Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Normüberschrift
Verordnung
über Zuständigkeiten im Ausländerwesen
(ZustAVO)
Vom 10. September 2019 (Fn 1)
Auf Grund
- des § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen Absatz 2 durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst worden ist und Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, und insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags,
- des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),
- des § 15a Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 5 und 6, des § 23 Absatz 1, des § 24 Absatz 4 Satz 2 und des § 71 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), von denen § 15a Absatz 4 Satz 5 und § 24 Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden sind, und
- des § 22 Absatz 2 Satz 1, des § 46 Absatz 5, des § 50 Absatz 2 und des § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798),
verordnet die Landesregierung:
Inhaltsübersicht (Fn 5)
Abschnitt 1
Behörden und Einrichtungen
§ 1 Ausländerbehörden
§ 2 Aufnahmeeinrichtungen
§ 3 Vollzugseinrichtungen für Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
Abschnitt 2
Zuständigkeiten der Bezirksregierungen
und Mitwirkung der Kommunen
§ 4 Sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen
§ 5 Zentrale Zuständigkeiten der Bezirksregierung Arnsberg
§ 6 Zentrale Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg bei der Verteilung unerlaubt eingereister ausländischer Personen
§ 7 Mitwirkung der Kommunen
§ 7a Zentrale Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln
Abschnitt 3
Aufgaben der Aufnahmeeinrichtungen
§ 8 Landeserstaufnahmeeinrichtungen
§ 9 Erstaufnahmeeinrichtungen
§ 10 Zentrale Unterbringungseinrichtungen
§ 11 Besondere Aufnahmeeinrichtungen
§ 12 Erkenntnisse über die Vulnerabilität
Abschnitt 4
Zuständigkeiten der unteren und Zentralen Ausländerbehörden
§ 13 Sachliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden
§ 14 Örtliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden
§ 15 Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden
§ 15a Sonderzuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Essen
§ 16 Finanzierung der Zentralen Ausländerbehörden
§ 17 Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5
Aufsicht und sonstige Zuständigkeiten
§ 18 Aufsichtsbehörden
§ 19 Dokumente mit elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 20 Verwaltungsvorschriften
§ 21 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Behörden und Einrichtungen
§ 1 (Fn 6) Ausländerbehörden
§ 1 (Fn 6)
Ausländerbehörden
Die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), in der jeweils geltenden Fassung, und des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), in der jeweils geltenden Fassung, betrauten Ausländerbehörden sind
1. das für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständige Ministerium als oberste Ausländerbehörde,
2. die Bezirksregierungen als obere Ausländerbehörden,
3. die Ordnungsbehörden der Städte Bielefeld, Essen, Köln sowie der Kreise Coesfeld und Unna als Zentrale Ausländerbehörden (ZAB) im Rahmen der ihnen gesondert übertragenen Aufgaben und
4. die Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und der kreisfreien Städte, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden als untere Ausländerbehörden.
Die Ausländerbehörden nach Satz 1 Nummer 3 und 4 nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Sie sind Sonderordnungsbehörden im Sinne des § 12 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Aufnahmeeinrichtungen
§ 2
Aufnahmeeinrichtungen
(1) Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes sind:
1. die Landeserstaufnahmeeinrichtung,
2. die Erstaufnahmeeinrichtungen,
3. die Zentralen Unterbringungseinrichtungen des Landes und
4. besondere Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 5 des Asylgesetzes.
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen sind Einrichtungen des Landes.
(3) Die oberste Ausländerbehörde bestimmt durch Erlass, wie viele Plätze zur Unterbringung Asylbegehrender im Sinne des § 44 des Asylgesetzes in den jeweiligen Regierungsbezirken einzurichten und vorzuhalten sind (Kontingente). Die Bezirksregierungen entscheiden in Abstimmung mit der obersten Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Kontingente, welche Aufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in ihren jeweiligen Bezirken betrieben werden.
§ 3 Vollzugseinrichtungen für Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
§ 3
Vollzugseinrichtungen für Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam
Die oberste Ausländerbehörde ist zuständig für die Entscheidung über die Errichtung und Auflösung von Einrichtungen für den Vollzug von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam. Die Aufgaben des Vollzugs von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam werden von den Bezirksregierungen für die in ihrem Bezirk liegenden Einrichtungen wahrgenommen. Unter staatlicher Aufsicht können Aufgaben des Vollzugs von privatem Sicherheitspersonal wahrgenommen werden.
