Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
Normüberschrift
Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg
(Artikel II des Neunten Gesetzes zur
Änderung des Abgeordnetengesetzes und zur Zustimmung des Landtags zur
Unterzeichnung des Vertrages
zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das
Versorgungswerk der Mitglieder
des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 25. Juni 2013
(Fn 1))
Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, den in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg im Namen des Landtags Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Anlagen:
In Kraft getreten am 5. Juli 2013 (GV. NRW. S. 410). |