Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Normüberschrift
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes
der
Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes
Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 - allgemeiner
Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2)
Vom 14. September 2020 (Fn 1) (Fn 2)
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 (Fn 3) Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Zur Ausbildung im Rahmen dieses Vorbereitungsdienstes
für die Laufbahn nach Absatz 1 kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das
Beamtenverhältnis erfüllt,
2. Grundkenntnisse des öffentlichen Rechts nachweisen kann
und
3. ein grundständiges Studium mit den Abschlüssen Diplom oder Magister beziehungsweise ein konsekutives Studium mit einem Mastergrad erfolgreich abgeschlossen hat; zugelassen werden Absolvierende mit den Studiengängen der Wirtschafts-, Verwaltungs-, Sozial- oder Politikwissenschaften sowie der Studiengänge Wirtschafts- oder Verwaltungsrecht.
(3) Das konsekutive Studium nach Absatz 2 Nummer 3 muss einen Bachelorabschluss sowie einen Masterabschluss mit insgesamt mindestens 300 Leistungspunkten nach dem Europäischen Credit-Transfer-System umfassen.
§ 2 (Fn 4) Einstellungsverfahren
§ 2 (Fn 4)
Einstellungsverfahren
(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das für Inneres zuständige Ministerium oder an eine von ihm bestellte Bezirksregierung zu richten. Das für Inneres zuständige Ministerium legt den Einstellungstermin fest und darf je Einstellungsverfahren die zu berücksichtigenden Studienrichtungen beschränken.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf,
2. der Nachweis der Hochschulreife,
3. das Zeugnis über einen Abschluss gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3,
4. Zeugnisse über bisherige Beschäftigungsverhältnisse und
5. ein Nachweis über Grundkenntnisse des Öffentlichen Rechts; als Nachweis eignen sich insbesondere Zeugnisse über die Durchführung von Praktika von mindestens sechs Wochen im Bereich der öffentlichen Verwaltung oder universitäre Seminarnachweise aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts.
(3) Der Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus, das von dem für Inneres zuständigen Ministerium durchgeführt wird. Überschreitet die Anzahl der zulässigen Bewerbungen die zu vergebende Anzahl an Plätzen zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst, richtet sich die Einladung zum Auswahlverfahren insbesondere nach der erzielten Abschlussnote des von den Bewerbenden erreichten höchsten Studienabschlusses. Personen, die ausweislich der Bewerbungsunterlagen gemäß Absatz 2 die Voraussetzungen für eine Zulassung offensichtlich nicht erfüllen, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil. Nach einer erfolglosen Teilnahme am Auswahlverfahren erfolgt eine erneute Zulassung zum Auswahlverfahren frühestens nach einem Zeitraum von drei Jahren. Die Auswahlmethode regelt das für Inneres zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalauswahlverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerbende desselben Zulassungstermins gleichbleiben.
(4) Vor der Einstellung ist
1. eine Geburtsurkunde vorzulegen,
2. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand und die körperliche Eignung für den Verwaltungsdienst beizubringen,
3. eine Erklärung darüber abzugeben, ob gegen die eigene Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
4. eine Erklärung darüber abzugeben, ob die oder der Bewerbende in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und
5. ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen.
(5) Bei Personen, die bereits im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, kann auf die Vorlage solcher Unterlagen nach Absatz 4 verzichtet werden, die schon in der Personalakte enthalten sind.
§ 3 Rechtsstellung
§ 3
Rechtsstellung
Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Personen werden für die Dauer der Ausbildung und Prüfung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie leisten den Diensteid der Beamtinnen und Beamten und führen die Dienstbezeichnung ,,Verwaltungsreferendarin“ beziehungsweise ,,Verwaltungsreferendar“. Die dienstrechtlichen Entscheidungen trifft die Einstellungsbehörde.
§ 4 (Fn 5) Regelungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen
§ 4 (Fn 5)
Regelungen für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen
(1) Schwerbehinderten Menschen sowie den ihnen gleichgestellten Menschen ist auf deren Antrag ein der jeweiligen Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet im Einstellungsverfahren die Einstellungsbehörde, während der Ausbildung die Ausbildungsleitung und im Prüfungsverfahren das Landesprüfungsamt gemäß § 12. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit ihnen zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen.
