Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Naturschutz – FöNa) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz III-6-618.01.02.00 v. 16.3.2001
Richtlinien über
die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(Förderrichtlinien Naturschutz – FöNa)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III-6-618.01.02.00
Zuwendungszweck
Das Land gewährt auf der Grundlage des Gesetzes zur Sicherung des
Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) vom
21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils gültigen Fassung zur Verwirklichung
der Ziele dieses Gesetzes sowie zur Durchführung internationaler, insbesondere
gemeinschaftsrechtlicher ökologischer Regelungen und Vorgaben nach Maßgabe
dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44
Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Maßnahmen, die die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur
und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine
Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig sichern (Maßnahmen für Naturschutz
und Landschaftspflege).
Ein Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung einer
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Vorrang beim Einsatz der verfügbaren Haushaltsmittel haben Zuwendungen zur
Aufstellung und Überarbeitung von Landschaftsplänen und zur Umsetzung von Maßnahmen
rechtsverbindlicher Landschaftspläne.
Gegenstand der Förderung
Pläne und Gutachten
Entwürfe für Landschaftspläne (§ 16 Abs. 2 LG) und Landschaftsplanänderungen
nach § 29 Abs. 1, 2 und 5 LG.
Naturparkpläne und langfristige Maßnahmenpläne für Naturparke (§ 44 Abs. 2 LG).
Gutachten und Pläne über die Schutzwürdigkeit, Sicherung, Erhaltung,
Wiederherstellung oder ökologische und gestalterische Entwicklung von Flächen
und Landschaftsbestandteilen.
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
Für die Durchführung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
durch die Träger der Landschaftsplanung oder die zuständigen
Landschaftsbehörden sind - soweit möglich - vertragliche Regelungen
anzustreben. Anderen Gemeinden und Gemeindeverbänden wird eine entsprechende
Handhabung empfohlen.
Maßnahmen, die der Verwirklichung rechtsverbindlicher Landschaftspläne dienen,
einschließlich deren Durchführung auf den Grundlagen der §§ 37 und 38 LG sowie
in begründeten Fällen Management /Betreuung /Moderation bei der (vertraglichen)
Umsetzung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen einschließlich
der Erstellung der Ausführungsunterlagen, Durchführung des Vergabeverfahrens,
Bauüberwachung und Abnahme.
Maßnahmen, die in einem Landschaftsplan noch nicht festgesetzt sind, können
unter der Voraussetzung gefördert werden, dass diese Maßnahmen nachfolgend in
einem angemessenen Zeitraum durch Festsetzungen zu sichern sind (s.a. Nummer
6.1.5).
Maßnahmen eines oder mehrerer Landschaftspläne können vom Träger der
Landschaftsplanung in einem Durchführungsplan (Projekt) für einen
Ausführungszeitraum von bis zu 5 Jahren zusammengefasst werden; der
Durchführungsplan ist dann Grundlage des Zuwendungsbescheides. Die Maßnahmen
eines oder mehrerer Durchführungspläne können nach ihrer tatsächlichen
Durchführbarkeit im Rahmen der jährlichen Ausgabeermächtigung ausgetauscht
werden. Die Änderungen sind im Zwischennachweis (s. Nummer 7.4.3) nachzuweisen.
Maßnahmen (von Zuwendungsempfängern nach Nummern 3.1 bis 3.3), die für einen
mehrjährigen Planungszeitraum in einer mit der höheren und - ausgenommen bei
Kreisen und kreisfreien Städten - auch mit der unteren Landschaftsbehörde
abgestimmten Planung festgelegt sind.
Einzelmaßnahmen von Zuwendungsempfängern nach Nummern 3.1 bis 3.4.
Erhaltungsmaßnahmen
Notwendige Unterhaltungs-, Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen auch bei
bereits nach diesen Richtlinien geförderten Maßnahmen.
Grunderwerb
Grunderwerb durch Zuwendungsempfänger nach Nummern 3.1 bis 3.3 zur:
Ausführung der Festsetzungen rechtsverbindlicher Landschaftspläne nach den §§
20, 22, 23 und 25 LG, der nach § 26 LG festgesetzten Entwicklungs- und
Pflegemaßnahmen und zur Sicherung von gem. § 42 e Abs. 2 LG einstweilig
sichergestellten oder dem Änderungsverbot nach § 42 e Abs. 3 LG unterliegenden
geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten
Landschaftsbestandteilen.
Sicherung von bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen
und geschützten Landschaftsbestandteilen (§§ 42 a Abs. 1 und 2, 42 e Abs. 1 und
3 LG).
Entwicklung und Pflege von Flächen, die für den Biotopverbund von Bedeutung
sind.
Erschließung von Naturparken und für deren Ausstattung mit den notwendigen
naturparkspezifischen Einrichtungen.
Durchführung eines Grundstückstausches für Zwecke nach Nummern 2.4.1 bis 2.4.3,
wenn ein direkter freihändiger Erwerb dieser Flächen nicht möglich ist.
