Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Normüberschrift
Gesetz
über die Stiftung von Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen
(Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz - FwKatsEG - NRW)
Vom 2. Februar 2016 (Fn 1)
Teil 1
Feuerwehr-Ehrenzeichen
§ 1 Stiftung
§ 1
Stiftung
Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten im Brandschutz im Land Nordrhein-Westfalen durch Erfüllung einer pflichttreuen Dienstzeit wird ein Feuerwehr-Ehrenzeichen gestiftet.
§ 2 Voraussetzungen
§ 2
Voraussetzungen
(1) Angehörige der Feuerwehren nach § 7 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) sowie Bedienstete, die einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, können mit dem Feuerwehr-Ehrenzeichen ausgezeichnet werden. Das Feuerwehr-Ehrenzeichen kann verliehen werden
1. in Silber, wenn sie mindestens 25 Jahre,
2. in Gold, wenn sie mindestens 35 Jahre oder
3. in Gold mit Goldkranz, wenn sie mindestens 50 Jahre
lang aktiv im Brandschutz pflichttreu ihren Dienst getan haben.
(2) Maßgebend für die Berechnung der Dienstzeiten ist die Dauer des aktiven Dienstes in der Feuerwehr oder im feuerwehrtechnischen Dienst nach Maßgabe der jeweiligen Laufbahnverordnung. Zeiten der Laufbahnausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst und Zeiten in der Jugendfeuerwehr sind anzurechnen.
§ 3 Form
§ 3
Form
(1) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen besteht aus einem gleichschenkligen Emaillekreuz und zeigt ein rotes Flammenkreuz auf weißem Grund, das in der Mitte das Landeswappen und auf einem unterlegten Ring die Umschrift trägt:
„Für pflichttreue Dienste“.
(2) Das Feuerwehr-Ehrenzeichen wird am rot-weiß-roten Bande getragen.
(3) Bei Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens in Gold ist das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber abzulegen. Bei Verleihung des Feuerwehr-Ehrenzeichens in Gold mit Goldkranz ist das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Gold abzulegen.
§ 4 Vorschlagsberechtigte
§ 4
Vorschlagsberechtigte
Der Vorschlag für die Verleihung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens erfolgt bei Angehörigen von Freiwilligen Feuerwehren sowie Pflichtfeuerwehren durch den Träger des Brandschutzes, bei Angehörigen von Berufsfeuerwehren und bei Bediensteten, die einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, durch den Dienstherrn und bei Angehörigen von betrieblichen Feuerwehren durch das Unternehmen.
Teil 2
Das Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen
§ 5 Stiftung
§ 5
Stiftung
Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten im Einsatz auf dem Gebiet des Brand- oder Katastrophenschutzes im Land Nordrhein-Westfalen wird ein Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen gestiftet.
§ 6 Voraussetzungen
§ 6
Voraussetzungen
Angehörige der Feuerwehren, Bedienstete, die einer Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes angehören, Angehörige der im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen oder von Regieeinheiten sowie Angehörige der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk können für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatz bei der Brandbekämpfung, bei Katastrophen oder sonstigen Notlagen unter erheblicher Gefahr für das eigene Leben oder die körperliche Unversehrtheit mit dem Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen ausgezeichnet werden.
§ 7 Form
§ 7
Form
(1) Das Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen besteht aus einem gleichschenkligen Emaillekreuz und zeigt jeweils auf zwei gegenüberliegenden Schenkeln rote Flammen sowie grünes Laub auf weißem Grund, das in der Mitte das farbige Landeswappen und auf einem unterlegten goldenen Ring die Umschrift trägt:
„Für Verdienste im Einsatz“.
(2) Das Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen wird als Steckkreuz getragen. Anstelle des Steckkreuzes kann ein Ansteckpin getragen werden.
§ 8 Vorschlagsberechtigte
§ 8
Vorschlagsberechtigte
Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichens sind die in § 4 genannten Stellen sowie die nordrhein-westfälischen Landesverbände der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und der Hilfsorganisationen nach § 18 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz. Für die Auszeichnung mit dem Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen sind darüber hinaus die öffentlichen Stellen (kreisangehörige Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte und die Bezirksregierungen) des Landes Nordrhein-Westfalen vorschlagsberechtigt.