(2) Schwerbehinderte Menschen sowie die ihnen gleichgestellte Menschen legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang ihrer Behinderung vor, sofern sie Erleichterungen im Sinne des Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen.
(3) Während der Ausbildung ist die
Schwerbehindertenvertretung der Einstellungsbehörde, im Prüfungsverfahren die
Hauptschwerbehindertenvertretung rechtzeitig über anstehende Prüfungstermine
mit Schwerbehinderten sowie den ihnen gleichgestellten zu prüfenden Personen zu
informieren. Der Schwerbehindertenvertretung ist zu gestatten, an den
mündlichen und praktischen Prüfungen teilzunehmen und nach deren Abschluss -
vor der Beratung des Ergebnisses der Prüfung - gegenüber der Prüfungskommission
eine Stellungnahme abzugeben. Bei mündlichen Prüfungen hat die
Schwerbehindertenvertretung zudem das Recht, an allen Prüfungsgesprächen auch
mit nicht behinderten Bewerbenden teilzunehmen.
(4) Die Regelungen gem. Ziffer 7 der Richtlinie SGB IX vom 19. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1540) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Teil 2
Ausbildung
§ 5 (Fn 6) Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 5 (Fn 6)
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die die Personen im Verwaltungsreferendariat insbesondere durch die Vermittlung von öffentlich-rechtlichen sowie privatrechtlichen Kenntnissen fachlich auf eine spätere Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung vorzubereiten und sie unter anderem durch Führungstraining gezielt zu befähigen, eine Führungsposition übernehmen zu können.
§ 6 (Fn 7) Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 6 (Fn 7)
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) (1) Der Vorbereitungsdienst beinhaltet die zweijährige Ausbildung mit der abschließenden Staatsprüfung.
(2) Ausgebildet wird:
1. |
in einem Einführungslehrgang |
2 Monate |
2. |
bei einer Bezirksregierung |
7 Monate |
3. |
im ersten Zwischenlehrgang |
1 Monat |
4. |
bei einer Behörde des Bundes oder des Landes, bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden, bei einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, bei einer überstaatlichen Organisation oder bei einem Verband oder Unternehmen, bei Landesbetrieben innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen |
3 Monate |
5. |
bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer |
3 Monate |
6. |
im zweiten Zwischenlehrgang |
1 Monat |
7. |
bei einem Verwaltungsgericht in Nordrhein-Westfalen |
3 Monate |
8. |
in einem Abschlusslehrgang mit Vorbereitung auf die Staatsprüfung |
4 Monate. |
Die Ausbildungsabschnitte gemäß der Nummern 1, 3, 6 sowie 8 erfolgen im Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen. Der Ausbildungsabschnitt in einer Bezirksregierung nach Nummer 2 findet pro Verwaltungsreferendarin beziehungsweise Verwaltungsreferendar in zwei unterschiedlichen Dezernaten statt. Das Nähere regelt ein Ausbildungsplan.
(3) Mit dem Ausbildungsabschnitt nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erhält die Person im Verwaltungsreferendariat die Möglichkeit, die praktische Ausbildung interessengesteuert zu vertiefen, sofern die avisierte Ausbildungsstelle einen sinnvollen Beitrag zum Erreichen des erforderlichen Fähigkeitsportfolios des angestrebten Abschlusses leistet. Der Ausbildungsabschnitt ist räumlich innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zu absolvieren. Über die letztendliche Zuweisung zu der angestrebten Ausbildungsstation in diesem Zeitraum entscheidet die Einstellungsbehörde.
(4) In besonderen Fällen können die Ausbildungsabschnitte,
deren Reihenfolge und Dauer sowie die Dauer des Vorbereitungsdienstes durch das
für Inneres zuständige Ministerium geändert werden. In begründeten Einzelfällen
kann der Ausbildungsabschnitt zu Absatz 2 Nummer 5 alternativ bei einer
obersten Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen absolviert werden. Die
Verpflichtung zur Teilnahme der Verwaltungsreferendarin oder des
Verwaltungsreferendars an der „Landesübung Nordrhein-Westfalen“, die an der
Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer durchgeführt
wird, bleibt hiervon unberührt.