Anstelle des Grunderwerbs nach Nummern 2.4.1bis 2.4.3 können kapitalisierte
Entschädigungsleistungen für die Einschränkungen der Nutzungsbefugnis des
Eigentümers/der Eigentümerin gefördert werden. Die Höhe der Geldentschädigung
darf 75 v. H. des Verkehrswertes der in Anspruch genommenen Fläche nicht
überschreiten.
Pacht
Langfristige Anpachtung für Zwecke nach Nummern 2.4.1 bis 2.4.3 durch
Zuwendungsempfänger nach Nummern 3.1 bis 3.3 in Form der Kapitalisierung, wobei
der abzuzinsende kapitalisierte Betrag anhand der ortsüblichen Pacht vergleichbarer
Grundstücke zu ermitteln ist.
Betreuung nach § 34 Abs. 5 LG
Betreuung von Naturschutzgebieten.
Artenschutzmaßnahmen gem. § 60 LG
Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten.
Enteignung, Entschädigung, Ausgleich (soweit nicht das Land NRW
Entschädigungsverpflichteter ist)
Finanzielle Leistungen insbesondere für folgende Zwecke:
Entschädigungen/Ausgleiche nach § 7 LG.
Entschädigungen nach § 40 Abs. 3 LG.
Förderausschluss
Nicht zuwendungsfähig sind:
Personal- und Sachausgaben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
als Zuwendungsempfänger.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne der §§ 4 bis 6 LG.
Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege, die auf der Grundlage des
Fördertatbestandes anderer Förderrichtlinien oder -erlasse gefördert werden
können.
Ausgenommen hiervon sind im Einzelfall mit Zustimmung des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Ausgaben nach Nummer 2.9.1 bei zeitlich befristeten Sonderprojekten, an deren
Durchführung ein erhebliches Landesinteresse besteht, unter der Voraussetzung,
dass hierfür vom Zuwendungsempfänger zusätzliches Personal eingestellt werden
muss sowie
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.9.3 die Sanierung von Altlasten aus Gründen des
Biotop- und Artenschutzes und die anteilige Finanzierung von Maßnahmen für
Naturschutz und Landschaftspflege im Rahmen von Einzelprojekten.
Zuwendungsempfänger
Gemeinden, Gemeindeverbände und andere Gebietskörperschaften des öffentlichen
Rechts mit Ausnahme des Bundes.
Träger von Naturparken, Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und
Kulturpflege sowie die nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten
Naturschutzverbände.
Sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
Natürliche Personen.
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn die öffentlich-rechtlichen
bzw. privatrechtlichen Voraussetzungen für eine langfristige oder dauerhafte
Sicherung des Zuwendungszwecks gewährleistet sind.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Zuwendungsart: Projektförderung
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
Als kommunaler Eigenanteil im Rahmen der Förderung nach diesen
Richtlinien können Ersatzgelder nach § 5 Abs. 3 LG verwendet werden.
Zuwendungshöhe
Bei Maßnahmen mit einem variablem v.H.-Satz sind der Bemessung insbesondere der
ökologische Wert der Maßnahme und die Finanzkraft des Zuwendungsempfängers
zugrunde zu legen.
Bei Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.3 und 2.6 bis 2.7
a) zur Aufstellung, Änderung und Durchführung der Landschaftspläne 80 v. H.,
b) in den übrigen Fällen 50-70 v. H.
der zuwendungsfähigen Ausgaben und
c) bei natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts bei
Maßnahmen nach Nummer 2.2.3 im Einzelfall bis zu 100 v. H.
der nachgewiesenen Sachausgaben (Nummer 2.3 VV zu § 44 LHO).
Bei Grunderwerb einschließlich kapitalisierter Entschädigungsleistungen (Nummer
2.4) und Pacht (Nummer 2.5)
a) zur Durchführung der Landschaftspläne
- bei (geplanten) Festsetzungen nach §§ 20, 22, 23 und 25 LG 70 v. H.,
- bei Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen nach § 26 LG 50 v. H. und
b) in den übrigen Fällen 50 v. H.
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Enteignungen, Entschädigungen und Ausgleichen (Nummer 2.8) 80 v. H.
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bagatellgrenze:
bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1
2.500,- Euro und Nummern 3.2 bis 3.4
500,- Euro.
Mehrere Maßnahmen nach Nummern 2.2, 2.3 und 2.7 können als eine Maßnahme im
Sinne dieser Richtlinien zusammengefasst werden. Dies gilt auch für mehrjährige
vertragliche Vereinbarungen bzw. Maßnahmen.
Den Kreisen und kreisfreien Städten können auf Antrag für kleinere Maßnahmen
jährlich pauschalierte Landesmittel
a) zur Durchführung eigener Maßnahmen nach Nummern 2.2, 2.3 und 2.7 bis zu
einer Höhe von 50.000,- Euro bewilligt und
b) zur Bewilligung an
- kreisangehörige Städte und Gemeinden (nur bei Kreisen),
- sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und
- natürliche Personen bis zur Höhe von 25.000,- Euro
per Kassenanschlag (§ 34 LHO) bereitgestellt werden.
Den Naturparkträgern kann auf Antrag für notwendige Unterhaltungs- und Pflegemaßnahmen
ein angemessener pauschaler Zuwendungsbetrag bewilligt werden.
