Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

Normüberschrift

Verordnung
über die Gewährung einer Stellenzulage an hauptamtliche Lehrkräfte
bei verwaltungseigenen Aus- und Fortbildungseinrichtungen
(Lehrzulagenverordnung Nordrhein-Westfalen - LehrzulV-NRW)

Vom 15. August 2000 (Fn 1)

Auf Grund des § 44 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198), wird verordnet:

§ 1
Personenkreis

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die in ihrem Hauptamt durchschnittlich mindestens zur Hälfte in der dienstlichen Aus- oder Fortbildung als Lehrkräfte tätig sind, erhalten eine Stellenzulage (Lehrzulage) nach Maßgabe dieser Verordnung. Der in Satz 1 genannten Lehrverpflichtung steht eine Lehrtätigkeit gleich, wegen der die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter von den anderen ihr oder ihm im Hauptamt obliegenden Pflichten mindestens zur Hälfte freigestellt ist. Für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die nach § 6 BBesG verringerte Dienstbezüge erhalten, gilt eine im gleichen Verhältnis verringerte Lehrverpflichtung oder Lehrtätigkeit.

(2) Keine Lehrzulage erhalten Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, deren Lehrtätigkeit bei der Bewertung des ihnen verliehenen Amtes bereits berücksichtigt ist.

§ 2
Zulageberechtigende Tätigkeiten

(1) Lehrtätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist die methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens als Lehrende an verwaltungseigenen Fachhochschulen, an verwaltungseigenen Schulen, an sonstigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätten, im Rahmen von geschlossenen Lehrgängen, im Rahmen eines praxisbegleitenden Schul- oder Seminarbetriebes oder in der Leitung von Arbeitsgemeinschaften. Als geschlossene Lehrgänge gelten solche mit vorgeschriebenem festen Lehrplan und Lehrgangsziel.

(2) Lehrtätigkeit ist nicht eine überwiegend praktische Ausbildungstätigkeit, eine Ausbildung am Arbeitsplatz sowie die Unterweisung und Anleitung an Einrichtungen, Maschinen, Geräten, Waffen und sonstigen Ausbildungsgegenständen.

§ 3 (Fn 3)
Höhe der Lehrzulage

(1) Die Lehrzulage beträgt monatlich 93 Euro.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist § 6 Bundesbesoldungsgesetz entsprechend anzuwenden.

(3) Die Lehrzulage wird neben

1. einer verwendungsbezogenen Stellenzulage oder

2. einer Erschwerniszulage mit festem Monatsbetrag

nur gewährt, soweit sie diese Zulagen übersteigt.

§ 4
Abgegoltener Aufwand

(1) Im Rahmen der Tätigkeit, für die eine Lehrzulage gewährt wird, wird eine zusätzliche Lehr- und Prüfungsvergütung oder ein zusätzliches Vortragshonorar nicht gewährt.

(2) Durch die Lehrzulage werden alle mit der zulageberechtigenden Tätigkeit verbundenen Arbeiten (insbesondere Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Ausarbeitung und Korrektur von Leistungsnachweisen, Prüfungstätigkeit), Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten. Reisekostenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 5
Entstehung des Anspruchs, Unterbrechung der Lehrtätigkeit

(1) Der Anspruch auf die Lehrzulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der Lehrtätigkeit und erlischt mit deren Beendigung; Absatz 2 bleibt unberührt. Besteht der Anspruch auf die Lehrzulage nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Lehrzulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(2) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle

1. eines Erholungsurlaubs,

2. der Beschäftigungsverbote nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-Westfalen,

3. einer Erkrankung,

4. einer Dienstbefreiung,

5. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge,

6. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

7. einer Dienstreise.

In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 6 wird die Zulage längstens bis zum Ende des Monats weitergewährt, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

§ 6
Übergangsregelung

Steht Beamtinnen oder Beamten, Richterinnen oder Richtern, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eine Lehrentschädigung erhalten haben, eine Lehrzulage nach dieser Verordnung nicht zu, so wird ihnen, solange die Voraussetzungen für die bisherige Lehrentschädigung fortbestehen, diese ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für die Dauer von zwölf Monaten zur Hälfte weitergewährt.

§ 7 (Fn 4)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.




Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 590, geändert durch Artikel 9 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 48 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 8 der VO vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 584), in Kraft getreten am 28. November 2009; Artikel 5 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 31. August 2000.

Fn 3

§ 3 Abs. 1 geändert d. Artikel 9 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 7 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 2. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 870), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.