Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 15.9.2023
Änderung der Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz -III-1-618.01.00.01
Änderung
der
Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW
Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz
-III-1-618.01.00.01
Vom
13. August 2019
Der Runderlass des Ministeriums für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 1. Januar 2005
(MBl. NRW. S. 564), der zuletzt durch Runderlass vom
1. März 2016 (MBl. NRW. S. 291) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter
„des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der
Landschaft (Landschaftsgesetz – LG)“ durch die Wörter „von § 71 Absatz 1 des
Landesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
2. In Nummer 1.3 wird die Angabe
„(§ 48 a LG)“ gestrichen.
3. Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt
gefasst: „Dies können anerkannte Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63
Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sein oder eingetragene Vereine unter
Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinn des § 63 Absatz 2
des Bundesnaturschutzgesetzes.“
4. Der Nummer 5.2 wird folgender
Satz angefügt:
„Zu diesen jährlichen Arbeits-
und Maßnahmenplan-Gesprächen sind auch die örtlichen Kreislandwirte als
Vertreter der Landwirtschaft und die von den jeweiligen Arbeits- und Maßnahmenplänen
betroffenen Kommunen, soweit sie nicht bereits als Zuwendungsgeber beteiligt
sind, zur Teilnahme einzuladen.“
Dieser Runderlass tritt am Tag
nach der Veröffentlichung in Kraft.
MBl. NRW. 2019 S. 369