Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Normüberschrift
Verordnung zur Ausführung des
Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW)
Vom 21. Oktober 2014 (Fn 1) (Fn 5)
Auf Grund des § 92 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, und des § 3 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (Artikel 1 des Gesetzes zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 619)) verordnet die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landtag und auf Grund der §§ 7 Absatz 5, 9 Absatz 3, 10 Absatz 9, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2 und 14 Absatz 9 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen verordnet das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter im Einvernehmen mit dem Landtag:
Teil 1 (Fn 2)
Finanzierung von Pflegeeinrichtungen im Sinne
des § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Kapitel 1
Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen
Abschnitt 1
Anerkennungsfähigkeit von Aufwendungen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen
§ 2 Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen Anlagegütern
§ 3 Aufwendungen für Erweiterung und wesentliche Verbesserung von langfristigen Anlagegütern
§ 4 Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, Anschaffung und Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern
§ 5 Finanzierungsaufwendungen
§ 6 Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter
§ 7 Aufwendungen bei Erbpacht von Grundstücken
§ 8 Miet- und Pachtaufwendungen
Abschnitt 2
Verfahren zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen
§ 9 Verfahrensgrundsätze
§ 10 Beratungs- und Abstimmungsverfahren
§ 11 Verfahren zur Feststellung anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen
§ 12 Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen
Kapitel 2
Förderung von Pflegeeinrichtungen
Abschnitt 1
Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen
durch Pflegewohngeld nach § 14 des
Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
§ 13 Förderberechtigung
§ 14 Berechnung der Förderung
§ 15 Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens
§ 16 Verfahren
Abschnitt 2
Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen
für das Angebot der Kurzzeitpflege
§ 17 Förderberechtigung
§ 18 Fördermaßstab, Berechnung der Förderung
§ 19 Verfahren
Abschnitt 3
Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen
§ 20 Förderberechtigung
§ 21 Fördermaßstab, Berechnung der Förderung
§ 22 Verfahren
Abschnitt 4
Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen
§ 23 Förderberechtigung
§ 24 Berechnung der Förderung
§ 25 Verfahren
Abschnitt 5
Verfahren der bedarfsorientierten Förderung
nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
§ 26 Anforderungen an den Beschluss nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen
§ 27 Vergabe von Bedarfsbestätigungen
Kapitel 3
Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen
im Sinne des § 82 Absatz 2 Nummer 1 und 2
des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 28 Geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 29 Nicht geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Teil 2
Landesausschuss Alter und Pflege
§ 30 Aufgabe, Zusammensetzung
§ 31 Vorsitz
§ 32 Verfahren
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 33 Zuständigkeiten
§ 34 Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung
§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
Teil 1
Finanzierung von Pflegeeinrichtungen im Sinne
des § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Kapitel 1
Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen
Abschnitt 1
Anerkennungsfähigkeit von Aufwendungen
§ 1(Fn 7) Allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen
§ 1
(Fn 7)
Allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen
(1) Die Ermittlung der förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 374) geändert worden ist, erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften dieses Kapitels.
(2) Anlagegüter im Sinne dieser Verordnung müssen dem dauerhaften Betrieb einer Pflegeeinrichtung zu dienen bestimmt sein. Die folgenden Regelungen unterscheiden zwischen Gebäuden einschließlich der steuerrechtlich dem Gebäude zuzuordnenden Gebäudebestandteile (langfristige Anlagegüter) und anderen Wirtschaftsgütern einschließlich Betriebsvorrichtungen, die nicht zum Verbrauch bestimmt und daher nicht der Berechnung der Pflegevergütung zuzuordnen sind (sonstige Anlagegüter).
(3) Als Datum der erstmaligen Inbetriebnahme einer Einrichtung in einem Gebäude gilt das Datum, zu dem eine Trägerin oder ein Träger erstmals die pflegerische Versorgung im Rahmen ihres oder seines Versorgungsvertrags nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, anbietet und tatsächlich zur Nutzung bereitstellt.
(4) Trägerin oder Träger einer Pflegeeinrichtung ist die natürliche oder juristische Person, in deren Namen und auf deren Rechnung Pflege- und Betreuungsleistungen erfolgen und die Partei des Versorgungsvertrags nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist. Einer Trägerin oder einem Träger einer Einrichtung im Sinne dieser Verordnung gleichgestellt ist eine natürliche oder juristische Person, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die künftige Trägerschaft einer Pflegeeinrichtung übernimmt.
(5) Bei der Ermittlung der Nettoraumfläche im Sinne dieser Verordnung sind die Regelungen der DIN 277 in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
(6) Als Restwert eines Anlagegutes gilt im Rahmen dieser Verordnung die Differenz zwischen dem ursprünglich tatsächlich entstandenen und anerkannten Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungsaufwand zuzüglich etwaiger anerkannter Modernisierungsaufwendungen und der Gesamtsumme aller bei der Ermittlung der jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen bereits berücksichtigten auf Grundlage dieses Aufwandes linear berechneten Refinanzierungsanteile für das Anlagegut.
§ 2(Fn 7) Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigenAnlagegütern
§ 2
(Fn 7)
Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen
Anlagegütern
(1) Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen Anlagegütern sind im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen des Absatzes 2 anerkennungsfähig. Sie sind bezogen auf den Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung als Gesamtbetrag festzustellen und bei der Ermittlung der jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen im Wege der gleichmäßigen Aufteilung so lange zu berücksichtigen, bis der Gesamtbetrag vollständig aufgeteilt wurde.
(2) Als betriebsnotwendig werden nur Aufwendungen anerkannt, die zusammen mit den Aufwendungen für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung sonstiger Anlagegüter nach § 4 einen Gesamtbetrag von 2 378,16 Euro je qm Nettoraumfläche (Angemessenheitsgrenze) nicht übersteigen. Bei Errichtung einer der täglichen Vollversorgung der gesamten Bewohnerschaft dienenden Zentralküche innerhalb der Einrichtung ist die Angemessenheitsgrenze nach Satz 1, unter Maßgabe der Einhaltung der Flächenkennwerte nach Absatz 3, um 100 Euro brutto je qm Nettoraumfläche zu erhöhen. Gleiches gilt für dezentralisierte Küchen in Wohnbereichen innerhalb einer Einrichtung, die ebenfalls der täglichen Vollversorgung dienen. Der Betrag der Angemessenheitsgrenze gilt ab dem 1. Januar 2020 und wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2015=100) für die Folgejahre jeweils auf Basis des Mai-Index des Vorjahres fortgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde durch Erlass festgesetzt.
(3) Bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenzen nach
Absatz 2 können je Platz maximal
1. für vollstationäre Pflegeeinrichtungen 53 qm und
2. für teilstationäre Pflegeeinrichtungen 18 qm
Nettoraumfläche
berücksichtigt werden
(4) Für Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgten, gelten die Angemessenheitsgrenzen gemäß Anlage 1. In der Vergangenheit anerkannte Überschreitungen der Angemessenheitsgrenzen gelten fort, soweit sie durch tatsächliche, belegbare Aufwendungen begründet waren.
(5) Aufwendungen nach Absatz 1 sind auf einen Zeitraum von 50 Jahren linear zu verteilen.
(6) Wurde im Rahmen der erstmaligen Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen oder zu einem späteren Zeitpunkt für Aufwendungen nach Absatz 1 von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des jeweils geltenden Rechts ein kürzerer Zeitraum zur linearen Verteilung der Aufwendungen festgelegt, so ist dieser weiterhin zugrunde zu legen.
(7) Soweit eine Einrichtung, die ihren Betrieb vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen hat und nicht der Regelung des Absatz 6 unterfällt, Aufwendungen nach Absätzen 1 bis 4 durch langfristige Darlehen finanziert hat, kann abweichend von einer auf Absatz 5 basierenden Verteilung der darlehensfinanzierten Aufwendungen auch eine Anerkennung der vertraglich geschuldeten Tilgungsleistungen beantragt werden, wenn das Darlehen mit dem spätesten Rückzahlungsdatum in seiner Laufzeit eine vollständige Tilgung vorsieht. Zur Berechnung des anerkennungsfähigen Betrages ist dabei die Gesamtsumme der bis zur Volltilgung noch verbleibenden Tilgungsbeträge zu ermitteln und gleichmäßig auf den restlichen Tilgungszeitraum zu verteilen. Der noch anzuerkennende Gesamtbetrag darf dabei nicht höher sein, als der Restwert der Einrichtung zum Zeitpunkt der beantragten Umstellung nach Satz 1. Nach vollständiger Berücksichtigung der so ermittelten Tilgungsbeträge erfolgt – unabhängig von dem in Absatz 5 festgelegten Zeitraum - keine weitergehende Berücksichtigung der entsprechenden Aufwendungen.
§ 3(Fn 7) Aufwendungen für Erweiterung und wesentliche Verbesserung von langfristigenAnlagegütern
§ 3
(Fn 7)
Aufwendungen für Erweiterung und wesentliche Verbesserung von langfristigen
Anlagegütern
(1) Aufwendungen für Folgeinvestitionen im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind unabhängig von den in dieser Verordnung festgesetzten Angemessenheitsgrenzen anzuerkennen, soweit sie betriebsnotwendig sind. Bei der Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit von Aufwendungen für nicht zwingend erforderliche bauliche Maßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind im Rahmen des § 10 Absatz 6 Satz 4 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen die für einen Neubau im Jahr der Folgeinvestition geltenden Angemessenheitsgrenzen nach § 2 Absatz 2 zu beachten, soweit nicht ausnahmsweise eine Überschreitung nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Für anerkannte Maßnahmen im Sinne des § 10 Absatz 6 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, die zumindest auch eine wesentliche Modernisierung, einen Anbau oder den wesentlichen Umbau einer Küche im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 oder 3 beinhalten, ist die erhöhte Angemessenheitsgrenze nach § 2 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden, sofern die Maßnahme ab dem 1. Januar 2020 umgesetzt wird. Eine Anerkennung nach § 10 Absatz 6 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen kann zudem nur erfolgen, wenn zuvor die zwingend umzusetzenden gesetzlichen Vorgaben nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt sind.
(2) Bei der Berechnung der Aufwendungen nach § 10 Absatz 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen bleiben Aufwendungen für Maßnahmen unberücksichtigt, die auch erforderlich gewesen wären, um die Substanz oder die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeiten von Anlagegütern in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wiederherzustellen (Instandsetzung und Instandhaltung).
(3) Im Falle der vorübergehenden Nutzung eines Ausweichgebäudes können unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen in Bezug auf Umfang und Dauer mit der nach § 10 Absatz 1 zuständigen Behörde abgestimmt wurden, hierfür entstandene angemessene Aufwendungen bei der Berechnung der Gesamtaufwendungen der Umbau- oder Modernisierungsmaßnahme anerkannt werden. Derartige Aufwendungen sind nur soweit als angemessen zu bewerten, wie sie das arithmetische Mittel der nach diesem Abschnitt festgesetzten Aufwendungen aller Pflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen nicht übersteigen. Die oberste Landesbehörde ermittelt die entsprechenden Durchschnittswerte einmal jährlich.
(4) Sofern die Umsetzung einer Maßnahme nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen zwingend zu einer Reduzierung der verfügbaren Platzzahl in dem vorhandenen Gebäudebestand führt, werden Baumaßnahmen, die dem Wiedererreichen der ursprünglich verfügbaren Platzzahl innerhalb der Einrichtung dienen und die im zeitlichen Zusammenhang mit der Maßnahme nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden, als Teil dieser Maßnahme betrachtet. Über die Zulässigkeit einer Platzzahlerweiterung nach § 10 Absatz 6 Satz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen entscheidet der örtliche Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage seiner Planung nach § 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen.
(5) Aufwendungen nach § 10 Absatz 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind auf einen Zeitraum von 25 Jahren linear zu verteilen.
(6) Übersteigen die anzuerkennenden Aufwendungen für Maßnahmen nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen einschließlich der vor der Maßnahme noch bestehenden Restwerte die Kosten eines Ersatzneubaus oder mehrerer Ersatzneubauten und entscheidet sich die Trägerin oder der Träger der Einrichtung daher für einen solchen Ersatzneubau, so sind auch die Aufwendungen zur Herstellung des Ersatzneubaus abweichend von § 2 Absatz 5 auf einen Zeitraum von 25 Jahren linear zu verteilen. Dies gilt nur, soweit die bisherige Nutzung des ursprünglichen Gebäudes vollständig und dauerhaft aufgegeben wird. Soweit im Falle eines Ersatzneubaus noch Restwerte des aufzugebenden Gebäudes anzuerkennen sind, sind diese für die Vergleichsberechnung nach Satz 1 in die Kosten des Ersatzbaus einzurechnen. Ein Restwert der aufzugebenden Gebäude ist nur dann weiterhin anerkennungsfähig, wie er nicht durch einen im Zusammenhang mit der Nutzungsaufgabe erzielten Erlös gedeckt ist oder unter Berücksichtigung marktüblicher Verkaufsmöglichkeiten hätte gedeckt werden können. Die zuständige Behörde kann insoweit von der Trägerin oder dem Träger eine umfassende Darlegung einschließlich eines in Abstimmung mit der Behörde zu beauftragenden Sachverständigengutachtens verlangen.
