Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.
Historisch:
Normüberschrift
Gesetz über die Organisation
der automatisierten Datenverarbeitung in
Nordrhein-Westfalen
(ADV-Organisationsgesetz - ADVG NW);
Bekanntmachung der Neufassung
Vom 9. Januar 1985 (Fn 1)
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Änderung des ADV-Organisationsgesetzes (ADVG NW) vom 27. November 1984 (GV. NW. S. 750) wird nachstehend der vom 21. Dezember 1984 an geltende Wortlaut des Gesetzes über die Organisation der automatisierten Datenverarbeitung in Nordrhein-Westfalen vom 12. Februar 1974 (GV. NW. S. 66) unter Berücksichtigung der Änderungen durch
Artikel 16 des Zweiten Gesetzes zur Funktionalreform (2. FRG) vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 552)
und
Artikel I des Gesetzes zur Änderung des ADV-Organisationsgesetzes (ADVG NW) vom 27. November 1984 (GV. NW. S. 750)
bekanntgemacht.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz
über die Organisation der automatisierten
Datenverarbeitung
in Nordrhein-Westfalen
(ADV-Organisationsgesetz - ADVG NW)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Januar 1985
§ 1 Geltungsbereich und Zweck
§ 1
Geltungsbereich und Zweck
(1) Land, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Hochschulen des Landes wirken bei der automatisierten Datenverarbeitung einschließlich der Datenübermittlung im Verbund zusammen, soweit dies sachlich geboten und unter organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kriterien möglich ist. Der Verbund dient der rationellen Durchführung von Aufgaben insbesondere durch die Mehrfachnutzung von Datenbeständen und Verfahren oder die gemeinsame Nutzung von Datenverarbeitungskapazität.
(2) Die Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und andere Vorschriften über den Datenschutz bleiben unberührt.
§ 2 Informationsgleichgewicht
§ 2
Informationsgleichgewicht
Durch den Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung darf das Informationsgleichgewicht, insbesondere zwischen den Organen der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt, nicht beeinträchtigt werden.
§ 3 Informationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane
§ 3
Informationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungsorgane
(1) Der Landtag, der Präsident und die Fraktionen des Landtags können von der Landesregierung und den obersten Landesbehörden, die kommunalen Vertretungsorgane und ihre Fraktionen von dem Hauptverwaltungsbeamten im Rahmen ihrer Aufgaben Auskünfte aufgrund der von diesen oder in deren Auftrag gespeicherten Daten verlangen.
(2) Die Daten der Landesdatenbank (§ 13) stehen dem Landtag im Direktzugriff auch für den Aufbau eines eigenen Informationssystems zur Verfügung.
(3) Das Nähere zum Verfahren wird in der Geschäftsordnung des Landtags und den Geschäftsordnungen der kommunalen Vertretungsorgane geregelt.
§ 4 Koordinierung
§ 4
Koordinierung
(1) Der Innenminister koordiniert die automatisierte Datenverarbeitung und entwickelt insbesondere die Rahmenbedingungen für den Verbund in Zusammenarbeit mit den beteiligten obersten Landesbehörden. Soweit Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden, ist der staatlich-kommunale Kooperationsausschuß zu beteiligen.
(2) Zur Sicherstellung des Verbundes stimmen die obersten Landesbehörden die Automationsvorhaben ihrer Geschäftsbereiche mit dem Innenminister ab. Die Landesverwaltung darf Datenverarbeitungsgeräte und die für ihren Betrieb erforderlichen systemnahen Programme nur mit Zustimmung des Innenministers beschaffen. Für Automations- und Beschaffungsvorhaben von geringerer Bedeutung sind Ausnahmen zulässig; das Nähere ist in den Verwaltungsvorschriften zu regeln.
(3) Absatz 2 gilt nicht für den Präsidenten des Landtags, den Landesrechnungshof und die Hochschulen des Landes.
§ 5 Gemeinsame Rechenzentren
§ 5
Gemeinsame Rechenzentren
(1) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik - Landesdatenverarbeitungszentrale - und die Gemeinsamen Gebietsrechenzentren stehen als gemeinsame Rechenzentren allen Geschäftsbereichen der Landesverwaltung zur Durchführung von Datenverarbeitungsaufgaben zur Verfügung. Sie beraten und unterstützen die Behörden und Einrichtungen des Landes bei dezentralem Einsatz der Datenverarbeitung.