Abschnitt 2
Zuständigkeiten der Bezirksregierungen und Mitwirkung der Kommunen
§ 4 Sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen
§ 4
Sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierungen
(1) Die Bezirksregierungen sind neben den Aufgaben nach §§ 3, 8, 9 und 10 für die Suche nach geeigneten Standorten und die Herstellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der Aufnahmeeinrichtungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 4, die Herstellung ausreichender Unterbringungskapazitäten nach § 2 Absatz 3 sowie die Sicherstellung des Betriebs dieser Einrichtungen zuständig, soweit es sich nicht um die unter §§ 5 und 6 genannten zentralen Aufgaben handelt. Den konkreten Umfang der damit verbundenen Aufgaben bestimmt die oberste Ausländerbehörde durch Verwaltungsvorschriften nach § 20. In einer Aufnahmeeinrichtung kann die für die jeweilige Einrichtung zuständige Bezirksregierung für nicht hoheitlich auszuübende Tätigkeiten Personen des privaten Rechts beauftragen und die hierfür erforderlichen Verträge für das Land abschließen.
(2) Die Bezirksregierungen sind für die Regionale Rückkehrkoordination zuständig. Die dazu dort eingerichteten Regionalen Rückkehrkoordinationsstellen (RRK) haben folgende Aufgaben:
1. Koordination, Förderung und Begleitung der freiwilligen Rückkehr sowie der beschleunigten Rückführung von Ausreisepflichtigen aus den Kommunen und den Landesaufnahmeeinrichtungen in den Regierungsbezirken, einschließlich der Verfolgung der ausländerrechtlichen Praxis bei der Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Absatz 2 bis 2b Aufenthaltsgesetz und der auf die Aussetzung der Abschiebung, Ausreisepflicht und Ausreise bezogenen Sicherstellung ausreichender Datenqualität des Ausländerzentralregisters sowie
2. Koordination, Förderung und Begleitung aufenthaltsrechtlicher Verfahren und gegebenenfalls aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei ausländischen, strafrechtlich auffälligen Personen sowie bei ausländischen Personen mit erheblich negativem Sozialverhalten in den Kommunen und den Landesaufnahmeeinrichtungen in den Regierungsbezirken.
Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 20.
§ 5 (Fn 4) Zentrale Zuständigkeiten der Bezirksregierung Arnsberg
§ 5 (Fn 4)
Zentrale Zuständigkeiten der Bezirksregierung Arnsberg
(1) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständig für die Sicherstellung des Betriebs und der Aufgabenerfüllung der Landeserstaufnahmeeinrichtung, die Verteilung der ausländischen Personen von der Landeserstaufnahmeeinrichtung in die Erstaufnahmeeinrichtungen und von den Erstaufnahmeeinrichtungen in die Zentralen Unterbringungseinrichtungen sowie die Umverteilung zwischen einzelnen Regierungsbezirken. Die Bezirksregierung Arnsberg ist unter Beteiligung der obersten Ausländerbehörde landesweit zuständig für die Identifikation, Ausarbeitung und Etablierung einheitlicher Prozesse sowie die Überarbeitung bestehender Prozesse innerhalb der Aufnahme und Unterbringung im Landessystem. Sie ist zuständig für die Koordinierung des beschleunigten Asylverfahrens im Sinne des § 30a des Asylgesetzes und die Koordinierung der Überstellungen aus Landeseinrichtungen in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31, L 49 vom 25.2.2017, S. 50). Sie ist zuständig für die Förderung der Flüchtlingsarbeit, die Förderung der Sozialen Beratung von Flüchtlingen und die Zuschüsse für Rückkehrprojekte einschließlich vorbereitender Maßnahmen (Bewilligung, Auszahlung, Verfahren).
(2) Die Bezirksregierung Arnsberg entscheidet über das Vorliegen einer Wohnverpflichtung nach § 47 des Asylgesetzes. Sie bestimmt diejenigen Erstaufnahmeeinrichtungen, in denen die ausländische Person nach § 47 des Asylgesetzes zu wohnen verpflichtet ist. Die Bezirksregierung Arnsberg trifft diese Bestimmung auch für Ausländerinnen und Ausländer, die von einem Beschluss nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erfasst werden. Für Personen im Sinne des § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes trifft die Bezirksregierung Arnsberg diese Bestimmung im Einvernehmen mit der obersten Ausländerbehörde.
