Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

Normüberschrift

Verordnung zur Regelung der Anforderungen an das Bereitstellen von Daten in
öffentlich zugänglichen Netzen nach §§ 16, 16a E-Government-Gesetz Nordrhein-
Westfalen (Open Data-Verordnung)

Vom 20. Dezember 2021 (Fn 1)

Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644, ber. S. 702) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und allen Ministerien:

Abschnitt 1
Grundlagen

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Rechtsverordnung gilt für die Bereitstellung elektronischer Daten durch Behörden des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß §§ 16 und 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Datennutzungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) bleibt unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Daten sind Werte, Angaben oder formulierbare Befunde, die unabhängig von Bedeutung, Interpretation und Kontext sind und in Sammlungen strukturiert in Form von Tabellen, Listen oder Datenbanken vorliegen.

(2) Offene Daten sind Daten, auf die alle natürlichen und juristischen Personen frei zugreifen können und die von allen genutzt, bearbeitet und geteilt werden können.

(3) Metadaten sind Informationen, die Daten beschreiben und es ermöglichen, Daten zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(4) Ein Format ist offen, wenn die zugrundeliegenden Datenstrukturen und die entsprechenden Standards öffentlich zugänglich, vollständig dokumentiert, offen publiziert sowie entgeltfrei erhältlich und entgeltfrei nutzbar sind.

(5) Ein Standard ist offen, wenn er nicht durch eine natürliche oder juristische Person allein kontrolliert wird.

(6) Eine Schnittstelle ist ein definierter Übergang, der von einem Softwaresystem bereitgestellt wird, der es anderen Programmen ermöglicht mit diesem System zu kommunizieren. Sie ist offen, wenn sie öffentlich beschrieben und öffentlich zugänglich ist.

(7) Nutzung ist jede Verwendung von Daten für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse hinausgeht oder die neben der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch zu eigenen kommerziellen Zwecken erfolgt.

(8) Eine grundlegende Überarbeitung von Daten im Sinne des § 16 Satz 5 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen liegt vor, wenn die Datenstruktur oder Datenschnittstellen wesentlich verändert werden oder Datensätze um Daten ergänzt werden.

(9) Anonymisierung ist der Prozess, in dessen Verlauf personenbezogene Daten in Daten umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder derart in Daten umgewandelt werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.

(10) Nutzende des Open. NRW-Portals sind alle natürlichen und juristischen Personen, die über das Portal bereitgestellte offene Daten abrufen.

§ 3
Bereitstellung

(1) Soweit Behörden elektronische Daten über öffentlich zugängliche Netze nach § 16 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen bereitstellen oder nach § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen bereitstellen müssen, erfolgt dies in einem offenen Standard und mittels eines maschinenlesbaren, offenen Formates oder einer offenen Schnittstelle.

(2) Die Behörde gewährleistet

1. die Bereitstellung von grundsätzlich unbearbeiteten Daten,

2. einen leichten Zugang zu den veröffentlichten Datensätzen,

3. die Diskriminierungsfreiheit des Zugangs, so dass jede Person zu jeder Zeit auf die Daten zugreifen kann, ohne sich identifizieren oder eine Rechtfertigung für ihr Handeln abgeben zu müssen, und

4. die Möglichkeit der Nutzung.

(3) Bevor Daten über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden, ist durch die Behörde sicherzustellen, dass die Bereitstellung rechtlich zulässig ist. Dabei sind insbesondere Belange des Datenschutzes und Rechte Dritter zu beachten.

(4) Das Nähere regeln die §§ 4, 5 und 8.

Abschnitt 2
Allgemeine Grundsätze für das Bereitstellen von Daten

§ 4
Daten und Metadaten

(1) Die Daten sollen in offenen Datei- oder Schnittstellenformaten und vorranging über offene Schnittstellen bereitgestellt werden. Zur Schnittstelle soll eine Schnittstellen-Dokumentation zur Verfügung gestellt werden, die deren Anwendung erläutert. Es sollen die in der Anlage 1 genannten Formate verwendet werden.

(2) Stellen Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten auf elektronischem Weg bereit, so sind die Daten mit Metadaten zu versehen. Der nationale Metadatenstandard zum Austausch von offenen Verwaltungsdaten „Data Catalogue Vocabulary Application Profile“ (DCAT-AP.de) in seiner jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. Die Metadaten dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

(3) Veröffentlichte Daten sollen dauerhaft bereitgestellt werden. Sie sind unverzüglich zu aktualisieren. Aktualisierungen sollen in den Metadaten kenntlich gemacht werden.

(4) Die XÖV-Standards oder vergleichbare Standards des IT-Planungsrates im Sinne des § 20 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen zur einheitlichen Strukturierung von Datensätzen sind zu beachten.

§ 5
Lizenzen

(1) Die bereitgestellten Daten einschließlich zugehöriger Metadaten sind mit einem Nutzungsrecht (Lizenz) zu versehen. Die Lizenz ist so zu wählen, dass die bereitgestellten Daten frei und uneingeschränkt im Sinne des § 3 Absatz 2 genutzt werden können. Es sollen die in der Anlage 2 genannten Lizenzen verwendet werden. Für die Bereitstellung von Daten nach § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen sind diese Lizenzen verpflichtend.

(2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere, wenn Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter entgegenstehen, können die Daten ausnahmsweise unter anderen als in Anlage 2 genannten Lizenzen bereitgestellt werden, sofern diese die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 2 erfüllen.

