Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.11.2024
Normüberschrift
Bekanntmachung
der Vereinbarung über die Ausgleichsmaßnahmen
für die Region Bonn
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
den Ländern Nordrhein-Westfalen
und Rheinland-Pfalz
und der Region Bonn -Bundesstadt Bonn,
Rhein-Sieg-Kreis, Kreis Ahrweiler-
vom 29. Juni 1994
Vom 18. Oktober 1994 (Fn 1)
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 22. September 1994 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung der Vereinbarung über die Ausgleichsmaßnahmen für die Region Bonn zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz und der Region Bonn (Bundesstadt Bonn, Rhein-Sieg-Kreis, Kreis Ahrweiler) vom 29. Juni 1994 zugestimmt.
Die Vereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vereinbarung über die
Ausgleichsmaßnahmen
für die Region Bonn
Die Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch den Bundesminister des Innern
- im folgenden ,,Bund" genannt -
und
die Länder Nordrhein-Westfalen und
Rheinland-Pfalz
beide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten
- im folgenden ,,Länder" genannt -
und
die Region Bonn (Bundesstadt Bonn,
Rhein-Sieg-Kreis, Kreis Ahrweiler)
vertreten durch
den Oberstadtdirektor,
den Oberkreisdirektor des Rhein-Sieg-Kreises,
den Landrat des Kreises Ahrweiler,
- im folgenden ,,Region" genannt -
schließen auf der Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Berlin/Bonn-Gesetz - BGBl. I 1994 S. 918) vom 26. April 1994 folgende Vereinbarung:
Artikel 1 Zweck des Vertrages
Artikel 1
Zweck des Vertrages
(1) Zweck des Vertrages ist es, die Folgen des Verlustes des Sitzes von Parlament und Regierung durch die Übernahme und Ansiedlung neuer Funktionen und Institutionen von nationaler und internationaler Bedeutung im politischen, wissenschaftlichen und kulturellen Bereich sowie durch Unterstützung bei notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen angemessen auszugleichen.
(2) Neben der Verlagerung von Bundeseinrichtungen nach Bonn soll der Ausgleich insbesondere in folgenden Bereichen realisiert werden:
- Bonn als Wissenschaftsstandort,
- Bonn als Kulturstandort,
- Bonn als Standort für Entwicklungspolitik, nationale, internationale und supranationale Einrichtungen,
- Entwicklung Bonns zu einer Region mit zukunftsorientierter Wirtschaftsstruktur.
(3) Zur Erreichung dieser Ziele vereinbaren die Vertragsparteien Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrages.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Realisierung des angestrebten Ausgleichs eng und vertrauensvoll zusammen.
Artikel 2 Leistungen des Bundes
Artikel 2
Leistungen des Bundes
(1) Zur Realisierung des Ausgleichs in den Bereichen gemäß Artikel 1 Abs. 2 stellt der Bund im Zeitraum bis 2004 abschließende Gesamtleistungen in Höhe von 2,81 Mrd DM zur Verfügung, davon:
- 2000 Mio DM zur Realisierung von Ausgleichsvorhaben (insbesondere in den Bereichen Wissenschaftsraum, Kulturregion und Wirtschaftsstrukturförderung),
- 500 Mio DM für eine Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur im Zusammenhang mit der Anbindung der Region an den Flughafen Köln/Bonn - Konrad-Adenauer,
- 100 Mio DM durch Bereitstellung von Grundstücken mit einem entsprechenden Verkehrswert für die Ansiedlung von Einrichtungen,
- rd. 210 Mio DM Soforthilfemittel.
(2) Aus diesen Beträgen können sowohl einzelne Maßnahmen des Bundes bzw. nach Artikel 91b Grundgesetz oder Dritter finanziert als auch Zuschüsse zu Investitionen und befristet auch zum laufenden Betrieb von Einrichtungen der Länder und Gemeinden in der Region Bonn gewährt werden.
(3) Bei Ausgleichsmaßnahmen, deren Durchführung in die Zuständigkeit der Länder und ggf. der Kommunen fällt, trägt der Bund die laufenden Betriebskosten im Rahmen der festgelegten Gesamtleistungen bis zum 31. 12. 2004.
(4) Bei Ausgleichsmaßnahmen, die in die Trägerschaft Dritter fallen, beteiligen sich die Vertragsparteien nach Maßgabe der ergänzenden Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 3.