(3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde für die Verteilung und Zuweisung von ausländischen Personen nach § 50 des Asylgesetzes und § 24 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes. Die Verteilung erfolgt nach § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde für die Verteilung und Zuweisung von aus dem Ausland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Flüchtlingen. Sie trifft diese Entscheidungen im Einvernehmen mit der obersten Ausländerbehörde. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg für die Verteilung und Zuweisung gilt nicht für Anordnungen nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes, die in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes ergehen. Die Verteilung erfolgt nach § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Bezirksregierung Arnsberg ist die zuständige Behörde für die Verteilung und Zuweisung von Ausländern, deren Aufnahme auf Grundlage einer Aufnahmezusage nach § 22 oder § 23 Absatz 2 oder § 23 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 24 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt sowie für ausgewählte Schutzsuchende (Resettlement-Flüchtlinge) nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes.
(6) Die Bezirksregierung Arnsberg ist landesweit ab dem 1. September 2020 zuständig für die Vergabeverfahren für die Betreuungs- und Sicherheitsdienstleistungen in den Aufnahmeeinrichtungen.
(7) Bei der Verteilung und Zuweisung berücksichtigt die Bezirksregierung Arnsberg den besonderen Schutzbedarf vulnerabler Personen.
(8) Die Bezirksregierung Arnsberg ist außerdem zuständig für
1. die nach § 46 Absatz 3 bis 5 des Asylgesetzes den Aufnahmeeinrichtungen beziehungsweise den Ländern übertragenen Melde- oder Mitteilungspflichten,
2. die Entlassung nach § 49 Absatz 2 des Asylgesetzes aus den Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3. die Durchführung der länderübergreifenden Verteilung nach § 51 des Asylgesetzes und § 24 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes und
4. den Datenaustausch mit der vom Bundesministerium des Innern bestimmten Zentralen Verteilungsstelle nach § 24 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Feststellung der aktuellen Aufnahmequote des Landes.
(9) Die Bezirksregierung Arnsberg ist landesweit für die
Entscheidungen über Wohnsitzregelungen nach § 12a Absatz 1 bis 6 und § 72
Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes zuständig.
§ 6 Zentrale Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg bei der Verteilungunerlaubt eingereister ausländischer Personen
§ 6
Zentrale Zuständigkeit der Bezirksregierung Arnsberg bei der Verteilung
unerlaubt eingereister ausländischer Personen
(1) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde für die länderübergreifende und landesinterne Verteilung der unerlaubt eingereisten ausländischen Personen nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde für die Anordnung nach § 15a Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bei einer Verteilung in andere Länder.
(3) Die Bezirksregierung Arnsberg ist zuständige Behörde im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes für die Aufnahme unerlaubt eingereister Personen aus anderen Ländern. Die Unterbringung der nach Satz 1 aufgenommenen Personen erfolgt landesweit in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3. Die Bezirksregierung Arnsberg führt bei einer länderübergreifenden Verteilung nach Nordrhein-Westfalen die zur Umsetzung der Zuweisungsentscheidung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Maßnahmen durch.
(4) Für die landesinterne Verteilung gilt § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 7 Mitwirkung der Kommunen
§ 7
Mitwirkung der Kommunen
(1) Die in § 49 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen werden durch die unteren Ausländerbehörden durchgeführt, sofern nicht bereits die übrigen in § 71 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden tätig geworden sind.
(2) Die unteren Ausländerbehörden führen die Anhörung nach § 15a Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes für die Bezirksregierung Arnsberg durch und übersenden dieser das Ergebnis.
(3) Die unteren Ausländerbehörden führen bei einer Verteilung innerhalb des Landes und bei einer länderübergreifenden Verteilung die zur Umsetzung der Verteilungsanordnung nach § 6 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen durch.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, die nach § 23 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes aus dem Ausland aufgenommenen oder gemäß § 50 des
Asylgesetzes und § 24 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ihnen zugewiesenen,
ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Dabei gilt für die
Verteilung § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§7a(Fn 2) Zentrale Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln
§7a
(Fn 2)
Zentrale Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln
Die Bezirksregierung Köln ist zuständige Behörde nach § 71 Absatz 1 Satz 5 und § 81a des Aufenthaltsgesetzes.
