Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

Normüberschrift

Nachtragssatzung
zur Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland
für das Haushaltsjahr 2017

Vom 16. Februar 2018 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) in Verbindung mit § 81 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), in Kraft getreten am 29. November 2016, hat die Landschaftsversammlung mit Beschluss vom 15. Dezember 2017 folgende Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung vom 21. Dezember 2016 erlassen:

§ 1
Ergebnisplan und Finanzplan

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

die bisherigen festgesetzten Gesamtbeträge

EUR

vermindert

um

EUR

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. Nachträge festgesetzt auf

EUR

Ergebnisplan

Erträge

Aufwendungen

3.966.573.262

3.980.324.884

84.488.512

98.000.000

3.882.084.750

3.882.324.884

Finanzplan

aus laufender Verwaltungstätigkeit:

Einzahlungen

Auszahlungen

aus der Investitionstätigkeit:

Einzahlungen

Auszahlungen

aus der Finanzierungstätigkeit:

Einzahlungen

Auszahlungen

3.912.992.984

3.945.118.337

53.672.732

104.352.174

209.608.300

76.054.300

100.488.512

98.000.000

3.812.504.472

3.847.118.337

53.672.732

104.352.174

209.608.300

76.054.300

§ 2
Kreditermächtigungen für Investitionen

Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird nicht geändert.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Der bisher festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird nicht geändert.

§ 4
Ausgleichsrücklage und Allgemeine Rücklage

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 13.751.622 EUR um 13.511.488 EUR vermindert und damit auf 240.134 EUR festgesetzt.

§ 5
Kredite zur Liquiditätssicherung

Der bisher festgesetzte Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird nicht geändert.

§ 6
Umlagen

Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebende Umlage wird für 2017 von 16,15 % um 0,75 Prozentpunkte auf 15,40 %, entsprechend der für das Haushaltsjahr 2017 geltenden Bemessungsgrundlagen, festgesetzt. Die Umlagesenkung wird durch gesonderten Bescheid umgesetzt.

§ 7
Stellenplan

Die bisher festgelegten Regelungen zum Stellenplan werden nicht geändert.

Köln, 15.12.2017

Vorsitzender

der Landschaftsversammlung

Rheinland

P r o f.  D r. W i l h e l m

Direktorin

des Landschaftsverbandes

Rheinland

L u b e k

Bekanntmachung der Nachtragssatzung

Die vorstehende Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2017 wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 15. Dezember 2017 beschlossene Nachtragssatzung dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Bericht vom 15. Dezember 2017 vorgelegt. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2017 mit Erlass vom 30. Januar 2018 zur Kenntnis genommen und die Ermäßigung des Hebesatzes der Landschaftsumlage von 16,15 v. H. um 0,75 v. H. auf nunmehr 15,40 v. H. gemäß § 22 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigt.

Der Nachtragshaushaltsplan wird gemäß § 80 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen von montags bis freitags jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln, Zimmer F 220, bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.

Unter der Adresse http://haushalt.lvr.de kann der Nachtragshaushaltsplan ebenfalls im Internet eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 16. Februar 2018

Die Direktorin

des Landschaftsverbandes Rheinland

L u b e k




Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. März 2018 (GV. NRW. S. 144).