(7) Sofern die Umsetzung einer Maßnahme nach § 10 Absatz 6 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen in einer oder mehreren Einrichtungen einer Trägerin oder eines Trägers zu einer Reduzierung der verfügbaren Platzzahl in dem vorhandenen Gebäudebestand führt, ein Ersatz dieser Plätze aber nicht durch eine Baumaßnahme nach Absatz 4 oder Absatz 6 möglich ist, kann die Trägerin oder der Träger auch insoweit wegfallende Plätze aus mehreren eigenen Einrichtungen in einem Neubau zusammenfassen. Für diesen Neubau gilt hinsichtlich des Refinanzierungszeitraums Absatz 5, im Übrigen gelten die für Neubauten gültigen Regelungen. Stammen die Plätze für einen solchen Neubau aus Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich verschiedener örtlicher Sozialhilfeträger, so ist die Zustimmung sämtlicher betroffener örtlicher Sozialhilfeträger für die Anerkennung der Maßnahme erforderlich.
§ 4 (Fn 7) Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, Anschaffung und
Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern
§ 4 (Fn 7)
Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, Anschaffung und
Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern
(1) Aufwendungen für die Herstellung oder Anschaffung sowie Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern und ihrer Funktionstüchtigkeit sind in Höhe von jährlich elf Prozent des bei der Inbetriebnahme für die sonstigen Anlagegüter aufgewendeten Gesamtbetrages anerkennungsfähig. Für die Berechnung des jahresbezogen anerkennungsfähigen Betrages wird der bei der Inbetriebnahme für diese Anlagegüter aufgewendete Gesamtbetrag einrichtungsbezogen nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2015=100) fortgeschrieben.
(2) Der bei Inbetriebnahme aufgewendete Betrag ist bezogen auf den Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung als Gesamtbetrag festzustellen. Dabei sind als betriebsnotwendiger Gesamtbetrag für sonstige Anlagegüter maximal Aufwendungen anzuerkennen, die zusammen mit den Aufwendungen für die erstmalige Herstellung oder Anschaffung langfristiger Anlagegüter nach § 2 einen Gesamtbetrag von 2 378,16 Euro je qm Nettoraumfläche (Angemessenheitsgrenze) nicht übersteigen. § 2 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Werden Teile der sonstigen Anlagegüter bei der erstmaligen Inbetriebnahme nicht als Eigentum erworben, sondern im Rahmen von Miet- oder Leasingverträgen für den Betrieb der Einrichtung beschafft, so sind sie zur Ermittlung des Betrages nach Absatz 2 mit ihrem marktüblichen Kaufpreis zu berücksichtigen. Ausnahmsweise ist für Anlagegüter, die ausschließlich gemietet oder geleast werden können, der zehnfache Jahreswert der Miet- beziehungsweise der Leasingraten zu berücksichtigen.
(4) Die Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kann alle Maßnahmen umfassen, die darauf gerichtet sind, die Substanz oder die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit des Gesamtbestandes an sonstigen Anlagegütern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wiederherzustellen. Hierzu zählen insbesondere auch Wartungsaufwendungen.
(5) Die anerkannten Beträge können jahresübergreifend eingesetzt werden. Eine Anerkennung erfolgt jedoch nur solange, bis etwaige noch nicht für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 verausgabte Beträge das Vierfache des Jahreswertes nach Absatz 1 erreichen. Bei der Berechnung der bisher verausgabten Beträge sind die nach steuerrechtlichen Vorgaben jahresbezogenen Aufwendungen, ohne etwaige fiktive Aufwendungen oder Aufwendungen für Rückstellungen, zu berücksichtigen. Dies gilt auch für bisher nach steuerrechtlichen Vorgaben noch nicht refinanzierte Aufwendungen für Anlagegüter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft wurden.
(6) Reichen die nach Absatz 1 anerkannten und noch nicht verausgabten Beträge nicht aus, um eine dringend erforderliche Maßnahme nach Absatz 1 zu finanzieren, können hierfür ausnahmsweise auch zur Finanzierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 6 Absatz 1 anerkannte und noch nicht verausgabte Beträge eingesetzt werden.
(7) Erfordern veränderte gesetzliche Vorgaben oder eine Ausweitung der Platzzahl zwingend eine quantitative oder qualitative Veränderung des Bestandes an sonstigen Anlagegütern, ist der nach Absatz 2 festzusetzende Gesamtbetrag für die Zukunft um die hierfür tatsächlich anfallenden Aufwendungen zu erhöhen. Absatz 3 gilt entsprechend. Eine anderweitige Veränderung des Bestandes kann nur insoweit berücksichtigt werden, wie der maximale Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 2 bei Inbetriebnahme und auch durch nachträgliche Aufwendungen für langfristige oder sonstige Anlagegüter nicht ausgeschöpft wurde.
§ 5 (Fn 7) Finanzierungsaufwendungen
§ 5 (Fn 7)
Finanzierungsaufwendungen
(1) Als Finanzierungsaufwendungen sind Aufwendungen für Fremdkapitaldarlehen und Zinsen für Eigenkapital anerkennungsfähig, wenn und soweit die Darlehen beziehungsweise das Eigenkapital zur Finanzierung von tatsächlich erbrachten und als betriebsnotwendig anerkannten Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und 6 eingesetzt wurden. Eine Anerkennung der Finanzierungsaufwendungen für Fremdkapitaldarlehen ist dabei ausgeschlossen, soweit diese Darlehen als Ersatz von zuvor eingebrachtem Eigenkapital aufgenommen wurden.
(2) Darlehen und Eigenkapital zur Finanzierung sonstiger Anlagegüter können höchstens in Höhe des nach § 4 Absatz 2 festgestellten Gesamtbetrages anerkannt werden, der hierbei entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 2 fortzuschreiben ist. In diesem Rahmen sind Finanzierungsaufwendungen anzuerkennen, soweit die Saldierung der Aufwendungen und anerkannten Beträge nach § 4 Absatz 5 einen negativen Saldo ergibt und nicht von der Ausnahmeregelung des § 4 Absatz 6 Gebrauch gemacht werden kann.
(3) Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen sind Fremdkapitaldarlehen anerkennungsfähig, soweit keine noch nicht zweckentsprechend verausgabten Beträge im Sinne des § 6 Absatz 1 für das langfristige Anlagevermögen zur Verfügung stehen und nicht von der Ausnahmeregelung des § 6 Absatz 4 Gebrauch gemacht werden kann.
(4) Bei Annuitätendarlehen oder Darlehen mit festen Tilgungsbeträgen (Anfangstilgung mindestens 1 Prozent) sind die nachgewiesenen Zinszahlungen anerkennungsfähig, wenn für die Darlehen eine marktübliche Laufzeit und ein zum Zeitpunkt der jeweiligen Zinsfestschreibung nach Art des Darlehensvertrages marktüblicher Zinssatz vereinbart sind. Die Darlehensverträge zur Finanzierung langfristiger Anlagegüter müssen mindestens eine Tilgungsregelung vorsehen, die in den in §§ 2 Absatz 5 und 3 Absatz 5 festgeschriebenen Zeiträumen eine vollständige Tilgung der Darlehen ermöglicht. Endfällige Darlehen sind anzuerkennen, wenn ihre Aufnahme den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entspricht.
(5) Ebenfalls anerkennungsfähig sind zeitanteilige Finanzierungsaufwendungen während der Bauphase und die mit der Darlehenssicherung verbundenen Aufwendungen. Finanzierungsaufwendungen während der Bauphase sind dabei den Aufwendungen nach §§ 2 und 3 zuzurechnen. Laufende Aufwendungen zur Darlehenssicherung sind zusammen mit den Aufwendungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu berücksichtigen.
(6) Erfolgt die Finanzierung der Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 durch den Einsatz von Eigenkapital, sind hierfür Eigenkapitalzinsen als Finanzierungsaufwendungen anerkennungsfähig. Der anzusetzende Zinssatz wird jährlich zum 1. Januar von der obersten Landesbehörde durch Ermittlung des Vorjahresdurchschnitts der von der Bundesbank im Rahmen der Kapitalmarktstatistik veröffentlichten Zeitreihe „Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Börsennotierte Bundeswertpapiere / Mittlere Restlaufzeit von über 15 bis 30 Jahre / Monatswerte“ festgesetzt. Dieser wird wegen des gegenüber diesen Wertpapieren erhöhten Risikos um einen halben Prozentpunkt erhöht. Der um den Risikozuschlag erhöhte ermittelte Zinssatz ist wenigstens mit einem Wert von 0 Prozent festzusetzen. Bei der Berechnung der Zinsen ist die Reduzierung des eingesetzten Eigenkapitals durch die lineare Verteilung nach § 2 Absätze 5 und 6 sowie § 3 Absatz 5 zu berücksichtigen. Für einer bestimmten Einrichtung gewährte zweckgebundene Zuwendungen von Stiftungen oder Dritten ist eine Verzinsung nach Satz 1 nicht anzuerkennen, selbst wenn sie im Rahmen anderer Regelungen als Eigenkapital angerechnet werden.
(7) Erwirbt die Trägerin oder der Träger sonstige Anlagegüter im Wege des Leasings, so sind nach den Leasingverträgen geschuldete und gesondert ausgewiesene Finanzierungsanteile ebenfalls als Finanzierungsaufwendungen anzuerkennen soweit sie der Höhe nach marktüblich sind.
§ 6 (Fn 7) Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter
§ 6 (Fn 7)
Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter
(1) Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern nach §§ 2 und 3 sind in Höhe von jährlich 21,25 Euro je qm der berücksichtigungsfähigen Nettoraumfläche anerkennungsfähig. Instandhaltung und Instandsetzung umfassen dabei alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Substanz oder die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit von Anlagegütern in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wiederherzustellen. Hierzu zählen insbesondere auch Wartungsaufwendungen.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2015=100) fortgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde auf Basis des Mai-Index durch Erlass festgesetzt.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten Beträge können jahresübergreifend eingesetzt werden. Eine Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt jedoch nur solange, bis etwaige noch nicht für Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung verausgabte Beträge das Zehnfache des Jahreswertes nach Absatz 1 erreichen. Bei der Berechnung sind Aufwendungen, die im Jahr ihrer Entstehung nach steuerrechtlichen Vorgaben noch nicht durch vorhandene Beträge nach Absatz 1 gedeckt sind, solange zu berücksichtigen, bis nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben ihre vollständige Refinanzierung erfolgt ist.
(4) Reichen die nach Absatz 1 anerkannten und noch nicht verausgabten Beträge nicht aus, um eine dringend erforderliche Maßnahme nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 zu finanzieren, können hierfür ausnahmsweise auch zur Finanzierung von sonstigen Anlagegütern nach § 4 Absatz 1 anerkannte und noch nicht verausgabte Beträge eingesetzt werden.
§ 7 Aufwendungen bei Erbpacht von Grundstücken
§ 7
Aufwendungen bei Erbpacht von Grundstücken
(1) Stehen die für den Betrieb der Einrichtung erforderlichen Grundstücke nicht im Eigentum der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung, so sind die tatsächlich gezahlten beziehungsweise vertraglich geschuldeten Pachtzinsen anerkennungsfähig, soweit sie im Rahmen der ortsüblichen Erbbauzinsen für vergleichbare Grundstücke liegen. Neben der Gebäudegrundfläche und den zur Erschließung erforderlichen beziehungsweise planungsrechtlich vorgeschriebenen Verkehrsflächen sind dabei Freiflächen bis max. 50 qm je von der Einrichtung vorgehaltenem Platz anzuerkennen. Unterliegen die Freiflächen neben der Nutzung durch die Einrichtung auch anderen Nutzungen, erfolgt eine anteilige Anerkennung.
(2) Aufwendungen nach Absatz 1 sind nicht anerkennungsfähig, wenn sich das Grundstück vor dem 1. Februar 2014 noch im Eigentum der Trägerin oder des Trägers befand und unter Fortsetzung des Betriebs der Einrichtung veräußert wurde.
§ 8 (Fn 7) Miet- und Pachtaufwendungen
§ 8 (Fn 7)
Miet- und Pachtaufwendungen
(1) Stehen die langfristigen und sonstigen Anlagegüter nicht im Eigentum der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung, so sind die tatsächlich gezahlten beziehungsweise vertraglich geschuldeten Miet-, Pachtzinsen oder vergleichbare Nutzungsentgelte zur Gebrauchsüberlassung nach Maßgabe der folgenden Regelungen anerkennungsfähig.