Abschnitt 3
Aufgaben der Aufnahmeeinrichtungen
§ 8 (Fn 7) Landeserstaufnahmeeinrichtung
§ 8 (Fn 7)
Landeserstaufnahmeeinrichtung
(1) Alle Personen, die einen Asylantrag gemäß § 14 Absatz 1 oder § 71 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Asylgesetzes bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu stellen haben, sind nach § 22 Absatz 2 des Asylgesetzes verpflichtet, sich persönlich bei der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum zu melden.
(2) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung nimmt folgende
Aufgaben wahr:
1. Prüfung der Identität der Asylbegehrenden nach § 16
Absatz 1a des Asylgesetzes,
2. Verteilung der Asylbegehrenden gemäß § 45 in Verbindung mit
§ 46 Absatz 2 des Asylgesetzes auf die Erstaufnahmeeinrichtungen nach § 44 des
Asylgesetzes,
3. Registrierung der Asylbegehrenden zur Sicherung,
Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 in Verbindung mit § 63a
Absatz 3 des Asylgesetzes und die Erfassung, Speicherung und Pflege der
notwendigen personenbezogenen Daten in Bundes- und Landesdatenbanken; Art und
Umfang der darüber hinaus zu erfassenden, zu speichernden und zu pflegenden
Daten in Landesdatenbanken wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 20
vorgegeben und
4. Verwahrung, Weitergabe und Sicherstellung von Unterlagen
nach § 21 des Asylgesetzes.
Darüber hinaus kann die Landeserstaufnahmeeinrichtung die Identität eines anderen Ausländers, der in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes im Sinne von § 44 des Asylgesetzes untergebracht und versorgt wird und für den gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 eine Zentrale Ausländerbehörde zuständig ist, durch erforderliche Maßnahmen sichern.
(3) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung nimmt die Belehrungen nach § 50 Absatz 4 und § 60a Absatz 2d des Aufenthaltsgesetzes vor.
(4) Die Landeserstaufnahmeeinrichtung stellt fest, ob eine erste medizinische Versorgung der Asylbegehrenden notwendig ist und stellt diese im Bedarfsfall sicher. Die fachlichen Standards sind mit der Obersten Landesgesundheitsbehörde abzustimmen.
§ 9 (Fn 8) Erstaufnahmeeinrichtungen
§ 9 (Fn 8)
Erstaufnahmeeinrichtungen
(1) Die Bezirksregierungen stellen sicher, dass durch die Erstaufnahmeeinrichtungen insbesondere die folgenden Aufgaben wahrgenommen werden:
1. Unterbringung und Versorgung von Asylbegehrenden nach §§ 44 bis 54 des Asylgesetzes,
2. die Erfassung, Speicherung und Pflege der notwendigen personenbezogenen Daten der Asylbegehrenden in Bundes- und Landesdatenbanken; Art und Umfang der darüber hinaus zu erfassenden, speichernden und pflegenden Daten in Landesdatenbanken wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 20 vorgegeben, § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 gilt entsprechend,
3. Verwahrung und Weitergaben von Unterlagen nach § 21 des Asylgesetzes,
4. Gesundheitsuntersuchung im Sinne des § 62 des Asylgesetzes (Erstuntersuchung, TBC-Ausschlussuntersuchung, Impfangebot),
5. Beratung zur freiwilligen Ausreise und
6. Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, insbesondere bei der Zuführung zum Bundesamt und der Zustellung von Bescheiden an ausländische Personen.
(2) Die Bezirksregierungen können mit den Städten Bielefeld, Essen, Köln, Mönchengladbach und dem Kreis Unna durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass Aufgaben nach Absatz 1 durch deren Ausländerbehörden wahrgenommen werden. § 4 Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung. Die Verträge sind im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen. Die notwendigen Kosten für die Aufgabenwahrnehmung werden aus dem Landeshaushalt erstattet. Zuständig für die Kostenerstattung sind die Bezirksregierungen.
(3) Für die Unterbringung sind die von der obersten Ausländerbehörde festgelegten Standards maßgeblich. Die Bezirksregierungen kontrollieren die privaten Betreuungs- und Sicherheitsdienstleister bei der Einhaltung der Betreuungs- und Sicherheitsstandards und die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 44 Absatz 3 des Asylgesetzes.