(5) War die Person im Verwaltungsreferendariat vor Beginn
des Vorbereitungsdienstes bereits bei einer Behörde beschäftigt, so sind die
Ausbildungsabschnitte gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 nicht in dieser
Behörde zu absolvieren.
§ 6a (Fn 8) Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 6a (Fn 8)
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der Person im
Verwaltungsreferendariat im Einzelfall verlängert werden, wenn er wegen
1. einer Erkrankung,
2. des Mutterschutzes,
3. einer Elternzeit,
4. einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai
2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung oder
5. anderer zwingender Gründe
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von
Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes
nicht gewährleistet ist. Dabei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder
Studienplan zugelassen werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als 24 Monate verlängert werden. Die Einzelfallentscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 trifft die Einstellungsbehörde.
§ 7 (Fn 9) Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 7 (Fn 9)
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium beaufsichtigt die Ausbildung der Personen im Verwaltungsreferendariat. Die von ihm bestimmte Bezirksregierung als Einstellungsbehörde überträgt die Ausbildungsleitung auf eine verbeamtete Person der Ämtergruppe des zweiten Einsteigsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes.
(2) In den einzelnen Ausbildungsabschnitten hat sich die Person im Verwaltungsreferendariat mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen. Es ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildung durch eigenverantwortliche und selbständige Arbeit zu fördern. Die Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Erörterung praktischer und wissenschaftlicher Fragen soll durch die Abfassung von Gutachten und Entwürfen für Berichte, Entscheidungen und andere Maßnahmen sowie durch die Teilnahme an Verhandlungen und Dienstbesprechungen geschult werden.
(3) Während der praktischen Ausbildung nimmt die Person im Verwaltungsreferendariat an den zur Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten eingerichteten Arbeitsgemeinschaften sowie an weiteren Lehrgängen nach Maßgabe der Einstellungsbehörde teil. Die Teilnahme geht jedem anderen Dienst vor. Die Arbeitsgemeinschaften werden in der Regel von verbeamteten Personen der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 geleitet. Deren Bestellung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.
(4) In den Arbeitsgemeinschaften fertigt die Person im Verwaltungsreferendariat Aufsichtsarbeiten und hält Aktenvorträge nach Maßgabe des jeweils gültigen Ausbildungsplanes. Während der Ausbildungszeit besteht die Verpflichtung den Unterrichtsstoff aus den Arbeitsgemeinschaften und den Lehrgängen in Eigenarbeit vor- sowie nachzubereiten.
(5) Im Abschlusslehrgang gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 8 sind von der Person im Verwaltungsreferendariat sieben Aufsichtsarbeiten zu fertigen und ein Aktenvortrag zu halten.
(6) Erscheint die Person im Verwaltungsreferendariat nicht zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder eines Aktenvortrages, ohne hierfür einen ausreichenden Entschuldigungsgrund anführen zu können, so wird die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten bewertet.
(7) Über das Vorliegen einer ausreichenden Entschuldigung nach Absatz 6 entscheidet das Landesprüfungsamt. Entschuldigungsgründe sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend gemacht werden. Liegt eine ausreichende Entschuldigung vor, so ist der Verwaltungsreferendarin oder dem Verwaltungsreferendar Gelegenheit zu geben, die fehlenden Aufsichtsarbeiten und beziehungsweise oder den Aktenvortrag nachzuholen.
§ 8 Projektarbeiten während der Ausbildung
§ 8
Projektarbeiten während der Ausbildung
(1) Die Person im Verwaltungsreferendariat hat gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 gegen Ende des ersten Ausbildungsabschnittes bei einer Bezirksregierung und gegen Ende des in § 6 Absatz 2 Nummer 4 genannten Ausbildungsabschnittes je eine schriftliche Projektarbeit aus einem Fachgebiet der Ausbildungsstelle zu fertigen. Die Bearbeitungszeit hierfür beträgt jeweils zwei Wochen.