§ 9 Subsidiarität
§ 9
Subsidiarität
Die Verleihung der Rettungsmedaille des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten vom 30. März 2004 (GV. NRW. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 290) geändert worden ist, schließt die Auszeichnung mit dem Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen für dieselbe Hilfeleistung aus.
Teil 3
Die Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Einsatzmedaille
§ 10 Stiftung
§ 10
Stiftung
Zur Anerkennung und Würdigung der Teilnahme an einem besonderen Einsatz auf dem Gebiet des Brand- oder Katastrophenschutzes im Land Nordrhein-Westfalen wird eine Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Einsatzmedaille gestiftet.
§ 11 Voraussetzungen
§ 11
Voraussetzungen
(1) Die in § 6 genannten Personen können für die Teilnahme an besonderen Einsätzen mit der Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Einsatzmedaille ausgezeichnet werden.
(2) Die Entscheidung, ob es sich um besondere Einsätze nach Absatz 1 handelt, obliegt der für Inneres zuständigen Ministerin oder dem für Inneres zuständigen Minister.
§ 12 Form
§ 12
Form
(1) Die Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Einsatzmedaille hat die Farbe Silber und trägt auf der Vorderseite die Kurzbezeichnung des Einsatzes mit nachfolgender Jahreszahl sowie den Schriftzug „Dank den Helferinnen und Helfern“. Auf der Rückseite ist das Landeswappen eingeprägt.
(2) Die Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Einsatzmedaille kann als Ansteckpin getragen werden.
Teil 4
Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen
§ 13 Stiftung
§ 13
Stiftung
Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Brandschutzes oder des Katastrophenschutzes im Land Nordrhein-Westfalen wird ein Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen gestiftet.
§ 14 Voraussetzungen
§ 14
Voraussetzungen
Den in § 6 dieses Gesetzes genannten und anderen Personen kann das Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen verliehen werden
1. in Silber für herausragende Verdienste im Brand- oder Katastrophenschutz oder
2. in Gold für überragende Verdienste durch Tätigkeiten, die zu einer wesentlichen Verbesserung des Brand- oder Katastrophenschutzes beigetragen haben.
§ 15 Form
§ 15
Form
(1) Das Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen gleicht in der äußerlichen Form dem Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen. Es unterscheidet sich in der Darstellung des Landeswappens, welches jeweils der Stufe entsprechend in Silber oder Gold geprägt abgebildet wird. Die Umschrift auf dem unterlegten silbernen oder goldenen Ring lautet
1. beim Ehrenzeichen in Silber „Für herausragende Verdienste“ oder
2. beim Ehrenzeichen in Gold „Für überragende Verdienste“.
(2) Das Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen wird als Steckkreuz getragen. Anstelle des Steckkreuzes kann ein Ansteckpin getragen werden.
§ 16 Vorschlagsberechtigte
§ 16
Vorschlagsberechtigte
Die in § 8 genannten Stellen sind für das Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen vorschlagsberechtigt.
Teil 5
Gemeinsame Bestimmungen
§ 17 Verleihung
§ 17
Verleihung
(1) Über die Verleihung eines nach diesem Gesetz gestifteten Ehrenzeichens oder einer Medaille wird eine Urkunde ausgestellt. Das Ehrenzeichen beziehungsweise die Medaille geht in das Eigentum des Inhabers über.
(2) Über die Verleihung des Ehrenzeichens oder der Medaille entscheidet namens der Landesregierung das für Inneres zuständige Ministerium.
(3) Die für Inneres zuständige Ministerin oder der für Inneres zuständige Minister behält sich vor, die Auszeichnung mit einem Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichen sowie dem Brand- und Katastrophenschutz-Verdienst-Ehrenzeichen in Gold persönlich vorzunehmen.
§ 18 Entzug
§ 18
Entzug
Erweist sich der Inhaber eines Ehrenzeichens oder einer Medaille durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann das für Inneres zuständige Ministerium das Ehrenzeichen oder die Medaille entziehen. Vor der Entscheidung ist die betroffene Person anzuhören.
§ 19 Verwaltungsvorschriften
§ 19
Verwaltungsvorschriften
Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 20 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
§ 20
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Ehrenzeichengesetz vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 383) außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die
Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
In Kraft getreten am 1. April 2016 (GV. NRW. S. 90). |