§ 10 Zentrale Unterbringungseinrichtungen
§ 10
Zentrale Unterbringungseinrichtungen
(1) Die Bezirksregierungen stellen den Betrieb der Zentralen Unterbringungseinrichtungen und deren Aufgabenerfüllung sowie die Erfassung, Speicherung und Pflege der notwendigen personenbezogenen Daten von Asylbegehrenden in der Landesdatenbank sicher. Art und Umfang der zu erfassenden, speichernden und pflegenden Daten in der Landesdatenbank wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 20 vorgegeben. Die Zentralen Unterbringungseinrichtungen dienen der Unterbringung und Versorgung der Asylbegehrenden im Anschluss an die Unterbringung in den Erstaufnahmeeinrichtungen. § 9 Absatz 1 Nummer 3, 5, 6 und Absatz 3 gelten entsprechend. § 9 Absatz 1 Nummer 4 gilt mit der Maßgabe, dass auch in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen ein Impfangebot im erforderlichen Maße vorgehalten wird. § 4 Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.
(2) Die Zentralen Unterbringungseinrichtungen stellen Bescheide aus dem Asyl- und Aufenthaltsrecht zu und organisieren den Transport der zugewiesenen Asylbegehrenden aus den Zentralen Unterbringungseinrichtungen in die Gemeinden.
§ 11 Besondere Aufnahmeeinrichtungen
§ 11
Besondere Aufnahmeeinrichtungen
Die oberste Ausländerbehörde ist zuständig für Vereinbarungen mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 5 Absatz 5 Satz 1 des Asylgesetzes. Sie bestimmt die für die Unterbringung von ausländischen Personen, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a des Asylgesetzes bearbeitet werden sollen, vorgesehenen Landeseinrichtungen.
§ 12 Erkenntnisse über die Vulnerabilität
§ 12
Erkenntnisse über die Vulnerabilität
Alle Landeseinrichtungen sind zuständig für die Erhebung und weitere Verarbeitung von Erkenntnissen über die Vulnerabilität von Personen.
Abschnitt 4
Zuständigkeiten der unteren und Zentralen Ausländerbehörden
§ 13 Sachliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden
§ 13
Sachliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden
Die unteren Ausländerbehörden nehmen die Aufgaben der Ausländerbehörden nach dem Aufenthaltsrecht und dem Asylrecht wahr, sofern keine besonderen Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben bestimmt sind.
§ 14 (Fn 9) Örtliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden
§ 14 (Fn 9)
Örtliche Zuständigkeit der unteren Ausländerbehörden
(1) Ist der Aufenthalt räumlich beschränkt oder ist die
ausländische Person dazu verpflichtet, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu
nehmen, ist die Ausländerbehörde des Bezirks zuständig, auf den der Aufenthalt
beschränkt ist.
In Fällen der Wohnsitzauflage ist die Ausländerbehörde des
Bezirks zuständig, in dem die ausländische Person zu wohnen hat. Örtlich
zuständig ist ansonsten die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich die
ausländische Person gewöhnlich aufhält oder sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten
hat oder, soweit kein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet auf Grund eines
Auslandsaufenthalts besteht, sich aufzuhalten beabsichtigt.
(2) Befindet sich die ausländische Person aufgrund
richterlicher Anordnung in Haft, Sicherungsverwahrung oder im Maßregelvollzug,
bleibt die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die Person zu wohnen
verpflichtet ist oder, wenn eine Wohnsitzverpflichtung nicht besteht, sie sich
zuvor gewöhnlich aufgehalten hat. Besteht keine Wohnsitzverpflichtung und ist
der vorherige gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt, ist die Ausländerbehörde
zuständig, in deren Bezirk sich die Justizvollzugsanstalt oder die
entsprechende Unterbringungseinrichtung befindet; dies gilt jedoch nicht für den
Fall der Unterbringung in einer Einrichtung für Ausreisepflichtige. In diesen
Fällen ist die Ausländerbehörde des Aufgriffsorts
zuständig. Schließt sich einer Strafhaft unmittelbar eine Abschiebungshaft oder
ein Ausreisegewahrsam an, bleibt die nach den Sätzen 1 oder 2 begründete
Zuständigkeit bestehen.
(3) Eine nach Absatz 2 begründete Zuständigkeit bleibt
erhalten, wenn die ausländische Person in den Zuständigkeitsbereich einer
anderen Ausländerbehörde verlegt wird.
(4) Kommt die ausländische Person mit der Ausreise ihrer
vollziehbaren Ausreisepflicht nach oder wird der Aufenthalt auf Grund der
Durchsetzung der Ausreisepflicht beendet, ist die örtlich zuständige
Ausländerbehörde bei Wiedereinreise der ausländischen Person nach den
gesetzlichen Regelungen neu zu bestimmen.