(2) Die Arbeiten sind von der ausbildenden Person des jeweiligen Ausbildungsabschnittes zu vergeben, zu beurteilen und mit den Noten und Punkten gemäß § 19 Absatz 3 zu bewerten. Die Arbeiten sind anschließend mit der Person im Verwaltungsreferendariat zu besprechen.
§ 9 (Fn 10) Beurteilungen
§ 9 (Fn 10)
Beurteilungen
(1) Die ausbildenden Personen der praktischen Ausbildungsabschnitte sowie die Leitungen der Arbeitsgemeinschaften haben die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen sowie das dienstliche Verhalten der Personen im Verwaltungsreferendariat zu beurteilen und mit Noten und Punkten nach § 19 Absatz 3 zu bewerten. Mangelhafte und ungenügende Leistungen rechtfertigen keine Verlängerung der jeweiligen Ausbildungsstation.
(2) Die ausbildenden Personen haben die von der Person im Verwaltungsreferendariat erbrachten Leistungen in einem Zeugnis zu dokumentieren und der Einstellungsbehörde unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittes vorzulegen.
§ 10 (Fn 11) Erholungsurlaub
§ 10 (Fn 11)
Erholungsurlaub
Der Erholungsurlaub ist im gegenseitigen Benehmen grundsätzlich während der Ausbildungsabschnitte nach § 6 Absatz 2 Nummern 2, 4 und 7 in Anspruch zu nehmen. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Verwaltungsreferendariats verbraucht wird.
Teil 3
Staatsprüfung
§ 11 (Fn 12) Zweck der Prüfung
§ 11 (Fn 12)
Zweck der Prüfung
Die Staatsprüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung und dient der Feststellung, ob die Person im Verwaltungsreferendariat nach den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach den erlangten praktischen Erfahrungen in der Erledigung der Dienstgeschäfte und nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt.
§ 12 Landesprüfungsamt
§ 12
Landesprüfungsamt
Für die Organisation und Durchführung der Staatsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig (Landesprüfungsamt).
§ 13 (Fn 13) Prüfungsausschuss
§ 13 (Fn 13)
Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Der Ausschuss führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuss für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes“.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht, einschließlich der vorsitzenden Person , aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes, ein Mitglied soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf wirtschafts-, verwaltungs-, sozial-, politikwissenschaftlichem beziehungsweise wirtschafts- oder verwaltungsrechtlichem Gebiet besitzen. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse einberufen werden.
(3) Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertretungen werden vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen.
(4) Das für Inneres zuständige Ministerium kann zudem weitere Prüfende jeweils für die Dauer von drei Jahren bestellen. Die weiteren Prüfenden können vom Landesprüfungsamt zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemäß § 15 eingesetzt werden und können als Fachprüfende ohne Stimmrecht zur mündlichen Prüfung gemäß § 17 dazu gezogen werden.
(5) Das Landesprüfungsamt bestimmt die jeweilige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist die vorsitzende Person für alle Entscheidungen während des Prüfungsverfahrens zuständig.
(6) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
§ 14 (Fn 14) Vorbereitung der Prüfung
§ 14 (Fn 14)
Vorbereitung der Prüfung
(1) Nach Beendigung des letzten Ausbildungsabschnitts übersendet die Einstellungsbehörde die Personalakten der Personen im Verwaltungsreferendariat an das Landesprüfungsamt.
(2) Das Landesprüfungsamt legt am Tag der mündlichen Prüfung die jeweiligen Personalakten dem Prüfungsausschuss vor. Die Vorlage der Personalakten dient dem Prüfungsausschuss dazu, einen Gesamteindruck über den Ausbildungsgang der zu prüfenden Person zu erhalten.
(3) Für den Zeitraum nach Anfertigung der letzten Aufsichtsarbeit nach § 15 und Beginn der mündlichen Prüfung gemäß § 17 wird die Person im Verwaltungsreferendariat von der Einstellungsbehörde jeweils zur Hälfte, mit dem Ziel der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung, freigestellt. Für die andere Hälfte dieses Zeitraumes kann der Person im Verwaltungsreferendariat auf dessen Antrag Erholungsurlaub gewährt werden.