(5) Die Verwendung von Ausgleichsleistungen des Bundes unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
Artikel 3 Ausgleichsgrundsätze
Artikel 3
Ausgleichsgrundsätze
(1) Die Aufteilung der nach Artikel 2 Abs. 1 verfügbaren Ausgleichsmittel - mit Ausnahme des Verkehrssektors - und die Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt nach Maßgabe der folgenden Grundsätze:
a) Die Maßnahmen müssen geeignet sein, den im Sinne des Artikel 1 angestrebten Strukturwandel zu unterstützen.
b) Bei der Auswahl der Maßnahmen sind Kosten-/Nutzengesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sie sollen sich an Quantität und Qualität der zu verlagernden Arbeitsplätze orientieren.
d) Sie sollen grundsätzlich in zeitlicher Parallelität zum Umzug von Parlament und Regierung Wirkung entfalten.
e) Die Maßnahmen zur Wirtschaftsstrukturförderung sollen frühzeitig Initialwirkung gegenüber der Region entfalten und eigenes Engagement fördern.
f) Die Maßnahmen sollen auf den Ausgleichsbereich der Region Bonn konzentriert werden. Eine Förderung von Strukturmaßnahmen außerhalb dieses Bereichs ist möglich, wenn dies von besonderer Bedeutung für die Strukturentwicklung der Region Bonn ist.
g) Für die Maßnahmen zur Planung und Erschließung von Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten sind die Grundsätze der Soforthilfe zugrunde zu legen.
(2) Ausgleichsleistungen des Bundes werden nur für Maßnahmen zur Verfügung gestellt, deren Gesamtfinanzierung einschließlich der Betriebsausgaben auf Dauer gesichert ist.
(3) Die Verantwortung für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen richtet sich nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit bei der Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen vertrauensvoll zusammenarbeiten.
Artikel 4 Aufteilung der Ausgleichsmittel
Artikel 4
Aufteilung der Ausgleichsmittel
(1) Zwischen den Vertragsparteien besteht Einvernehmen, daß aus den Ausgleichsleistungen des Bundes nach Artikel 2 Abs. 1 eingesetzt werden sollen:
a) 1600 Mio DM im Schwerpunktbereich Wissenschaft, Forschung, Technologie, Bildung,
b) 100 Mio DM im Schwerpunktbereich Kulturverwaltung, -forschung, -dokumentation, -einrichtungen,
c) 300 Mio DM im Schwerpunktbereich Wirtschaftsstruktur,
d) 500 Mio DM für eine Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur im Zusammenhang mit der Anbindung der Region an den Flughafen Köln/Bonn - Konrad-Adenauer.
Mittel, die für die Realisierung der in den Buchstaben a) und b) festgelegten Ausgleichsleistungen nicht benötigt werden, werden für Maßnahmen nach Buchstabe c) zur Verfügung gestellt.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchst. a)-c) genannten Leistungen werden Soforthilfemittel (ab 1992) in Höhe von rd. 210 Mio DM sowie bebaute und unbebaute Grundstücke mit einem Verkehrswert von insgesamt 100 Mio DM für Einrichtungen zur Verfügung gestellt.
(3) Soweit für einzelne Ausgleichsmaßnahmen Regelungen zur Durchführung, insbesondere zur Sicherstellung der Finanzierung auf Dauer erforderlich sind, werden zwischen den Parteien ergänzende Vereinbarungen geschlossen.
Artikel 5 Ausgleichsmaßnahmen
Artikel 5
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Im Schwerpunktbereich Wissenschaft, Forschung, Technologie, Bildung besteht Einvernehmen über die Realisierung folgender Maßnahmen mit folgenden Höchstbeträgen (für Investitionen und Betrieb):
a) Errichtung eines Center of Advanced European Studies and Research (CAESAR) als Stiftung mit einem Gesamtaufwand von 750 Mio DM, darin enthalten Bundesmittel in Höhe von 685 Mio DM,
b) Errichtung einer Fachhochschule Rhein-Sieg mit einem Betrag von 515 Mio DM und einer Abteilung der Fachhochschule Rheinland-Pfalz im Kreis Ahrweiler mit einem Betrag von 185 Mio DM,
c) Errichtung eines Zentrums für Europäische Integrationsforschung (ZEI) der Universität Bonn mit einem Betrag von 60 Mio DM,
d) Errichtung eines Nord-Süd-Zentrums für Entwicklungsforschung (ZEF) der Universität Bonn mit einem Betrag von 60 Mio DM,
e) Errichtung des Begabtenförderungswerks Berufliche Bildung mit einem Betrag von 16 Mio DM,
f) Errichtung des Deutschen Büros für Bildung und Wissenschaft in Europa mit einem Betrag von 5 Mio DM,
g) Erweiterung des Wissenschaftszentrums Bonn mit einem Betrag von 74 Mio DM.
Die näheren Einzelheiten zur Durchführung der Maßnahmen und ihrer Finanzierung auf Dauer bleiben ergänzenden Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Vertragsparteien gemäß Artikel 4 Abs. 3 dieses Vertrages vorbehalten. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, daß die dauerhafte Finanzierung der unter Buchst. b)-f) aufgeführten Einrichtungen gemäß der Kompetenzordnung des Grundgesetzes sichergestellt wird.