(5) Soweit keine Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 3
begründet ist, ist jede Ausländerbehörde zur Entscheidung über die bei ihr
gestellten Anträge zuständig, im Übrigen die Ausländerbehörde, in deren Bezirk
sich erstmals die Notwendigkeit für eine ausländerrechtliche Maßnahme ergibt.
(6) § 72 Absatz 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes bleibt
unberührt.
(7) Für unaufschiebbare Maßnahmen und Entscheidungen ist
jede Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der
Anordnung ergibt.
(8) Im Zweifelsfall kann die gemeinsame nächsthöhere Aufsichtsbehörde aus Gründen der Zweckmäßigkeit eine zuständige Behörde bestimmen.
§ 15 (Fn 3) Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden
§ 15 (Fn 3)
Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörden
(1) Die Zentralen Ausländerbehörden sind im Rahmen der
Rückführung Ausreisepflichtiger für folgende Aufgaben in ihrem jeweiligen
Bezirk zuständig:
1. Beschaffung von
Heimreisedokumenten für alle Ausreisepflichtigen in Nordrhein-Westfalen,
2. Mitwirkung an
nationalen und internationalen Projekten auf dem Gebiet des
Rückkehrmanagements, insbesondere solchen, die geeignet sind, mit Mitteln der
Europäischen Union gefördert zu werden,
3. Mitwirkung in
länderübergreifenden Gremien des Rückkehrmanagements, insbesondere in dem
Gemeinsamen Zentrum des Bundes und der Länder für die Unterstützung der
Rückkehr (ZUR),
4. Aufgaben als
Kontakt-, Koordination- und Clearing-Stellen zu inländischen wie ausländischen
Behörden, Einrichtungen, Auslandsvertretungen, Regierungsstellen sowie zu
Organisationen und Privatpersonen in Angelegenheiten der Rückführung,
5. Einrichtung von
Informationsstellen und Führung von Datenbanken, insbesondere zur Steuerung und
Koordinierung der Rückkehr,
6.
ausländerrechtliche Betreuung der in den Unterbringungseinrichtungen für
Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen inhaftierten oder in
Gewahrsam genommenen Ausreisepflichtigen; die ausländerrechtlichen
Zuständigkeiten bleiben davon unberührt und
7. Vorbereitung und
Durchführung von zwangsweisen Rückführungen und Überstellungen in Verfahren
nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 aus den Landeseinrichtungen,
einschließlich der Beantragung von Haft.
(2) Die Zentralen Ausländerbehörden unterstützen die übrigen
Ausländerbehörden, insbesondere
1. bei Fällen, in
denen sich Ausreisepflichtige in Strafhaft befinden oder sich aufgrund
richterlicher Anordnung in Haft oder sonstiger Unterbringung befinden,
2. bei der
organisatorischen Durchführung von freiwilligen Ausreisen und Abschiebungen,
bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten für freiwillige Ausreisen,
3. beim Transport
und der Transportkoordination für alle Fahrten zur Vorbereitung und Durchführung
von freiwilligen Ausreisen und zwangsweisen Rückführungen sowie
4. bei Fahrten, die
während der Unterbringung in einer Vollzugseinrichtung nach § 3 anfallen.
(3) Die Zentralen Ausländerbehörden sind zuständig für alle
aufenthalts-, asyl- und passrechtlichen Maßnahmen für ausländische Personen,
solange eine Wohnverpflichtung für eine Aufnahmeeinrichtung besteht oder diese
in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht sind. Sie können die freiwilligen
Ausreisen von ausländischen Personen, die sich in Aufnahmeeinrichtungen gemäß §
2 Absatz 1 aufhalten, unterstützen. Die Zuständigkeit der jeweiligen Zentralen
Ausländerbehörde besteht auch dann fort, wenn die ausländischen Personen sich
aufgrund richterlicher Anordnung in Haft befinden.
(4) Die Zentralen Ausländerbehörden sind örtlich für den
Regierungsbezirk zuständig, in dem sie gelegen sind.
(5) Zur Schwerpunktbildung kann die oberste Ausländerbehörde
einzelne Zentrale Ausländerbehörden landesweit insbesondere für bestimmte
Herkunftsstaaten oder Zielstaaten durch Verwaltungsvorschriften nach § 20 mit
der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 beauftragen.