(2) Aufwendungen für die Miete oder Pacht langfristiger und sonstiger Anlagegüter sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das für sie zu zahlende Jahresentgelt die Summe nicht übersteigt, die für entsprechende Einrichtungen im Eigentum der Trägerin oder des Trägers jährlich anerkennungsfähig wäre (Vergleichsbetrag). Die Trägerin oder der Träger kann entscheiden, ob die Vergleichsberechnung fiktiv oder konkret anhand der tatsächlichen von der Vermieterin oder dem Vermieter einrichtungsbezogen erbrachten Aufwendungen erfolgen soll. Die Entscheidung ist bei der Antragstellung zur erstmaligen Festsetzung nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffen und kann nur einmalig im Rahmen der beiden nachfolgenden Festsetzungsverfahren verändert werden. Die fiktive Vergleichsberechnung erfolgt nach den Absätzen 3 bis 13, die konkrete Vergleichsberechnung nach Absatz 14. Befanden sich die langfristigen Anlagegüter zum 1. Februar 2014 im Eigentum der Trägerin oder des Trägers und wurden oder werden sie nach diesem Zeitpunkt veräußert und anschließend zum weiteren Betrieb der Einrichtung von der bisherigen Trägerin oder dem bisherigen Träger oder einer beziehungsweise einem Dritten gemietet, so erfolgt die Überprüfung der Angemessenheit stets im Wege der konkreten Vergleichsberechnung nach Absatz 14. Das Gleiche gilt, wenn die Veräußerung zwar schon vor dem 1. Februar 2014 stattgefunden hat, die Aufwendungen für Miete oder Pacht aber von der Trägerin oder dem Träger im Rahmen der Beantragung der Förderung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bis zum 1. November 2014 nicht geltend gemacht wurden oder wenn die Trägerin oder der Träger das Eigentum an den langfristigen Anlagegütern behält, aber die Trägerschaft der Einrichtung auf eine andere natürliche oder juristische Person übergeht.
(3) Der fiktive Vergleichsbetrag ermittelt sich aus der Addition folgender Beträge:
1. Zwei Prozent von 85 Prozent des für das Jahr der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung gültigen Betrages nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 2 Absatz 4. Bei nachträglich anerkannter Platzzahlerweiterung ist ein Investitionskostenteil für die hinzugekommenen Plätze hinzuzurechnen, wobei für dessen Höhe der Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 2 Absatz 4 für das Jahr der erstmaligen Inbetriebnahme dieser Plätze maßgeblich ist.
2. Zehn Prozent von 15 Prozent des für das Jahr der Festsetzung gültigen Betrages nach § 2 Absatz 2.
3. Fiktive Darlehenszinsen, die für ein Darlehen in Höhe von 80 Prozent des Betrages nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 2 Absatz 4 zu zahlen wären. Der fiktive Zinsbetrag ergibt sich aus der durchschnittlichen jährlichen Zinsbelastung für ein auf zehn Jahre ausgelegtes Darlehen mit einer durchschnittlichen jährlichen Tilgung von zwei Prozent. Als Zinssatz wird der durchschnittliche Zinssatz für entsprechende Darlehen in den zwölf Monaten vor der erstmaligen Inbetriebnahme auf der Grundlage der von der Bundesbank im Rahmen der Kapitalmarktstatistik veröffentlichten „Zinssätze für Wohnungsbaukredite von über zehn Jahren für das Neugeschäft der deutschen Banken“ zu Grunde gelegt. Sofern die Werte für diese Monate zum Zeitpunkt der Festsetzung noch nicht zur Verfügung stehen, werden die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren letzten zwölf Monatswerte für die Berechnung herangezogen. Bei der Berechnung des Durchschnittszinses für den Zehn-Jahreszeitraum ist die jährliche Tilgung von zwei Prozent zu berücksichtigen. Jeweils nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren erfolgt eine neue Ermittlung des fiktiven Zinsbetrages auf der Grundlage der dann anzusetzenden Zinssätze. Hierbei ist erneut der Gesamtbetrag nach Satz 1 als Ursprungsbetrag des Darlehens der Höhe nach zugrunde zu legen. Die durchschnittliche jährliche Tilgung wird monatlich ermittelt.
4. Fiktive Eigenkapitalzinsen, die für 20 Prozent des Betrages nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 2 Absatz 4 in Ansatz gebracht werden. Der Zinssatz wird jeweils unter Anwendung des § 5 Absatz 6 für zehn Jahre ab erstmaliger Inbetriebnahme festgeschrieben. Nummer 3 Sätze 5 bis 7 finden entsprechend Anwendung.
5. 1,15 Prozent des für das Jahr der Festsetzung gültigen Betrages nach § 2 Absatz 2.
Sofern in der Anlage 1 zu dieser Verordnung für das Jahr der Inbetriebnahme der Einrichtung oder der hinzu gekommenen Plätze keine Angemessenheitsgrenze angegeben ist, wird auf der Grundlage des ersten Jahres, dem in der Anlage 1 eine Angemessenheitsgrenze zugeordnet ist, ein für das Jahr der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung beziehungsweise der Inbetriebnahme der hinzugekommenen Plätze geltender Betrag durch rückwirkende Fortschreibung auf der Basis der Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) ermittelt.
(4) Wurde für die Einrichtung eine öffentliche Förderung in Form eines nicht zurückzuzahlenden Zuschusses in Anspruch genommen, verringern sich die den Berechnungen nach Absatz 3 Nummern 1 bis 3 zugrunde zu legenden Beträge um die Summe der gewährten Förderung. Erfolgte eine Förderung durch ein Darlehen mit einem geringeren Zinssatz als dem nach Nummer 3 zugrunde zu legenden Zinssatz, so wird für den Betrag des Förderdarlehens der fiktive Zins nach Nummer 3 nur in Höhe des Zinssatzes des Förderdarlehens berechnet.
(5) Umfasst der Mietvertrag neben den langfristigen und sonstigen Anlagegütern auch das der Einrichtung dienende Grundstück, so erhöht sich der Vergleichsbetrag nach Absatz 3 um ein angemessenes Nutzungsentgelt, dessen Höhe in entsprechender Anwendung des § 7 zu ermitteln ist.
(6) Nimmt der Vermieter auf Bitte des Mieters eine Modernisierung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 vor beziehungsweise hat er sie in der Vergangenheit vorgenommen, so erhöht sich der nach Absatz 3 berechnete Vergleichsbetrag für die Dauer von 25 Jahren ab dem Datum, ab dem das modernisierte Gebäude beziehungsweise die modernisierten Gebäudebestandteile den Nutzerinnen und Nutzern der Einrichtung erstmalig zur Verfügung gestanden haben oder zur Verfügung stehen, um einen jährlichen Betrag in Höhe von 4 Prozent der tatsächlich nachgewiesenen und erforderlichen Aufwendungen für die Modernisierung, die als Gesamtbetrag festgestellt werden. Führt die Modernisierung zu einer Vergrößerung der tatsächlichen Nettoraumfläche, erhöht sich dauerhaft im Rahmen der fiktiven Vergleichsberechnung der Betrag nach Absatz 3 Nummer 5 um einen Betrag in Höhe von 1,17 Prozent der tatsächlich für langfristiges Anlagevermögen entstandenen Modernisierungsaufwendungen. Maximal jedoch kann zusätzlich je entstandenem Quadratmeter Nettoraumfläche der im Jahr der Festsetzung gültige Betrag nach § 6 Absatz 2 anerkannt werden. Zusätzliche Finanzierungsaufwendungen über die nach Absatz 3 Nummern 3 und 4 in der fiktiven Vergleichsberechnung berücksichtigten Beträge hinaus können im Fall einer Modernisierung im Sinne des Satzes 1 nur insoweit anerkannt werden, wie die Summe aus den tatsächlichen Modernisierungskosten und dem bei Zugrundelegung eines 50 jährigen Refinanzierungszeitraumes verbleibenden fiktiven Restwerts der Einrichtung den in der Vergleichsberechnung nach Absatz 3 Nummern 3 und 4 fortlaufend zu berücksichtigenden Finanzierungsgesamtbetrag für das langfristige Anlagevermögen übersteigt. Soweit hiernach zusätzliche Finanzierungsaufwendungen anerkennungsfähig sind, erfolgt die Anerkennung in entsprechender Anwendung des § 5.
(7) Hat die Trägerin oder der Träger nur die langfristigen Anlagegüter gemietet oder gepachtet, während sich die sonstigen Anlagegüter in ihrem oder seinem Eigentum befinden, so sind ihr oder ihm für die sonstigen Anlagegüter der Betrag nach § 4 Absatz 1 zuzüglich der auf die sonstigen Anlagegüter entfallenden Finanzierungsaufwendungen nach § 5 neben den Aufwendungen für Miete und Pacht anzuerkennen. Die jährlich maximal anerkennungsfähigen Gesamtbeträge für Miete und Pacht nach Absätzen 2 bis 6 verringern sich in diesem Fall um die jahresbezogen nach Satz 1 anerkennungsfähigen Beträge. Die Regelung gilt entsprechend für sonstige Anlagegüter, die unabhängig von den langfristigen Anlagegütern gemietet oder geleast werden.
(8) Obliegt der Trägerin oder dem Träger der Einrichtung ganz oder teilweise nach dem Miet- oder Pachtvertrag die Durchführung der Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungsarbeiten an dem Gebäude, so können neben den tatsächlich geschuldeten Miet- oder Pachtzahlungen auch Aufwendungen nach § 6 anerkannt werden. Die Trägerin oder der Träger der Einrichtung entscheidet, in welcher Höhe dies geschehen soll. Der Vergleichsbetrag zur Ermittlung der maximal als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Miet- oder Pachtzahlungen ist um die nach § 6 zusätzlich geltend gemachten Aufwendungen zu verringern.
(9) Besteht das Miet- oder Pachtverhältnis, für das Aufwendungen nach dieser Vorschrift anerkannt werden sollen, bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung, so sind die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Miet- und Pachtzahlungen zum Vertragsstand 1. Februar 2014 unabhängig von den Regelungen der Absätze 3 bis 8 als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn sie vor dem 1. Februar 2014 im Rahmen von Festsetzungen nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen von den zuständigen Behörden als betriebsnotwendig anerkannt worden sind. Übersteigen die nach den bestehenden Verträgen geschuldeten Beträge die nach den Absätzen 3 bis 8 gültigen Obergrenzen, so gilt die Anerkennung nach Satz 1 längstens bis zum 30. Juni 2021 in der für die Miete vor dem 1. Februar 2014 anerkannten Höhe.
(10) Ab dem 1. Juli 2021 sind bei Einrichtungen, die am 2.
November 2014 bereits bestanden haben, die aus dem Vertragsverhältnis
festgesetzten sowie gezahlten Miet- und Pachtzahlungen zum Vertragsstand 1.
Februar 2014 nur anzuerkennen, soweit sie den nach Absatz 3 bis 8 ermittelten
Vergleichsbetrag nicht um mehr als 10 Prozent überschreiten. Die Anerkennung
erfolgt im ordentlichen Bescheidverfahren von Amts wegen. Eine gesonderte
Antragstellung ist entbehrlich.
(11) Die Trägerin oder der Träger kann zudem in einem
gesonderten Antragsverfahren beim zuständigen überörtlichen Träger der
Sozialhilfe die Genehmigung beantragen, dass vorübergehend über die Regelungen
des Absatzes 10 hinaus eine höhere Miete oder Pacht anerkannt wird, weil die
aktuellen einrichtungsbezogenen Finanzierungsbedarfe des Vermieters oder
Verpächters hiernach voraussichtlich nicht gedeckt werden und die Parteien des
Miet- oder Pachtverhältnisses sich nicht über eine reduzierte Miete oder Pacht
einigen können. Dazu hat die Trägerin oder der Träger zu belegen, dass der nach
den Absätzen 3 bis 8 bestimmte Vergleichsbetrag, zuzüglich des Aufschlags in
Höhe von 10 Prozent nach Absatz 10, nicht ausreicht, um den tatsächlichen
aktuellen einrichtungsbezogenen Finanzierungsbedarf des Vermieters oder
Verpächters zu decken. Der Antrag ist so frühzeitig wie möglich zu stellen.
Über ihn soll nach Vorlage der entscheidungserheblichen Unterlagen innerhalb
von drei Monaten entschieden werden. Anerkennungsfähige Finanzierungsbedarfe
für Vermieter oder Verpächter, die das Eigentum an der Einrichtung durch deren
erstmalige Herstellung erworben haben, sind
1. Zins und Tilgung für bereits am
5. Juli 2019 bestehende Darlehen, unter Berücksichtigung der Kündigungsmöglichkeit
nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
2. Zinsen für eingebrachtes
Eigenkapital, wobei sich das Eigenkapital aus der Differenz zwischen dem
tatsächlichen Investitionsaufwand für langfristiges und sonstiges Anlagevermögen
abzüglich dem eingesetzten Fremdkapital zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der
Einrichtung ergibt,
3. die Pauschale für
Instandsetzung und Instandhaltung gemäß Absatz 3 Nummer 5,
4. der nachgewiesene Aufwand des
Vermieters zum Erhalt des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigem
Anlagevermögen und
5. ein pauschaler Risikozuschlag
in Höhe von 4 Prozent, auf die sich aus den Nummern 1 bis 4 zu ermittelnden
Summe.