(2) Den Ausbau des Kulturstandorts Bonn beabsichtigt der Bund insbesondere in folgenden Bereichen zu fördern:
a) Kulturverwaltung einschließlich Künstlerförderung,
b) Kulturforschung und Dokumentation,
c) Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen für die in Bonn vorgesehenen Politikbereiche.
Bei der Festlegung konkreter Maßnahmen ist im Rahmen von ergänzenden Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 3 die Gewährleistung einer dauerhaften Gesamtfinanzierung sicherzustellen.
(3) Der Bund fördert den Ausbau der Region Bonn zu einem Standort mit zukunftsorientierter Wirtschaftsstruktur. Die Ausgleichsmittel des Bundes hierfür sollen insbesondere eingesetzt werden
a) zur Förderung von Projekten der Strukturförderungsgesellschaft Region Bonn/Rhein-Sieg/Ahrweiler,
b) zur Gewährung von Zinszuschüssen für den Erwerb von Grundstücken für Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete,
c) zur Beteiligung an den Planungs- und Erschließungskosten der unter b) genannten Flächen,
d) zur Förderung der Umstrukturierung bestehender Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete für eine verbesserte Nutzung,
e) zur Förderung von Planung und Errichtung von Gewerbe- und Technologieparks und -zentren,
f) zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des Fremdenverkehrs und zum Ausbau des Kongreß- und Tagungswesens,
g) zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung von Gesundheit und Erholung.
(4) Der Bund gewährt gemäß Artikel 2 Abs. 1 500 Mio. DM zur Finanzierung des Anschlusses des Flughafens Köln/Bonn - Konrad-Adenauer an die ICE-Neubaustrecke Köln-Rhein-Main. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt unter Einbeziehung der Bogentrasse für die S-Bahn-Verknüpfung des genannten Flughafens mit den Städten Köln und Bonn ergänzend Mittel aus dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz bereit.
Artikel 6 Koordinierungsausschuß
Artikel 6
Koordinierungsausschuß
(1) Die Vertragsparteien bilden einen Koordinierungsausschuß. In den Ausschuß entsenden
- der Bund |
3 Mitglieder, |
- das Land Nordrhein-Westfalen |
2 Mitglieder, |
- das Land Rheinland-Pfalz |
1 Mitglied, |
- die Stadt Bonn |
3 Mitglieder, |
- der Rhein-Sieg-Kreis |
2 Mitglieder und |
- der Kreis Ahrweiler |
1 Mitglied. |
Für jedes Mitglied wird ein ständiger Vertreter bestellt. Die Amtsdauer der Mitglieder des Koordinierungsausschusses ist nicht befristet. Jedes Mitglied kann jedoch jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Das gleiche gilt für die ständigen Vertreter.
(2) Der Koordinierungsausschuß hat unter Beachtung der Ausgleichsgrundsätze nach Artikel 3 im wesentlichen die Aufgabe,
a) das Einvernehmen der Vertragspartner über weitere, in diesem Vertrag noch nicht festgelegte Ausgleichsmaßnahmen herbeizuführen,
b) das Einvernehmen der Vertragspartner über die Konkretisierung festgelegter Ausgleichsmaßnahmen herbeizuführen,
c) den Einsatz der Fördermittel für die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen zu koordinieren,
d) unter Berücksichtigung der mehrjährigen Finanzpläne der Vertragsparteien einen jährlichen Finanzierungsplan und einen Gesamtkostenplan für die laufenden bzw. neu aufgenommenen Ausgleichsmaßnahmen aufzustellen,
e) ergänzende Vereinbarungen zu beraten, soweit diese für die Realisierung einzelner Maßnahmen erforderlich sind,
f) Entscheidungen nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 2 zu treffen.
Ihm können weitere Aufgaben mit Zustimmung aller Vertragsparteien übertragen werden. Die ergänzenden Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Die Entscheidungen des Koordinierungsausschusses nach Absatz 2 sollen einvernehmlich gefaßt werden. Die Stimmen der Gebietskörperschaften sind jeweils einheitlich abzugeben. Gegen die Stimmen des Bundes können Entscheidungen nicht getroffen werden, wenn sie offensichtlich nicht dem Zweck von Artikel 1 Abs. 1 dienen oder wenn für einzelne Maßnahmen die Voraussetzungen von Artikel 7 nicht erfüllt sind.
(4) Der Koordinierungsausschuß erfüllt seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Entscheidungen des ,,Gemeinsamen Ausschusses Bonn" sowie des ,,Kuratoriums Bonn- Vereinbarung '90".
(5) Zur Vorbereitung der Sitzungen des Koordinierungsausschusses und zur Behandlung der laufenden Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe gebildet. Die Arbeitsgruppe kann Unterarbeitsgruppen einsetzen.