(6) Der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld wird die
Aufgabe der Zentralen Flugabschiebung (ZFA) übertragen. Diese unterstützt das
Land und die unteren Ausländerbehörden bei der Rückführung von
Ausreisepflichtigen auf dem Luftweg. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe
erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 20.
(7) Der Zentralen Ausländerbehörde Köln wird die Aufgabe der
Zentralen Transportkoordination für alle Fahrten zur Vorbereitung und zum
Vollzug von Rückführungen übertragen. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe
erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 20.
(8) Die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld ist für die
Zentrale Rückkehrkoordination (ZRK) zuständig. Mit der Zentralen
Rückkehrkoordination wird die organisatorische und fachliche Unterstützung der
Kommunen im Bereich des Rückkehrmanagements verstärkt. Die Zentrale
Rückkehrkoordination bündelt und koordiniert die schon bestehenden
Unterstützungsleistungen bei der Rückführung und steht den Kommunen als
zentraler Ansprechpartner für alle Rückkehrfragen, auch für Fragen der
freiwilligen Rückkehr, zur Verfügung. Die nähere Ausgestaltung der Aufgabe
erfolgt durch Verwaltungsvorschriften nach § 20.
(9) Den Zentralen Ausländerbehörden kann zur Unterstützung
der Identitätsklärung ausreisepflichtiger Personen die Aufgabe der Auswertung
mobiler Datenträger nach § 48 Absatz 3a des Aufenthaltsgesetzes übertragen
werden. Im Rahmen der Identitätsklärung kann auch eine Recherche in
OSINT-Quellen (Open Source Intelligence), wie
beispielsweise sozialen Netzwerken durchgeführt werden. Die sachliche und
örtliche Zuständigkeit, insbesondere für die Anordnung der
Datenträgerauswertung, Sicherstellung und Rückgabe des Datenträgers, verbleibt
bei der jeweiligen Ausländerbehörde. Die Übertragung der Aufgabe erfolgt durch
Erlass der obersten Ausländerbehörde.
§ 15a (Fn 10) Sonderzuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Essen
§ 15a (Fn 10)
Sonderzuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Essen
(1) Die Zentrale Ausländerbehörde Essen ist zuständig für
1. Ausweisungen nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes, wenn
a) ein Ausweisungsinteresse besteht, das nach § 54 Absatz 1
Nummer 2 oder 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes besonders schwer wiegt oder
b) ein Ausweisungsinteresse besteht, das nach § 54 Absatz 2
Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes schwer wiegt;
dies gilt auch dann, wenn über diese Ausweisungsinteressen
hinaus weitere Ausweisungsinteressen bestehen,
2. Sicherheitsbefragungen und Sicherheitsgespräche im Sinne
des § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Ist ein Ausweisungsverfahren nach Absatz 1 Nummer 1
anhängig, entscheidet die Zentrale Ausländerbehörde Essen bis zur
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausweisung nach Absatz 1 auch über
die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels.
(3) Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer
Ausweisungsverfügung nach Absatz 1 Nummer 1 geben, übersendet die untere
Ausländerbehörde unverzüglich der Zentralen Ausländerbehörde Essen.
(4) Ist die Zentrale Ausländerbehörde Essen nach Absatz 1
Nummer 1 zuständig, ist sie auch zuständig für
1. Maßnahmen nach § 11 des Aufenthaltsgesetzes,
2. Maßnahmen nach den §§ 56 und 56a des Aufenthaltsgesetzes,
3. Maßnahmen nach Kapitel 5 Abschnitt 2 des
Aufenthaltsgesetzes, ausgenommen die Maßnahmen nach § 57 und den §§ 60c bis 61
des Aufenthaltsgesetzes, und
4. die Fahndungsausschreibung nach § 50 Absatz 6 des
Aufenthaltsgesetzes.
(5) Die Zuständigkeit der Zentralen Ausländerbehörde Essen
nach Absatz 4 gilt auch, wenn die ausländische Person nach einer freiwilligen
Ausreise, Abschiebung oder Zurückschiebung unerlaubt wieder einreist. § 14
Absatz 7 bleibt unberührt.
(6) Die im Übrigen aufenthaltsrechtlich zuständige untere Ausländerbehörde unterstützt die Zentrale Ausländerbehörde Essen in diesen Fällen bei der Aufgabenwahrnehmung.