Hat der jetzige Vermieter oder Verpächter seine
Eigentümerstellung vor dem 5. Juli 2019 alternativ zu Satz 5 durch den Erwerb
der Einrichtung erlangt, kann er als anerkennungsfähigen Aufwand geltend machen
1. Zins und Tilgung für bereits am
5. Juli 2019 bestehende Darlehen, unter Berücksichtigung der
Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches und
2. Zinsen für eingebrachtes
Eigenkapital, wobei sich das Eigenkapital aus der Differenz zwischen dem
tatsächlichen Investitionsaufwand für langfristiges und sonstiges
Anlagevermögen abzüglich dem eingesetzten Fremdkapital zum Zeitpunkt des
Erwerbs der Einrichtung ergibt,
insoweit diese Finanzierungsaufwendungen zum Zweck der
Aufbringung des Kaufpreises der Einrichtung getätigt wurden. Satz 5 Nummern 3
bis 5 gelten entsprechend. Die in diesem Antragsverfahren nachgewiesenen
Aufwendungen werden höchstens bis zu der am 1. Februar 2014 festgesetzten Miet-
oder Pachthöhe anerkannt. Liegt der tatsächlich nachgewiesene
Finanzierungsbedarf unter dem nach Absatz 3 bis 8 ermittelten fiktiven
Mietvergleichsbetrag, zuzüglich des Zuschlags von maximal 10 Prozent nach
Absatz 10, wird dieser erhöhte Vergleichsbetrag der Ermittlung der
anerkennungsfähigen Miet- oder Pachthöhe zu Grunde gelegt. Der in diesem Absatz
geregelte Ausnahmetatbestand ist lediglich anwendbar auf am 2. November 2014
bestehende und vor der vereinbarten Zeit unauflösbare Vertragsverhältnisse
beziehungsweise endet spätestens mit deren Kündbarkeit. Er gilt nicht für
Einrichtungen, bei denen der Miet- oder Pachtvertrag, der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung am 2. November 2014 gegolten hat, eine
Anpassung der vertraglich vereinbarten Miete oder Pacht unter Berücksichtigung
der landesrechtlichen Regelungen für die Anerkennung gesondert berechenbarer
Investitionsaufwendungen vorsieht.
(12) Sofern mangels Bereitschaft des Vermietenden oder des
Verpachtenden zur Mitwirkung ein Verfahren nach Absatz 11 nicht durchgeführt
werden kann, kann die Trägerin oder der Träger eine Ausnahmegenehmigung nach §
10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
zur Überschreitung der nach Absatz 3 bis 8 zu berechnenden Vergleichsmiete
beantragen. Dieser Antrag ist beim zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe
zu stellen. Absatz 11 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(13) Liegen die tatsächlich geschuldeten Miet- oder Pachtzahlungen unterhalb des nach Absatz 3 bis 8 errechneten Vergleichsbetrages, so ist eine Erhöhung der geschuldeten Miet- oder Pachtzinsen insoweit als betriebsnotwendig anerkennungsfähig, wie sie von den zeitlichen und prozentualen Grenzen einer nach § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässigen Mieterhöhung umfasst ist und sich in den Grenzen des durch die Vergleichsberechnung nach Absatz 3 bis 8 ermittelten Betrages befindet.
(14) Entscheidet sich die Trägerin oder der Träger dafür,
die Angemessenheit der tatsächlich gezahlten beziehungsweise geschuldeten Miete
oder Pacht anhand einer konkreten Vergleichsberechnung ermitteln zu lassen, so
hat sie oder er im Rahmen der entsprechenden Verfahren sämtliche Angaben über
die dem Vermietenden oder dem Verpachtenden tatsächlich entstandenen
Aufwendungen vorzulegen und auf Verlangen nachzuweisen, die auch für eine
Einrichtung im Eigentum der Trägerin oder des Trägers vorzulegen sind. Die
Vergleichsberechnung erfolgt dann durch eine entsprechende Anwendung sämtlicher
für eine Eigentumseinrichtung geltenden Vorschriften dieser Verordnung.
Aufwendungen für ein Grundstück sind nur anerkennungsfähig, wenn für dessen
Nutzung durch den Vermietenden oder Verpachtenden Erbpachtzinsen zu zahlen
sind, die zudem tatsächlich auf die Trägerin oder den Träger umgelegt werden.
Entstehen der Trägerin oder dem Träger selbst neben der vertraglich
vereinbarten Miet- oder Pachtzahlung weitere Aufwendungen, weil sich die
sonstigen Anlagegüter in ihrem oder seinem Besitz befinden oder ihr oder ihm
die Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen an den langfristigen
Anlagegütern obliegen, so sind die entsprechenden Aufwendungen neben der Miet-
oder Pachtzahlung anerkennungsfähig. Die Gesamthöhe darf dabei die
Angemessenheitsgrenzen nicht überschreiten, die im Falle des vollständigen
Eigentums der Trägerin oder des Trägers gelten würden.
(15) Für Einrichtungen, bei denen die konkrete Vergleichsberechnung zur Anwendung kommt und bei denen ein Betriebsüberlassungsvertrag als Ersatz für zu leistende Miet- oder Pachtzahlungen die Übernahme von Kapitaldiensten des Vermietenden oder des Verpachtenden für Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 vorsieht, gilt, dass der Trägerin oder dem Träger nach vollständiger Tilgung der entsprechenden Darlehen, zusätzlich zur tatsächlich gezahlten beziehungsweise geschuldeten Miete oder Pacht, die zur Refinanzierung eines zu diesem Zeitpunkt eventuell noch bestehenden Restwerts der Maßnahme notwendigen Beträge bis zum Ende des Verteilzeitraums als weitere Aufwendungen anzuerkennen sind.
(16) Sofern die Trägerin oder der Träger sich durch den Miet- oder Pachtvertrag verpflichtet hat, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, können die dafür entstandenen Aufwendungen zusätzlich anerkannt werden, sofern sie betriebsnotwendig und wirtschaftlich sind. Für die Anerkennungsfähigkeit dieser Aufwendungen gelten sämtliche für eine Eigentumseinrichtung geltenden Vorschriften dieser Verordnung. Die Höhe der zusätzlich zu der Miete oder Pacht anerkennungsfähigen Aufwendungen wird begrenzt durch das Ergebnis einer fiktiven Vergleichsberechnung für eine im selben Jahr in Betrieb gehende neue Einrichtung.
Abschnitt 2
Verfahren zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen
§ 9(Fn 7) Verfahrensgrundsätze
§ 9
(Fn 7)
Verfahrensgrundsätze
(1) Die zuständige Behörde berät die Trägerinnen und Träger der Einrichtungen im Vorfeld von baulichen Maßnahmen im Sinne der §§ 2, 3 und 8 Absatz 6 insbesondere über die Anerkennungsfähigkeit der entstehenden Aufwendungen gemäß § 10 Absatz 4 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (Beratungsverfahren). Auf Antrag der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung entscheidet die jeweils zuständige Behörde
1. im Vorfeld von baulichen Maßnahmen im Sinne der §§ 2, 3 und 8 Absatz 6 über die Einhaltung der Vorgaben des § 11 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und die Einordnung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (Abstimmungsverfahren),
2. über die Feststellung der Gesamtbeträge der anerkennungsfähigen Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und 8 Absatz 6 und der sonstigen finanzierungsrelevanten Rahmendaten der Einrichtung (Feststellungsverfahren),
3. über die Festsetzung der jahresbezogen anzuerkennenden Aufwendungen nach §§ 2 bis 8 (Festsetzungsverfahren).
(2) Örtlich zuständig ist die für das jeweilige Verfahren zuständige Behörde, in deren Bereich die Pflegeeinrichtung liegt beziehungsweise errichtet werden soll.
(3) Das zuständige Ministerium kann im Wege der Allgemeinverfügung in begründeten Fällen abweichende Verfahrensfristen festlegen und entscheiden, inwieweit den Anträgen Belege für die antragsbegründenden Angaben unmittelbar beizufügen oder ob diese nur zur Einsichtnahme in der Einrichtung oder Übersendung auf Anforderung durch die zuständige Behörde vorzuhalten sind. Die Befugnis der zuständigen Behörde, darüber hinaus Unterlagen anzufordern, bleibt hiervon unberührt. Belege können auch in Form von Testaten verlangt werden.
(4) Sämtliche anspruchsbegründenden Belege sind grundsätzlich über einen Zeitraum von zehn Jahren nach erstmaliger Geltendmachung der Aufwendungen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Einsichtnahme in der Einrichtung bereitzustellen oder zu übersenden. Belege über Aufwendungen, die auf einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren verteilt werden, sind für den gesamten Zeitraum der Verteilung vorzuhalten.
§ 10 (Fn 2) Beratungs- und Abstimmungsverfahren
§ 10 (Fn 2)
Beratungs- und Abstimmungsverfahren
(1) Die Trägerin oder der Träger der Einrichtung hat die Planungen von Neubau-, Verbesserungs- und Erweiterungsmaßnahmen dem zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe rechtzeitig vor Maßnahmebeginn zur Beratung hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit der entstehenden Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 4 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vorzulegen (§ 9 Absatz 1 Satz 1). Der örtliche Träger der Sozialhilfe kann die Vorlage weiterer Unterlagen anfordern. Er leitet dem zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe die Planungen unverzüglich zur Kenntnisnahme zu und gibt ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Wirtschaftlichkeit und der Betriebsnotwendigkeit (Anerkennungsfähigkeit) der entstehenden Aufwendungen.
(2) Über die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 erhält die Trägerin oder der Träger vom örtlichen Träger der Sozialhilfe einen Nachweis.
(3) Auf Antrag gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erteilt der örtliche Träger der Sozialhilfe einen Bescheid über die Förderfähigkeit der beabsichtigten Maßnahme nach den §§ 13 und 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen mit Bindungswirkung für das spätere Feststellungs- beziehungsweise Festsetzungsverfahren. Im Rahmen der Entscheidung ist das Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe anzustreben. Sollte Einvernehmen nicht hergestellt werden können, so entscheidet der örtliche Träger der Sozialhilfe.
(4) Für das Verfahren nach § 10 Absatz 3 sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe für Baumaßnahmen sowohl bei Eigentums- als auch bei Mietobjekten mindestens folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Bemaßte Grundrisspläne im Maßstab 1:100 mit Eintragung einer dreiseitigen freistehenden Bettenaufstellung und Darstellung der Sanitäranlagen,
2. Flächenberechnungen nach DIN 277 (aufgeteilt nach Bereichen wie z.B. vollstationäre Pflege, vermietete Flächen (z.B. Frisör) und sonstige Fremdnutzungen),
3. Kostenberechnungen nach DIN 276 (aufgeteilt in anrechenbare langfristige Investitionskosten und sonstige Anlagegüter),
4. zusätzlich bei Umbaumaßnahmen eine Aufstellung der Bauunterhaltungsmaßnahmen und deren Kosten,
5. Angaben zur eventuellen Nutzung eines Ausweichgebäudes,
6. Platzzahl vor und nach Durchführung der Maßnahme.
Darüber hinaus kann der örtliche sowie der überörtliche Träger der Sozialhilfe über Art und Umfang weiterer für die Prüfung vorzulegender Unterlagen entscheiden.
§ 11 (Fn 7) Verfahren zur Feststellung anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen
§ 11 (Fn 7)
Verfahren zur Feststellung anerkennungsfähiger Investitionsaufwendungen
(1) Der zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt auf Antrag der Trägerin oder des Trägers einer Einrichtung die Gesamtbeträge der anerkennungsfähigen Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 und die sonstigen finanzierungsrelevanten Rahmendaten der Einrichtung fest. Die Feststellung ist abzulehnen, wenn die Einrichtung nicht die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt und bei Einrichtungen, die nach dem Inkrafttreten des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erstmals den Betrieb aufgenommen haben, der Nachweis nicht erbracht wird, dass und mit welchem Ergebnis das Neubauvorhaben in der örtlichen Alten- und Pflegekonferenz nach § 8 des Alten- und Pflegegesetzes vorgestellt wurde, oder ersatzweise ein Beleg dafür vorgelegt wird, dass der Trägerin oder dem Träger innerhalb eines halben Jahres nach Antrag auf Vorstellung des Vorhabens in der Konferenz noch keine Gelegenheit gegeben wurde, das Vorhaben in einer Sitzung vorzustellen. Sofern der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung ihren Sitz hat, von der Möglichkeit des § 11 Absatz 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht hat, erfolgt für die Einrichtungen, für die erstmals nach dem Beschluss gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen ein Antrag auf Förderung gestellt wurde, die Feststellung nur, wenn sie über eine Bedarfsbestätigung nach dieser Vorschrift verfügen. Die Feststellung erfolgt durch Bescheid und umfasst:
1. den als betriebsnotwendig anzuerkennenden Gesamtbetrag der für Maßnahmen nach §§ 2 und 3 entstandenen Aufwendungen,
2. den Zeitraum der linearen Verteilung dieser Aufwendungen nach § 2 Absätze 5 und 6 sowie § 3 Absatz 5,
3. den als betriebsnotwendig anzuerkennenden Gesamtbetrag nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie § 8 Absätze 7 und 14 Satz 4 sowie Absatz 16,
4. die verbindliche Entscheidung über Ausnahmen nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen,
5. bei stationären Einrichtungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterteilt nach vollstationären Dauerpflegeplätzen, Kurzzeitpflegeplätzen sowie teilstationären Plätzen,
6. die Gesamtgröße der berücksichtigungsfähigen Nettoraumfläche,
7. die Gesamtgröße der berücksichtigungsfähigen Grundstücksfläche, soweit diese nicht im Eigentum der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung steht,
8. die Höhe der nach § 8 Absatz 6 und Absatz 16 anerkennungsfähigen Modernisierungsaufwendungen sowie eine etwaige Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Nettogesamtfläche bei Maßnahmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 und des Absatzes 16.