§ 15 (Fn 15) Aufsichtsarbeiten
§ 15 (Fn 15)
Aufsichtsarbeiten
(1) Die Aufsichtsarbeiten werden unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung angefertigt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium abgewichen werden.
(2) Für jede der unter Aufsicht zu schreibenden Arbeiten stehen fünf Zeitstunden zur Verfügung. Im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium können die schriftlichen Aufsichtsarbeiten auch in elektronischer Form erfolgen.
(3) An je einem Tag ist eine Aufgabe zu bearbeiten. Es sind zu fertigen:
1. drei Arbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der allgemeinen öffentlichen Verwaltung, bei denen der Schwerpunkt in der Behandlung rechtlicher Probleme liegt; eine dieser Aufgaben kann auch die privatrechtlichen Bezüge des Verwaltungshandelns enthalten,
2. zwei Arbeiten nach Wahl der zu prüfenden Person (Wahlfächer) aus den Bereichen der Wirtschafts-, Finanz- oder Sozialverwaltung, der Verwaltungsorganisation oder der planenden Verwaltung, wobei die Arbeiten aus zwei verschiedenen Wahlfächern entnommen werden; näheres hierzu regelt der Ausbildungsplan und
3. eine Arbeit aus dem Tätigkeitsbereich der allgemeinen öffentlichen Verwaltung, bei der der Schwerpunkt im öffentlichen Haushalts- und Finanzwesen liegt.
Die Person im Verwaltungsreferendariat hat dem Landesprüfungsamt vier Monate vor dem Ende der Ausbildung mitzuteilen, in welchem der in Absatz 3 Nummer 2 festgelegten möglichen Wahlfächer sie im schriftlichen Teil der Staatsprüfung geprüft werden möchte. Wird diese Mitteilung unterlassen, so trifft das Landesprüfungsamt die Auswahl.
(4) Das Landesprüfungsamt stellt die Aufgaben und bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten benutzt werden dürfen. Die Aufgaben sollen möglichst auf der Grundlage von Aktenauszügen aus der Verwaltungspraxis gestellt werden.
(5) Die Aufsichtsarbeiten sind nach Fächern getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den jeweiligen Prüfungstagen in Gegenwart der zu prüfenden Person zu öffnen. Die Aufsichtsarbeiten sind anonym zu schreiben.
(6) Die mit der Aufsichtsführung beauftragte Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Auf jeder Aufsichtsarbeit sind der Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und der Zeitpunkt der Abgabe zu vermerken. Die abgegebenen Aufsichtsarbeiten sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Landesprüfungsamt zu übermitteln.
(7) Aufsichtsarbeiten, zu deren Anfertigung eine zu prüfende Person ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Bearbeitung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben wird, werden mit der Note ,,ungenügend“ und 0 Punkten bewertet. Die Staatsprüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.
(8) Über das Vorliegen einer ausreichenden Entschuldigung entscheidet das Landesprüfungsamt. Entschuldigungsgründe sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend gemacht werden. Von einer zu prüfenden Person, die sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(9) Beim Vorliegen einer als ausreichend befundenen Entschuldigung hat die zu prüfende Person in einem vom Landesprüfungsamt neu zu bestimmenden Termin die entsprechenden Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
§ 16 (Fn 16) Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 16 (Fn 16)
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
(1) Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder von zwei weiteren Prüfenden im Sinne des § 13 Absatz 4 nacheinander in der von dem Landesprüfungsamt bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit Noten und Punkten nach § 19 Absatz 3 zu bewerten. Bei nicht einheitlicher Bewertung entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses oder ein von dieser beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses im Rahmen der abgegebenen Bewertungen.
(2) Den zu prüfenden Personen sind die Noten der Aufsichtsarbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.
