Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Verwaltung landeseigener Grundstücke Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IV B 5 – 1.08.02 - d. Finanzministeriums – VV 2900-39-III B 1 - d. Innenministeriums – V A 1 (BdH) - d. Justizministeriums – 8060-II a 47 - d. Kultusministeriums – IV A 4 – 881.6-1346/89 - d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung – Z B 1-2630 - u.d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr – I A 3 – 16.80 v. 25.7.1990
Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
bei der Verwaltung landeseigener Grundstücke
Gem. RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft – IV B 5 – 1.08.02 -
d. Finanzministeriums – VV 2900-39-III B 1 -
d. Innenministeriums – V A 1 (BdH) -
d. Justizministeriums – 8060-II a 47 -
d. Kultusministeriums – IV A 4 – 881.6-1346/89 -
d. Ministeriums für Wissenschaft und Forschung – Z B 1-2630 -
u.d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr – I A 3 – 16.80
v. 25.7.1990
Vorbemerkung
Natur
und Landschaft sind im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach geltendem
Recht zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln. Dies entspricht auch dem
Auftrag der Landesverfassung (Art. 29 a).
Alle
Grundstücke im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sind unter Beachtung
der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften und zu
verwalten. Dabei sind die Anforderungen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege und die Anforderungen, die an eine den Bedürfnissen der
Verwaltung entsprechende Nutzung der landeseigenen Grundstücke gestellt werden
müssen (z.B. andere Umweltbelange oder Verkehrssicherungspflichten),
gegeneinander abzuwägen. Die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§7
Abs. 1 LHO) sind zu beachten.
Die
grundstücksverwaltenden Dienststellen des Landes haben dabei eine Vorbild- und
Leitfunktion. Für sie gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
Den
der Landesaufsicht unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden wird
eine entsprechende Anwendung der folgenden Regelungen empfohlen.
Verpflichtungsgrundsätze und Verfahrensregelung
Umweltverträgliche Grundstücksnutzung des Verwaltungsgrundvermögens
Zur
umweltverträglichen Nutzung von Freiflächen gehören:
- Beschränkung der Versiegelung auf den unbedingt notwendigen Umfang
- Belassung und Schaffung heimischer, standortgerechter Pflanzenbestände
- Belassung, Verbesserung und Schaffung von Lebensräumen, Schlaf-, Nist- und
Nahrungsplätzen für wildlebende Tiere
- schonende Bodenbearbeitung und naturgemäße Pflegemaßnahmen sowie
umweltverträgliche Freiflächenpflege
- Kompostierung von Gartenabfällen
- keine Vernichtung von Pflanzen und Tieren mit chemischen Mitteln
- Verzicht auf den Einsatz von Tausalzen
- Beseitigung von Naturbeeinträchtigungen
- Verwendung naturnaher Baustoffe bei der Freiflächengestaltung
- Verzicht bei der Gestaltung und Unterhaltung von Freiflächen auf
Baumaterialien und Stoffe, deren Gewinnung oder Herstellung Naturschäden
verursacht (z.B. Torf/tropische Hölzer).
Sicherung und Pflege naturschutzwürdiger Flächen des allgemeinen Grundvermögens
Das Land stellt aus seinem Grundvermögen Flächen von besonderem ökologischen
Wert für eine förmliche Unterschutzstellung nach dem Landschaftsgesetz zur
Verfügung. Das betrifft Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten sowie
Naturbestandteile, die sich durch Seltenheit und Eigenart auszeichnen, sowie
lineare Landschaftsstrukturen, z.B. Hecken, Raine, Ufer und Wegeränder, die
Glieder im Naturverbund darstellen.
Auch sonstiges Grundvermögen des Landes kann einvernehmlich - ggf. gegen
Entschädigung - den zuständigen Landschaftsbehörden für Tauschzwecke
bereitgestellt werden, wenn damit für den Naturschutz wertvolle Grundstücke an
anderer Stelle geschützt werden. § 64 LHO bleibt hiervon unberührt
Naturschutzwürdige oder nach Landschaftsgesetz geschützte land-, forst- und
fischereiwirtschaftlich genutzte oder nutzbare Flächen des Landes werden
künftig ggf. über bestehende Bestimmungen hinaus nur noch unter Bedingungen
genutzt oder verpachtet, welche die Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege stützen, wie sie in Landschaftsplänen oder
Pflegevereinbarungen oder Pflegeplänen der Landesanstalt für Ökologie,
Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF) dargestellt oder mit der
LÖBF abgestimmt sind.
Für allgemeines Grundvermögen gelten die Regelungen der Ziffer. 2.1 entsprechend.
Verfahrensregelung
Die nach § 8 Abs. 1 Landschaftsgesetz - LG - zuständige Behörde ermittelt -
z.B. im Rahmen der Landschaftsplanung - Schutzwert und Besitzverhältnisse von
Flächen für Zwecke des Naturschutzes. Mit den grundstücksverwaltenden Behörden
sind Einzelheiten der Nutzungsbeschränkungen zu vereinbaren. Bestehende
Pachtverhältnisse sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt den
Naturschutzbedingungen anzupassen.
Die grundstücksverwaltenden Behörden werden über zu schützende Biotope des
Biotopkatasters auf land-, forst- und fischereiwirtschaftlich genutzten oder
nutzbaren Flächen unterrichtet. Die zuständige Grundstücksverwaltung, die
Landschaftsbehörde und ggf. die LÖBF legen einvernehmlich
Nutzungsbeschränkungen für diese Biotope fest, soweit dies erforderlich ist.
Die grundstücksverwaltenden Behörden melden ihrerseits den Landschaftsbehörden
Flächen, die für Naturschutzzwecke verwendet werden können.
Die Kreise und kreisfreien Städte als Untere Landschaftsbehörden sowie die
kreisangehörigen Gemeinden sind über die Sicherung und Pflege
naturschutzwürdiger Flächen gemäß Ziffer 2.2 in ihrem Bereich zu unterrichten.
Haushaltsrechtliche Feststellungen
Die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch
Maßnahmen nach Nummer 2 entspricht den haushaltsrechtlichen Vorschriften der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Das gilt auch, soweit mit der
Schutzverwirklichung zunächst Ertrags- bzw. Einnahmeverminderungen verbunden
sind. Langfristig dient der Schutz von Natur und Landschaft als öffentliche
Aufgabe den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
Die Verwirklichung von Naturschutz und Landschaftspflege durch in Ziffer 1,
letzter Absatz genannte Stellen außerhalb der Landesverwaltung auf deren
Flächen wird durch den Einsatz von Fördermitteln im Rahmen der finanziellen
Leistungskraft des Landes gezielt gefördert.
Weitergehende Regelungen
Weitergehende
Regelungen über die umweltverträgliche Nutzung öffentlichen Eigentums oder Besitzes
sowie über die Zusammenarbeit im Bereich des Naturschutzes bleiben unberührt.