Soweit Angemessenheitsgrenzen nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen ermittelt werden, ist für die Feststellung auf der Grundlage des Basisjahres (2015=100) maßgeblich der Mai-Index des Jahres, vor dem die Feststellung nach den in oder aufgrund dieser Verordnung festgelegten Fristen hätte beantragt werden müssen.
(2) Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. den Zeitpunkt, ab dem die Feststellung der geltend gemachten Aufwendungen beantragt wird,
2. die Bescheinigung der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert worden ist, zuständigen Behörde über die Erfüllung der Voraussetzungen des Wohn- und Teilhabegesetzes (Bescheinigung im Sinne des § 11 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen) oder den Hinweis, dass zunächst noch von der Übergangsfrist des § 47 Absatz 2 Satz 1 oder 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes Gebrauch gemacht wird,
3. jeweils die Gesamtsumme der tatsächlich gezahlten Beträge für Aufwendungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 4 Absatz 2 und § 8 Absätze 6, 7, 14 Satz 4 sowie Absatz 16, deren Feststellung beantragt wird, einschließlich der Angaben über den marktüblichen Kaufpreis sonstiger Anlagegüter, die im Rahmen von Miet-und Leasingverträgen beschafft wurden, testiert durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder einen Trägerverband,
4. bei Miet- und Pachteinrichtungen den jeweiligen Nutzungsüberlassungsvertrag einschließlich seiner Anlagen und Hinweise zur Regelung der Instandhaltung,
5. den Erbpachtvertrag einschließlich des Katasterauszugs und soweit bekannt Angaben zum ortsüblichen Erbpachtzins in der Kommune,
6. die Größe des zur Einrichtung gehörenden Grundstücks, die Größe der zur Erschließung erforderlichen beziehungsweise planungsrechtlich vorgeschriebenen Verkehrsflächen sowie etwaige neben der Nutzung der die Einrichtung bestehenden Grundstücksnutzungen,
7. das Datum der Inbetriebnahme der Einrichtung sowie des Abschlusses und der Inbetriebnahme von Umbau und Modernisierungsmaßnahmen,
8. die Höhe der für Maßnahmen nach §§ 2 bis 4 und § 8 Absätze 6, 7, 14 Satz 4 und Absatz 16 jeweils aufgewendeten Darlehens- oder Eigenkapitalbeträge einschließlich der Darlehensverträge,
9. die Höhe der für die Einrichtung gewährten öffentlichen Zuschüsse einschließlich etwaiger Zuschussbescheide,
10. den vor Inkrafttreten der Verordnung festgesetzten Verteilungszeitraum gemäß § 2 Absatz 5,
11. im Rahmen von Maßnahmen nach § 3 eventuelle Aufwendungen für Ausweichquartiere,
12. die Zahl der vorhandenen Plätze in der Einrichtung unterteilt nach vollstationären Dauerpflegeplätzen, Kurzzeitpflegeplätzen sowie teilstationären Plätzen sowie gegebenenfalls Einzel- und Doppelzimmern,
13. die zur Ermittlung der Nettoraumfläche gemäß DIN 277 erforderlichen Angaben,
14. bei Einrichtungen, die nach dem Inkrafttreten des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erstmals den Betrieb aufgenommen haben, den Nachweis, dass und mit welchem Ergebnis das Neubauvorhaben in der örtlichen Alten- und Pflegekonferenz nach § 8 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vorgestellt wurde, oder ersatzweise einen Beleg dafür, dass der Trägerin oder dem Träger innerhalb eines halben Jahres nach Antrag auf Vorstellung des Vorhabens in der Konferenz noch keine Gelegenheit gegeben wurde, das Vorhaben in einer Sitzung vorzustellen,
15. sofern der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung ihren Sitz hat, von der Möglichkeit des § 11 Absatz 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht hat, bei Einrichtungen, für die erstmals nach dem Beschluss gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen ein Antrag auf Förderung gestellt wurde, die Bedarfsbestätigung nach dieser Vorschrift.
(3) Bei wesentlichen Änderungen der den Feststellungen zugrundeliegenden Tatsachen kann die Trägerin oder der Träger eine Änderung der Feststellung beantragen.
(4) Bei Einrichtungen mit einer erstmaligen Inbetriebnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung wird bei der erstmaligen Feststellung nach dieser Verordnung für langfristige Anlagegüter der gemäß § 1 Absatz 6 ermittelte Restwert festgelegt. Bei der Ermittlung des Restwertes sind hinsichtlich der Gesamtsumme der bereits anerkannten Refinanzierungsanteile der tatsächlich entstandene und anerkannte Herstellungs- beziehungsweise Anschaffungsaufwand sowie dessen lineare Verteilung auf den einrichtungsbezogen festgelegten Verteilungszeitraum zugrunde zu legen. Der verbleibende lineare Verteilungszeitraum wird für langfristige Anlagegüter auf der Basis des § 2 Absatz 5 und Absatz 6 unter Anrechnung des seit der erstmaligen Inbetriebnahme beziehungsweise im Fall einer Modernisierung des seit der letzten wirksamen Festlegung eines Refinanzierungszeitraums vergangenen Zeitraums berechnet und festgestellt.
(5) Sofern bei Einrichtungen mit einer erstmaligen Inbetriebnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung die bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich getätigten Aufwendungen für das langfristige Anlagevermögen dem zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe nicht bekannt sind und der Träger kein entsprechendes Wertgutachten vorlegt, sind hierfür die in der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751), bilanzierten Werte zu übernehmen.
(6) Bei Einrichtungen mit einer erstmaligen Inbetriebnahme vor Inkrafttreten dieser Verordnung wird bei der erstmaligen Feststellung nach dieser Verordnung für sonstige Anlagegüter der Gesamtbetrag entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 berücksichtigt, soweit die Aufwendungen nach den bei ihrem Entstehen gültigen gesetzlichen Vorschriften als betriebsnotwendig anerkannt wurden. Hierzu werden die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme entstandenen Aufwendungen bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung nach dieser Verordnung nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2015=100, Mai-Index des der Feststellung vorangehenden Jahres) fortgeschrieben. Sind die ursprünglichen Aufwendungen für das sonstige Anlagevermögen dem zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe nicht bekannt, erfolgt die Festsetzung des Gesamtbetrages nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 für den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung nach dieser Verordnung im Wege der Schätzung. Dabei kann die Behörde zum Beispiel einen Vergleich mit ähnlichen Einrichtungen aus dem jeweiligen Baujahr zugrunde legen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der tatsächliche Bestand an sonstigem Anlagevermögen davon abweicht. Der Trägerin oder dem Träger ist vor der Feststellung Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Höhe des Schätzbetrages zu geben.
(7) Ein Träger- oder Eigentümerwechsel bei Pflegeeinrichtungen verändert die Grundlagen für die Ermittlung der Aufwendungen nicht. Zum Zeitpunkt eines Trägerwechsels bestehende Restwerte der als betriebsnotwendig anerkannten Aufwendungen, nicht zweckentsprechend verbrauchte Beträge nach § 4 Absatz 5 und nicht verbrauchte Instandhaltungspauschalen im Sinne des § 6 Absatz 3 werden auf die neue Einrichtungsträgerin oder den neuen Einrichtungsträger übertragen.
(8) Die berücksichtigungsfähige Nettoraumfläche (Absatz 1 Nummer 7) ergibt sich im Rahmen der Festsetzung aus der Addition der im Jahr der Inbetriebnahme der Einrichtung tatsächlich vorhandenen und anerkennungsfähigen Nettoraumfläche und der in anerkannten baulichen Erweiterungen der Einrichtungen zusätzlich geschaffenen Fläche.
(9) Erfolgt nach der Feststellung der Beträge nach Absatz 1 Nummern 1 und 3 sowie der Flächenwerte nach Absatz 1 Nummern 7 und 8 eine Reduzierung der Platzzahl, so sind die festgestellten Beträge und Werte nachträglich um den auf die wegfallenden Plätze entfallenden Anteil zu reduzieren. Erfolgten erstmalige Inbetriebnahme und Platzzahlreduzierung bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung, sind bereits die bei der erstmaligen Feststellung noch anzuerkennenden Beträge und Werte entsprechend zu kürzen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Platzzahlreduzierung eine Folge gesetzlich zwingend vorgegebener Maßnahmen ist. In diesen Fällen wird lediglich der festgestellte Gesamtbetrag für sonstige Anlagegüter im Rahmen der Berechnung nach § 4 Absatz 2 anteilig reduziert.
§ 12 (Fn 7) Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen
§ 12 (Fn 7)
Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen
(1) Die Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen erfolgt auf Antrag der Trägerin oder des Trägers durch den für den Sitz der Pflegeeinrichtung zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Festsetzung erfolgt durch Bescheid, der den anzuerkennenden Betrag je Platz festsetzt.
(2) Der Antrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Die Summen der vertraglich im Abrechnungszeitraum geschuldeten Aufwendungen nach §§ 7 und 8 unter Darstellung der vertraglichen Grundlagen für die Zahlungspflichten,
2. die Gesamtsumme der in den beiden Vorjahren tatsächlich gezahlten Aufwendungen gemäß § 4 Absatz 4 und § 6 Absatz 1,
3. die nachgewiesenen Finanzierungsaufwendungen nach § 5 sowie § 8 Absatz 6 Satz 3,
4. die tatsächliche durchschnittliche Belegungsquote in den beiden Jahren vor Antragstellung, bei erstmaliger Antragstellung nach Inkrafttreten dieser Verordnung auch der drei Jahre vor Antragstellung, soweit vorhanden,
5. eine gewünschte Differenzierung zwischen verschiedenen Platzarten beziehungsweise Zimmergrößen bei der Festsetzung und
6. die Höhe des nach § 8 Absatz 15 zusätzlich
anzuerkennenden Betrages und den Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung wegen
vollständiger Refinanzierung der Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 endet.
(3) Dem Antrag nach § 8 Absatz 11 sind folgende Belege
beizufügen:
1. Testate über die nach § 8 Absatz 11 Satz 5 Nummer 1 bis 4
angefallenen Aufwendungen, zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme der
Einrichtung oder
2. Testate über die Aufwendungen, die dem Kaufpreis nach § 8
Absatz 11 Satz 6 zu Grunde liegen und
3. Abschriften der laufenden Darlehensverträge im Sinne des
§ 8 Absatz 11 Satz 5 Nummern 1 und 2 sowie Satz 6 Nummer 1 und 2 sowie der
Zins- und Tilgungspläne.
(4) Die Festsetzung erfolgt jeweils für zwei Kalenderjahre. Der Antrag auf Ermittlung und Festsetzung der betriebsnotwendigen Aufwendungen ist mit den vollständigen Antragsunterlagen vor dem Beginn des neuen Festsetzungszeitraums zu stellen. Sind der Trägerin oder dem Träger Aufwendungen nach §§ 3 oder 4 Absatz 7 entstanden oder wurde eine Maßnahme gemäß § 8 Absatz 6 oder 16 vorgenommen, die zu einer Erhöhung der festzusetzenden Aufwendungen berechtigen, kann während eines Festsetzungszeitraums nach diesem Absatz eine neue Festsetzung beantragt werden. Das Gleiche gilt bei einer für die Anerkennung von Aufwendungen relevanten Änderung der Darlehenskonditionen nach § 5 oder eines Miet- oder Pachtvertrages nach den §§ 7 oder 8 sowie wenn sich bei teilstationären Einrichtungen die nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 relevanten wöchentlichen Öffnungstage wesentlich geändert haben. Änderungen nach § 5 können auch von Amts wegen festgesetzt werden. Bescheide, die auf der Grundlage der Sätze 3 bis 5 ergehen, sind bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu befristen, das auf das Jahr der Bescheiderteilung folgt.