§ 16 Finanzierung der Zentralen Ausländerbehörden
§ 16
Finanzierung der Zentralen Ausländerbehörden
Die notwendigen Kosten für den Betrieb und die Aufgabenwahrnehmung der Zentralen Ausländerbehörden werden aus dem Landeshaushalt erstattet. Dies gilt auch für die notwendigen Aufbaukosten bei der Einrichtung neuer Zentraler Ausländerbehörden. Erfasst werden auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 die notwendigen Kosten, die dem Kreis Coesfeld sowie der Stadt Essen für den Aufbau ihrer Zentralen Ausländerbehörden entstanden sind. Zuständig für die Kostenerstattung sind die für den Standort der Zentralen Ausländerbehörden zuständigen Bezirksregierungen.
§ 17 Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten
§ 17
Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 98 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Nummer 2, 4, 5, 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes und des § 10 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist und des § 86 des Asylgesetzes werden den unteren Ausländerbehörden übertragen.
Abschnitt 5
Aufsicht und sonstige Zuständigkeiten
§ 18 Aufsichtsbehörden
§ 18
Aufsichtsbehörden
(1) Das für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständige Ministerium ist oberste Aufsichtsbehörde.
(2) Die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Landesbehörden bestimmt sich nach dem Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Aufsicht über die Zentralen Ausländerbehörden führt die Bezirksregierung, in deren Bezirk die jeweilige Zentrale Ausländerbehörde ihren Sitz hat. Die oberste Aufsichtsbehörde kann sich für einzelne Angelegenheiten oder Bereiche die unmittelbare Aufsicht vorbehalten.
(4) Die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Aufgabenerfüllung, die Organisationsstruktur sowie die personelle und sächliche Ausstattung der Zentralen Ausländerbehörden unterliegen einem regelmäßigen Controlling durch die Aufsichtsbehörden. Ergänzend finden die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes Anwendung.
(5) Die Aufsicht über die unteren Ausländerbehörden führt die Bezirksregierung.
(6) Die Befugnisse der Aufsicht über die unteren Ausländerbehörden bestimmt sich nach den §§ 8 bis 10 des Ordnungsbehördengesetzes.
§ 19 Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
§ 19
Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
Zuständige Behörden im Sinne des § 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Änderung der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokumentes nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes gespeicherten Anschrift und der auf das Dokument aufzubringenden Anschrift sind neben den Ausländerbehörden die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Gemeinden, soweit sich die Gemeinden durch schriftliche Vereinbarung mit dem Kreis verpflichten, diese Aufgabe zu erfüllen. In der Vereinbarung sind insbesondere die Dauer der Aufgabenwahrnehmung und das Inkrafttreten zu regeln sowie Vorgaben darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Vereinbarung von einem der Beteiligten gekündigt werden kann. Eine Vereinbarung ist der zuständigen Bezirksregierung anzuzeigen und in den amtlichen Veröffentlichungsblättern der Beteiligten bekannt zu machen. Die Bekanntmachung darf frühestens einen Monat nach der Anzeige bei der Bezirksregierung erfolgen.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 20 Verwaltungsvorschriften
§ 20
Verwaltungsvorschriften
Die oberste Ausländerbehörde wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zu dieser Rechtsverordnung zu erlassen.
§ 21 (Fn 11) Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 21 (Fn 11)
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Hinweis:
Vollzitat, starre Verweisung: „Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921) geändert worden ist,“
In Kraft getreten am 2. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 593); geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 1. März 2020; Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021; Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 6. Dezember 2024. |
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§ 7a eingefügt durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 1. März 2020. |
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§ 15: Absatz 9 angefügt durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; neu gefasst durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 6. Dezember 2024. |
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§ 5: Absatz 10 neu gefasst durch Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021; Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 aufgehoben, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 (neu), Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 4 (neu) und geändert sowie die Absätze 6 bis 10 (alt) umbenannt in Absatz 5 bis 9 (neu) durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 6. Dezember 2024. |
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Inhaltsübersicht: geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 1. März 2020; geändert durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 6. Dezember 2024. |
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§ 1 geändert durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 6. Dezember 2024. |
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§ 8 Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 aufgehoben und Absatz 4 und 5 (alt) umbenannt in Absatz 3 und 4 (neu) durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 6. Dezember 2024. |
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§ 9 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 6. Dezember 2024. |
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§ 14 neu gefasst durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 6. Dezember 2024. |
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§ 15a eingefügt durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 6. Dezember 2024. |
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§ 21 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 26. November 2024 (GV. NRW. S. 921), in Kraft getreten am 6. Dezember 2024. |