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger ist, soweit nicht bereits anderweitig geregelt, zu
verpflichten zur:
Pflege von Anpflanzungen für die Dauer von 10 Jahren.
Unterhaltung der Biotope sowie der Anlagen und Einrichtungen für den
Artenschutz.
Unterhaltung der Naturparkeinrichtungen.
Pflege oder Mängelbeseitigung innerhalb einer von der Bewilligungsbehörde
gesetzten Frist.
Festsetzung der Maßnahmen nach Nummer 2.2.1.1 außer, die Sicherung der Maßnahme
ist bereits durch § 47 LG gewährleistet.
Die Zweckbindung
beträgt für die mit Zuwendungen beschafften Gegenstände 10 Jahre und bei Investitionen
25 Jahre,
ist jedoch bei Grunderwerb nach Nummer 2.4 zeitlich unbegrenzt und
sollte bei kapitalisierten Entschädigungsleistungen nach Nummer 2.4.6
mindestens 25 Jahre und bei Anpachtung von Grundstücken in Form der
Kapitalisierung nach Nummer 2.5 mindestens 20 Jahre betragen.
Bei Grunderwerb mit Mitteln des Landes sind - ausgenommen in den Fällen der
Nummer 2.4.5 - die Einschränkungen der Nutzungsbefugnis des Eigentümers/der
Eigentümerin durch Eintragung in das Grundbuch (beschränkt persönliche
Dienstbarkeit) oder das Baulastenverzeichnis zu sichern. Ist die Einschränkung
der Nutzungsbefugnis nicht eintragungsfähig (z.B. bei inhaltsgleichen
gesetzlichen Beschränkungen), ist zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen ein
Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle (§§ 1094, 1097 BGB) in das Grundbuch
einzutragen.
Eine Nutzungsänderung oder Veräußerung ist nur mit
Zustimmung der Bezirksregierung zulässig.
Im Fall der Veräußerung besteht ein Rückzahlungsanspruch in Höhe der Zuwendung
und bei einem Veräußerungsgewinn ein Anspruch auf den dem Zuwendungssatz
entsprechenden Anteil des Zugewinns.
In den Fällen der Nummer 2.4.5 ist bei einem erforderlich werdenden
Wertausgleich entsprechend Nummer 6.3.2 zu verfahren. Kommt ein Grundstückstausch
in angemessener Frist nicht zu Stande, ist die Zuwendung zurückzufordern.
Bei kapitalisierten Entschädigungsleistungen sind die Einschränkungen der
Nutzungsbefugnis des Eigentümers durch Eintragung in das Grundbuch oder das
Baulastenverzeichnis zu sichern. Dies gilt nicht bei inhaltsgleichen
gesetzlichen Beschränkungen oder bei durch Festsetzungen bzw.
Schutzausweisungen getroffenen inhaltsgleichen rechtlichen Regelungen.
Verfahren
Antragsverfahren
Anträge sind bei den Bezirksregierungen, in den Fällen der Nummer 5.2.3
Buchstabe b) bei den Kreisen bzw. kreisfreien Städten als untere
Landschaftsbehörden (§ 8 LG) unter Verwendung des Grundmusters 1 zu Nummer 3.1
VVG zu § 44 LHO zu stellen.
Dem Antrag sind beizufügen:
Bei Entwürfen für Landschaftspläne nach Nummer 2.1.1eine Auflistung über Art
und Umfang der Planungsarbeiten (Leistungsbeschreibung und eine Karte mit der
Abgrenzung des Plangebietes).
Bei mehrjährigen Planungen der Durchführungsplan nach Nummer 2.2.1.2 oder die
nach Nummer 2.2.2 mit der unteren Landschaftsbehörde abgestimmte Planung.
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde sind die Bezirksregierungen und im Falle der Nummer 5.2.3
Buchstabe b) die Kreise und kreisfreien Städte. Bei der Bewilligung und
Weitergabe der Mittel ist das Grundmuster 2 zu Nummer 4.1 VVG zugrunde zu legen.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Für das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren gelten die ANBest-P/ ANBest-G.
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 zu Nummer 10.3 VVG zu führen.
Bei Naturparkträgern, die als Verein organisiert sind, wird für Einzelmaßnahmen
bis zu 10.000,- Euro auf die Vorlage der Belege verzichtet.
Bei mehrjährigen Maßnahmen ist als jährlicher Nachweis über die verausgabten
Mittel ein Zwischennachweis zu führen.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung
des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten
die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen
zugelassen worden sind.
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am 1. April 2001 in Kraft.
Förderanträge, die bei den Bewilligungsbehörden vor dem Inkrafttreten dieser
Richtlinien eingegangen sind und über die noch nicht entschieden ist, sind nach
diesen Richtlinien zu behandeln.
Aufhebung
Mein RdErl. v. 29.6.1988 (SMBl. NRW. 791) und alle im Vollzug der FöNa 88
ergangenen nicht veröffentlichten Einzelerlasse sowie Nummern 5 bis 8 meines
RdErl. v. 9.9.1988 (SMBl. NRW. 791) werden aufgehoben.