(5) Für Beträge, die nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen fortgeschrieben werden, ist für den gesamten Festsetzungszeitraum auf der Grundlage des Basisjahres (2015=100) maßgeblich der Mai-Index des Jahres vor Beginn des Festsetzungszeitraums.
(6) Zur Ermittlung des festzusetzenden Betrages sind die für den Abrechnungszeitraum anerkennungsfähigen Aufwendungen zu ermitteln und gleichmäßig auf die Zahl der Plätze der Einrichtung zu verteilen. Eine sachgerechte Differenzierung (zum Beispiel Abschlag für ein Doppelzimmer) nach den Unterschieden des Raumangebotes ist zulässig. Eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig. Sofern eine Einrichtung, die überwiegend Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringt, durch Versorgungsvertrag ermächtigt ist, integriert in dieses Leistungsangebot auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen, ist der festzusetzende Betrag vor Verteilung auf die Plätze, die der vollstationären Pflege dienen, um einen angemessenen Betrag zu kürzen. Der in Abzug gebrachte Betrag ist gleichmäßig auf die Zahl der Plätze zu verteilen, die für das Angebot nach § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgehalten werden.
(7) Maßgeblich für die Verteilung der Aufwendungen ist die Anzahl der durchschnittlich belegten Plätze. Der zu berücksichtigende Durchschnittswert ermittelt sich stets auf Basis von 365 Tagen aus dem Jahresdurchschnitt der letzten drei Kalenderjahre vor der Antragstellung, wobei mindestens eine durchschnittliche Belegung von 90 Prozent der Berechnung zugrunde gelegt wird. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Belegungsquote sind unterjährig beantragte Platzzahländerungen anteilig zu berücksichtigen. Für die Verteilung des in Abzug gebrachten Betrags nach Absatz 6 Satz 5 gelten die Regelungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 und 4. Belegungstage, bei denen nach Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten eine Bezahlung der in Anspruch genommenen Leistungen nicht erfolgt ist, werden bei der Berechnung der Belegungsquote nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt, wenn eine Pflegebedürftige oder ein Pflegebedürftiger verstorben ist und eine Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Nachlass aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfolgreich ist. Liegt der Zeitpunkt der Inbetriebnahme bei Antragstellung weniger als drei volle Kalenderjahre zurück, ist der Durchschnittswert nach Satz 1 durch Schätzung unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Belegungsdaten zu ermitteln. Für diesen Zeitraum ist eine durchschnittliche Belegung von mindestens 80 Prozent der Berechnung zugrunde zu legen. Für die Dauer einer Maßnahme nach § 3 beziehungsweise § 8 Absatz 6 oder Absatz 16 kann die Trägerin oder der Träger eine Festsetzung der durchschnittlichen Belegung auf 90 Prozent beantragen, soweit die aktuelle tatsächliche Belegung nicht über diesen Wert hinausgeht.
(8) Bei der Festsetzung wird der Jahresbetrag je Platz auf 365 mögliche Belegungstage aufgeteilt.
(9) Im Fall einer nachträglichen Reduzierung der Platzzahl innerhalb einer gemieteten Einrichtung im Sinne des § 8 Absatz 1 gelten die Regelungen des § 11 Absatz 8 im Rahmen der fiktiven Vergleichsberechnung entsprechend, wobei auch die fiktiven Finanzierungsaufwendungen in die anteilige Kürzung einzubeziehen sind.
(10) Die Festsetzung nach Absatz 1 kann für einen vor der Bescheiderteilung liegenden Zeitraum, frühestens aber für den Zeitraum ab dem Tag der Antragsstellung, erfolgen, wenn dies beantragt ist oder erkennbar dem Willen der Antragstellerin oder des Antragsstellers entspricht. Wird die Festsetzung für einen Zeitraum vor dem Tag der Antragsstellung beantragt, so kann dem Antrag nur entsprochen werden, soweit bezogen auf die Antragsstellung die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, vorlagen.
(11) Wird der Trägerin oder dem Träger nicht vor Ablauf eines Festsetzungsbescheides ein neuer Festsetzungsbescheid (Folgebescheid) erteilt, gelten die im abgelaufenen Bescheid festgesetzten Beträge bis zum Erlass eines Folgebescheides beziehungsweise einer anderweitigen gesetzlichen Regelung für den entsprechenden Zeitraum vorläufig weiterhin als im Sinne des § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt. Ergeht ein Folgebescheid für den betreffenden Zeitraum, legt dieser Bescheid abschließend die anerkennungsfähigen Beträge ab dem Datum des Ablaufens des Vorbescheides fest. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Folgebescheid aus Gründen, die die Trägerin oder der Träger zu verantworten hat, nicht rechtzeitig beantragt wurde oder wenn der Folgebescheid zwar erteilt wurde, aber aufgrund eines eingelegten Widerspruchs oder einer Klage nicht wirksam wird.
(12) Ein Festsetzungsbescheid ist aufzuheben und gegebenenfalls neu zu erlassen, soweit ein Feststellungsbescheid nach § 11, auf dessen Feststellungen der Festsetzungsbescheid beruht, zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben beziehungsweise neu erlassen wird.
Kapitel 2
Förderung von Pflegeeinrichtungen
Abschnitt 1
Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen durch Pflegewohngeld
nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
§ 13 (Fn 2) Förderberechtigung
§ 13 (Fn 2)
Förderberechtigung
(1) Pflegewohngeld wird als Unterstützung der pflegebedürftigen Personen in Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Tragung der ihnen ansonsten durch die Trägerinnen und Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen berechneten Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen gewährt. Es gilt als öffentliche Förderung im Sinne des § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Pflegewohngeld wird pflegebedürftigen Personen nur dann gewährt, wenn sie in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, welche die Voraussetzungen nach § 11 Absätze 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen, über eine Feststellung des Gesamtbetrages der als betriebsnotwendig anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß § 11 sowie eine Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen gemäß § 12 verfügen und nicht der Kurzzeitpflege gemäß § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuzuordnen sind. Für Angebote der Kurzzeitpflege gelten die Bestimmungen in Kapitel 2 Abschnitt 2.
§ 14 Berechnung der Förderung
§ 14
Berechnung der Förderung
(1) Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 festgesetzten Beträge, soweit das einzusetzende Einkommen und Vermögen nach den Vorgaben dieser Vorschriften für ihre Deckung nicht ausreicht.
(2) Die Förderung wird für die auf die tatsächliche Belegung bezogenen Berechnungstage im Sinne des § 87a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Bei der Gewährung von Pflegewohngeld für ganze Monate ist der Berechnung des Monatsbetrages der Jahresdurchschnittswert von 30,42 Tagen zugrunde zu legen. Aufnahmetag und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag.
§ 15 (Fn 7) Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens
§ 15 (Fn 7)
Ermittlung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens
Die Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens und Vermögens erfolgt nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen. Die ab dem 1. Januar 2020 zu gewährende Bekleidungspauschale nach § 27b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, ist ebenfalls vom einzusetzenden Einkommen abzusetzen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten und bei eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften ist das Gesamteinkommen und -vermögen zu berücksichtigen.
§ 16 (Fn 8) Verfahren
§ 16 (Fn 8)
Verfahren
(1) Pflegewohngeld wird auf Antrag vom zuständigen Träger der Sozialhilfe gewährt, in dessen Bereich die oder der Pflegebedürftige ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Für die Gewährung von Pflegewohngeld für Pflegebedürftige im Sinne von § 14 Absatz 6 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen ist die Behörde zuständig, in deren oder dessen Bereich die oder der Pflegebedürftige ihren beziehungsweise seinen tatsächlichen Aufenthalt hat.
(2) Mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person beziehungsweise ihrer Vertreterin oder ihres Vertreters erfolgt die Antragstellung durch die Trägerin oder den Träger der Einrichtung, mit der ein Vertrag zur Wohnraumüberlassung und Erbringung von Pflegeleistungen gemäß § 1 Absatz 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) besteht. Eine das weitere Verwaltungsverfahren betreffende Vollmacht wird hierdurch nicht begründet. Mit dem Antrag ist das Ergebnis der Festsetzung nach § 12 vorzulegen. Stellt die Einrichtungsträgerin oder der Einrichtungsträger keinen Antrag, so fügt die pflegebedürftige Person ihrem Antrag auf Pflegewohngeldgewährung die Rechnung der Einrichtungsträgerin oder des Einrichtungsträgers bei, aus der die Summe der von ihr zu übernehmenden Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen hervorgeht.
(3) Der oder die Pflegebedürftige oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter sind gegenüber dem örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 zur Mitwirkung verpflichtet. §§ 60, 66 und 67 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, finden entsprechend Anwendung. Pflegewohngeld kann gegenüber der pflegebedürftigen Person zurückgefordert werden, soweit sie oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter die Zahlung zur Übernahme der ihr ansonsten gesondert berechneten Aufwendungen nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat.
(4) Pflegewohngeld wird unmittelbar an die Einrichtung ausgezahlt zur Übernahme der ansonsten durch die pflegedürftige Person zu tragenden Aufwendungen nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen. Die pflegebedürftige Person erhält hierüber einen Bescheid, der die Ergebnisse der Anspruchsprüfung sowie Gegenstand, Grundlage und Höhe der Leistung enthält. Die Trägerin oder der Träger der Pflegeeinrichtung erhält eine Mitteilung über die Höhe der Leistungen.
(5) Pflegewohngeld wird grundsätzlich ab Antragstellung gewährt. Erfolgt die Antragsstellung auch für einen bereits abgelaufenen Zeitraum, wird Pflegewohngeld für höchstens drei Monate rückwirkend ab dem Tag bewilligt, ab dem die Voraussetzungen erfüllt waren. § 16 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(6) Liegen keine Anhaltspunkte für ein nur vorläufiges Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen oder für wesentliche Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen vor, wird Pflegewohngeld – bei Fortbestand der Berechtigung – in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Eine vorzeitige Änderung der Bewilligung erfolgt nur bei wesentlichen Änderungen von Tatsachen oder Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich sind. Hierzu zählen insbesondere
1. die Vereinbarung neuer Vergütungsregelungen und
2. eine Veränderung der Festsetzung nach § 12.
Sie soll auf Antrag der pflegebedürftigen Person auch erfolgen, wenn die Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse mehr als 30 Prozent der monatlichen Bewilligungssumme ausmachen.
(7) §§ 91 und 93 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anwendbar.
Abschnitt 2
Förderung von vollstationären Pflegeeinrichtungen für das Angebot der Kurzzeitpflege
§ 17 Förderberechtigung
§ 17
Förderberechtigung
(1) Trägerinnen und Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 Nummer 2 Variante 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten zur Finanzierung ihrer förderfähigen Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, die der Kurzzeitpflege gemäß § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuzuordnen sind, eine öffentliche Förderung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Berechtigt zur Inanspruchnahme einer Förderung nach § 13 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind vollstationäre Pflegeeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 11 Absätze 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen und den Pflegebedürftigen keine förderfähigen Aufwendungen berechnen.
§ 18 (Fn 7) Fördermaßstab, Berechnung der Förderung
§ 18 (Fn 7)
Fördermaßstab, Berechnung der Förderung
(1) Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 festgesetzten Aufwendungen. Bei Einrichtungen, die ausschließlich Kurzzeitpflege anbieten (solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen), ist abweichend von § 12 Absatz 7 mindestens eine durchschnittliche Belegungsquote von 70 Prozent der Berechnung zugrunde zu legen.
(2) Die Förderung wird für tatsächliche Belegungstage durch Personen, die als pflegebedürftig nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch anerkannt sind, gewährt. Aufnahmetag und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag.
§ 19 (Fn 9) Verfahren
§ 19 (Fn 9)
Verfahren
(1) Die Förderung ist bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Bereich der Nutzer oder die Nutzerin einer Einrichtung der Kurzzeitpflegeeinrichtung seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in diese Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Dem Antrag sind das Ergebnis der ermittelten Aufwendungen nach § 12, eine Aufstellung über die Belegungstage und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen zum Nachweis der grundsätzlichen Förderberechtigung der Einrichtung beizufügen, soweit sie der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegen.
(2) Der Antrag auf den Zuschuss ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Die Auszahlung des Zuschusses hat bis zum 30. des auf den Antrag folgenden Monats zu erfolgen.
Abschnitt 3
Förderung von teilstationären Pflegeeinrichtungen
§ 20 Förderberechtigung
§ 20
Förderberechtigung
(1) Trägerinnen und Träger von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen erhalten zur Finanzierung ihrer nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen förderfähigen Aufwendungen eine öffentliche Förderung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Berechtigt zur Inanspruchnahme einer Förderung nach § 13 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen sind Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 11 Absätze 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen und den Pflegebedürftigen keine Aufwendungen berechnen, die nach diesem Kapitel gefördert werden.