§ 17 (Fn 17) Mündliche Prüfung
§ 17 (Fn 17)
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erfolgt nach der Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse nach Maßgabe des § 16. Hiervon kann in begründeten Fällen, insbesondere zur Gewährleistung eines einheitlichen Prüfungsablaufs, abgewichen werden.
(2) Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten im Durchschnitt mindestens einen Punktwert von 5 Punkten erreicht hat.
(3) In der Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu halten. Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten betragen. Die Akten sind der zu prüfenden Person am Prüfungstag zu übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt 90 Minuten.
(4) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf drei der in § 15 Absatz 3 genannten Prüfungsgebiete, die von der vorsitzenden Person ausgewählt werden. An die Stelle eines dieser Fächer kann Staatsrecht und Staatslehre treten.
(5) Das Prüfungsgespräch dauert für jede zu prüfende Person höchstens eine Stunde. Mehr als vier Personen sollen nicht gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen, wenn gleichzeitig mehr als zwei Personen geprüft werden.
(6) Erscheint eine zu prüfende Person ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung, so wird die mündliche Prüfung mit der Note ,,ungenügend“ und 0 Punkten bewertet. Die Staatsprüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden. Gleiches gilt im Falle einer nicht ausreichend entschuldigten Verspätung, Unterbrechung oder eines nicht genehmigten Rücktritts von der mündlichen Prüfung.
(7) Über das Vorliegen einer ausreichenden Entschuldigung entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. Entschuldigungsgründe sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. Von einer zu prüfenden Person, die sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(8) Bei ausreichender Entschuldigung oder bei Rücktritt mit Genehmigung vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses hat die zu prüfende Person in einem neu zu bestimmenden Termin die mündliche Prüfung zu erbringen.
(9) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses kann der Ausbildungsleitung und in besonderen Fällen auch anderen Personen gestatten, der mündlichen Prüfung beizuwohnen. Die Beratung und Abstimmung über das Prüfungsergebnis erfolgt unter Ausschluss aller Personen, die nicht Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses sind.
§ 18 (Fn 18) Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 18 (Fn 18)
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
(1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder eines Verstoßes gegen die Wahrung der Anonymität können ausgesprochen werden:
1. der zu prüfenden Person kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden,
2. Prüfungsleistungen, auf die sich der Ordnungsverstoß bezieht, können für „ungenügend“ 0 Punkte erklärt werden oder
3. die Staatsprüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen die zu prüfende Person von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.
Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist der zu prüfenden Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 findet § 20 keine Anwendung.
(2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Staatsprüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung.
(3) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens der zu prüfenden Person entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Übrigen entscheidet das Landesprüfungsamt.
§ 19 (Fn 19) Prüfungsleistungen, Prüfungsergebnisse
§ 19 (Fn 19)
Prüfungsleistungen, Prüfungsergebnisse
(1) Die Entscheidungen über die mündlichen Prüfungsleistungen und über das Gesamtergebnis der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Regelungen gemäß §§ 15 Absatz 7, 17 Absatz 6 bleiben hiervon unberührt.
(2) Der Punktwert für die Prüfungsnote wird errechnet, indem die Punkte der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit, des freien Vortrages aus Akten und der drei Fächer des Prüfungsgesprächs addiert werden und sodann die Summe durch zehn geteilt wird.
(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen dürfen nur unter Verwendung von folgenden Noten und Punkten bewertet werden:
sehr gut |
= |
15 bis 14 Punkte |
= |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, |
|
gut |
= |
13 bis 11 Punkte |
= |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
|
befriedigend |
= |
10 bis 8 Punkte |
= |
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung, |
|
ausreichend |
= |
7 bis 5 Punkte |
= |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
|
mangelhaft |
= |
4 bis 2 Punkte |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
|
ungenügend |
= |
1 bis 0 Punkte |
= |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(4) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben die Bruchwerte, die sich beim Abschluss des Rechenganges ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt und werden ab 5,00 Punkten wie folgt auf- oder abgerundet:
5,00 bis unter 5,50 |
ausreichend (5), |
5,50 bis unter 6,50 |
ausreichend (6), |
6,50 bis unter 7,50 |
ausreichend (7), |
7,50 bis unter 8,50 |
befriedigend (8), |
8,50 bis unter 9,50 |
befriedigend (9), |
9,50 bis unter 10,50 |
befriedigend (10), |
10,50 bis unter 11,50 |
gut (11), |
11,50 bis unter 12,50 |
gut (12), |
12,50 bis unter 13,50 |
gut (13), |
13,50 bis unter 14,50 |
sehr gut (14), |
14,50 bis 15,00 |
sehr gut (15). |
(5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, so ist die Staatsprüfung nicht bestanden.