Abschnitt 3
Besondere Grundsätze für das Bereitstellen von offenen Daten
nach § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen

§ 6
Datenmanagement

(1) In den Behörden des Landes ist ein Datenmanagement dauerhaft zu etablieren, um die effiziente Bereitstellung und Aktualisierung nach § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen sicherzustellen. Dabei sind die Vorgaben des § 16a Absatz 8 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen.

(2) Die Behörden des Landes identifizieren Daten, die unter § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen fallen, und prüfen vor ihrer Veröffentlichung das Vorliegen von Hinderungsgründen nach § 16a Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen. Liegt ein solcher Hinderungsgrund vor, muss die Behörde des Landes prüfen, ob dieser durch eine Aufbereitung der Daten, insbesondere durch Anonymisierung, überwunden werden kann.

(3) Bei der Reihenfolge und Priorisierung der Veröffentlichung von Daten sollen die Behörden des Landes neben den Vorgaben zur Optimierung von Verwaltungsabläufen nach § 16a Absatz 8 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen auch die Nachfrage von Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen, Wissenschaft und Forschung sowie Verwaltung und den potenziellen Nutzen der Daten für diese berücksichtigen.

§ 7
Beratungsstelle Open Data und Open Data-Ansprechpartner

(1) Bei der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik wird die zentrale Beratungsstelle Open Data nach § 16a Absatz 9 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen eingerichtet.

(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien bestimmen für ihren Geschäftsbereich jeweils eine Open Data-Ansprechpartnerin oder einen Open Data-Ansprechpartner als Schnittstelle zur Beratungsstelle Open Data. Die Open Data-Ansprechpartnerin oder der Open Data-Ansprechpartner koordiniert die Open Data-Aktivitäten zur Umsetzung des § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen des jeweiligen Geschäftsbereichs.

(3) Die Open Data-Ansprechpartnerin oder der Open Data-Ansprechpartner berät und unterstützt die Behörden des jeweiligen Geschäftsbereichs insbesondere bei der Implementierung der nutzerorientierten und effizienten Datenbereitstellung, des nachhaltigen Datenmanagements sowie bei Maßnahmen des Veränderungsmanagements.

(4) Die Beratungsstelle Open Data berät und unterstützt die Open Data-Ansprechpartnerinnen und Open Data-Ansprechpartner der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerien bei der Umsetzung des § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen, insbesondere bei Fragen der nutzerorientierten und effizienten Datenbereitstellung, dem nachhaltigen Datenmanagement sowie bei Maßnahmen des Veränderungsmanagements.

Abschnitt 4
Open. NRW-Portal

§ 8
Zentraler Zugang zu offenen Daten

(1) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium errichtet und betreibt ein elektronisches, über öffentlich zugängliche Netze aufrufbares Metadatenportal für offene Daten (Open. NRW-Portal). Das Portal ist der zentrale Zugang zu den offenen Daten der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie zu den offenen Daten von Unternehmen der Daseinsvorsorge aus Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Datennutzungsgesetzes. Der Zugang zu offenen Daten von weiteren öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, kann durch das für Digitalisierung zuständige Ministerium auf dem Portal ermöglicht werden. 

(2) Die offenen Daten der Behörden des Landes sind grundsätzlich unmittelbar über das Open. NRW-Portal zugänglich zu machen. Soweit offene Daten über andere Plattformen oder Datenbanken zugänglich gemacht werden, müssen diese Plattformen oder Datenbanken über eine offene Schnittstelle, die die Metadaten im Sinne des § 4 Absatz 2 bereitstellt, verfügen, um die Verknüpfung mit dem Open. NRW-Portal zu ermöglichen.

(3) Gemeinden und Gemeindeverbände, die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie weitere öffentliche Auftraggeber im Sinne des Absatz 1 können offene Daten unmittelbar über das Open. NRW-Portal zugänglich machen.

(4) Die Nutzung der über das Open. NRW-Portal zur Verfügung gestellten technischen Infrastruktur zur Veröffentlichung von offenen Daten ist für die Datenbereitsteller im Sinne des Absatz 1 kostenfrei.

(5) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium ist nicht verpflichtet, die auf dem Open. NRW-Portal zu veröffentlichenden Daten und Metadaten der Datenbereitsteller im Sinne des Absatz 1 auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder in sonstiger Weise zu prüfen.

§ 9
Datenschutz

(1) Die Datenverarbeitung im Open. NRW-Portal erfolgt zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung von offenen Daten im Sinne der §§ 16 und 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen sowie des Datennutzungsgesetzes und von Daten der Datenbereitsteller im Sinne des § 8 Absatz 1. Personenbezogene Daten dürfen im Portal nur im Rahmen der Verwaltung der registrierten Datenbereitsteller, der Kontaktaufnahme durch Nutzende sowie beim Aufruf des Portals durch Nutzende, soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, verarbeitet werden. Die Datenbereitsteller im Sinne des § 8 Absatz 1 stellen sicher, dass die Daten und Metadaten keine personenbezogenen Daten beinhalten.

(2) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium ist für die Datenverarbeitung im Open. NRW-Portal im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2 L 074 vom 4.3.2021, S. 35) verantwortlich.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 10
Berichtspflicht

Das für Digitalisierung zuständige Ministerium überprüft im Rahmen der Evaluierung der Erfahrungen mit § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen gemäß § 26 Absatz 7 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen bis zum 1. Januar 2025 auch die Erfahrungen mit dieser Rechtsverordnung und erstattet der Landesregierung über die Ergebnisse Bericht.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Regelung der Anforderungen an das Bereitstellen von Daten in öffentlich zugänglichen Netzen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 16 E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen) vom 31. März 2017 (GV. NRW. S. 384) außer Kraft.

Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie


Anlagen:




Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 24).