§ 21 (Fn 7) Fördermaßstab, Berechnung der Förderung
§ 21 (Fn 7)
Fördermaßstab, Berechnung der Förderung
(1) Grundlage der Förderung ist grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 festgesetzten Aufwendungen. Hierbei ist
1. abweichend von § 2 Absatz 2 ein maximaler Gesamtbetrag von 1 948,01 Euro je qm Nettoraumfläche als Angemessenheitsgrenze anzuwenden,
2. abweichend von § 2 Absatz 5 ein Zeitraum von 25 Jahren der linearen Verteilung zugrunde zu legen,
3. abweichend von § 12 Absatz 7 mindestens eine durchschnittliche Belegungsquote von 80 Prozent der Berechnung zugrunde zu legen,
4. abweichend von § 12 Absatz 8 zur Verteilung der anerkennungsfähigen Aufwendungen auf die Belegungstage von 250 möglichen Belegungstagen im Jahr bei einer betrieblichen Nutzung von fünf Tagen in der Woche auszugehen.
Die Abweichungen nach Nummer 1 und 2 sind auch im Rahmen des § 8 zu beachten. Bei § 8 Absatz 3 Nummern 1 und 3 ist daher bei Angeboten im Sinne des § 20 aufgrund des Zeitraums von 25 Jahren für die lineare Verteilung ein Prozentsatz von 4 Prozent zu Grunde zu legen.
(2) Die Förderung wird gewährt für tatsächliche Belegungstage durch Personen, die als pflegebedürftig nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch anerkannt sind. Der Aufnahmetag und der Entlassungstag gelten als je ein Tag.
§ 22 (Fn 9) Verfahren
§ 22 (Fn 9)
Verfahren
(1) Die Förderung ist bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Bereich der Nutzer oder die Nutzerin einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in diese Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Dem Antrag sind das Ergebnis der ermittelten Aufwendungen nach § 12, eine Aufstellung über die Belegungstage und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen zum Nachweis der grundsätzlichen Förderberechtigung der Einrichtung beizufügen.
(2) Der Antrag auf den Zuschuss ist monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Die Auszahlung des Zuschusses hat bis zum 30. des auf den Antrag folgenden Monats zu erfolgen.
Abschnitt 4
Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen
§ 23 (Fn 7) Förderberechtigung
§ 23 (Fn 7)
Förderberechtigung
Trägerinnen und Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen, welche die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen und den Pflegebedürftigen nicht neben der Inanspruchnahme der Förderung weitere Aufwendungen gemäß § 82 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch berechnen, sind nach § 12 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen berechtigt, zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Verordnung eine öffentliche Förderung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu erhalten.
§ 24 (Fn 6) Berechnung der Förderung
§ 24 (Fn 6)
Berechnung der Förderung
(1) Die Förderung nach § 12 Absatz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen wird als pauschale Förderung gewährt. Sie beträgt 2,15 Euro pro volle Pflegestunde für Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch. Die Pflegestunden werden auf der Basis der für den Bemessungszeitraum mit den Pflegekassen vereinbarten Leistungskomplexe ermittelt. Die den einzelnen Leistungskomplexen zugeordneten Punktwerte werden dabei in durchschnittliche Zeiteinheiten umgerechnet, wobei 10 Punkte einer Minute entsprechen. Auf Verlangen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe haben die Einrichtungsträger die Richtigkeit ihrer Angaben nachzuweisen.
(2) Der Bemessungszeitraum umfasst das Kalenderjahr.
§ 25 (Fn 6) Verfahren
§ 25 (Fn 6)
Verfahren
(1) Die Förderung ist jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich oder elektronisch zum 1. März beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet. Der Antrag muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
1. Name und Sitz der Einrichtung unter Angabe der Trägerin oder des Trägers,
2. den Versorgungsvertrag nach § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
3. eine Bestätigung, dass den pflegebedürftigen Menschen für den Förderzeitraum keine nach diesem Kapitel förderfähigen Investitionsaufwendungen berechnet werden und
4. die Angaben über die im Jahr vor der Antragstellung nach § 24 Absatz 1 geleisteten Pflegestunden.
(2) Die Investitionskostenpauschale wird für das gesamte Jahr jeweils zum 1. Juli an den Einrichtungsträger ausgezahlt.
(3) Ambulante Pflegeeinrichtungen, die im Bewilligungsjahr erstmalig ihren Dienst aufnehmen, erhalten auf der Basis der im Bewilligungsjahr gültigen Leistungskomplexe eine Abschlagszahlung auf die zu erwartende jährliche Förderung. Der Antrag auf die Abschlagszahlung ist im Jahr der Inbetriebnahme der Einrichtung zu stellen. Eine endgültige Abrechnung erfolgt über die bis zum 1. März des folgenden Jahres gemäß Absatz 1 Nummer 4 vorzulegenden Angaben. Festgestellte Überzahlungen sind, soweit sie nicht mit der nächsten Jahrespauschale verrechnet werden können, unverzüglich zurückzuzahlen. Nachzahlungen sind mit der nächstfälligen Jahrespauschale vorzunehmen. Stellt eine ambulante Pflegeeinrichtung ihren Betrieb ein, so wird die Förderung nur für die Monate der Betriebsführung gezahlt.
(4) Hat die Trägerin oder der Träger eine Förderung nach § 24 erhalten, stellt aber keinen erneuten Antrag oder stellt den Betrieb ein, so hat sie beziehungsweise er vollständige Angaben über die im Jahr der Bewilligung tatsächlich geleisteten Pflegestunden zur Durchführung der Endabrechnung der zuständigen Behörde gesondert bis zum 1. Juni des auf den Förderzeitraum folgenden Jahres mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung trotz Fristsetzung der zuständigen Behörde, kann diese die Förderung bis zum Nachholen der Mitteilung vollständig zurückfordern.
Abschnitt 5 (Fn 3)
Verfahren der bedarfsorientierten Förderung
nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
§ 26 (Fn 3) Anforderungen an den Beschluss nach § 11 Absatz 7 Satz 1
Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen
§ 26 (Fn 3)
Anforderungen an den Beschluss nach § 11 Absatz 7 Satz 1
Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen
(1) Der örtliche Sozialhilfeträger kann den Beschluss nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen auf die Förderung vollstationärer oder die Förderung teilstationärer Pflegeeinrichtungen beschränken. In diesem Fall ist klar zu bestimmen, welche Einrichtungsformen von dem Beschluss erfasst sein sollen. Auch eine Differenzierung zwischen den verschiedenen teilstationären Angeboten ist möglich. Enthält der Beschluss keine Festlegung auf eine bestimmte Einrichtungsform, ist davon auszugehen, dass er umfassend für die Förderung aller teil- und vollstationären Einrichtungen gilt.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt nach den einschlägigen örtlichen Bekanntmachungsvorschriften.
§ 27 (Fn 3) Vergabe von Bedarfsbestätigungen
§ 27 (Fn 3)
Vergabe von Bedarfsbestätigungen
(1) Wenn die verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen einen Bedarf an zusätzlichen Plätzen in teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtungen ausweist, ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Vertretungskörperschaft eine Aufforderung (Bedarfsausschreibung) zu veröffentlichen, dass Trägerinnen und Träger, die Interesse an der Schaffung neuer zusätzlicher Plätze haben, dieses Interesse unter Vorlage einer Konzeption zur Schaffung der neuen Plätze innerhalb einer in der Veröffentlichung festgelegten Frist von mindestens zwei und maximal sechs Monaten dem örtlichen Sozialhilfeträger anzeigen sollen. Die Bedarfsausschreibung ist auf dem in den örtlichen Bekanntmachungsvorschriften für Beschlüsse der Vertretungskörperschaft vorgesehenen oder für die öffentliche Ausschreibung von Aufträgen genutzten Weg vorzunehmen. Dabei ist der Hinweis auf einen öffentlich zugänglichen Gesamttext ausreichend.
(2) Die Bedarfsausschreibung ist auf die Formen von teil- und vollstationären Einrichtungen zu beziehen, für die der Beschluss nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen eine Bedarfsabhängigkeit der Förderung neuer Plätze vorsieht. Dabei sind die zusätzlich erforderlichen Plätze hinsichtlich der Art (vollstationär, Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege) zu bezeichnen und mit den zusätzlich erforderlichen Platzzahlen zu versehen. Stellt die verbindliche Bedarfsplanung ausdrücklich sozialraumbezogene Bedarfe dar und sieht der Beschluss nach § 11 Absatz 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vor, dass auch ein sozialräumlicher Bedarf Grundlage einer Bedarfsbestätigung sein kann, ist die Bedarfsausschreibung sozialräumlich auszugestalten.
(3) Soll die spätere Auswahlentscheidung zwischen mehreren Interessentinnen und Interessenten neben den Anforderungen, die sich aus den §§ 13, 17 und 20 für eine spätere Förderung ergeben, von weiteren Kriterien abhängig gemacht werden, sind diese in der Ausschreibung zu benennen. Dabei dürfen nur Kriterien benannt werden, die der Verwirklichung der Zielsetzungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen dienen. Zur Erreichung einer sozialraumintegrierten Versorgungsstruktur kann als qualitatives Kriterium auch die Schaffung kleinteiliger Versorgungslösungen vorgegeben werden. Hierzu kann ein festgestellter Bedarf in der Bedarfsausschreibung auch in Teilkontingente („Lose“) aufgeteilt werden. In Betracht kommen zum Beispiel nachgewiesene Erfahrungen beim Betrieb von Pflegeeinrichtungen, die zeitnahe Erbringung der Pflegeleistungen, Pflegekonzepte, die eine möglichst große Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der späteren Bewohnerinnen und Bewohner und eine Öffnung in den Sozialraum vorsehen, sowie die Gewährleistung einer möglichst großen Trägervielfalt in der Gemeinde.
(4) Interessenbekundungen sind innerhalb der in der Bedarfsausschreibung benannten Frist an den örtlichen Sozialhilfeträger zu richten. Diese müssen das konkrete Vorhaben hinsichtlich der Zahl der neu zu schaffenden Plätze und der Konzeption der geplanten Einrichtungen konkret beschreiben. Die Konzeption muss rechtlich zulässig sowie planerisch, baufachlich und wirtschaftlich schlüssig sein, ohne dass bereits sämtliche Voraussetzungen (zum Beispiel Grundeigentum, Vertragsabschlüsse) vorliegen müssen.
(5) Übersteigt die in den fristgerecht eingegangenen Interessenbekundungen angezeigte Platzzahl den in der Bedarfsausschreibung ausgeschriebenen Bedarf, wählt der örtliche Sozialhilfeträger unter allen Interessenbekundungen, die den Anforderungen des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und dieser Verordnung entsprechen, bis zur Erzielung einer Bedarfsdeckung diejenigen Interessenbekundungen aus, die den in der Bedarfsbekanntmachung mitgeteilten Kriterien am besten entsprechen und ergänzend die beste Verwirklichung der Zielsetzungen des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erwarten lassen. Die Auswahlentscheidung ist anhand nachvollziehbarer Bewertungsprozesse einschließlich der tragenden Bewertungsgründe durchzuführen und zu dokumentieren. Der Zuschlag zugunsten der am besten geeigneten Interessenbekundungen erfolgt durch einen Verwaltungsakt.
(6) Nicht berücksichtigte Bieterinnen und Bieter werden unter Angabe der Gründe, die zu ihrer Nicht-Berücksichtigung geführt haben, unterrichtet, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.
(7) Die Bedarfsbestätigung nach Absatz 5 verliert ihre Gültigkeit, wenn die Trägerin oder der Träger nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung der Bestätigung mit der Baumaßnahme zur Umsetzung des Vorhabens tatsächlich begonnen hat, es sei denn, die Verzögerung ist von ihr oder ihm nicht zu vertreten. Der örtliche Sozialhilfeträger kann mit entsprechender Begründung in der Bedarfsausschreibung ausnahmsweise eine kürzere Umsetzungsfrist vorgeben. Der Verlust der Gültigkeit einer Bedarfsbestätigung ist durch Bescheid festzustellen und der Trägerin beziehungsweise dem Träger unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Kapitel 3
Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen im Sinne
des § 82 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 28 (Fn 3) Geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 28 (Fn 3)
Geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(1) Soweit eine öffentliche Förderung nach § 11 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen die nach § 12 ermittelten Beträge nicht vollständig abdeckt, kann die Trägerin oder der Träger diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen.
(2) Die Berechnung erfordert die Zustimmung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, und ist gemeinsam mit der Festsetzung des Betrages nach § 12 zu beantragen.
§ 29 (Fn 3) Nicht geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 4 des Elften BuchesSozialgesetzbuch
§ 29 (Fn 3)
Nicht geförderte Einrichtungen, § 82 Absatz 4 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch
Erhält eine Pflegeeinrichtung keine öffentliche Förderung und verzichtet sie auf die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld nach § 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen, so hat sie ihre gesonderte Berechnung gemäß § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt, lediglich mitzuteilen. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe stellt den zuständigen örtlichen Sozialhilfeträgern eine Liste der Einrichtungen zur Verfügung, die die entsprechende Mitteilung nach Satz 1 vorgenommen haben.