(6) Der Koordinierungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er hat eine Geschäftsstelle, die beim Bundesministerium des Innern geführt wird.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten der von ihr in den Koordinierungsausschuß und seine Gremien entsandten Mitglieder. Soweit externe Sachkosten für einzelne Ausgleichsmaßnahmen entstehen, werden diese im Rahmen der jeweiligen Vorhaben abgerechnet.
Artikel 7 Bereitstellung der Haushaltsmittel
Artikel 7
Bereitstellung der Haushaltsmittel
Unbeschadet der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 2 Abs. 1 sowie - im Fall von ergänzenden Vereinbarungen nach Artikel 4 Abs. 3 - auch der übrigen Vertragspartner werden die jährlichen Raten nach Maßgabe der in den jährlichen Haushaltsplänen veranschlagten Ausgaben zur Verfügung gestellt.
Artikel 8 Fortgeltende Verträge und Maßnahmen
Artikel 8
Fortgeltende Verträge und Maßnahmen
Die derzeit laufenden Verträge und Maßnahmen zugunsten der Stadt Bonn mit Leistungen des Bundes - Bonn- Vereinbarung '90; Vereinbarung über den Bau von Verkehrswegen in Bonn und Vereinbarung über die Entwicklungsmaßnahme ,,Parlaments- und Regierungsviertel Bonn" - bleiben unberührt.
Artikel 9 Geltungsdauer
Artikel 9
Geltungsdauer
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. Sie gilt für einen Zeitraum von 10 Jahren. Sie gilt fort, soweit bis zu diesem Zeitpunkt einzelne investive Maßnahmen noch nicht vollständig realisiert sind.
Protokollnotizen zur Vereinbarung
über die Ausgleichsmaßnahmen für die Region Bonn
Zu Artikel 2 Abs. 1
Die Länder und die Region Bonn erwarten, daß die Umzugsprojekte in Berlin und die Ausgleichsprojekte in Bonn finanziell gleichbehandelt werden. Wenn Kostensteigerungen im Laufe des Umzugsprozesses im Bundeshaushalt berücksichtigt werden, muß das auch für die Ausgleichsprojekte in der Region Bonn gelten.
Der Bund erklärt, daß es sich bei den genannten Gesamtleistungen von 2,81 Mrd. DM um einen abschließenden Festbetrag handelt.
Zu Artikel 4
Der Bund erklärt, daß bei der Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen auch geprüft wird, ob und ggf. inwieweit eine der historischen Bedeutung der Gebäude angemessene Verwendung von Plenarsaal und Wasserwerk in Ansatz gebracht werden kann.
Zu Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a)
Bund und Land Nordrhein-Westfalen erklären, daß sie sich über folgende Elemente einer ergänzenden Vereinbarung zu Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a) verständigt haben:
,,1. Es wird ein naturwissenschaftliches Forschungszentrum CAESAR gegründet (Center of Advanced European Studies and Research).
Aufgabe des Zentrums ist es, Grundlagenforschung und anwendungsbezogene Forschung mit Blick auf die Technologien des 21. Jahrhunderts zu betreiben. Das Zentrum soll europäisch ausgerichtet sein. Eine enge Zusammenarbeit mit den Universitäten und Forschungseinrichtungen im Raum Bonn/Köln/Aachen und eine angemessene Beteiligung der europäischen Wirtschaft werden angestrebt.
2. Der Betrieb des Zentrums wird über eine zu gründende Stiftung finanziert. Für das Stiftungskapital und die Investitionen stellen der Bund 685 Mio. DM und das Land 65 Mio. DM zur Verfügung.
3. Die Stifter berufen einen Gründungsausschuß, in dem Sachverstand aus Wissenschaft und Wirtschaft vertreten ist. Dem Gründungsausschuß obliegt die weitere inhaltliche Ausgestaltung des Gründungskonzepts, insbesondere zu den Forschungsthemen und zur Struktur des Zentrums. Der Gründungsausschuß wird die Möglichkeiten finanzieller Beiträge Dritter zum Stiftungskapital oder durch Beistellung zusätzlicher Arbeitsgruppen ebenso ausloten wie das Potential an geeigneten Wissenschaftlern für die Leitung der Arbeitsgruppen.
Es besteht Einvernehmen darüber, bei der weiteren inhaltlichen Ausgestaltung des Gründungskonzepts die Anwendungsnähe der Arbeiten auf den Forschungsgebieten möglichst zu verstärken. Zu diesem Zweck ist auch eine Öffnung des Themenspektrums möglich."
Zu Artikel 5 Abs. 4
Das Land Nordrhein-Westfalen und die Region verweisen auf die zwischen ihnen gefundene Verständigung vom 23. Februar 1994.
GV. NW. 1994 S. 970. |