu erwartende Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage, des Leistungsvermögens und für die Aufgabenerfüllung und die zu treffenden Entscheidungen von Bedeutung sind.
Hierzu sind insbesondere
darzustellen:
- die Marktstellung,
- die Entwicklungsmöglichkeiten,
- mögliche Rationalisierungsmaßnahmen,
- wichtige Vorkommnisse, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten
sind,
- gegebenenfalls die das Betriebsergebnis beeinflussenden politischen und
haushaltsrechtlichen Vorgaben und
- die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien.
(4) Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend der §§ 316 ff. des Handelsgesetzbuches durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde bestellt den Abschlussprüfer mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof auf Kosten des Landesbetriebes. Der Abschlussbericht über die Prüfung ist der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres vorzulegen.
(5) Der Landesbetrieb weist im Anhang zum Jahresabschluss die individualisierte Angabe (Bezüge der Leiterin oder des Leiters des Landesbetriebes) gemäß § 65 Absatz 1 Nummer 5 und § 65a Absatz 1 und 3 der Landeshaushaltsordnung aus.
(6) Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn unverzüglich dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof. Der Jahresabschluss gilt als Rechnungslegung gemäß § 87 der Landeshaushaltsordnung.
(7) Die Aufsichtsbehörde kann bei begründetem Anlass auf Kosten des Landesbetriebes Sonderprüfungen anordnen.
§
12
Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag
(1) Jahresüberschüsse werden grundsätzlich zu 50 Prozent an den allgemeinen Landeshaushalt abgeführt. Die verbleibenden Mittel werden bei Bestehen eines Verlustvortrages zu 40 Prozent zu dessen Minderung, im Übrigen zum Aufbau einer betrieblichen Risikorücklage verwendet. Die Rücklage soll 50 Prozent der durchschnittlichen Einnahmen des Landeseigenen Forstbetriebs der letzten fünf Jahre nicht überschreiten. Diese dient dem Ausgleich starker Preisschwankungen am Holzmarkt und der Vorsorge für Kalamitäten. In Kalamitätsfällen wird über die Abführung an den Landeshaushalt gesondert entschieden.
(2) Über die Auflösung der Rücklage entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(3) Entstandene Jahresfehlbeträge sind in das folgende Geschäftsjahr vorzutragen. Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine abweichende Regelung treffen, die der besonderen Situation des Landesbetriebes Rechnung trägt.
§
13
Controlling, Berichtswesen, Risikomanagement
(1) Der Landesbetrieb betreibt ein Controllingsystem, das die Steuerung und Überwachung der betrieblichen Prozesse sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status und die Entwicklung des Landesbetriebes, einschließlich einer systematischen Planung und einer Investitionsplanung, ermöglicht. Der Landesbetrieb übersendet jeweils zum 30. Tag des auf das Quartalsende folgenden Monats den Controllingbericht für die Geschäftsfelder des Landesbetriebs an die Aufsichtsbehörde.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich, aber spätestens bis zum 31. Juli beziehungsweise 31. Januar jeden Jahres, über wichtige Entwicklungen, insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung des Landesbetriebes zu informieren. Über auftretende Risiken ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(3) Der Landesbetrieb hat nach seinen Risiken ein angemessenes Risikomanagement einzurichten und unter entsprechender Anwendung der Verpflichtung zur Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems nach § 91 Absatz 2 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung auszugestalten.
(4) Der Abschlussprüfer ist mit der Prüfung nach § 321 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 317 Absatz 4 Handelsgesetzbuch zu beauftragen.
§
14
Zahlungsverkehr
(1) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto bei der Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba). Das Bankkonto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.
(2) Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nummern 11 bis 14 der Zahlstellenbestimmungen (Anlage 2 zu Nummer 5.1.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 79 Landeshaushaltsordnung) entsprechend anzuwenden.
V.
Abschnitt
Versicherungsschutz
§
15
Selbstversicherung
(1) Es gilt der Grundsatz der Selbstversicherung des Landes. Der Landesbetrieb versichert als rechtlich unselbständiger Teil der Landesverwaltung seine Risiken nicht. Schäden werden grundsätzlich durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt ausgeglichen. Das Finanzministerium kann gemäß Nummer 12.4 der Verwaltungsvorschriften zu § 34 der Landeshaushaltsordnung im Einzelfall Ausnahmen von diesem Grundsatz zulassen.
(2) Für die Übernahme des Schadensrisikos durch die Selbstversicherung ist vom Landesbetrieb ein Entgelt an den Landeshaushalt abzuführen, dessen Höhe sich an den in der Versicherungswirtschaft üblichen Prämien orientiert.
(3) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesbetrieb mindestens die für das Inventar bestehenden Risiken und die Risiken der Betriebs- und Kfz-Haftpflicht im Rahmen dieser Selbstversicherung abzusichern.
VI.
Abschnitt
Inkrafttreten
§
16
Inkrafttreten
Diese Betriebssatzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz „Betriebssatzung für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW“ vom 10. November 2005 (MBl. NRW. S. 1323) außer Kraft.
MBl. NRW. 2016 S. 98.