Teil 2
Landesausschuss Alter und Pflege
§ 30 (Fn 3) Aufgabe, Zusammensetzung
§ 30 (Fn 3)
Aufgabe, Zusammensetzung
(1) Der Landesausschuss Alter und Pflege kann die Landesregierung bei sämtlichen Fragen der Alten- und Pflegepolitik im Sinne des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen beraten und dabei Empfehlungen abgeben. Bei Empfehlungen zu Fragen der Pflegeversicherung ist § 8a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.
(2) Der Landesausschuss Alter und Pflege setzt sich zusammen aus je einem Mitglied
1. je Landesverband der Selbsthilfe älterer und pflegebedürftiger Menschen, Menschen mit Behinderungen, chronisch Kranker und pflegender Angehöriger,
2. der Landesseniorenvertretung, des Landesbehindertenbeirats und des Landesintegrationsrates,
3. je Landesverband der Leistungsanbieter (privat, kommunal, Freie Wohlfahrtspflege),
4. je Kommunalem Spitzenverband,
5. je Landschaftsverband,
6. je Landesverband der Pflegekassen sowie des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V.,
7. je Medizinischem Dienst der Krankenversicherung,
8. je Landesverband der Berufsverbände und Fachgesellschaften für Belange im Sinne des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen,
9. je Gewerkschaft, in der in der Pflege oder Betreuung älterer Menschen tätige Personen organisiert sind,
10. der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen,
11. aus dem für das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Ministerium,
12. aus dem für Bauen zuständigen Ministerium,
13. aus dem für das Alten- und Pflegegesetz zuständigen Ministerium.
Sofern sich Interessenvertretungen im Sinne der Nummer 1 für die Alten- und Pflegepolitik in NRW im Sinne des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen mit überregionaler Bedeutung engagieren, die keine landesverbandliche Organisationsstruktur haben, kann das zuständige Ministerium auch Mitglieder dieser Interessenvertretungen in den Landesausschuss Alter und Pflege berufen. Ferner gehören drei Vertretungen der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz sowie die Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung und der Patientinnen und Patienten in NRW dem Landesausschuss Alter und Pflege mit beratender Stimme an.
(3) Das zuständige Ministerium beruft die Mitglieder des Landesausschusses Alter und Pflege auf Vorschlag der vertretenen Institutionen und setzt dabei das Ziel einer geschlechterparitätischen Besetzung des Gremiums um. Jede Institution übermittelt hierfür dem Ministerium zwei Vorschläge, wobei die Vorschläge jeweils eine Frau und einen Mann umfassen müssen. Aus diesen Vorschlägen beruft das Ministerium eine Person als ordentliches Mitglied und eine Person als stellvertretendes Mitglied.
(4) Die Amtsdauer der Mitglieder sowie ihrer Stellvertretungen beträgt vier Jahre. Die Mitglieder bleiben darüber hinaus im Amt, bis sich der Landesausschuss Alter und Pflege neu konstituiert hat. Die Amtsdauer eines während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieds endet mit dem Ablauf der Amtsperiode der übrigen Mitglieder.
(5) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Landesausschusses Alter und Pflege können ihr Amt durch elektronische Erklärung gegenüber dem zuständigen Ministerium niederlegen. Sie können zudem von den Institutionen, die sie vorgeschlagen haben, abberufen werden. Die Abberufung ist dem zuständigen Ministerium mitzuteilen. Das Ministerium fordert im Fall einer Niederlegung des Amtes beziehungsweise einer Abberufung die Institution, die das Mitglied vorgeschlagen hatte, zu einem neuen Vorschlag auf. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 31 (Fn 3) Vorsitz
§ 31 (Fn 3)
Vorsitz
(1) Der Landesausschuss Alter und Pflege wählt aus seiner Mitte jeweils für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie ihre beziehungsweise seine Stellvertretung. Die oder der Vorsitzende und deren Stellvertretung können ihr Amt durch elektronische Erklärung gegenüber dem zuständigen Ministerium niederlegen und zudem von den Ausschussmitgliedern abberufen werden.
(2) Die oder der Vorsitzende beziehungsweise die Stellvertretung leitet die Sitzungen des Landesausschusses Alter und Pflege und kommuniziert dessen Beschlüsse nach außen. Sind die oder der Vorsitzende ebenso wie die Stellvertretung an der Sitzungsleitung gehindert, übernimmt eine Vertretung des zuständigen Ministeriums die Sitzungsleitung.
§ 32 (Fn 3) Verfahren
§ 32 (Fn 3)
Verfahren
(1) Der Landesausschuss Alter und Pflege tagt mindestens zweimal jährlich.
(2) Die Arbeit des Landesausschusses Alter und Pflege wird vom zuständigen Ministerium unterstützt. Dieses nimmt die von den Mitgliedern übermittelten Vorschläge zur Tagesordnung entgegen und legt in Abstimmung mit der oder dem Vorsitzenden Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung fest. Die Einladung wird spätestens am 21. Tag vor der jeweiligen Sitzung versandt. Zu jeder Sitzung wird von dem für das Alten- und Pflegegesetz zuständigen Ministerium ein Protokoll erstellt.
(3) Der Landesausschuss Alter und Pflege ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Empfehlungen sowie die Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden bedürfen vorbehaltlich der Regelung des § 8a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einer qualifizierten Mehrheit. Diese ist erreicht, wenn ein Vorschlag die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder und von zwei Dritteln der in der Sitzung anwesenden Mitglieder erhält.
(4) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit der Landesausschuss Alter und Pflege nicht mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließt, dass die Beratung eines Tagesordnungspunktes aus Gründen der Vertraulichkeit des Beratungsgegenstandes ausnahmsweise nicht öffentlich erfolgt. Zu den Sitzungen können Expertinnen und Experten, insbesondere aus gesellschaftlichen Gruppen und der Wissenschaft, hinzugezogen werden.
(5) Der Landesausschuss Alter und Pflege kann Arbeitsgruppen zur Vorbereitung und vertieften Beratung einzelner Themen bilden. Die Arbeitsgruppen haben den Mitgliedern des Landesausschusses Alter und Pflege regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Beschluss von Empfehlungen ist alleine dem Landesausschuss vorbehalten. Der Landesausschuss Alter und Pflege kann zudem eine Gruppe von Mitgliedern mit der Vorbereitung seiner Sitzungen und der kurzfristigen Beratung wichtiger Themen zwischen den ordentlichen Sitzungsterminen beauftragen.
(6) Die Mitglieder des Landesausschusses Alter und Pflege tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten grundsätzlich selbst. Mitgliedern, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zu ihren Verbänden stehen und auch sonst keine Vergütung erhalten, können die notwendigen Fahrtkosten in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von Ausschüssen in der jeweils geltenden Fassung (Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz – AMEG) vom 13. Mai 1958, das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880) geändert worden ist, erstattet werden. Sofern es sich bei dem Mitglied, das die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, um einen schwerbehinderten Menschen handelt, der für die Teilnahme an der Sitzung eine persönliche Assistenz in Anspruch genommen hat, so werden auch die notwendigen Fahrtkosten dieser Assistenz erstattet.
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 33 (Fn 3) Zuständigkeiten
§ 33 (Fn 3)
Zuständigkeiten
Das zuständige Ministerium im Rahmen dieser Verordnung ist das für das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen zuständige Ministerium.
§ 34 (Fn 3) Elektronische Datenverarbeitung
§ 34 (Fn 3)
Elektronische Datenverarbeitung
(1) Das zuständige Ministerium wird für die in den §§ 10, 11, 12, 19, 22 und 25 beschriebenen Antrags- und Verwaltungsverfahren ein elektronisches Datenverarbeitungssystem entwickeln. Die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften zuständigen Behörden und die antragstellenden Trägerinnen und Träger sind verpflichtet, dieses Verfahren zu nutzen. Das Verfahren entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, bestimmte Erklärungen mit rechtsverbindlicher Unterschrift abzugeben, soweit dies vorgeschrieben ist. Soweit Trägerinnen und Träger nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Meldung der erforderlichen Daten erfolgen. Darüber hinaus kann das zuständige Ministerium über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 2 im Wege der Allgemeinverfügung entscheiden.
(2) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens folgende Daten zu verarbeiten:
1. Name, Anschrift und Rechtsform der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung,
2. sämtliche nach §§ 10, 11, 12, 19, 22 und 25 den Anträgen auf Förderung oder Zustimmung zur gesonderten Berechnung beizufügenden Angaben.
(3) Verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 3 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), ist die Stelle, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dieser Verordnung Daten in eigener Verantwortung verarbeitet oder in ihrem Auftrag von einer anderen Stelle verarbeiten lässt. Verantwortliche Stelle für den Einsatz des Verfahrens der elektronischen Datenverarbeitung ist das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium.
§ 35 (Fn 3,4) Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
§ 35 (Fn 3,
4)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Die Verordnung tritt zwei Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
1. die Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 611),
2. die Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 610),
3. die Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 4. Juni 1996 (GV. NRW. S. 197),
4. die Pflegeeinrichtungsförderverordnung vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 613) sowie
5. die Landespflegeausschuss-Verordnung vom 7. Februar 1995 (GV. NRW. S. 116)
außer Kraft.
(3) Für Einrichtungen, die bereits vor dem 1. Juli 2008 einen Antrag auf Abstimmung des Raumprogramms bei der zuständigen Behörde gestellt und bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits mit der Baumaßnahme tatsächlich begonnen haben, gilt § 2 Absatz 5 dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass die lineare Verteilung auf 25 Jahre erfolgt.
(4) Einrichtungen, die Kraft Gesetzes bis zum 31. Dezember
2018 auf Basis der für die Jahre 2016 oder 2017 geltenden Bescheide abrechnen
können, werden im Jahr 2018 eine Festsetzung für die Jahre 2019 und 2020
erhalten. Die Einrichtungsträger sind verpflichtet, die für die Prüfung dieser
Sachverhalte erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde mitzuteilen. Umfang
und Fristen der hierzu erforderlichen Mitwirkungshandlungen legt das zuständige
Ministerium im Wege der Allgemeinverfügung fest.
(5) Einrichtungen im Sinne des § 8 Absatz 1, deren anerkennungsfähige Aufwendungen befristet bis zum 31. Dezember 2020 festgesetzt wurden, können auf Basis dieser Bescheide weiter bis zum 30. Juni 2021 abrechnen. Abweichend von § 12 Absatz 4 Satz 1 erfolgt die Festsetzung in diesen Fällen bis zum 31. Dezember 2022.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Hinweis:
Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650)
(2) Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a, Artikel 3 Nummer 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Nummer 2 Buchstabe a sowie die Artikel 7 bis 11
treten am 1. Mai 2022 in Kraft.
Hinweis:
Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466)
In Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) wird die Angabe „1. Mai 2022“ durch die Angabe „31. Januar 2023“ ersetzt.
Anlagen:
In Kraft getreten am 2. November 2014 (GV. NRW. S. 656), geändert durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; Verordnung vom 21. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 970), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015; Verordnung vom 13. Juli 2016 (GV. NRW. S. 674), in Kraft getreten am 11. August 2016; Verordnung vom 15. Februar 2017 (GV. NRW. S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017; Verordnung vom 6. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 950), in Kraft getreten am 21. Dezember 2017; Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise); Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766, ber. S. 897), in Kraft getreten am 5. September 2020; Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
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Inhaltsübersicht, §§ 10 und 13 geändert durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015. |
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Abschnitt 5 mit den §§ 26 und 27 eingefügt sowie §§ 26 bis 33 (alt) umbenannt in §§ 28 bis 35 durch VO vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 4. Juli 2015; § 27 Absatz 1 und 2, § 29, § 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; § 30 Absatz 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 (siehe Hinweise). |
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§ 35 Absatz 6 angefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absätze 4 bis 6 (alt) umbenannt in Absätze 3 bis 5 durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; Absatz 3 (alt) aufgehoben und Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 3 und 4 sowie Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766, ber. S. 897), in Kraft getreten am 5. September 2020. |
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Überschrift geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018. |
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§§ 24 und 25 neu gefasst durch Verordnung vom 23. November 2018 (GV. NRW. S. 593), in Kraft getreten am 5. Dezember 2018; 3 24 Absatz 3 aufgehoben und § 25 Absatz 3 und 4 geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020; § 25 Absatz 1 geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 1 Absatz 1, 3, 4 und 5, § 2 Absatz 1, 2, 3 (neu gefasst) und 7, § 3 Absatz 1, 2 und 7, § 5 Absatz 2, 4 und 6, § 9 Absatz 3 und 4, § 15, § 18 Absatz 1, § 21 Absatz 1, geändert, § 23 neu gefasst sowie § 4, § 6, § 8, § 11 und § 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2020 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 5. September 2020. |
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§ 16 zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
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§ 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |