Historische SMBl. NRW.
Aufgehoben durch RdErl v. 8.7.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 455).
Historisch:
Berücksichtigung von Belangen der Forstwirtschaft durch die Jagdbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 71-20-00.00 / I A 1 - 62.12.02 – v. 17.1.1995
Berücksichtigung von Belangen der
Forstwirtschaft
durch die Jagdbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für
Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft - III B 6 - 71-20-00.00 / I A 1 - 62.12.02 –
v. 17.1.1995
Nach § 21 Absatz 2 Bundesjagdgesetz (BJG) darf Schalenwild mit Ausnahme von
Schwarzwild nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der
von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen
oder festzusetzen ist. Diese Regelung wird durch § 22 Landesjagdgesetz (LJG)
ergänzt, wonach der Abschussplan zu bestätigen ist, wenn er u.a. den
jagdrechtlichen Vorschriften entspricht. Zu den insoweit zu berücksichtigenden
Vorschriften gehört insbesondere § 1 Absatz 2 Satz 2 BJG. Hiernach muss die
Hege so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen
land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden,
möglichst vermieden werden. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist in § 22 Absatz
4 LJG ergänzend festgelegt, dass bei Abschussplänen sowohl bereits
eingetretenen als auch zu erwartenden Wildschäden hinreichend Rechnung zu
tragen ist.
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Diese gesetzlichen Gebote sind bei der Bestätigung bzw. Festsetzung von
Abschussplänen zu beachten. Der den genannten Wirtschaftsbereichen insoweit
gesetzlich eingeräumte besondere Schutz darf jedoch nicht dazu führen, dass der
gesamte Wildbestand eines Jagdbezirks abgeschossen wird; denn das
Bundesjagdgesetz geht weiter davon aus, dass ein den landschaftlichen und
landeskulturellen Verhältnissen angepasster artenreicher und gesunder
Wildbestand erhalten werden soll. Damit muss die Einwirkung durch freilebendes
Wild, jedenfalls in gewissem Umfang, allgemein hingenommen werden.
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Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung obliegt der Schutz der
Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten in einem
Jagdbezirk in besonderem Maße auch den Jagdbehörden. Zwar kommt diese
Schutzverpflichtung in aller Regel bei Maßnahmen der unteren Jagdbehörden besonders
zum Tragen, jedoch gilt sie in gleicher Weise auch für die oberen und die
obersten Jagdbehörden. Verletzungen dieser Schutzverpflichtung vermögen ggfs.
Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) zu
begründen.
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Bei dieser Sachlage übernehmen die unteren Jagdbehörden und die Jagdbeiräte bei
der Bestätigung beziehungsweise Festsetzung von Abschussplänen besondere
Verantwortung gegenüber der Allgemeinheit, den Grundstückseigentümerinnen oder
Grundstückseigentümern und den Jagdausübungsberechtigten. Deshalb ist es
notwendig, dass sich Jagdbehörden und Jagdbeiräte über die
Wildschadenssituation informieren. Um sicherzustellen, dass der Abschussplan
den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht, sind Gutachten des Landesbetriebes
Wald und Holz (zum Beispiel Forstliche Stellungnahmen) entsprechend § 22 Absatz
4 Sätze 3 und 4 LJG angemessen zu berücksichtigen.
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Als Maßstab für
die in einem Jagdbezirk tragbare Wilddichte kommen sowohl waldbauliche,
ökonomische als auch ökologische Kriterien in Betracht.
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Kann im
Einzelfall das erforderliche Einvernehmen mit dem Jagdbeirat nicht erzielt
werden, so hat die untere Jagdbehörde der obersten Jagdbehörde unverzüglich
unter Vorlage der Verwaltungsvorgänge zu berichten. Der Bericht muss eingehende
Angaben über den Wildbestand und die Wildschadensverhältnisse enthalten; ferner
ist darzulegen, aus welchen Gründen das Einvernehmen mit dem Jagdbeirat nicht
erzielt werden konnte. Die oberste Jagdbehörde setzt dann den Abschussplan im
Einvernehmen mit dem Landesjagdbeirat fest (§ 22 Absatz 6 LJG).
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Werden
Wildschäden, die das übliche Maß erheblich übersteigen, festgestellt, ist den
Jagdausübungsberechtigten nach Maßgabe des § 27 BJG aufzugeben, den Wildbestand
innerhalb angemessener Frist in bestimmtem Umfang zu verringern. Eine solche
Anordnung, die einen Antrag der Grundstückseigentümerin oder des
Grundstückseigentümers nicht voraussetzt, muss jeweils konkret festlegen, in
welchem Jagdbezirk, in welchem Umfang und in welcher Zeit eine bestimmte
Wildart zu verringern ist. Im Verhältnis zu § 21 Absatz 2 BJG handelt es sich
bei § 27 BJG um eine Ausnahmevorschrift, bei deren Anwendung es des
Einvernehmens mit dem Jagdbeirat nicht bedarf. Ob der Jagdbeirat im Hinblick
auf § 51 Absatz 5 Satz 2 LJG anzuhören ist, hängt davon ab, ob die zu treffende
Entscheidung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung berührt. Der Stellungnahme
des Jagdbeirates kommt dabei lediglich die Bedeutung einer die Jagdbehörde
nicht bindenden Empfehlung zu.