(6) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung den rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt verbessern, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand der zu prüfenden Person besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat.
§ 20 (Fn 20) Wiederholung der Prüfung
§ 20 (Fn 20)
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat die zu prüfende Person die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
(2) Die Person im Verwaltungsreferendariat, die die Staatsprüfung nicht bestanden hat oder deren Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, wiederholt gemeinsam mit den Personen im Verwaltungsreferendariat des nachfolgenden Jahrgangs die Ausbildungsabschnitte gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 bis 8. In der Zeit zwischen Nichtbestehen der Staatsprüfung und Beginn der Ausbildungsstation nach § 6 Absatz 2 Nummer 6 erfolgt die Ausbildung nach Maßgabe der Einstellungsbehörde.
§ 21 (Fn 21) Niederschrift über die Prüfung
§ 21 (Fn 21)
Niederschrift über die Prüfung
(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden
1. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
2. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
3. die Gegenstände und Einzelbewertungen der mündlichen Prüfung,
4. das abschließende Prüfungsergebnis,
5. die Entscheidung nach § 19 Absatz 6 und
6. die Namen der nach § 17 Absatz 9 Satz 2 anwesenden Personen.
(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person zu unterschreiben.
§ 22 (Fn 22) Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 22 (Fn 22)
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses gibt der zu prüfenden Person im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Prüfung bekannt. Über die bestandene Prüfung erhält die zu prüfende Person außerdem ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1.
(2) Der zu prüfenden Person wird darüber hinaus eine schriftliche, mit Rechtsbehelfsbelehrung versehene Mitteilung über das Gesamtergebnis zugestellt, aus der sich auch die Einzelbewertungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung ergeben.
(3) Während der Rechtsbehelfsfrist kann die zu prüfende Person in die Niederschrift und in die Aufsichtsarbeiten beim Landesprüfungsamt Einsicht nehmen.
(4) Prüfungsakten sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften sind 30 Jahre aufzubewahren.
§ 23 Berufsbezeichnung
§ 23
Berufsbezeichnung
Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung ,,Assessorin des Verwaltungsdienstes“ oder ,,Assessor des Verwaltungsdienstes“ zu führen.
§ 24 (Fn 23) Übergangsvorschriften
§ 24 (Fn 23)
Übergangsvorschriften
Für Personen, die sich am 16. März 2024 im Vorbereitungsdienst befinden, gelten weiterhin die Vorschriften dieser Verordnung in der bis einschließlich zum 15. März 2024 geltenden Fassung.
Teil 4
Schlussvorschriften
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsverordnung höherer allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 6. Mai 1995 (GV. NRW. S. 502), die zuletzt durch Verordnung vom 26. August 2014 (GV. NRW. S. 478) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten am 1. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 900); geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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Überschrift geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 1 Absatz 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 2 Absatz 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst, Absatz 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 4 Absatz 3 geändert und Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 5 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 6 Absatz neu gefasst, Absatz 2 geändert, Absatz 3 neu gefasst und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 6a eingefügt durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 7 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2, 3, 4, 5, 6 und 7 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 9 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 10 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 11 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 13 Absatz 2, 3, 4, 5 und 6 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 14 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 15 Absatz 3, 5, 7, 8 und 9 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 16 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 17 Absatz 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 18 Absatz 1 und 3 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 19 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 20 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 21 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 22 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |
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§ 24 neu gefasst durch Verordnung vom 29. Februar 2024 (GV. NRW. S. 141), in Kraft getreten am 16. März 2024. |