(2) Die Zuweisung von Datenverarbeitungsaufgaben an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik und die Gemeinsamen Gebietsrechenzentren erfolgt durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Innenminister.
(3) Der Präsident des Landtags kann das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik, der Landesrechnungshof kann das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik sowie die Gemeinsamen Gebietsrechenzentren mit der Durchführung von Datenverarbeitungsaufgaben beauftragen. Sie unterrichten den Innenminister vor jeder Inanspruchnahme.
(4) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik unterstützt den Innenminister bei der Wahrnehmung der in § 4 genannten Aufgaben, berät den Landtag, den Landesrechnungshof und die obersten Landesbehörden in Automationsfragen, wirkt mit bei der Aus- und Fortbildung von Angehörigen der öffentlichen Verwaltung in der automatisierten Datenverarbeitung und übernimmt nach Weisung des Innenministers Datenverarbeitungsaufgaben von grundsätzlicher und ressortübergreifender Bedeutung.
§ 6 Fachrechenzentren
§ 6
Fachrechenzentren
(1) Es bestehen:
1. das Rechenzentrum der Finanzverwaltung,
2. das Fachrechenzentrum der Polizei,
3. das Fachrechenzentrum Immissionsschutz,
4. das Fachrechenzentrum des Hochschulbibliothekszentrums.
(2) Mit der Zustimmung des Innenministers können die obersten Landesbehörden weitere Fachrechenzentren errichten, wenn der Umfang und die Besonderheit fachbezogener Aufgaben dies erfordern.
§ 7 Automatisierte Datenverarbeitung außerhalb
der Rechenzentren
§ 7
Automatisierte Datenverarbeitung außerhalb
der Rechenzentren
Datenverarbeitungsaufgaben der Landesverwaltung können außerhalb der gemeinsamen Rechenzentren und der Fachrechenzentren nach Weisung der zuständigen obersten Landesbehörde von den fachlich zuständigen Behörden und Einrichtungen des Landes durchgeführt werden, wenn dies zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Die §§ 1, 2 und 4 finden Anwendung.
§ 8 Automatisierte Datenverarbeitung in den
Hochschulen des Landes
§ 8
Automatisierte Datenverarbeitung in den
Hochschulen des Landes
Für die Durchführung von Aufgaben der automatisierten Datenverarbeitung in den Hochschulen des Landes gelten die Vorschriften der Hochschulgesetze.
§ 9 Staatlich-kommunaler Kooperationsausschuß
§ 9
Staatlich-kommunaler Kooperationsausschuß
(1) Beim Innenminister wird ein staatlich-kommunaler Kooperationsausschuß gebildet. Er fördert die Zusammenarbeit der Landes- und der Kommunalverwaltung auf dem Gebiet der automatisierten Datenverarbeitung. Ihm gehören an:
1. ein Vertreter des Innenministers als Vorsitzender,
2. je ein Vertreter des Finanzministers, des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Kultusministers und des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung,
3. sechs von den kommunalen Spitzenverbänden zu benennende und ein von den Landesverbänden zu benennender Vertreter.
(2) Der Kooperationsausschuß ist in den datenverarbeitungsorganisatorischen und -technischen Angelegenheiten zu beteiligen, die für die Zusammenarbeit der Landes- und der Kommunalverwaltung von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere bei der Festlegung von Datenübermittlungsregelungen von allgemeiner Bedeutung.
§ 10 Landesdatenbank
§ 10
Landesdatenbank
In der Landesdatenbank werden ausgewählte statistische Daten für Informationen sowie für Planungs- und Entscheidungshilfen gespeichert; die Speicherung personenbezogener Daten ist nicht zulässig. Die Landesdatenbank steht jedermann für Auskünfte und Auswertungen nach Maßgabe der geltenden Vorschriften zur Verfügung. Die Vorschriften der § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
§ 11 Verwaltungsvorschriften
§ 11
Verwaltungsvorschriften
Der Innenminister erläßt im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und den übrigen Landesministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 12 (Fn 4) In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
§ 12 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2, 3). Die Landesregierung überprüft bis zum Ablauf des Jahres 2009 die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag.
GV. NW. 1985 S. 41; geändert durch Artikel 11 des Zweiten
Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28.
April 2005. |
|
GV. NW. ausgegeben am 28. Januar 1985. |
|
Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1974 (GV. NW. S. 66, ausgegeben am 21. Februar 1974). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Gesetzen. |
|
§ 12 Überschrift neu gefasst und Satz 2 angefügt durch Artikel 11 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |